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Bundesverwaltungsgericht 15.06.2007 E-2938/2007

15. Juni 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,959 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl

Volltext

Abtei lung V E-2938/2007 {T 0/2} Urteil vom 15. Juni 2007 Mitwirkung: Richterin Schenker Senn, Richter Schmid, Richterin Teuscher Gerichtsschreiber Raemy A._______, Syrien, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 29. März 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 20. Januar 2007 verliess und am 2. Februar 2007 in die Schweiz einreiste, wo er am 8. Februar 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 28. Februar 2007 im Empfangszentrum summarisch zu den Ausreisegründen befragte und am 14. März 2007 eine Anhörung gemäss Art. 29. Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durchführte, dass am 27. März 2007 ein Ausweis in Telefaxkopie zu den Akten gereicht wurde, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 29. März 2007 - eröffnet am 30. März 2007 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestützt auf dessen Gesuch vom 13. April 2007 am 17. April 2007 Einsicht in die Verfahrensakten gewährte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. April 2007 gegen die Verfügung vom 29. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, dass er eventualiter in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2007 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 18. Mai 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- einzuzahlen, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 14. Mai 2007 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),

3 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er habe zusammen mit seinem Vater in dessen Stoffgeschäft gearbeitet, wo er Vorhänge genäht und andere Arbeiten verrichtet habe, dass sein Vater regelmässig Zeitschriften und Flugblätter der Yekiti-Partei erhalten habe, welche im Laden an die kurdischen Kunden verteilt worden seien, dass die Behörden am 15. Januar 2007 in Abwesenheit des Beschwerdeführers zu Hause erschienen seien und sich danach mit seinem Vater in das Stoffgeschäft begeben hätten, wo sie die versteckten Zeitschriften und Flugblätter gefunden hätten, dass der Vater des Beschwerdeführers auf die Frage der Behörden den Beschwerdeführer als seinen einzigen Mitarbeiter genannt habe und nach dessen Aufenthaltsort gefragt worden sei, dass der Vater danach unbehelligt nach Hause zurückgekehrt sei, dass der Beschwerdeführer in der gleichen Nacht von seiner Mutter gewarnt worden sei und sich in der Folge bis zu seiner Ausreise bei seinen Geschwistern versteckt habe, dass die Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht, dass insbesondere die Schilderungen der angeblich fluchtauslösenden Ereignisse vom 15. Januar 2007 gravierende Widersprüche enthielten und zudem auch die Angaben des Beschwerdeführers in zeitlicher Hinsicht voneinander abweichen würden, dass es realitätsfremd und logisch nicht nachvollziehbar sei, dass die Behörden seinen Vater als Geschäftsinhaber in einer solchen Situation "ungeschoren" gelassen hätten und auch keinen seiner Brüder behelligt hätten, sondern allein und ausschliesslich nach dem Beschwerdeführer gefahndet habe, welcher im väterlichen Geschäft lediglich eine untergeordnete Funktion ausgeübt habe, Analphabet sei und keinerlei politische Tätigkeit ausgeübt habe,

