Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2920/2023
Urteil v o m 1 9 . Juni 2023 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…), Pakistan, vertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. April 2023 / N (…).
E-2920/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Angehöriger des Clans der (…) aus einem grenznahen Dorf in der Provinz Punch im von Pakistan verwalteten Teil Kaschmirs (…) am 18. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und am 23. Juni 2022 die zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte, dass ebenfalls am 23. Juni 2022 die Personalienaufnahme (PA; Protokoll in den SEM-Akten […] [nachfolgend: A] 9) und am 6. Juli 2022 das Dublin- Gespräch (Protokoll in den SEM-Akten A12) stattfanden, dass der Beschwerdeführer am 12. August 2022 in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört wurde (Protokoll in den SEM-Akten A17), dass er am 22. August 2022 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde und die zugewiesene Rechtsvertretung gleichentags die Beendung ihres Mandats kundtat, dass der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2022 ergänzend angehört wurde (Protokoll in den SEM-Akten A20), dass er zu den Lebensumständen im Wesentlichen geltend machte, er habe fünf Jahre lang die Schule besucht und bis (…) als (…) gearbeitet; er sei seit (…) nach Brauch verheiratet und Vater eines (…) Jahre alten Sohnes, seine Familie lebe zusammen mit seinen Eltern im eigenen Haus im Heimatstaat, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs ausführte, ungefähr 2008/2009 sei er immer wieder von Angehörigen einer «Agency» respektive der islamistischen Gruppierung Lashkar-e-Taiba aufgefordert worden, sie beim Schmuggel von Waffen nach Indien zu unterstützen; da er sich geweigert habe, sei er verschleppt und an einem unbekannten Ort rund drei Monate lang festgehalten worden; während dieser Zeit sei er auch wiederholt geschlagen worden, dass er nach seiner Freilassung nach B._______ ausgereist sei, wo er (…) Jahre lang gelebt und als (…) gearbeitet habe, dass er (…) nach Pakistan zurückgekehrt sei, wo er wieder als (…) gearbeitet habe und erneut mit den gleichen Leuten Probleme bekommen
E-2920/2023 habe, weil er sich wieder geweigert habe sie zu unterstützen oder mindestens eine Person zur Unterstützung zur Verfügung zu stellen, dass sie ihn (…) erneut mitgenommen rund (…) Monate lang festgehalten hätten und er im Jahr (…) ein drittes Mal verschleppt und während rund (…) Monaten festgehalten worden sei, dass er noch im gleichen Jahr Pakistan verlassen und nach C._______ gereist sei, wo er gearbeitet habe und von wo aus er (…) - bedingt durch die Auswirkungen der Corona-Epidemie – erneut nach Azad Kaschmir zurückgereist sei, dass er sich dort jedoch verfolgt gefühlt habe und ihm auch Freunde zur Ausreise geraten hätten, weshalb er seinen Heimatstaat nach wenigen Tagen wieder verlassen habe, dass im Übrigen ein Freund namens D._______ von denselben Leuten wie er behelligt worden sei und man 2014 seinen Leichnam in Indien gefunden habe; was sich genau zugetragen habe, wisse er jedoch nicht respektive sei D._______ als Märtyrer gestorben, weil er mit Unterstützung der Mudschaheddin Opfer der indischen Soldaten gerächt habe, dass nämlich vor ungefähr zwanzig Jahren sowie im Jahr 2019 indische Truppen zwei Dörfer angegriffen und dabei zahlreiche Menschen getötet hätten, dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz seine Identitätskarte im Original, ein Foto seines in B._______ ausgestellten Führerscheins sowie Fotos von Dokumenten zu einem Rechtsstreit und eines getöteten Mannes einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 17. April 2023, welche dem Beschwerdeführer am 20. April 2023 eröffnet wurde, dessen Flüchtlingseigenschaft verneinte, sein Asylgesuch ablehnte, ihn aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Mai 2023 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen liess, dass er in der Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt; eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die
E-2920/2023 Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu verfügen, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und eventualiter die Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Rechtsbeiständin, und zieht in Erwägung dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG und auf dem Gebiet des Asyls grundsätzlich und auch vorliegend endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist und auf die frist- und mit formgerechte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
