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Bundesverwaltungsgericht 19.06.2018 E-2931/2018

19. Juni 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,980 Wörter·~10 min·9

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Mai 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2931/2018

Urteil v o m 1 9 . Juni 2018 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien

A._______, geboren am (…), Marokko, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Mai 2018 / N (…).

E-2931/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass der Beschwerdeführer am 14. April 2012 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz stellte, auf welches das damalige BFM in Anwendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ([SR 142.31]) nicht eintrat (Verfügung vom 14. Mai 2012), dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine am 22. Mai 2012 gegen diese Nichteintretensverfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 12. Juni 2012 zufolge offensichtlicher Unzulässigkeit (keine Beschwerdeverbesserung eingereicht) nicht eintrat, II. dass der Beschwerdeführer am 13. November 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein zweites Asylgesuch stellte, dass am 17. November 2017 dort die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt wurde, dass das SEM mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2018 ein zuvor eingeleitetes (zweites) Dublin-Verfahren beendete und dem Beschwerdeführer mitteilte, sein Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft, dass das SEM den Beschwerdeführer am 17. Januar 2018 eingehend zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei marokkanischer Staatsangehöriger, ethnischer Berber und in C._______ geboren, er habe an der Universität studiert und er sei als Ausdruck seiner sozialistischen Überzeugung auch politisch aktiv gewesen, dass er nach der Studienzeit eine militärische Ausbildung absolviert und anschliessend mehrere Jahre Militärdienst geleistet habe und dabei auch zum (…) befördert worden sei,

E-2931/2018 dass er während des Dienstes vorwiegend im Süden Marokkos und – im Rahmen von Missionen der Vereinten Nationen – im Ausland zum Einsatz gekommen sei, dass er mit einem Vorgesetzten in Konflikt geraten sei, weshalb er die Ausführung dessen Befehle verweigert habe, worauf unter falschen Anschuldigungen Anklage gegen ihn erhoben worden sei, dass er in der Folge mehrmals inhaftiert und letzten Endes in Abwesenheit von einem Militärgericht verurteilt worden sei, dass sein Rechtsvertreter in jenem Verfahren ihn zwar über diese Verurteilung, nicht aber über den genauen Inhalt des Urteils informiert habe, dass er annehme, das Urteil sei vor dem Hintergrund seiner Ethnie und politischen Überzeugung gefällt worden, dass der Beschwerdeführer aus Angst vor Festnahme beziehungsweise Verfolgung durch die marokkanischen Sicherheitsbehörden den Heimatstaat illegal verlassen und über Mauretanien und die Türkei nach Europa gereist sei, dass der Beschwerdeführer – trotz entsprechender Aufforderung und Fristansetzung durch das SEM bei der Anhörung vom 17. Januar 2018 – keine beweisbildenden Unterlagen, namentlich seine Identität betreffend, zu den Akten reichte, dass das SEM eine am 18. Januar 2018 im EVZ sichergestellte italienische Identitätskarte einer amtsinternen Prüfung unterzog, wobei das Dokument sich als Fälschung erwies, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 14. Mai 2018 – eröffnet am 16. Mai 2018 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass der Beschwerdeführer mit einer, an das Amt für Migration und Integration des Kantons D._______ adressierten Eingabe vom 17. Mai 2018 gegen den Entscheid des SEM vom 14. Mai 2018 Beschwerde erhob, dass das Rechtsmittel von der kantonalen Behörde mit Begleitschreiben vom 18. Mai 2018 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde,

E-2931/2018 dass der Beschwerdeführer im Rechtsmittel einerseits die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und eine erneute Überprüfung seiner Asylgründe beantragt, zumal es notwendig sei, vor einer abschliessenden Beurteilung seines Asylgesuches, seine Gründe besser zu kennen, dass mit diesen Ausführungen sinngemäss eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt wird, dass der Beschwerdeführer andererseits daran festhielt, aus den in der Anhörung dargelegten Fluchtgründen internationalen Schutzes zu bedürfen, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2018 festhielt, das Gericht werde nach Eintreffen und Prüfung der vorinstanzlichen Akten auf die Eingabe vom 17. Mai 2018 zurückkommen, und feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

E-2931/2018 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe bei den Aussagen zu seinem Lebenslauf namentlich in zeitlicher Hinsicht mehrere voneinander abweichende Angaben zu Protokoll gegeben, zudem seien seine Asylvorbringen auch inhaltlich unterschiedlich ausgefallen, dass die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Gesamtheit einen überzeugenden, konsistenten und gut nachvollziehbaren Eindruck hinterlassen,

E-2931/2018 dass der Beschwerdeführer im Rechtsmittel diesen Argumenten im Einzelnen keine konkreten Einwände entgegenzuhalten vermag, er es vielmehr damit bewenden lässt, die im Rahmen der Befragung durch das SEM protokollierten Aussagen kurz zu wiederholen und auf das entsprechende Protokoll zu verweisen, dass unter diesen Umständen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen und als zutreffend zu bestätigenden Erwägungen in der Verfügung vom 14. Mai 2018 verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer trotz bereits im erstinstanzlichen Verfahren erfolgter Aufforderung bis heute keinerlei beweisbildende Unterlagen zu den Akten gereicht hat, dass er erstaunlicherweise in der Beschwerde ausführt, er verfüge zwar über solche Beweismittel, aber sein Anwalt im Heimatstaat habe ihm abgeraten, diese bei den Schweizer Asylbehörden einzureichen, weil sich dies zu seinem Nachteil auswirken könnte (vgl. Beschwerde S. 1), dass dieses prozessuale Verhalten nicht demjenigen einer sich tatsächlich verfolgt fühlenden Person entspricht, dass letztlich – und ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit – eine allfällige Bestrafung wegen Desertion aus der Armee praxisgemäss nicht als Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG gilt, sich damit auch die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass der Sachverhalt genügend erstellt ist und das Staatssekretariat das Asylgesuch nach dem Gesagten zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,

E-2931/2018 dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

E-2931/2018 dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer ausserdem gemäss seinen Angaben über eine gute Schulbildung sowie mannigfache Sprachkenntnisse verfügt, weiter seine Mutter und Geschwister im Heimatstaat leben (vgl. Protokoll B6/12 S. 3 und 6), und bei der vorliegenden Aktenlage, nicht zuletzt seiner diversen Europareisen, angenommen werden kann, er werde sich bei einer Rückkehr mit seinem Erfahrungshintergrund rasch wieder zu integrieren wissen und sich eine neue Existenz aufbauen können, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2931/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

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