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Bundesverwaltungsgericht 21.09.2023 E-2940/2020

21. September 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,839 Wörter·~24 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Mai 2020

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2940/2020

Urteil v o m 2 1 . September 2023 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.

Parteien

A._______, geboren am (…), Kamerun, vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, Rechtsarbeit Asyl und Migration, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Mai 2020 / N (…).

E-2940/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (…). Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 10. Juli 2015 (vgl. Protokoll in den SEM-Akten A4) und der Anhörung vom 30. Juli 2015 (vgl. Protokoll in den SEM-Akten A10) machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei kamerunischer Staatsangehöriger der Ethnie (…) und in B._______ geboren und aufgewachsen. Er habe die Primarschule und vier Jahre lang die Sekundarschule besucht. Danach sei er als (…) tätig gewesen. Zu seinen Asylgründen führte er aus, aufgrund seiner Homosexualität Nachteile erlitten zu haben. Mit seinen Freunden habe er sich regelmässig in einer Café-Bar in B._______ getroffen, in welcher Homosexuelle verkehrten. Anfang (…) 2013 habe die Polizei dort eine Razzia durchgeführt und einige Gäste – unter anderem zwei seiner Freunde – festgenommen. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht vor Ort gewesen, habe aber von der Razzia erfahren. Aus Furcht vor Repressalien habe er sich in der Folge bei einem Freund, C._______, versteckt. Einer der Verhafteten müsse – mutmasslich unter Folter – seinen Namen genannt haben, weil die Polizei zwei Tage nach der Razzia in seinem Quartier nach ihm gesucht habe. Da die Polizei bekannt gemacht habe, warum sie ihn suche, habe das gesamte Quartier danach von seiner Homosexualität gewusst, was in der muslimischen Gesellschaft ein «Gräuel» sei. Er habe in der Folge Drohungen von Bewohnern aus dem Quartier und seitens seiner Verwandtschaft erhalten; seine Familie habe ihn verstossen. Hätte die Polizei ihn gefunden, wäre er inhaftiert und womöglich gefoltert worden. Dazu reiche bereits der Verdacht, dass man homosexuell sein könnte. Deshalb habe er sich zum Wegzug genötigt gefühlt und im (…) 2013 Kamerun verlassen. Er sei via Tschad, Sudan, Libanon und den Iran in die Türkei gereist, wo er ein Jahr und einige Monate lang geblieben sei. Daraufhin sei er mit dem Schiff nach Griechenland gereist, wo er vergeblich versucht habe, um Asyl zu ersuchen. Da er auch nach 27 Tagen keinen Zugang zum Asylverfahren erhalten habe, sei er über Mazedonien und weitere europäische Länder in die Schweiz gereist. B. Gemäss einer Notiz in den SEM-Akten vom 5. Mai 2020 sind einzelne Originalakten des Dossiers in Verstoss geraten (vgl. A15). In den Akten befänden sich lediglich Kopien der Protokolle der BzP sowie der Anhörung,

E-2940/2020 jedoch mit Unterschrift des Beschwerdeführers. Die Akte A13 (Aktennotiz zu A10, Bemerkungen der Hilfswerksvertretung [HWV]) fehle gänzlich. C. Mit Verfügung vom 6. Mai 2020 – eröffnet am 8. Mai 2020 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht vom 5. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und materiellen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem sei festzustellen, dass die Vorinstanz gegen das Willkürverbot verstossen und seine Menschenwürde verletzt habe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Falle des Obsiegens sei ihm eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten. Als Beweismittel reichte er das Unterschriftenblatt der HWV betreffend die Anhörung, einen Kurzbericht der HWV vom 30. Juli 2020 sowie die Aktennotiz des SEM betreffend die in Verstoss geratenen Originalakten vom 5. Mai 2020 (alles in Kopie) ein. E. Am 9. Juni 2020 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unveränderter finanzieller Verhältnisse des Beschwerdeführers – gut und lud das SEM zur Vernehmlassung ein.

