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Bundesverwaltungsgericht 04.06.2012 E-2923/2012

4. Juni 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,222 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Mai 2012 /

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2923/2012

Urteil v o m 4 . Juni 2012 Besetzung

Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. Parteien

A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, F._______, Kosovo, alle vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Mai 2012 / N (…).

E-2923/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass die Beschwerdeführenden am 17. Juni 2003 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz gestellt hatten, das mit unangefochten gebliebener Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) vom 29. Juli 2003 vollumfänglich abgewiesen worden war, II. dass die Beschwerdeführenden am 20. Juli 2004 ein zweites Asylgesuch gestellt hatten, auf welches das BFM mit Verfügung vom 16. August 2004 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht getreten war, dass das BFM mit gleicher Verfügung die erneute Wegweisung der Beschwerdeführenden und den Vollzug der Wegweisung angeordnet hatte, sie indessen am 13. Oktober 2004 – nach teilweiser Gutheissung ihrer Beschwerde durch die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 11. Oktober 2004 – vorläufig in der Schweiz aufgenommen hatte, III. dass das BFM mit Verfügung vom 31. August 2007 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden aufgehoben hatte, dass diese Aufhebungsverfügung von den Beschwerdeführenden mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. September 2007 angefochten worden war, das Gericht die Beschwerde jedoch am 27. April 2011 als gegenstandslos geworden abschrieb, nachdem die Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat zurückgekehrt waren, IV. dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 21. April 2012 unter Umgehung der Grenzkontrollen erneut in die Schweiz gelangten und am 22. April 2012 in der Schweiz zum dritten Mal um Asyl nachsuchten,

E-2923/2012 dass sie ihr neues Asylgesuch anlässlich der Befragungen vom 27. April 2012 und vom 10. respektive 16. Mai 2012 im Wesentlichen mit verschiedenen Übergriffen begründeten, denen sie im Kosovo nach der Rückkehr dorthin aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit (Roma) ausgesetzt gewesen seien, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Mai 2012 – eröffnet am 23. Mai 2012 – erneut in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das (dritte) Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 22. April 2012 nicht eintrat und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die neuen Asylvorbringen seien widersprüchlich, unlogisch und unsubstanziiert weshalb keine Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ersichtlich seien, die für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 30. Mai 2012 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid erheben und inhaltlich die Aufhebung der BFM-Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, auf das Asylgesuch einzutreten, beantragen liessen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchten, dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

E-2923/2012 dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht hier endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass die Vorinstanz jedoch die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den

E-2923/2012 Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinn von Art. 3 AsylG auszugehen ist, gleichzeitig jedoch ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17 mit weiteren Hinweisen), dass die Beschwerdeführenden unbestrittenermassen in der Schweiz bereits mehrere Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, dass sie die geltend gemachten Asylgründe unsubstanziiert und in verschiedener Hinsicht völlig widersprüchlich zu Protokoll gaben und auf Vorhalt hin offensichtlich nicht in der Lage waren, diese Ungereimtheiten plausibel zu erklären (vgl. Protokoll Beschwerdeführer vom 10. Mai 2012 S. 5 ff.; Protokoll Beschwerdeführerin vom 16. Mai 2012 S. 3 ff.), dass in der Beschwerde inhaltlich kaum auf die Argumentation der Vorinstanz eingegangen, sondern im Wesentlichen auf die prekäre Situation der Roma in Kosovo verwiesen wird, dass die zur Begründung des dritten Asylgesuchs vorgebrachten Gründe bei der vorliegenden Aktenlage als von vornherein haltlos bezeichnet werden müssen, woran weder der mit der Beschwerde eingereichte Länderbericht oder der Ausdruck einer Parlamentarischen Anfrage vom Herbst 2011 noch die Kopie einer Bestätigung des Vereins der Kosovo-Roma vom 29. Mai 2012 (in dem nur pauschal auf "Sicherheitsprobleme" Bezug genommen wird) etwas zu ändern vermögen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das dritte Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,

E-2923/2012 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Hinweise im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorzubringen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und nach dem oben Gesagten auch keine

E-2923/2012 Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die ihnen im Heimatland drohen würden, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung albanischsprachiger Roma in den Kosovo gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel zumutbar ist, sofern auf Grund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen vor Ort) feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10 E. 5), dass vorliegend durch das BFM bereits mehrere solche Individualabklärungen vor Ort durchgeführt worden waren, dass die individuellen Vorbringen der Beschwerdeführenden, wie erwähnt, völlig unglaubhaft sind, dass die Eltern der Beschwerdeführerin im Kosovo am Herkunftsort der Beschwerdeführenden Wohnsitz haben und zudem mehrere Geschwister in G._______ und H._______ (vgl. Befragungsprotokolle der Beschwerdeführerin vom 27. April 2012 und 16. Mai 2012, je S. 5), welche die Beschwerdeführenden nötigenfalls unterstützen könnten, dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass die Beschwerdeführenden im Übrigen bei ihrer freiwilligen Rückkehr während des Beschwerdeverfahrens vor einem Jahr von der Schweiz gemäss Akten eine Rückkehrhilfe von 11'000 Franken ausbezahlt erhalten hatten (was im Kosovo ungefähr einem mehrfachen durchschnittlichen Jahreseinkommen – Basis Bruttoinlandprodukt pro Einwohner – entspricht),

E-2923/2012 dass sich aufgrund der gesamten Aktenlage der Verdacht aufdrängt, die Beschwerdeführenden seien einzig mit Blick auf eine erneute finanzielle Rückkehrhilfe wieder in die Schweiz gekommen und hätten deshalb hier ihr mittlerweile drittes Asylgesuch gestellt, was keinen Schutz verdienen würde, dass der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Entscheid in der Sache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit schon diese Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2923/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Rudolf Bindschedler

Versand:

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