Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 26.10.2015 E-2969/2015

26. Oktober 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,499 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. April 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2969/2015

Urteil v o m 2 6 . Oktober 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Sarah Straub.

Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. April 2015 / N (…).

E-2969/2015 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 23. März 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch. Gleichentags wurde er per Zufallsprinzip dem Testbetrieb Zürich zugewiesen. Am 24. März 2015 wurden seine Personalien aufgenommen, am 26. März 2015 erfolgte die Erstbefragung und am 20. April 2015 die Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung des Gesuchs gab er an, nach seinem Schulabschluss habe er für einen Politiker namens B._______ gearbeitet, welcher bei den Provinzwahlen kandidiert habe. Da dieser ihm eine Stelle in Aussicht gestellt habe, habe er unbezahlt Büroräume geputzt und Propagandamaterial verteilt. Nach dessen Wahlniederlage hätten seine Eltern nicht gewollt, dass er weiterhin mit diesem Politiker zu tun habe. Weil er nicht mehr für ihn habe arbeiten wollen, sei er telefonisch bedroht worden. Anfang Februar 2015 sei er auf der Strasse angegriffen und zusammengeschlagen worden. Ein Mal seien diese Leute direkt zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn bedroht, respektive sei der Politiker persönlich mit einer weiteren Person zu ihm gekommen und habe verlangt, dass er wieder für ihn arbeite. Im März sei er erneut auf der Strasse angehalten und geschlagen worden, und habe Telefonanrufe von einer unbekannten Nummer aus bekommen. Seine Brüder seien deshalb nicht mehr nach Hause gekommen, und seine Mutter habe Angst um ihn gehabt und seine Ausreise organisiert. A.b Das SEM gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zum Entscheidentwurf vom 22. April 2015 Stellung zu nehmen. In der Stellungnahme vom 23. April 2015 liess ermitteilen, er habe grosse Angst vor einer Wegweisung nach Sri Lanka. Der Name der Partei, für die er gearbeitet habe, sei ihm nun eingefallen, es handle sich um die United People's Freedom Alliance (UPFA), den Wahlkandidaten habe er jedoch nicht näher kennengelernt. Auf den Plakaten sei ein Blatt abgebildet gewesen und auf dem Banner des Parteibüros ein Musikinstrument. Das grosse Interesse von B._______ an seiner Person könne er sich auch nicht erklären, die Todesdrohung habe er aber bereits in der Erstbefragung erwähnt. Das Datum des Arbeitsbeginns habe er in der Aufregung verwechselt. A.c Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 30. April 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

E-2969/2015 B. Der Beschwerdeführer reichte am 8. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde in tamilischer Sprache ein. Der Instruktionsrichter forderte ihn mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2015 auf, innert Frist eine Beschwerdeschrift in einer der vier Amtssprachen einzureichen; andernfalls werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer reichte am 22. Mai 2015 den ersten Teil und am 26. Mai 2015 die vollständige Übersetzung seiner Beschwerde ein und ersuchte sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Gewährung von Asyl. C. Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2015 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschuss auf. Am 8. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 11. Juni 2015 gut. D. Mit Schreiben vom 24. September 2015 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht seine neue Adresse mit.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-2969/2015 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt zudem die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und nach erfolgter Übersetzung formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem SEM teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 TestV; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

E-2969/2015 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides aus, der Beschwerdeführer habe trotz Nachfrage weder die Partei des Regionalpolitikers B._______ noch den Namen des Präsidentschaftskandidaten, für den er angeblich Wahlpropaganda gemacht habe, nennen können. Zudem sei er nicht in der Lage gewesen, den Inhalt der Plakate oder der Flyer, welche er geklebt beziehungsweise verteilt habe, detailliert zu beschreiben, sondern habe angegeben, er habe ihn vergessen. Sein fehlendes elementares Wissen zu den Präsidentschaftswahlen lasse erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Wahlpropaganda aufkommen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein geschätzter Mitarbeiter mit Drohungen zur weiteren Zusammenarbeit hätte genötigt werden sollen und weshalb ein gewählter Regionalpolitiker seinen guten Ruf aufs Spiel setzen würde, indem er eine Hilfskraft zur Fortsetzung der unbezahlten Arbeit zwinge, zumal davon auszugehen sei, es liessen sich für diese Tätigkeit andere Personen rekrutieren. Der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich des zweiten Übergriffes auf der Strasse mit der stereotypen Aussage begnügt, er sei erneut geschlagen und bedroht worden, und der Vorfall habe sich genau gleich abgespielt wie der erste Angriff. Dieser Erklärung könne nicht gefolgt werden. Es widerspreche der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns, dass zwei voneinander unabhängige Übergriffe identisch ablaufen würden. So wäre beim zweiten Vorfall beispielsweise eine härtere Gangart mit mehr Druck zu erwarten gewesen. Der fehlende Realitätsbezug und die mangelnde Logik im Ablauf der vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen verstärke die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Weiter habe der Beschwerdeführer erst auf Nachfrage angegeben, beim ersten Übergriff mit dem Tod bedroht worden zu sein. Angesichts der Bedeutung einer solchen Drohung für den Betroffenen sei nicht nachvollziehbar, dass er diese weder in der Erstbefragung noch von sich aus im früheren Verlauf der Anhörung erwähnt habe. Dass er dies vergessen habe, vermöge nicht zu überzeugen und sei als Schutzbehauptung zu betrachten. Die geltend gemachten Drohungen könnten folglich nicht geglaubt werden.

