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Bundesverwaltungsgericht 02.06.2015 E-2930/2015

2. Juni 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,981 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. April 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2930/2015

Urteil v o m 2 . Juni 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, Tunesien, vertreten durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin, Advokaturbüro Bodenmann, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. April 2015 / N (…).

E-2930/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. Januar 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 23. Januar 2015 und der Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 9. Februar 2015 – beide in Anwesenheit einer Vertrauensperson – brachte er im Wesentlichen vor, er sei tunesischer Staatsangehöriger minderjährigen Alters. Tunesien habe er verlassen, weil Leute, mit denen sein Vater bereits Probleme gehabt habe, auch ihn belästigt hätten und weil es dort keine Zukunft gebe. B. Mit Verfügung vom 7. April 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. C. Mit Eingabe vom 7. Mai 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Entscheid des SEM vom 7. April 2015 aufzuheben, die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm unter Einsetzung der Unterzeichnenden die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E-2930/2015 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Asylrelevanz standhielten. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht in grober

E-2930/2015 Weise verletzt und seine Aussagen seien stereotyp. Letztere seien – trotz der berücksichtigten tieferen Anforderung bei Minderjährigen – als absolut unglaubhaft zu betrachten. So versuche er zunächst mit seinen Angaben im Personalienblatt, mit dem Verschweigen seines Visums und unter Angabe einer falschen Reiseroute, die Behörden zu täuschen. Sodann seien seine Angaben über Werdegang, Familienverhältnisse und Wohnort von Unstimmigkeiten geprägt und von den Angaben anlässlich des Visumsantrags abweichend. Selbst zu den geltend gemachten Problemen habe er keine konkreten oder substantiierten Angaben machen können, wobei diese und die anderen Vorbringen ohnehin nicht von Asylrelevanz seien. 4.2 Der Beschwerdeführer stellt dem entgegen, er sei noch sehr jung. Daher sei es mehr als nachvollziehbar und verständlich, dass er, nach seiner alleinigen Einreise in ein ihm fremdes Land, völlig verstört und verängstigt gewesen sei. Auf seiner Flucht in die Schweiz sei er von Dritten instruiert worden und habe anlässlich der Erstbefragung diesen Weisungen gemäss ausgesagt. Dank der Abklärungen über das Visum sei der Vorinstanz die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers bekannt, dennoch habe diese nicht genügend Abklärungen vor Ort getroffen und die Verfügung der Vorinstanz hätte der Vertrauensperson eröffnet werden müssen und nicht dem Beschwerdeführer. 4.3 Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht weder den Massstab des Glaubhaftmachens noch die fehlende Asylrelevanz verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, welche der Vorbringen unglaubhaft sind oder keine Asylrelevanz entfalten. Dem stellt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe gegenüber – und untermauert somit die Schlussfolgerung der Vorinstanz – er habe bei der Erstbefragung gemäss Weisungen Dritter ausgesagt. Die Vorinstanz hat ebenfalls richtig erkannt, dass selbst wenn die Vorbringen in der Erst- und Zweitbefragung glaubhaft gewesen wären, diese nicht von Asylrelevanz sind. Um Wiederholungen zu verneinen, kann vollumfänglich auf die ausführlichen Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Indem der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs wichtige Informationen zu seiner Identität und zum Reiseweg offen legt, kann – entgegen der Beschwerdeschrift – nicht geschlossen werden, er habe die Behörden nicht über seine Identität täuschen wollen. Sodann sind vorinstanzliche Verfügungen, sofern der minderjährigen Person eine Vertrauensper-

E-2930/2015 son zur Seite steht, der minderjährigen Person sowie der Vertrauensperson zu eröffnen (Art. 53a AsylV 1 [SR 142.311]). Das ist vorliegend geschehen; die vorinstanzliche Verfügung ist dem Beschwerdeführer am 7. April 2015 eröffnet worden (Empfangsbestätigung vom 7. April 2015, SEM-Akte A 27) und am 8. April 2015 der Vertrauensperson zugegangen (Rückschein unterzeichnet am 8. April 2015, SEM-Akte A 31). Im Übrigen wurde die Beschwerde fristgerecht, somit ohne ersichtliche Nachteile für den Beschwerdeführer, eingereicht (Art. 38 VwVG). Die Beschwerde vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK)

E-2930/2015 Weder aus den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Wegweisungsvollzug ist zulässig. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748; 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.). In Tunesien herrscht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Tunesien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Die Tatsachen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in einer Privatschule war und sich das französische Visum leisten konnte, sprechen dafür, dass entgegen seinen Aussagen in den Befragungen durchaus finanzielle Mittel und auch Unterstützung – nicht nur finanzieller Natur – in seinem Umfeld in Tunesien vorhanden sind. Er verfügt im Heimatstaat über ein familiäres Beziehungsnetz. Hierzu hat die Vorinstanz über die Botschaft die Namen der Eltern ermittelt, eine Kontaktadresse erhalten und die Information, dass der Beschwerdeführer in einer Privatschule eingeschrieben ist. Des Weiteren ist aktenkundig, dass der Vater des Beschwerdeführers dem Visumsantrag ein schriftliches Einverständnis zum Verlassen des Landes für seinen minderjährigen Sohn beigelegt hatte. Weitere Abklärungen sind vorliegend nicht notwendig und die Verfügung der Vorinstanz verstösst auch nicht gegen das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Der Wegweisungsvollzug ist zumutbar. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).

E-2930/2015 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus dem gleichen Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-2930/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Michal Koebel

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