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Bundesverwaltungsgericht 04.03.2026 E-297/2026

4. März 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,229 Wörter·~16 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2025

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-297/2026

Urteil v o m 4 . März 2026 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Rechtsbüro, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2025 / N (…).

E-297/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 9. September 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte und am 2. Oktober 2024 sowie – nachdem sein Asylgesuch am 9. Oktober 2024 der Behandlung im erweiterten Verfahren zugeteilt wurde – am 26. Juni 2025 zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei kurdischer Ethnie, stamme aus dem Dorf B._______, Provinz C._______, und habe von 2010 bis 2014 in D._______ studiert, danach habe er mehrheitlich in E._______ gelebt, dass sein Bruder 2013 bei einem Verkehrsunfall gestorben sei und er auf Druck seiner Familie dessen Witwe religiös habe heiraten müssen, er jedoch ohne sie nach D._______ zurückgekehrt sei, dass es in der Folge zu einem Konflikt mit seinem Vater gekommen sei und dieser ihn geschlagen habe, da der Vater der Ansicht gewesen sei, er müsse sich um die Witwe des Bruders bzw. seine Ehefrau kümmern, dass er den Vater angezeigt habe und dieser von der Staatsanwaltschaft zu einem Gespräch vorgeladen worden sei, er aber auf Druck seiner Brüder und seines Vaters die Anzeige zurückgezogen habe, woraufhin sich die Beziehung normalisiert habe, dass es im Juli 2022 in seinem Heimatdorf B._______ zu einem Konflikt mit einer Person namens F._______ gekommen sei, da diese seine Schwägerin, welche bei der Halkların Demokratik Partisi (HDP) und Gemeindepräsidentin von B._______ sei, bedroht habe und er (der Beschwerdeführer) dazwischen gegangen sei, dass die Polizei gekommen sei und sich die Lage beruhigt habe, woraufhin er nach E._______ zurückgekehrt sei, dort jedoch weiterhin von F._______ auf sozialen Medien bedroht worden sei, dass er schliesslich F._______ angezeigt habe und dieser im Jahr 2023 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, dieser sodann nach Ende der Haftstrafe im Jahr 2024 versucht habe, sich an ihm zu rächen und ihn einmal in E._______ habe aufsuchen wollen, er (der Beschwerdeführer) sich aber vor ihm habe verstecken können,

E-297/2026 dass er ausserdem aufgrund seiner sexuellen Orientierung Diskriminierung und Ausgrenzung erlebt habe, dass im August 2022 zwei Männer aus seinem Quartier in E._______ ihn zu Hause aufgesucht und geschlagen, bedroht, nach Geld erpresst und insbesondere aufgefordert hätten, das Quartier zu verlassen, ansonsten sie im Quartier seine sexuelle Orientierung bekannt machen würden, dass er bei der Staatsanwaltschaft gegen die Männer Anzeige erstattet und einen Antrag um Schutz unter dem «Gesetz Nr. 2684 zum Schutz der Familie und zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen» gestellt habe, das für seine Eingabe zuständige Familiengericht aber den Antrag abgelehnt habe, da er nicht unter das Gesetz Nr. 2684 falle, dass ihm aber mitgeteilt worden sei, der Fall könne strafrechtlich verfolgt werden, was er indes unterlassen habe, dass er danach die beiden Männer nicht mehr gesehen habe, dass nach dem Vorfall mit den beiden Männern in E._______ seine Familie seine Homosexualität (erneut) als ehrverletzend für die Familie betrachtet habe und daraufhin sein Bruder G._______ ihm etwas habe antun wollen, seine Schwester diesen aber habe überzeugen können, dies zu unterlassen, dass er seither keine Probleme mehr mit seiner Familie gehabt habe, dass der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel zu den Akten reichte (für die Auflistung der Unterlagen siehe angefochtene SEM-Verfügung E. I.5.), dass aus den medizinischen Unterlagen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen Virushepatitis B, einer Lungentuberkulose und an einer HIV-Krankheit leide, dass das SEM mit Verfügung vom 12. Dezember 2025 (eröffnet am 16. Dezember 2025) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch vom 9. September 2024 ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz im Wesentlichen ausführte, der Vorfall mit seinem Vater im Jahr 2013 und jener mit den unbekannten Männern, die ihn im August 2022 zu Hause in E._______ aufgrund seiner Homosexualität