E-2920/2023 begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG) und die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM zur Begründung der angefochtenen Verfügung ausführt, die geltend gemachten Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, dass er insbesondere die drei Entführungen relativ knapp geschildert habe und trotz entsprechender Aufforderung nicht im Stande gewesen sei, diese ausführlicher zu schildern, dass er beispielsweise bei der ergänzenden Anhörung bezüglich seiner Freilassung nach der ersten Entführung auf entsprechende Nachfrage lediglich ergänzt habe, er sei abends mit einem Auto an einen Ort gebracht worden, von wo aus er nach Hause gegangen sei; jeder habe sich über seine Rückkehr gefreut, seine Freunde seien auch da gewesen (m.H.a. A28 F88 f.) beziehungsweise, so wie sie eine Person verschleppen würden, würden sie sie auch zurückbringen; sie hätten ihn ins Auto gepackt und vor einer Haltestelle wieder aus dem Auto aussteigen lassen (m.H.a. ebd. F96), dass seine diesbezüglichen Ausführungen keine persönlichen Eindrücke oder Empfindungen enthielten, dass seine Aussagen zudem Widersprüche enthielten, so habe er bei der Anhörung erklärt, er sei bei der ersten Entführung (mit verbundenen Augen) in einen Kofferraum eingesperrt und drei Monate lang an einem unbekannten Ort festgehalten worden, demgegenüber habe er bei der ergänzenden Anhörung zu Protokoll gegeben habe, er habe hinten im Auto gesessen und sei mit dem Kopf immer wieder gegen die Scheibe geprallt; er sei zweieinhalb Monate lang gefangen gehalten worden,
E-2920/2023 dass mit seiner Erklärung, er habe bei der Anhörung gesagt, er sei in der Nähe des Kofferraums gewesen die Unstimmigkeiten nicht habe beseitigen können, dass er im Zusammenhang mit seiner zweiten Entführung in der Anhörung unter anderem erklärt habe, er sei (…) (…) Monate lang in einer grossen Halle festgehalten worden, hingegen habe er bei der ergänzenden Anhörung dargelegt, er sei (…)(…) Monate in einem nicht so grossen Raum eingesperrt gewesen; der Raum sei etwa so gross wie das Befragungsbüro gewesen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit dem Einwand, er und der Beschwerdeführer hätten bereits über die richtige Terminologie für diesen Ort diskutiert, die aufgezeigte Unstimmigkeit nicht habe ausräumen können, dass er bezüglich der dritten Entführung bei der Anhörung ausgeführt habe, er sei in das Auto gestossen worden, demgegenüber er bei der ergänzenden Anhörung ausgesagt habe, er sei auf eine entsprechende Aufforderung der Männer hin selbst ins Auto eingestiegen, dass er auch diese Unstimmigkeit nicht habe beseitigen können, seine Erklärung vielmehr als Versuch zu taxieren sei, den Sachverhalt and die vorgehaltene Ungereimtheit anzupassen, dass sich darüber hinaus seine wiederholte Rückkehr nach Pakistan nicht mit seinen Asylvorbringen vereinbaren lasse, zumal er in Bezug auf die Verschleppungen angemerkt habe, er sehr viel gequält und geschlagen worden und habe nicht gewusst, ob er jemals wieder freigelassen werde, dass für die umfassende Begründung auf die Akten verwiesen wird, dass in der Beschwerde zwar formelle Einwände erhoben werden hinsichtlich einer unvollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie einer Verletzung der Begründungspflicht, vorab allerdings auffällt, dass kein Rückweisungsbegehren gestellt wird, dass überdies die Frage der Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung, für welche die Beurteilungsgrundlage ungenügend sei (vgl. Ziff. 24 der Beschwerdeschrift) gar nicht Verfahrensgegenstand ist,
E-2920/2023 dass keine Anhaltspunkte für eine ungenügende Sachverhaltsabklärung ersichtlich sind und die Behauptung, die Muttersprache des Beschwerdeführers sei Punjab aus der Luft gegriffen scheint, dass alle Befragungen in Urdu stattfanden und der Beschwerdeführer zu Beginn der PA erklärt hat, Urdu sei seine Muttersprache (A9 Ziff. 1.17.01), er verfüge in keiner anderen Sprache über genügend Kenntnisse für die Anhörung (ebd. Ziff. 1.17.02) und besitze lediglich wenige Sprachkenntnisse des Arabischen (ebd. Ziff. 1.17.03), dass er in der PA und im Dublingespräch angab, er verstehe die dolmetschende Person gut (A9 Bst. h, A12 S. 1) und in der Anhörung, er verstehe sie «sehr schön» (A17 F1), dass dem Beschwerdeführer jeweils am Ende der Befragungen das Protokoll Satz für Satz vorgelesen und in eine ihm verständliche Sprache übersetzt wurde und er jeweils unterschriftlich bestätigte, dass es vollständig sei und seinen freien Äusserungen entspreche und offensichtlich kein Anlass für eine Wiederholung der Anhörungen besteht, dass eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt wird (Ziff. 22 der Beschwerdeschrift), weil das SEM unter dem Aspekt allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse die seit 2020 erfolgten Veränderungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht beachtet habe, dass auch dieser Vorhalt offensichtlich ins Leere trifft, zumal nicht einmal ansatzweise substantiiert wird, welche massgeblichen Veränderungen das SEM nicht berücksichtigt habe, dass das SEM detailliert und ausführlich begründet hat, weshalb die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllt sind und integral auf die ausführlichen und inhaltlich zutreffenden Erwägungen verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer offenkundig keine auch nur einigermassen realitätsnahen Schilderungen seiner drei Entführungen und Inhaftierungen machen konnte und dies, obwohl ihm gesagt wurde, er erzähle sehr knapp (ebd. F93), und er immer wieder aufgefordert wurde, die geltend gemachten Ereignisse mit allen Details zu schildern (bspw. ebd. F88, F94, F96 und F114) beziehungsweise genau und ausführlich oder so genau und ausführlich wie möglich zu schildern (bspw. ebd. F63, F80, F92 f., F101 und F115),
