Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2941/2015
Urteil v o m 8 . Juni 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, Sri Lanka, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 11. März 2015 / N (…).
E-2941/2015 Sachverhalt: A. Mit undatierter Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Colombo – eingegangen am 1. März 2011 – suchte die Beschwerdeführerin um Asyl in der Schweiz nach. B. Am 8. März 2011 forderte die Botschaft die Beschwerdeführerin auf – sofern sie am Gesuch festhalte – ihre Asylgründe detailliert darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen. C. Mit Schreiben vom 7. April 2011 erläuterte die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Asyl und Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Im Wesentlichen machte sie geltend, ihr Ehemann habe für die Polizei der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gearbeitet. Ihre Kinder seien im Krieg alle verletzt worden. Nach dem Krieg sei sie mit ihrer Familie in ein Lager für intern Vertriebene (IDP-Camp) eingewiesen worden, wo ihr Ehemann verhaftet worden sei. 14 Monate später sei er aus der Rehabilitation entlassen worden. Seither sei er regelmässig von Sicherheitskräften aufgesucht und befragt worden. Sie hätten sodann ständig im B._______ und im C._______ Distrikt umziehen müssen. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin sieben Schreiben des Divisional Secretary, ein Schreiben der Diözese B._______, ein Certificate of Socialisation ihres Ehemannes, ein Foto ihres verletzten Sohnes sowie verschiedene Identitätspapiere ein. D. Am 29. Januar 2015 hörte die Schweizerische Botschaft in Colombo die Beschwerdeführerin zu den Asylgründen an. Ergänzend zu den bisherigen Angaben führte sie aus, ihr Mann habe mit ihrem jüngsten Sohn im April 2013 das Land verlassen. E. Mit Verfügung vom 11. März 2015 bewilligte das SEM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Mit Schreiben vom 25. März 2015 leitete die Schweizerische Botschaft in Colombo die Verfügung an die Beschwerdeführerin weiter.
E-2941/2015 F. Mit Eingabe der Beschwerdeführerin an die Botschaft datiert vom 22. April 2015 erhob sie Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 11. März 2015. Am 30. April 2015 überwies die Botschaft die Eingabe zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht, wo diese am 8. Mai 2015 einging. Die Beschwerdeführerin machte sinngemäss geltend, die angefochtene Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2013, 2. Aufl., Rz. 2.112, S. 76), ist zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E-2941/2015 3. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung. 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). 4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die Bedenken der Beschwerdeführerin vor Übergriffen durch die Sicherheitsbehörden seien nachvollziehbar, würden indes die Wahrscheinlichkeit einer einreisebeachtlichen Bedrohung im heutigen Zeitpunkt nicht zu begründen vermögen. Es sei nicht auszuschliessen, dass die Familie auch nach der Entlassung ihres Ehemanns aus der Rehabilitation weiterhin unter der Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden habe und wiederholt
E-2941/2015 befragt worden sei. Auch sei es möglich, dass die Behörden weiterhin sporadisch bei ihrer Familie auftauchen würden, um sich nach dem Verbleib ihres Ehemannes zu erkundigen. Derartige Massnahmen seien jedoch als allgemeine Bekämpfung des Terrorismus der LTTE zu sehen und ihnen komme aufgrund der mangelnden Intensität kein Verfolgungscharakter zu. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin zur Hauptsache geltend, sie sei stark gefährdet und würde in Angst leben. Am 28. März 2015 seien zwei Personen vorbeigekommen und hätten gedroht, ihre Tochter zu heiraten. Sie habe abgelehnt und die Personen seien verärgert gegangen. Es kämen regelmässig Personen vorbei, die sie für Befragungen mitnehmen würden. Diese seien auf der Suche nach ihrem Ehemann, der mit ihrem jüngsten Sohn nach D._______ geflohen sei. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht wie auch die Vorinstanz anerkennen, dass die allgemeine Situation für die Tamilen, insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas, während des langjährigen Bürgerkriegs sehr schwierig war. Namentlich gab es eine Vielzahl von Gewaltereignissen, Entführungen und unverhältnismässig langen Inhaftierungen. Diese Vorkommnisse stehen indes in Zusammenhang mit der damaligen Bürgerkriegssituation beziehungsweise den "Emergency Regulations" in Sri Lanka. Letztere wurden per Ende August 2011 aufgehoben. Seither hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka wesentlich verändert. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr sehen sich heute Personen ausgesetzt, die einer bestimmten Risikogruppe angehören (dazu im Einzelnen BVGE 2011/24). Die Beschwerdeführerin gehört indes keiner dieser Gruppen an. Zudem sind ihr, wie bereits vorinstanzlich festgestellt, keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG widerfahren. Dies gilt ebenfalls für den auf beschwerdeebene vorgebrachten Vorfall vom 28. März 2015, den die Beschwerdeführerin kaum substantiiert darlegt. Weitergehend legt die Beschwerdeführerin mit dem sinngemässen Wiederholen ihrer Asylvorbringen nicht substantiiert dar, inwiefern die Verfügung Bundesrecht verletzen oder aus einem anderen Beschwerdegrund mangelhaft sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführerin ist somit ein weiterer Verbleib in Sri Lanka zumutbar und sie ist nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Vorinstanz hat demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
E-2941/2015 Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-2941/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die Schweizerische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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