E-297/2026 aufgesucht hätten, stünden in keinem zeitlichen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise im Jahr 2024, da er erst mehrere Jahre später ausgereist sei und es auch keine Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung gebe, da er weder vom Vater noch den Tätern in E._______ seit August 2022 mehr bedroht worden sei, dass das SEM weiter ausführte, er müsse sich gemäss dem Subsidiaritätsprinzip in Bezug auf die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch F._______ an die türkischen Behörden wenden, zumal diese grundsätzlich schutzfähig und -willig seien, dass es keine objektiven Anhaltspunkte für sein subjektives Empfinden, die Behörden seien in seinem Fäll nicht schutzwillig, gäbe, zumal die Behörden bereits früher im Fall von F._______ tätig geworden seien und das Schutzersuchen von August 2022 vom zuständigen Familiengericht abgelehnt worden sei, da die in seinem Antrag angegebene Rechtsgrundlage nicht auf seinen Fall anwendbar gewesen sei, es ihm aber offen gestanden wäre, die Bedrohungen auf strafrechtlicher Ebene weiterzuverfolgen, was er jedoch nicht getan habe, dass schliesslich auch keine objektiven Anhaltspunkte für einen unerträglichen psychischen Druck aufgrund der Ausgrenzung wegen seiner sexuellen Orientierung erkennbar seien, dass zwar nicht in Abrede gestellt werde, dass er aufgrund seiner homosexuellen Orientierung insbesondere in konservativen Teilen der türkischen Gesellschaft Ablehnung erleben könne, es sei aber objektiv nicht erkennbar, dass diese Ablehnung ein für ihn unerträgliches Ausmass erreicht habe, dass zusammenfassend aus den geltend gemachten Vorbringen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz abgeleitet werden könne und sein Asylgesuch abzulehnen sei, dass die zugewiesene Rechtsvertretung am 12. Januar 2026 ihr Mandat niederlegte, dass der Beschwerdeführer handelnd durch seinen neu mandatierten und rubrizierten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 14. Januar 2026 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und beantragt, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit

E-297/2026 beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, subeventualiter sei die SEM-Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass darin in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand beantragt wird, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführt, die verschiedenen Angriffe seien Teil einer Kette, welche es ihm unmöglich gemacht hätten, in der Türkei zu bleiben und ihn zur Ausreise bewogen hätten, dass die Übergriffe in Zusammenhang mit seiner Homosexualität stünden und diese zu seinem Tod hätten führen können, dass in der Türkei eine homophobe Kultur herrsche und darum viele Homosexuelle versuchen würden, ihre sexuelle Orientierung zu verbergen, dass er leicht als Homosexueller zu erkennen sei und daher die Wahrscheinlichkeit gross sei, dass er angegriffen werde, dass er ausserdem aus einer konservativen Region und Familie stamme und er somit aufgrund seiner individuellen Situation homophoben Angriffen ausgesetzt sei, dass der türkische Staat gegenüber Frauen und homosexuellen Personen weder ausreichend schutzwillig noch -fähig sei, dass auch die AKP eine homophobe Haltung vertrete und die Menschenrechtslage von LGBTQI+-Personen sich in den letzten Jahren deutlich verschlechtert habe, was verschiedene Berichte zeigen würden, dass systematische Diskriminierung und das Fehlen effektiven staatlichen Schutzes eine ernsthafte Bedrohung für das Leben und die Würde von LGBTQI+-Personen in der Türkei darstellen würden, dass auch der EGMR mehrfach festgestellt habe, dass die individuelle Situation von LGBTQI+-Personen geprüft werden müsse und das Diskretionsargument unzulässig sei,

E-297/2026 dass im Übrigen die Partei HÜDA-PAR (Partei der freien Sache) am 19. April 2025 dem türkischen Parlament einen neuen Gesetzesentwurf, welcher eine Zugehörigkeit zu LGBTIQ+-Personen unter Strafe stellen solle, vorgelegt habe, dass die Verfolgungen insgesamt ein unerträgliches Mass erreicht hätten und ein weiterer Aufenthalt für ihn in der Türkei unmöglich gewesen sei, dass der Beschwerde ein Schreiben seines türkischen Anwalts datierend vom 13. Januar 2026, ein Schreiben einer LGBTQI+-Organisation für türkische Immigranten vom 9. Januar 2026, ein Schreiben von Queeramnesty Schweiz vom 14. Januar 2026, ein Empfehlungsschreiben der Fachhochschule H._______ vom 14. Januar 2026 und ein Schreiben betreffend eine von ihm besuchte psychologische Sprechstunde vom 14. Januar 2026 beilagen, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 15. Januar 2026 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG [SR 142.31]), dass das Gericht am 16. Januar 2026 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass der Beschwerdeführer am 21. Januar 2026 eine Fürsorgebestätigung nachreichte, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2026 mit Verweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, einen Kostenvorschuss zu bezahlen, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht leistete, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