4 dass die in der Anhörung vom 14. März 2007 geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen, aufgrund welcher er wahrscheinlich gesucht werde, als nachgeschobene Behauptungen zu qualifizieren seien, zumal er bei der Kurzbefragung explizit angegeben hat, nie politisch tätig gewesen zu sein, dass der Beschwerdeführer in seiner Rekurseingabe vorab bemerkte, dass der Befrager und der Dolmetscher während der Direktanährung mehrere Telefonanrufe erhalten hätten und sogar den Anhörungsraum verlassen hätten, dass überdies auch die protokollführende Person einen Telefonanruf erhalten habe, dass es zudem Verständigungsprobleme gegeben habe, da der Dolmetscher einen anderen Dialekt gesprochen habe, dass diese Umstände die Direktanhörung schwierig gemacht und ihn an einer übereinstimmenden und vollständigen Sachverhaltswiedergabe gehindert hätten, dass der Beschwerdeführer weiter rügt, die Vorinstanz habe übersehen, dass er anlässlich der Kurzbefragung den Grund für die polizeiliche Suche nach ihm ebenfalls genannt habe, dass er entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht eine Kopie, sondern das Original der Verlustbestätigung seiner Identitätskarte zu den Akten gereicht habe, dass er zu den von der Vorinstanz geäusserten Zweifeln an seiner Identität keine Stellung nehmen könne, zumal die Vorinstanz die von ihr festgestellten "Ungereimtheiten" nicht genauer umschreibe, dass weiter gewisse Widersprüche darauf zurückzuführen seien, dass ihm bei der direkten Anhörung durch die Vorinstanz keine Möglichkeit gewährt worden sei, die Geschehnisse, wie sie sich am 15. Januar 2007 zu Hause abgespielt hätten, detailliert darzulegen, dass er indessen die wesentlichen Elemente erwähnt und sich darin nicht widersprochen habe und seine Vorbringen auch in zeitlicher Hinsicht keine Widersprüche enthalten würden, dass der Umstand, dass er nebst seinem Vater der einzige Angestellte in diesem Geschäft gewesen sei, für die Polizei Grund genug gewesen sei, um ihn zu verdächtigen, so dass das Verhalten der Polizei durchaus der Realität entspreche, dass der ihm vorgehaltene Widerspruch zu seiner politischen Aktivität auf ein Missverständnis zurückzuführen sei, zumal er die diesbezüglich bei der Kurzbefragung gestellte Frage dahingehend verstanden habe, ob er aktives Mitglied einer Partei sei, dass er im Gegensatz zu seinem Vater nicht Mitglied einer politischen Partei sei, indessen - wie zahlreiche andere Personen auch - an Kundgebungen teilgenommen habe, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung und Würdigung der Akten zum Schluss gelangt, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers von der Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz in seiner Beschwerdeeingabe nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten vermag, zumal die weitgehend pauschalen Vorbringen in der Beschwerde als blosse und unbehelfliche Anpassungs-

5 versuche an die Vorhalte in der angefochtenen Verfügung zu bezeichnen sind und mithin an den zutreffenden Erwägungen des BFM nichts zu ändern vermögen, dass insbesondere das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten der syrischen Behörden als derart realitätsfremd einzustufen ist, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Suche nach ihm als unglaubhaft zu erachten ist, dass angesichts des bekannten Vorgehens der syrischen Behörden bei vermuteter staatsfeindlicher Aktivität nicht nachvollziehbar ist, dass der Vater des Beschwerdeführers als Inhaber des Geschäftes, in welchem verbotenes politisches Material gefunden worden sei, ohne Weiteres wieder nach Hause hätte zurückkehren können und sich die Behörden in ihrer Suche ausschliesslich auf den Beschwerdeführer als dessen einzigen Mitarbeiter beschränkt hätten, dass sodann die Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten und andere Störfaktoren anlässlich der direkten Bundesanhörung als blosse Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind, zumal der Beschwerdeführer die Vollständigkeit und Korrektheit des Protokolls unterschriftlich bestätigte, worauf er sich behaften lassen muss (vgl. A 12, S. 16), dass er zudem anlässlich dieser Anhörung wiederholt zu Protokoll gab, den Dolmetscher gut verstanden zu haben (vgl. A 12, S. 14) und sich auch aus der Bestätigung der Hilfswerksvertreterin keine Hinweise hinsichtlich Verständigungsprobleme ergeben, dass überdies zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welchen sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen, dass der Vollständigkeit halber schliesslich darauf hinzuweisen ist, dass die Vorinstanz zwar Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Identität äusserte, diese letztlich indessen nicht bestritt, so dass es sich erübrigt, genauer darauf und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel einzugehen, zumal sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst sieht, an der geltend gemachten Identität und Herkunft des Beschwerdeführers zu zweifeln, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, und somit das Bundesamt sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG),

6 dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931[ANAG, SR 142.20]), dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer geschlossen werden müsste, der junge, ledige Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass der Beschwerdeführer im Heimatland über zahlreiche Geschwister und Halbgeschwister verfügt, welche teilweise eigene Geschäfte führen und ihn bei einer Rückkehr unterstützen können, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen würden, dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem vom Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 600.-- geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)

7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - den Migrationsdienst des Kantons C._______ (Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand am:

E-2938/2007 — Bundesverwaltungsgericht 15.06.2007 E-2938/2007 — Swissrulings