E-2940/2020 G. Am 2. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer die Fürsorgebestätigung des Sozialdienstes D._______ vom 30. Juni 2020 nach. H. In Rahmen des Schriftenwechsels zog die Vorinstanz die angefochtene Verfügung am 10. Juli 2020 teilweise in Wiedererwägung und hob die Dispositivziffern 4 und 5 auf. Sie stellte die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung fest und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. I. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2020 wurde der Beschwerdeführer um Mitteilung ersucht, ob er an der Beschwerde festhalten oder diese allenfalls zurückziehen wolle. J. Mit Eingabe vom 23. Juli 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an der Beschwerde festhalte. Gleichzeitig reichte er eine Kostennote zu den Akten. K. Mit Schreiben vom 13. Februar 2023 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht darum, das Verfahren zeitnah einem Urteil zuzuführen. L. Mit Verfügung vom 22. März 2023 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) sei ersichtlich, dass er vom (…) als (…) bei der E._______. und bei weiteren Arbeitgebern tätig gewesen sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sich seine finanziellen Verhältnisse verändert hätten und er nicht mehr bedürftig sei. Für den Fall, dass sich dies anders verhalte, forderte sie ihn auf, zur Abklärung der Bedürftigkeit das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» auszufüllen oder eine aktuelle Fürsorgebestätigung einzureichen. M. Der Beschwerdeführer reichte am 21. April 2023 das ausgefüllte Formular ein.

E-2940/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt anwendbare Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.5 Am 10. Juli 2020 hat das SEM die Verfügung vom 6. Mai 2020 teilweise in Wiedererwägung gezogen, deren Dispositivziffern 4 und 5 aufgehoben und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet. Die Beschwerde erweist sich insoweit als gegenstandslos. Beschwerdegegenstand bilden mithin noch die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Zur Begründung des Asylentscheids hielt die Vorinstanz fest, die geltend gemachten Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Es sei dem Beschwerdeführer trotz zahlreicher Vertiefungs- und Verständnisfragen nicht gelungen, seine Ausführungen in Bezug auf die Polizeirazzia in der Café-Bar, deren Folgen für sich und seine Freunde sowie die Suche nach ihm substantiiert, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen zu begründen. Er habe seltsam unbeteiligt gewirkt und keine differenzierten Angaben zu seinen Gefühlen, Gedanken oder Emotionen in diesem Zeitpunkt gemacht. Die Mutmas-

E-2940/2020 sung, seine Freunde hätten unter Folter seinen Namen genannt, stelle er als pauschale Behauptung in den Raum, ohne diese zu vertiefen oder zu erläutern. Trotz der angeblichen Nähe zum Besitzer der Café-Bar, bei dem er sich bis zur Ausreise habe verstecken können, habe er zum Vorgefallenen nur vage Angaben ohne Substanz und erzählerische Tiefe machen können. Seine Darlegungen zum Schicksal der anderen Gäste und den verhafteten Freunden seien von einer aussergewöhnlichen Oberflächlichkeit geprägt. Realkennzeichen oder eine persönliche Betroffenheit ob des Vorgefallenen fehlten in den Schilderungen gänzlich. Die Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers würden weiter dadurch verstärkt, dass seine sexuellen Neigungen im homophoben und repressiven Umfeld Kameruns von keinerlei persönlichen Erlebnissen oder individuellen Gedanken geprägt seien. Auch wenn der sprachliche Umgang mit Homosexualität in zahlreichen Kulturkreisen ein Tabu sei und offene sowie detaillierte inhaltliche Schilderungen dazu vielen asylsuchenden Menschen schwerfallen dürften, seien seine Aussagen in ihrer Eindimensionalität doch äusserst aussergewöhnlich. Er vermittle zu keinem Zeitpunkt den Eindruck, dass er jemals in seinem Leben eine Homosexualität gelebt oder in seinem Alltag jemals Wege und Strategien gesucht hätte, mit einer solchen Neigung zu leben beziehungsweise jene in einen schwierigen Alltag integrieren zu müssen. Schliesslich habe er bezüglich seiner Ausweispapiere widersprüchliche Aussagen gemacht. 3.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt und halte ihm dadurch zu Unrecht eine mangelnde Substantiierung seiner Vorbringen vor. Da es sich bei seinem Freund C._______ nicht um den Besitzer der Café-Bar gehandelt habe, wie von der Vorinstanz fälschlicherweise angenommen, habe er nicht mehr über die Razzia wissen können, als ihm der Besitzer der Café-Bar telefonisch mitgeteilt habe. Der Befragungsstil und die Beurteilung der Antworten zeuge von lebensfremden Vorstellungen sowie von einer völlig fixierten, schematischen Vorstellung zu homosexueller Identität in Kamerun. Der Befrager habe offensichtlich andere Antworten erwartet und sei somit voreingenommen gewesen. Selbst wenn er (der Beschwerdeführer) in seiner Wahrnehmung vom durchschnittlichen Homosexuellen in Kamerun abweiche, bedeute dies noch nicht, dass seine Erläuterungen falsch seien. Auch die vorgehaltenen Widersprüche hinsichtlich der Ausweispapiere seien unzutreffend. Seine Vorbringen seien insgesamt nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei. Es mangle ihnen einzig ein wenig an Substantiiertheit, was jedoch die

