Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2936/2015
Urteil v o m 1 2 . M a i 2015 Besetzung Einzelrichterin Esther Karpathakis, mit Zustimmung von Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Lea Graber.
Parteien
A._______, Sri Lanka, p.A. Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 20. März 2015 / N (…).
E-2936/2015 Sachverhalt: A. Mit englischsprachigem Schreiben vom 12. März (…) an die Schweizerische Botschaft in Colombo (in der Folge: Botschaft) ersuchte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Herkunft aus B._______, um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe seinen Herkunftsort aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen in Sri Lanka (…) verlassen und sich in C._______ aufhalten müssen. Als er schwer erkrankt sei, habe er die Erlaubnis erhalten, sich im D._______ Hospital behandeln zu lassen und sich danach dort während mehreren Monaten in einem Camp aufgehalten, bevor er von dort entlassen worden sei. In D._______ habe er sich mit (…) beschäftigt und seit (…) habe er für die E._______ als "field officer" gearbeitet. Damals habe man ihn sowohl seitens der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) als auch seitens der srilankischen Sicherheitskräfte zur Spionage der jeweils anderen Partei angehalten, was er abgelehnt habe. Demzufolge habe er auch seine Arbeit für die E._______ wieder aufgegeben. Er sei dennoch von beiden Seiten bedroht worden. Nach Kriegsende, am (…), sei er verhaftet und unter einer Detention order polizeilich festgehalten sowie am (…) vor Gericht gebracht worden. Am (…) sei er entlassen worden und er werde von unbekannten bewaffneten Personen bedroht. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer, nebst diversen fremdsprachigen Dokumenten, solche des District&Magistrate's Court D._______, der Human Rights Commission (HRC) of Sri Lanka sowie eine Detention Order in englischer Sprache (allesamt in Kopie) ins Recht. B. B.a. In Beantwortung der Fragen der Botschaft vom 22. März (…) führte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 4. April (…) unter anderem ergänzend aus, in C._______ sei er seitens der LTTE zwangsrekrutiert worden. Weil er sich früher dort aufgehalten habe, werde er auch nach seiner Freilassung (…) verdächtigt, ein LTTE-Spion gewesen zu sein. Ausserdem habe die E._______-Organisation, bei der er gearbeitet habe, eine wesentliche Rolle gespielt bei der Umplatzierung von Personen (…). Er fürchte sich, mit seinen Anliegen an die Polizei zu gelangen, denn diese sei über seine Freilassung nicht erfreut. Allerdings habe er sich an die HRC sowie weitere NGO's gewandt.
E-2936/2015 Erneut reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel in Kopie zu den Akten. B.b. Mit Schreiben vom 4. Mai (…) stellte die Botschaft dem Beschwerdeführer erneut verschiedene Fragen und forderte ihn insbesondere auf, die geltend gemachten Bedrohungen seit seiner Entlassung aus dem Gefängnis am (…) detailliert zu schildern, darzutun, inwiefern er für die LTTE aktiv oder sonst politisch tätig gewesen sei und wie er für seinen Lebensunterhalt aufkomme. Gleichzeitig forderte es ihn auf, eine offizielle Übersetzung aller polizeilichen und gerichtlichen Dokumente einzureichen. Der Beschwerdeführer antwortete mit Schreiben vom 18. Mai (…). Er machte geltend, nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis von unbekannten bewaffneten Personen insofern telefonisch unter Druck gesetzt worden zu sein, als ihm der anonyme Anrufer geraten habe, mit seiner Arbeit für E._______ aufzuhören, ansonsten er seine Ehefrau tot auffinden werde. Er habe sich nicht an die Polizei gewandt aus Angst, dies würde alles schlimmer machen. Die LTTE habe ihn zur Mitarbeit gezwungen, unter anderem habe er bei Feiern mithelfen müssen. Aufgrund der Bedrohungen habe er seine frühere Arbeit aufgegeben und sei nun im (…) tätig. Gleichzeitig gab der Beschwerdeführer diverse Beweismittel in fremder Sprache, zusammen mit beglaubigten Übersetzungen ins Englische, darunter insbesondere mehrere polizeiliche Rapporte sowie ein "receipt of arrest", datierend von (…) (alle in Kopie) zu den Akten. B.c. Mit Begleitschreiben vom 28. Juni (…) überwies die Botschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem BFM mit Begleitschreiben zum Entscheid. C. Mit Schreiben vom 15. August 2013 gelangte die Botschaft an den Beschwerdeführer, teilte ihm mit, er werde im Verlaufe der nächsten Monate eine Einladung zu einer Anhörung erhalten und forderte ihn auf, sämtlichen neuen Beweismittel im Zusammenhang mit seinem Asylgesuch einzureichen. D. D.a. Am 7. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer auf der Botschaft in Colombo persönlich angehört. Dabei gab er an, seit (…) in F._______ registriert zu sein, wo seine Frau lebe. Nebst den bereits dargelegten Gründen machte er geltend, am (…) seien Angehörige der sri-lankischen Armee