E-2920/2023 dass der Einwand, Oberflächlichkeit und die Widersprüche beruhten allein darauf, dass seine Muttersprache Punjab und nicht Urdu sei – wie unter formellen Aspekten bereits aufgezeigt – haltlos ist, dass dasselbe gilt für den Einwand, er gehöre mutmasslich zum «Kopf» seines Clans, weshalb die Befragung «eine sehr grosse Herausforderung und beinahe erniedrigend gewesen sei», weshalb er alle Erinnerungen mitsamt seinen drei Verschleppungen und Verhaftungen verdrängt habe, zumal die Befragungen «seine Erinnerungen retraumatisiert» habe, dass auch das Argument nicht überzeugt, wonach zwischen seinen Angaben einerseits, er sei im Auto im Kofferraum und andererseits er sei auf dem hinteren Sitz gewesen, kein wesentlicher Unterschied auszumachen sei, dass nämlich davon ausgegangen werden darf, dass sich selbst mit verbundenen Augen eine Fahrt im Kofferraum eines Fahrzeugs klar von derjenigen auf dem Rücksitz unterscheidet, nicht zuletzt aufgrund der eingenommenen Körperhaltung, dass den zutreffenden Argumenten des SEM kein einziger tauglicher Einwand entgegengesetzt wird, dass vielmehr weitere massive Widersprüche entstehen, indem nun plötzlich vorgebracht wird, der Beschwerdeführer gehöre mutmasslich zum «Kopf» seines Clans, womit er besonders im Visier der «indischen Widersacher» sei (Ziff. 18 der Beschwerdeschrift), was nicht ansatzweise mit seinen Vorbringen, er sei im Visier einer islamistischen Gruppierung gewesen, vereinbar ist, dass sich die freiwilligen Rückreisen nach Pakistan ganz grundsätzlich nicht mit einer subjektiven Angst vor Verfolgung vereinbaren lassen, zumal sie offensichtlich ohne Not erfolgt sind, dass dies umso mehr gilt, als es dem Beschwerdeführer in B._______- Arabien wie auch in C._______ gelungen sei, sich eine Existenz aufzubauen, dass sein Vorbringen, er sei mit Zwangsmassnahmen in den Heimatstaat zurückgekehrt (Ziff. 19 der Beschwerdeschrift) ebenso haltlos ist, wie die übrigen Einwände in der Beschwerde und es sich erübrigt, auf weitere einzugehen,
E-2920/2023 dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass das SEM zu Recht festgestellt hat, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement (ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) keine Anwendung finde, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass das SEM die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter zahlreichen Hinweisen auf öffentlich zugängliche Quellen und die geltende Praxis ausführlich und zutreffend begründet hat und der Vorhalt, sie hätte weitere, aktuellere Quellen nennen müssen, wie bereits erwähnt, untauglich ist,
E-2920/2023 zumal nicht ansatzweise vorgebracht wird, inwiefern sich die allgemeine Lage im Grenzgebiet zwischen Azad Kaschmir (Pakistan) und Jammu und Kaschmir (Indien) in massgeblicher Weise nun anders darstelle, dass es zu Recht und mit zutreffender Begründung feststellt, es lägen auch keine individuellen Gründe vor, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen, nachdem der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge und überdies einen ortsunabhängigen Beruf ausübe, wobei er durch seine langjährige Berufstätigkeit im Ausland gezeigt habe, dass er sich an neue Situationen anpassen könne, dass ergänzend festgestellt werden darf, dass seine Familie bezeichnenderweise noch am Herkunftsort im eigenen Haus zu leben scheint und unabhängig davon auch die Einschätzung des SEM zutrifft, dass er sich wahlweise in einem anderen Gebiet seines Heimatstaates aufhalten könne, dass in der Beschwerde nicht ansatzweise materielle Einwände erhoben werden gegen die ausführliche Begründung der Einschätzung, der Wegweisungsvollzug nach Pakistan erweise sich als zumutbar, weshalb es sich weitere Ausführungen erübrigen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, was angesichts des soeben Erwogenen bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung und bei summarischer Aktenprüfung klar war, dass demzufolge das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der nicht belegten Bedürftigkeit abzuweisen ist,
E-2920/2023 dass es entsprechend auch an der Voraussetzung zur Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 102m AsylG fehlt, weshalb auch dieses Gesuch abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-2920/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Ulrike Raemy
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