E-2940/2020 Vorinstanz zu verantworten habe. Die Begründung der angefochtenen Verfügung sei willkürlich und verletze seine Menschenwürde. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer erhebt in der Rechtsmitteleingabe verschiedene verfahrensrechtliche Rügen, namentlich die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine mangelhafte Feststellung des Sachverhalts. Zudem habe die Vorinstanz das Verfahren unsorgfältig geführt. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Nach Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3 Gemäss Art. 12 VwVG hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.4 4.4.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Anhörung sei als überaus kurz zu qualifizieren. Es seien ihm keine Fragen gestellt worden, die zur Erstellung des Sachverhalts nützlich gewesen wären. Er sei weder zum Telefongespräch mit dem Barbesitzer noch zu seinen Gesprächen mit C._______

E-2940/2020 und auch nicht zum Schicksal der Verhafteten eingehend befragt worden. Somit habe er gar keine Gelegenheit gehabt, sich klar zu äussern und Gefühle zu zeigen. Angesichts des langen Zeitraums zwischen der Anhörung und dem Erlass der Verfügung hätte ihn die Vorinstanz zu allenfalls zwischenzeitlich eingetretenen neuen Entwicklungen nochmals befragen müssen. Sollte das Gericht seine Vorbringen ebenfalls als unsubstantiiert einstufen, müsse er zumindest noch einmal angehört werden, wobei ihm zielgerichtete Fragen zu stellen seien. Entgegen der Auffassung in der Rechtsmitteleingabe wurden dem Beschwerdeführer die wesentlichen Fragen zu den geltend gemachten fluchtauslösenden Umständen gestellt. Es wurde ihm auch ausreichend Gelegenheit geboten, seine Asylgründe vorzubringen. In Bezug auf die Situation des Barbesitzers und namentlich die Tatsache, dass die Razzia für diesen offenbar keine Konsequenzen hatte, machte der Beschwerdeführer keine Anstalten, sich weitergehend zu äussern (vgl. A10 F96). Die Frage nach dem Schicksal der verhafteten Freunde konnte er weder an der BzP (vgl. A4 Ziff. 7.01) noch an der Anhörung beantworten (vgl. A10 F93). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, welche weiteren Fragen das SEM hierzu hätte stellen sollen. Ebenso zurückhaltend beantwortete er die Frage nach der Drohung durch seinen Bruder (vgl. A10 F125 f.). Es ist nicht Aufgabe des SEM, hier weitergehend Einfluss zu nehmen und auf detailliertere Aussagen hinzuwirken. Aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG), auf welche ihn das SEM sowohl an der BzP (vgl. A4 S. 2) als auch an der Anhörung (vgl. A10 F2) hingewiesen hat, obliegt es vielmehr dem Beschwerdeführer, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Darüber hinaus hat ihn der SEM-Mitarbeiter gegen Ende der Anhörung mehrmals gefragt, ob er noch etwas hinzuzufügen habe, was dieser jeweils verneinte (vgl. A10 F116, F118, F128). Soweit der Beschwerdeführer moniert, er sei seit der Anhörung im Jahr 2015 nicht mehr zu den seitherigen Entwicklungen befragt worden, ist er nicht zu hören. Er hatte auf Beschwerdeebene ausreichend Gelegenheit, weitere Informationen zu den Ereignissen oder dem Verbleib seiner Freunde vorzubringen, was er indessen unterlassen hat. Es ist daher auch im heutigen Zeitpunkt nicht ersichtlich, welche entscheidrelevanten Informationen von einer erneuten Anhörung zu erwarten wären. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 4.4.2 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie zu Unrecht angenommen habe, C._______ sei auch der Inhaber der Café-Bar gewesen, ist festzuhalten, dass es sich bei dieser Annahme tatsächlich um ein Versehen der Vor-