E-2936/2015 in Uniform vorbeigekommen und hätten ihm in tamilischer Sprache mitgeteilt, sein Name sei die (…) auf einer Liste. Die Liste habe auch die Telefonund ID-Nummern enthalten und die uniformierten Personen hätten ein Foto von ihm verlangt. Nachdem er keines dabei gehabt habe, hätten sie eines von ihm gemacht und die Liste damit ergänzt. Sie hätten ihm gesagt, dass er ihrem Aufruf zu einer allfälligen Befragung zu folgen habe; seither habe er nichts mehr von ihnen gehört. Von (…) habe er sich im Übrigen in G._______ aufgehalten, wo sich seine Tochter einer Operation habe unterziehen müssen; diese habe durch einen Spendenaufruf im Internet finanziert werden können. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer an, nie in politische Aktivitäten verwickelt oder von den LTTE rekrutiert worden zu sein. Letzteres gelte auch für alle anderen Familienmitglieder. Er arbeite als (…) und (…) seiner (…) Kinder besuchten die Schule. Nebst Kopien seines Reisepasses gab der Beschwerdeführer Unterlagen zu diversen Arbeitsstellen sowie bereits früher eingereichte Dokumente, alles in Kopie, zu den Akten. D.b. Mit Begleitschreiben vom 7. Oktober 2014 überwies die Botschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem BFM zum Entscheid. E. Mit Verfügung vom 20. März 2015, dem Beschwerdeführer am 2. April 2015 eröffnet, verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit undatierter englischsprachiger Eingabe (Poststempel vom 24. April 2015) bei der Botschaft Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Erteilung einer Einreisebewilligung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
E-2936/2015 auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung konnte indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, zumal der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.4. Die Beschwerde ist frist- und in der Form akzeptiert eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten. 2. Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache. 3. Im Asylbereich richten sich die Kognition und Rügemöglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG; (zur Frage der Auswirkung der Streichung von Art. 106 Abs.1 Bst. a aAsylG [Beschwerdegrund der Unangemessenheit] auf das Beschwerdeverfahren in Ausland-Asylverfahren, vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015, E. 4 ff. [zur Publikation vorgesehen]). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
E-2936/2015 eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde (Art. 111a AsylG). 5. Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden, wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359). 6. 6.1. Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das SEM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Einer Person, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit glaubhaft gemacht wird, die ihr wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen droht (aArt. 20 Abs. 3 AsylG, Art. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und damit die Einreise in die Schweiz – ist zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen oder der Person zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 6.2. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer
