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Bundesverwaltungsgericht 24.07.2015 E-2963/2015

24. Juli 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,168 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des SEM vom 28. April 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2963/2015

Urteil v o m 2 4 . Juli 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis; Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.

Parteien

A._______, geboren (…), Türkei, vertreten durch Stephan K. Nyffenegger, Rechtsanwalt, Nyffenegger Rechtsanwälte, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des SEM vom 28. April 2015 / N (…).

E-2963/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 21. Juni 2014 mit einem österreichischen Visum von Istanbul nach Wien flog und mit dem Zug nach Bregenz fuhr, wo er von seiner Schwester abgeholt wurde, die ihn mit dem Auto in die Schweiz brachte, dass er am 25. Juni 2014 mit dem Auto nach Deutschland reiste und neun Monate später, am 21. März 2015, in die Schweiz zurückkehrte, dass er schliesslich am 23. März 2015 am Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte, dass er gleichentags dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen wurde, dass er anlässlich der Erstbefragung vom 27. März 2015 sowie der Anhörung vom 16. April 2015 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er habe in der Türkei ein Liebesverhältnis mit einer Cousine gehabt und habe sie heiraten wollen, was aber deren Familie abgelehnt habe, dass er die Cousine daraufhin auf deren Wunsch hin "entführt" und zu seiner Familie nach Hause gebracht habe, dass sie jedoch, als er kurz weg gewesen sei, von ihrem Vater (seinem Onkel) und von diesem bezahlten Männern zurückgeholt worden sei, dass die Männer dabei das Haus seiner Familie verwüstet und seinen Bruder geschlagen hätten, dass er dann auf Rat seiner Mutter die Türkei verlassen habe, dass das SEM mit Verfügung vom 28. April 2015 – am gleichen Tag eröffnet – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, ihn aus der Schweiz wegwies und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug beauftragte, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, seine Vorbringen seien nicht glaubhaft, da sie teilweise widersprüchlich sowie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt seien, weshalb es sich erübrige, ihre Asylrelevanz zu prüfen,

E-2963/2015 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, der "Asylentscheid […] sei aufzuheben und auf das Asylgesuch [sei] unter Anerkennung des Flüchtlingsstatus […] einzutreten", dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die Aufschiebung des Vollzugs des Asylentscheides bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Endentscheides beantragte, dass er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersuchte, dass das Gericht den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung 13. Mai 2015 unter Androhung des Nichteintretens aufforderte, die Beschwerde innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung zu verbessern, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde innert Frist verbesserte und neu beantragte, "der Entscheid des SEM von 28. April 2015 sei aufzuheben und das Asylgesuch unter Anerkennung des Flüchtlingsstatus gutzuheissen", dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ablehnte, dass das Gericht den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– einzuzahlen, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist einzahlte,

und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

E-2963/2015 dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung kommt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 38 TestV und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer lediglich Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gutheissung des Asylgesuchs stellte, weshalb die Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs (Ziff. 3—5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) nicht Gegenstand des vorliegenden Urteils bilden, ausser es käme zu einer Gutheissung des Asylgesuchs mit adhäsionsweiser Aufhebung der Wegweisung und ihres Vollzugs, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

E-2963/2015 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vorbringt, das SEM sei auf die Stellungnahme der im Testverfahren zugewiesenen Rechtsvertretung in keinem Punkt eingegangen, dass im bisherigen Asylverfahren seine verfassungsmässigen Rechte und seine Menschenrechte verletzt worden seien, da ihm keine staatlich unabhängige Rechtsvertretung zugestanden worden sei, und die ehemalige Rechtsvertretung wohl deshalb keine Beschwerde erhoben habe, da eine solche kostenmässig nicht übernommen werde oder da kein Interesse an der Vertretung seiner Anliegen bestehe, dass er die erlebten Sachverhalte und Bedrohungen unter Berücksichtigung der erlittenen Traumata und seiner medizinischen Einschränkungen glaubhaft dargestellt habe, dass er durch seine Liebesbeziehung zu seiner Cousine die familiären Zukunftsvorstellungen ihres Vaters, seine Tochter als Jungfrau zu verheiraten, unwillentlich zunichte gemacht habe, womit auch die Familienehre beschädigt worden sei, dass das SEM nicht auf die lokalen und länderspezifischen Eigenheiten eingegangen sei, sondern europäische Massstäbe bei der Beurteilung des Sachverhalts angelegt habe und damit die Existenz von Ehrenmorden in der Türkei per se verneine, dass er klar und deutlich dargelegt habe, er sei in seinem Heimatland an Leib und Leben extrem gefährdet, dass dem Beschwerdeführer, wie in Art. 23 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 TestV vorgesehen, eine unentgeltliche Rechtsvertretung zugewiesen wurde, er diese am 24. März 2015 mit einer Vollmacht ausstattete und sich während