E-2940/2020 instanz handelt. Dass der Barbesitzer und C._______ die gleiche Person wären, lässt sich den Aussagen des Beschwerdeführers in der Tat nicht entnehmen. Ob sich dieses Versehen – wie in der Rechtsmitteleingabe behauptet – bei der Entscheidfindung massgeblich zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgewirkt hat, ist bei der materiellen Beurteilung zu prüfen. Jedenfalls hatte das Versehen keinen Einfluss auf die Befragung, da lediglich der Verfasser der Verfügung diesem Irrtum erlag, hingegen aus dem Anhörungsprotokoll nicht hervorgeht, dass auch der Befrager davon ausgegangen wäre, der Freund des Beschwerdeführers, C._______, sei gleichzeitig der Inhaber der Café-Bar, und die Befragung entsprechend ausgerichtet hätte. Insgesamt ist der entscheidwesentliche Sachverhalt als vollständig erstellt zu erachten, womit auch in diesem Zusammenhang kein Anlass zu einer Rückweisung der Angelegenheit besteht. 4.4.3 Der Beschwerdeführer moniert, die befragende Person sei voreingenommen gewesen und habe damit in schwerer Weise sein rechtliches Gehör verletzt. Wie sich zudem aus den Beobachtungen der Hilfswerksvertretung ergebe, sei das Befragungsklima durch das Verhalten des Dolmetschers beeinträchtigt worden, weshalb eine Verletzung seines Rechts, seine Asylvorbringen frei zu schildern und diese Schilderungen korrekt übersetzt und protokolliert zu erhalten, nicht auszuschliessen sei. Das SEM habe schliesslich nicht versucht, das in Verstoss geratene Unterschriftenblatt der HWV erhältlich zu machen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen, was eine schwerwiegende Verletzung der Sorgfaltspflicht darstelle. Für eine Befangenheit respektive Voreingenommenheit der befragenden Person gegenüber dem Beschwerdeführer lassen sich den Akten keine objektiven Anzeichen entnehmen. Bei der Durchsicht des Anhörungsprotokolls fällt auf, dass die Antworten des Beschwerdeführers oftmals knapp und detailarm ausfielen. Dies veranlasste den Befrager zu Recht, entsprechende Nachfragen zu stellen. Die Absicht der befragenden Person, Genaueres zur sexuellen Identität des Beschwerdeführers zu erfahren, ist denn auch nicht zu beanstanden, was auch vom Beschwerdeführer anerkannt wird (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 2.4 Bst. c). Ein besonders kritischer oder wertender Befragungsstil lässt sich dabei nicht erkennen. Dem Anhörungsprotokoll lassen sich auch keine Hinweise auf eine angespannte Gesprächsatmosphäre entnehmen, welche den Beschwerdeführer daran gehindert hätte, seine Asylgründe umfassend darzulegen. Schliesslich

E-2940/2020 brachte auch die HWV keine Einwände zum Befragungsstil vor, sondern hielt im Gegenteil fest, das Befragungsklima sei «professionell und respektvoll» gewesen (vgl. Bericht der HWV vom 30. Juli 2015). Zum Verhalten des Dolmetschers lassen sich dem Anhörungsprotokoll keine Informationen entnehmen. Das Unterschriftenblatt der HWV (vgl. A13) hält betreffend den Dolmetscher fest, dass dieser «bei Übersetzungsfehlern immer wieder für sich lachen musste oder selbstständig forsch nach einer Erläuterung fragte», was den Beschwerdeführer daran «gehindert haben könnte, sich zu öffnen». Gleichzeitig wird aber auch festgehalten, dass es sich jeweils um kleine, nicht interventionswürdige Episoden gehandelt habe. Dem Kurzbericht der HWV vom 30. Juli 2015 ist zu entnehmen, dass der Dolmetscher die Grenzen seiner Rolle nicht wirklich eingehalten habe, was «auf Kosten der Strukturiertheit der Befragung und vielleicht der Kommunikationsfähigkeit» des Beschwerdeführers gegangen sei. Allerdings geht aus dem Kurzbericht ebenso hervor, dass die HWV dank der durch den Dolmetscher verursachten Unterbrechungen Zeit gehabt habe, dem Beschwerdeführer zwischendurch hilfreiche Inputs zu geben. Insgesamt lassen die Beobachtungen der Hilfswerksvertretung nicht den Schluss zu, dass der Dolmetscher den Beschwerdeführer daran gehindert hätte, seine Asylgründe frei zu äussern, oder dass es anlässlich der Anhörung zu gravierenden Übersetzungsschwierigkeiten gekommen wäre. Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls unterschriftlich bestätigt. Die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet. Der Umstand, dass die Vorinstanz das Unterschriftenblatt der HWV verloren und nicht wiederbeschafft hat, ist zwar zu beanstanden. Da das Dokument aber nun vorliegt, sich der Beschwerdeführer dazu äussern konnte und dessen Inhalt keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hat, vermag dieser Mangel keine Rückweisung zu rechtfertigen. 4.4.4 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Begründung der angefochtenen Verfügung sei ausgesprochen vehement formuliert und verletze das Willkürverbot und seine Menschenwürde. Sprache und Stil der Verfügung sind nicht zu beanstanden. Die Begründung setzt sich sachlich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander und enthält weder wertende Äusserungen noch deplatzierte Formulierungen. Die geäusserte Kritik des Beschwerdeführers richtet sich denn auch vielmehr gegen die Schlussfolgerungen der Vorinstanz, welche