E-2969/2015 Zudem habe er in der Erstbefragung angegeben, seit März 2014 für B._______ gearbeitet zu haben, während er an der Anhörung den Oktober 2014 genannt habe. Auf den Widerspruch angesprochen, habe er geantwortet, nicht mehr zu wissen, ob er drei Monate vor oder nach Bekanntgabe der Prüfungsresultate seines Schulabschlusses zu arbeiten begonnen habe. Diese Erklärung überzeuge nicht, insbesondere, da diese Ereignisse zeitlich noch nicht weit zurückliegen würden. Ausserdem habe er einerseits vorgebracht, bei einem Hausbesuch Mitte Februar 2015 sei B._______ dabei gewesen, andererseits jedoch behauptet, es seien zwei Männer mit Helmen gewesen, welche er nicht erkannt habe. Die Erklärung, B._______ habe die Leute geschickt, gehe auf den Widerspruch nicht ein und könne ihn folglich nicht entkräften. Aufgrund der Widersprüche werde bezweifelt, dass er überhaupt für den Regionalpolitiker gearbeitet habe. Seine Angaben seien insgesamt unglaubhaft, weshalb es sich erübrige, auf weitere Ungereimtheiten einzugehen, und die Asylrelevanz der Vorbringen nicht geprüft werden müsse. Die sri-lankischen Behörden würden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehrten, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Der Beschwerdeführer sei tamilischer Ethnie und habe Sri Lanka vor ungefähr einem Monat verlassen. Seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit würden jedoch nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Seine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, sein Alter von (…) Jahren, die angeblich illegale Ausreise und eine Rückkehr mit temporären Reisedokumenten könnten die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden ihm gegenüber im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung erhöhen. Trotz dieser zusätzlichen Faktoren gebe es jedoch keinen begründeten Anlass zur Annahme, er habe Massnahmen zu befürchten, welche über einen sogenannten "Background Check" (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinaus gehen würden. Gemäss eigenen Angaben sei er selber nicht politisch aktiv gewesen und habe noch nie Probleme mit den Behörden oder den Sicherheitskräften gehabt. Schliesslich habe er sich in seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf in weitere Widersprüche verwickelt und keine Tatsachen oder Beweismittel vorzulegen vermocht, welche eine Änderung der dargelegten Einschätzung rechtfertigen könnten.

E-2969/2015 5.2 In der Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer, dass er für den Politiker B._______ gearbeitet habe im Glauben, dieser werde ihm eine Arbeitsstelle bei der Regierung beschaffen können. Er habe Flyer verteilt und Plakate aufgehängt, auf welchen die Aufforderung, die UPFA zu wählen, und ein Betelblatt abgebildet gewesen seien. Bei den Wahlen habe die UPFA eine Niederlage einstecken müssen, weshalb er nicht mehr dort zur Arbeit gegangen sei, was zu den vorgebrachten Behelligungen per Telefon und auf der Strasse sowie dem Besuch bei ihm zu Hause geführt habe. Die zwei Personen, welche ihn zu Hause aufgesucht hätten, hätten seiner Mutter gedroht, sie und ihre Familienangehörigen würden ein unnötiges Problem bekommen, wenn sie ihn nicht zur Arbeit schicke. Bei der zweiten Begegnung auf der Strasse sei ihm, während er geschlagen worden sei, gedroht worden, er werde umgebracht oder jemandem aus seiner Familie werde etwas passieren. Beim ersten Interview habe er das Tamilisch des Übersetzers nicht richtig verstanden, dieser habe sehr schnell gesprochen. Er habe Angst gehabt, weil sein Tamilisch ein wenig anders gewesen sei. Das Tamilisch des Übersetzers anlässlich des zweiten Interviews sei ein indisches Tamilisch gewesen. Deshalb habe er es nicht als richtiges Tamilisch wahrgenommen. Er habe Angst gehabt, zu sagen, dass er dessen Tamilisch nicht verstehe, und nicht einmal gewusst, dass man so etwas sagen könne. Wenn er nach Sri Lanka zurückgeschickt werde, werde man ihn töten. Er wisse, dass man ihn immer noch suche. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine drohende asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG in Sri Lanka glaubhaft machen konnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.3.1 Der Beschwerdeführer setzte sich in der Rechtmitteleingabe mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander und nahm zu den aufgezeigten Widersprüchen nicht Stellung. Stattdessen wiederholte er seine Vorbringen, wobei er in einigen Punkten ein wenig genauere Angaben machte, was jedoch zumeist nur zu weiteren Widersprüchen in den Aussagen führte. So brachte er nunmehr vor, seine Mutter sei anlässlich des Besuchs zweier unbekannter Männer zu Hause ebenfalls bedroht worden, und beim zweiten Angriff auf der Strasse habe man ihm angedroht, er werde umgebracht oder es passiere jemandem aus seiner Familie etwas.