E-2963/2015 des erstinstanzlichen Verfahrens offenbar nie über deren Leistung oder fehlende Unabhängigkeit beklagte, dass das SEM die Stellungnahme der dem Beschwerdeführer im Testverfahren zugewiesenen Rechtsvertretung (vgl. Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV) in der angefochtenen Verfügung durchaus erwähnt und gewürdigt hat, dass das SEM damit seiner Begründungspflicht angemessen nachgekommen ist, da die Stellungnahme keine neuen erheblichen Elemente enthält, mit denen sich das SEM vertieft hätte auseinandersetzen müssen, dass keine Hinweise dafür vorliegen, der Beschwerdeführer sei in seinen verfassungsmässigen Rechten oder seinen menschenrechtlichen Ansprüchen verletzt worden, zumal er in der Beschwerdeschrift weder auf konkrete Verfassungs- oder Menschenrechte hinweist, noch deren angebliche Verletzung konkret begründet, dass die zugewiesene Rechtsvertretung am 7. Mai 2015 feststellte, das Mandatsverhältnis bestehe nicht mehr, dass dies mit Blick auf die vorliegend festgestellte Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 25 Abs. 3 TestV), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in allen relevanten Belangen als konstruiert zu betrachten sind, dass die subjektive Verfolgungsangst schon allein dadurch als äusserst unglaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft in Wien am 21. Juni 2014, seinem viertägigen Erstaufenthalt in der Schweiz und seinem neunmonatigen Aufenthalt in Deutschland es nicht für nötig befunden hat, ein Asylgesuch einzureichen und für dieses seltsame Verhalten ebenso seltsame Erklärungen ("Ich lebte im Stress", "die Feinde sind hinter mir her"; A20 F26) lieferte, obwohl er angeblich aus der Türkei fliehen musste, weil er sonst umgebracht worden wäre (vgl. A15 F33 und F41, A20 F26 und F68), dass seine Vorbringen zur angeblichen "Entführung" seiner Cousine und ihre Rückholung durch ihren Vater sehr unsubstantiiert ausgefallen sind und durchwegs konstruiert erscheinen, und diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,

E-2963/2015 dass er sich bezüglich der Involvierung der Polizei in Widersprüche verwickelt, dass seine Aussagen, er werde vom Vater seiner Cousine und dem von diesem für seine Cousine ausgewählten Bräutigam gesucht und mit dem Leben bedroht, reine Spekulationen darstellen, dass die Tatsachen, dass der Beschwerdeführer mit einem Visum legal aus der Türkei ausreiste und nach Europa gelangte, mit der Asylgesuchstellung abwartete, bis sein Visum abgelaufen war und seine letzte Arbeitsstelle nach eigenen Aussagen bereits vor der angeblichen Entführung (April 2014; A20 F111) aufgegeben hat (März 2014; A20 F7), darauf hinweisen, dass er nicht vor einer Verfolgung aus der Türkei geflohen ist, dass die vom Beschwerdeführer auf Vorhalt dieser Umstände gegebenen Erklärungen nicht zu überzeugen vermögen (A20 F154 ff. und A20 F159), dass auch seine Aussage, seine Mutter habe nach seiner Ausreise Leute in der Nähe ihres Hauses beobachtet, die vom Vater seiner Cousine angestellt worden seien, um ihn zu töten, und dass zudem eine Person, die hinter ihm her sei, verhaftet und dann wieder freigelassen worden sei, konstruiert erscheinen, zumal der Beschwerdeführer angibt seine Mutter "sei in einem Zustand, dass sie zurzeit sogar normale Menschen verdächtig[e]" (A20 F55; vgl. auch A20 F132), dass damit auch nicht glaubhaft gemacht ist, die Gefahr habe sich nach seiner Ausreise aus der Türkei vergrössert, dass gemäss der neusten "Medizinischen Informationen" des Ambulatorium Kanonengasse vom 25. April 2015 beim Beschwerdeführer Angst und depressive Störung, Vitamin-D-Mangel und Hyperkaliämie diagnostiziert wurden, dass der Beschwerdeführer an der Erstbefragung vom 27. März 2015 angab, er habe "nur ein wenig psychische Probleme", die sich in Schlaflosigkeit und Angstvorstellungen, dass seine Feinde hierherkommen und ihn umbringen würden, äusserten, dass er in der Anhörung vom 16. April 2015 zudem angab, es gehe ihm besser, er habe Schlafprobleme gehabt, aber mit einer Tablette vom Arzt gehe es jetzt besser,

E-2963/2015 dass er auf Beschwerdeebene keine neueren ärztlichen Berichte einreichte, dass die geltend gemachte gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers an den Erwägungen des Gerichts nichts zu ändern vermag, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, seine Vorbringen – und damit auch, ohne dass die Vorbringen auf ihre asylrechtliche Relevanz geprüft werden müssen – die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass im Übrigen vom Beschwerdeführer (oder seinen Rechtsvertretern) nie ausgeführt worden ist, welches der fünf gesetzlichen Verfolgungsmotive gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG seiner Gefährdung zugrunde liegen könnte (d.h. dass die Verfolgung an eine unveräusserbare Eigenschaft des Beschwerdeführers anknüpft), weshalb die Vorinstanz sich auf die Feststellung der Irrelevanz der Asylgründe hätte beschränken können, ohne sich mit deren Glaubhaftmachung zu beschäftigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2963/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Tobias Grasdorf

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