E-2940/2020 nachfolgend zu prüfen sind. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers anders würdigt, als von ihm erwartet, stellt weder Willkür noch eine Verletzung der Menschenwürde dar. Das entsprechende Feststellungsbegehren ist abzuweisen. 4.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz fällt damit ausser Betracht, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Das Kassationsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine

E-2940/2020 Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.4 Es ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den für die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG erforderlichen Grad an Substantiierung und Detaillierung aufweisen. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, vermochte der Beschwerdeführer trotz wiederholter Nachfrage keine hinreichend konkreten Angaben zu den behaupteten Ereignissen zu machen, welche den Schluss zulassen würden, er habe diese tatsächlich selbst erlebt. Die protokollierten Aussagen lassen weitgehend eine persönliche Betroffenheit vermissen, was angesichts der behaupteten Nachteile (Verhaftung bzw. Folter von Freunden, Wohnsitzwechsel wegen drohender Verhaftung und Todesdrohungen aus dem Quartier bzw. der Verwandtschaft) in keiner Weise erklärlich ist. Unverständlich ist sodann, dass der Beschwerdeführer offenbar nicht versucht hat, mehr Informationen über die Lageentwicklung in seinem Quartier und das Schicksal seiner verhafteten Freunde in Erfahrung zu bringen, zumal er befürchtete, selbst verhaftet oder sogar getötet zu werden. Insbesondere hätte man erwartet, dass er seinen Freund C._______, der ihn angeblich über die gegen ihn gerichtete Bedrohung in Kenntnis gesetzt hat und bei welchem er sich sechs Wochen lang versteckt hielt, nach mehr Details gefragt hätte und diese entsprechend auch vor dem SEM hätte wiedergeben können. Auch die Angaben zu den angeblichen Drohungen aus der Familie blieben vage und substanzlos. Er gab lediglich zu Protokoll, von seinem älteren Bruder telefonisch mit dem Tod bedroht worden zu sein, da man im Islam Homosexuelle umbringe (vgl. A10 F124 ff.). In Anbetracht des Umstands, dass er zu seinem Bruder zuvor regelmässig Kontakt gepflegt und ein gutes Verhältnis gehabt haben will (vgl. A10 F30 f.), wären auch hier detailliertere und emotionalere Aussagen zu erwarten gewesen.