E-2969/2015 Dies hatte er im Rahmen der Befragungen indessen nicht geltend gemacht, sondern ausgeführt, die Leute hätten seiner Mutter gesagt, er müsse ins Büro kommen, was diese abgelehnt habe. Nach einer Diskussion im Hof des Hauses habe seine Mutter gesagt, er werde definitiv nicht zur Arbeit gehen, und dann seien die Männer gegangen (vgl. SEM-Akten A24 F108). Zum zweiten Angriffs auf der Strasse hatte er angegeben, die Männer hätten ihn geschlagen und bedroht, dann seien sie gegangen (vgl. A24 F130). Mit seinen Ausführungen in der Beschwerde gelingt es ihm somit nicht, die aufgezeigten Widersprüche aufzulösen und die Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen zu zerstreuen. 5.3.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe den Übersetzer der Erstbefragung wegen seiner schnellen Sprechweise und denjenigen an der Anhörung wegen seines indischen Akzents schlecht verstehen können. Dem Protokoll der Erstbefragung ist auf die Frage nach der Einleitung, wie er den Dolmetscher verstehe, zu entnehmen, der Beschwerdeführer verstehe diesen gut, die Einleitung sei jedoch etwas schnell gewesen (vgl. A15 F7). Am Ende der Befragung antwortete er auf dieselbe Frage, er habe den Dolmetscher gut verstanden (vgl. A15 F56). Anlässlich der Anhörung gab er ebenfalls an, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. A24 F1 f.). Den Protokollen sind keine Hinweise auf Verständnisschwierigkeiten zu entnehmen, und aufgrund der Antworten des Beschwerdeführers kann nicht angenommen werden, dieser habe die Fragen nicht verstanden. Zudem bestätigte er nach Rückübersetzung der Protokolle jeweils unterschriftlich deren Richtigkeit, ohne auf eine allfällige lücken- oder fehlerhafte Übersetzung hinzuweisen. Dass er nicht gewusst habe, dass man sagen könne, wenn man den Dolmetscher nicht gut verstehe, kann angesichts der mehrmaligen Nachfrage nach Verständnisproblemen nicht geglaubt werden. Die Behauptung, er habe die Dolmetscher nicht gut verstanden, findet demnach in den Befragungsprotokollen keine Stütze. Er muss sich deren Inhalt daher vollumfänglich entgegenhalten lassen. 5.3.3 Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr als besonders wohlhabende Person wahrgenommen würde und somit einem erhöhten Entführungs- und Erpressungsrisiko ausgesetzt wäre. Allein die Tatsache, dass er einen Onkel in der Schweiz hat, führt jedenfalls nicht zur Annahme, der gemäss eingereichter Fürsorgebestätigung bedürftige Beschwerdeführer würde in Sri Lanka als Person mit beträchtlichen finanziellen Mittel betrachtet.

E-2969/2015 5.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt somit, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E-2969/2015 7.1.1 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.1.2 Die Menschenrechtslage in Sri Lanka ist insgesamt zwar noch immer mit gravierenden Mängeln behaftet, sie lässt den Wegweisungsvollzug jedoch nicht generell als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 7.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation im Vanni-Gebiet und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in jene Region (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 12 f.) kann hier verzichtet werden, zumal der Beschwerdeführer aus C._______ (Nordprovinz), stammt und in dessen Vorort D._______ lebte. http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/24

E-2969/2015 Der Beschwerdeführer verfügt in Sri Lanka über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Es kann davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr mit familiärem Rückhalt rechnen und zumindest anfänglich wieder bei seiner Familie unterkommen kann. Er ist jung und gesund, hat vor kurzem die Schule mit dem A-Level abgeschlossen und bis auf den mehrmonatigen Aufenthalt in der Schweiz sein ganzes Leben in Sri Lanka verbracht. Es ist anzunehmen, dass er sich in seiner Heimat schnell wieder integrieren und in der Lage sein wird, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. 7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher auch als zumutbar. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind ihm keine Kosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2969/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelricher: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Stöckli Sarah Straub

E-2969/2015 — Bundesverwaltungsgericht 26.10.2015 E-2969/2015 — Swissrulings