E-297/2026 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG),

E-297/2026 dass vorab auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass das SEM nämlich zu Recht ausführte, dass die geltend gemachten Probleme mit dem Vater und Bruder des Beschwerdeführers viele Jahre zurück liegen und in keinem zeitlichen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise stehen, zumal er angab, die Beziehung zu seinem Vater habe sich normalisiert (A35, F55) und er nicht geltend machte, sein Bruder G._______ habe seit September 2022 ihm nochmals etwas antun wollen (A18, F81 ff.), dass dasselbe für den Konflikt mit den zwei Männern aus dem Quartier gilt, nachdem der Beschwerdeführer diese seit August 2022 nicht mehr gesehen habe (A35, F35), dass er auch F._______ seit dem Vorfall in B._______ nicht mehr gesehen habe (A36, F111) und er nicht geltend machte, dass nach dem einen Kontaktversuch nach der Haftentlassung von F._______ er erneut von diesem gesucht worden sei, dass das SEM ausserdem zu Recht auf das Subsidiaritätsprinzip verwiesen hat und der Beschwerdeführer zunächst bei Problemen mit Drittpersonen den türkischen Staat um Schutz ersuchen müsste, dass sich das Gericht wiederholt mit der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der türkischen Behörden betreffend Personen, die der LGBTQI+-Gemeinschaft angehören, auseinandergesetzt hat und grundsätzlich davon ausgeht, dass die türkischen Behörden auch hinsichtlich homosexueller Personen schutzfähig und schutzwillig seien (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer E-4594/2025 vom 17. September 2025 E. 7.1 m.w.H.), dass das Gericht entgegen den Einwänden in der Beschwerde im vorliegenden Fall nicht zu einer anderen Einschätzung gelangt, zumal keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass es sich im Falle des Beschwerdeführers anders verhält, dass nämlich insbesondere zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer sich schon mehrfach erfolgreich gegen Angriffe und Bedrohungen gewehrt hat und er mehrere Bekannte habe, die Anwälte seien und ihn jeweils unterstützt hätten (A18, F64, F85; A35, F21),

E-297/2026 dass zwar auch das Gericht anerkennt, dass das Leben einer homosexuellen Person in der Türkei mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, dass gleichwohl das Gericht zum Ergebnis gelangt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen die hohen Anforderungen für die Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks nicht erfüllen und ihm ein menschenwürdiges Leben in der Türkei möglich ist, dass schliesslich auch die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel zu keinem anderen Ergebnis führen, zumal diese insbesondere auf die allgemeine Lage von homosexuellen Personen in der Türkei und die vom Beschwerdeführer beschriebenen schwierigen Umstände hinweisen, indes daraus nicht erkennbar ist, ihm drohe bei einer Rückkehr in die Türkei eine flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohung, dass auch der in der Beschwerde vorgebrachte Hinweis auf eine allfällige Gesetzesrevision, welche Homosexualität unter Strafe stellen könnte und die Rechte von LGBTIQ+-Personen einschränken würde, nichts zu bewirken vermag, dass nämlich derzeit eine Annahme des Gesetzesentwurfs und daraus resultierende Konsequenzen rein hypothetisch sind und ausserdem allein aus dem Erlass von Rechtsvorschriften, nach denen homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt würden, noch nicht als Massnahmen zu betrachten sind, die für Betroffene einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der

E-297/2026 Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr

E-297/2026 dorthin schliessen lassen (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13), dass namentlich kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer – der gemäss Aktenlage im Heimatstaat über ein Beziehungsnetz, eine solide Ausbildung und über einige Berufserfahrung verfügt (A35, F25 ff.) – könnte nach der Rückkehr in den Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten, dass auch die ausführlichen Erwägungen des SEM, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers, insbesondere die HIV- und Hepatitis-B- Erkrankung, könnten in der Türkei behandelt werden, zu stützen ist, zumal er in der Türkei bereits in Behandlung gewesen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde pauschal auf seine gesundheitlichen Probleme verweist, es ihm aber damit nicht gelingt aufzuzeigen, dass diese nicht in der Türkei behandelbar seien, beziehungsweise sich sein Gesundheitszustand in entscheidendem Masse bei einer Rückkehr verschlechtern würde, dass die Türkei nämlich über ein modernes Gesundheitssystem verfügt und die Versorgung weitgehend westeuropäischen Standards entspricht, weshalb auch die Behandlung von psychischen Problemen in der Türkei möglich ist (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3), dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

E-297/2026 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1’000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-297/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Kaspar Gerber Tina Zumbühl

Versand:

E-297/2026 — Bundesverwaltungsgericht 04.03.2026 E-297/2026 — Swissrulings