E-2940/2020 Mit der Vorinstanz ist ferner festzustellen, dass es den Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Homosexualität an Substanz und persönlicher Note fehlt. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass es sich bei der sexuellen Orientierung um einen inneren Vorgang und eine persönliche Angelegenheit handelt, wobei ein sehr intimer Bereich der Privatsphäre betroffen ist und es – gerade für Personen aus einem Kulturkreis, welcher Homosexualität pönalisiert und gesellschaftlich ächtet – schwerfallen kann, sich offen darüber zu äussern und detailliert zu beschreiben, wie sich die sexuelle Identität entwickelt hat (vgl. zu den Herausforderungen bei der Glaubhaftigkeitsprüfung von Vorbringen, welche innere Vorgänge betreffen, das Referenzurteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 6.2). Die Angaben des Beschwerdeführers hinterlassen jedoch nicht den Eindruck, er habe den komplexen Prozess der Selbstfindung und Selbstwahrnehmung in der homophoben Gesellschaft Kameruns persönlich durchlebt. Zu den persönlichen Umständen, unter denen er seine Homosexualität entdeckt haben will, führte er einzig aus, dies habe sich ganz natürlich entwickelt (vgl. A10 F98 bis F112). Mit dem blossen, nicht weiter substantiierten Festhalten an diesem Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vermag er jedenfalls die diesbezüglichen überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe angesichts des Befragungsklimas nicht frei über seine Gefühle sprechen können, vermag er nicht zu überzeugen. Wie bereits ausgeführt (oben E. 4.4.3), liegen keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Befragungsklimas wesentliche Vorbringen nicht habe ansprechen und näher darlegen können. Zudem vermag die geltend gemachte Schwierigkeit, über persönliche Gefühle zu sprechen, nicht die mangelnde Substantiierung bei der Wiedergabe von behaupteten Ereignissen zu erklären. Unbehelflich ist auch der in der Rechtsmitteleingabe zitierte Hinweis der HWV im beigelegten Kurzbericht, dass der Beschwerdeführer den Zweck der Anhörung womöglich nicht genau verstanden habe, war ihm doch zu Beginn der Anhörung ausdrücklich deren Sinn und Zweck erläutert worden (vgl. A10 S.1). Zwar trifft zu, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung irrtümlicherweise davon ausging, der Vertraute des Beschwerdeführers, C._______, sei auch der Inhaber der Café-Bar, und daraus ableitete, dass der Beschwerdeführer mehr Informationen zur Polizeirazzia und deren Konsequenzen hätte erhältlich machen können. Dies vermag aber die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Angaben des Beschwerdeführers unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar seien, nicht zu entkräften. Der

E-2940/2020 Vorhalt des SEM stützt sich denn auch nicht ausschliesslich auf die irrtümlich angenommene Nähe des Beschwerdeführers zum Inhaber der Café- Bar, sondern ist das Ergebnis einer Gesamtwürdigung der Aussagen des Beschwerdeführers. Diese ist nicht zu beanstanden. 5.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die geltend gemachten Asylvorbringen zu Recht als unglaubhaft eingestuft, womit nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in Kamerun seiner Homosexualität wegen verfolgt worden ist oder ihm eine solche Verfolgung im Falle einer Rückkehr drohen könnte. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Vollzugshindernissen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt wurde, nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist – soweit sie nicht abzuschreiben ist – abzuweisen. 8. 8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind dem Beschwerdeführer grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seines Hauptantrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung unterlegen. Hinsichtlich seines Eventualbegehrens um

E-2940/2020 Anordnung der vorläufigen Aufnahme hat er zufolge der teilweisen Wiedererwägung durch das SEM obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer folglich zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diesem wurde mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Aufgrund der zwischenzeitlich aufgenommenen Erwerbstätigkeit wurde er mit Instruktionsverfügung vom 22. März 2023 aufgefordert, dem Gericht eine aktualisierte Fürsorgebescheinigung oder das ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» unter Beilage entsprechender Beweismittel einzureichen. Letzteres wurde vom Beschwerdeführer am 21. April 2023 zu den Akten gereicht. Da das Nettoeinkommen des Beschwerdeführers nur geringfügig über dem ausgewiesenen Notbedarf liegt, ist weiterhin von der seiner Bedürftigkeit auszugehen. Damit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.3 Soweit die Vorinstanz teilweise auf ihre Verfügung zurückgekommen ist, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine – praxisgemäss um die Hälfte zu reduzierende – Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten, die vom SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 15 i.V.m. Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters wurde am 23. Juli 2020 eine Kostennote eingereicht. Darin wird ein zeitlicher Aufwand von 8 Stunden und 45 Minuten und Auslagen von Fr. 12.– aufgeführt, was angemessen erscheint. Das Gesamttotal wird in der Honorarnote mit Fr. 1'762.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) angegeben. Der Stundenansatz beträgt demnach Fr. 200.–. Dieser Ansatz ist mit Blick auf die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung als angemessen zu erachten (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und dem seit Juli 2020 für den Rechtsvertreter erwachsenen zeitlichen Aufwand ist die anteilige Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1’006.– (inkl. anteilige Auslagen) festzulegen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2940/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1’006.– auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Regina Seraina Goll

Versand:

E-2940/2020 — Bundesverwaltungsgericht 21.09.2023 E-2940/2020 — Swissrulings