E-2936/2015 der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.). 7. 7.1. Die Vorinstanz führte in ihrem ablehnenden Entscheid aus, sie könne den Bedenken des Beschwerdeführers vor Übergriffen durch sri-lankische Sicherheitskräfte durchaus folgen. Die von ihm geltend gemachte Angst vor einer Verfolgung durch den sri-lankischen Staat vermöge jedoch die Wahrscheinlichkeit einer einreisebeachtlichen Bedrohung zum heutigen Zeitpunkt nicht hinlänglich zu begründen. Zwar treffe es zu, dass die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran setzten, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und deshalb gegen ehemaligen Führungspersönlichkeiten der Organisation vorgingen. Möglicherweise sei der Beschwerdeführer tatsächlich auch nach Ende des Bürgerkrieges unter Beobachtung gestanden. Derartigen Massnahmen, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die srilankischen Behörden zu sehen seien, komme indessen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Hausbesuche und Gespräche sowie damit verbundenen Beinträchtigungen stellten aufgrund ihrer Art und Intensität keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Schliesslich gehe aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht hervor, dass es auch nach seiner Haftentlassung (…) zu ernsthaften Vorfällen gekommen wäre; ausserdem sei er nie angeklagt oder verurteilt worden. Im eingereichten Freilassungsschreiben vom (…) werde ihm im Übrigen bescheinigt, dass er keine Verbindungen zur LTTE unterhalten habe und es nicht notwendig sei, weitere Untersuchungen anzustellen. Insgesamt vermöge die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch den sri-lankischen Staat die Wahrscheinlichkeit einer einreiserelevanten Verfolgung nicht zu begründen. 7.2. Der Beschwerdeführer wendet in seiner Rechtsmitteleingabe sinngemäss ein, das SEM habe seine Situation verkannt und verweist zur Begründung im Wesentlichen auf das Unterstützungsschreiben von H._______, member of parliament, I._______, vom 23. April 2015. Darin wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit aufgrund seiner Arbeit für eine NGO Schwierigkeiten gehabt, er habe sich an
E-2936/2015 verschiedenen Orten verstecken müssen und es könnte sein, dass er nach wie vor verfolgt sei. 8. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einer umfassenden Prüfung der vorliegenden Aktenlage zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, vermögen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen keine Schutzbedürftigkeit im Sinne der massgeblichen Bestimmungen zu begründen, selbst wenn aufgrund des von ihm Erlebten eine gewisse subjektiv empfundene Furcht nachvollziehbar ist. Zu Recht verweist das Staatssekretariat auf das vom Beschwerdeführer selbst eingereichte Freilassungsschreiben, wonach ihm bescheinigt werde, dass er keine Verbindungen zur LTTE unterhalten habe, was er im Übrigen anlässlich der Anhörung selbst mit Nachdruck geltend gemacht hatte. Die einmalige Kontrolle im (…) hat das SEM zu Recht in den Kontext der allgemeinen Massnahmen der sri-lankischen Behörden zum Verhindern eines Wiederaufflammens des Terrors seitens der LTTE gestellt, wobei ihr unter dem Aspekt einer allfälligen Schutzbedürftigkeit schon aufgrund mangelnder Intensität kein wesentliches Gewicht zukommt. Der Beschwerdeführer macht seither keine konkreten Vorfälle mehr geltend. Zwar wird im auf Beschwerdestufe eingereichten Unterstützungsschreiben erwähnt, der Beschwerdeführer halte sich an versteckten Orten auf. Unabhängig davon, dass damit seinen früheren Angaben widersprochen wird, vermag er alleine damit nicht darzutun, er sei im hier massgeblichen Sinne schutzbedürftig. Schliesslich hatte der Beschwerdeführer noch anlässlich der Anhörung vom vergangenen Herbst angegeben, er sei seit (…), zusammen mit seiner Familie, am selben Ort registriert, halte sich in D._______ auf, seine beiden älteren Kinder besuchten die Schule und er gehe einer Erwerbstätigkeit nach. Nebst den bereits aufgeführten Argumenten sprechen diese Umstände entscheidend gegen eine einreiserelevante Gefährdung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat auf Beschwerdestufe diverse fremdsprachige Beweismittel (Zeitungsartikel) in Kopie eingereicht. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren wurde er mehrmals angehalten, Übersetzungen fremdsprachiger Dokumente einzureichen. Schon deshalb wäre er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) gehalten gewesen, mindestens ansatzweise darzutun, inwiefern er aus den in fremder Sprache eingereichten Kopien im vorliegenden Kontext etwas zu seinen Gunsten ableitet.
E-2936/2015 Zusammenfassend hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) kann indessen von einer Kostenauflage abgesehen werden. (Dispositiv nächste Seite)
E-2936/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizerische Vertretung in Colombo.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Lea Graber
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