Abtei lung V E-2914/2010/rim {T 0/2} Urteil v o m 7 . Dezember 2010 Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, Syrien, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-2914/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 15. November 2007 das Heimatland über die syrisch-türkische Grenze zu Fuss verliess, sich in der Türkei am 4. März 2008 aufhielt und darauf über unbekannte Länder am 11. März 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass er vom BFM am 3. April 2008 im Transitzentrum Altstätten summarisch zu den Personalien und Ausreisegründen und, nach Zuteilung zum Kanton C._______ als Aufenthaltskanton, am 13. November 2008 (Abbruch wegen Verständigungsschwierigkeiten mit der türkisch-kurdischen Dolmetscherin) respektive am 24. Juli 2009 zu den Asylgründen angehört wurde, dass er am 13. November 2008 eine undatierte und nicht unterschrie bene Bestätigung der Organisation "Kurdische Demokratische Progressive Partei in Syrien, Schweizerische Organisation" (Partîya Demoqratî Pêsverû Ya Kurd Li Sûryê, Rêxistina Siwîsra) einreichte, welche ihm am 8. Juli 2010 (Datum des Poststempels) zugestellt worden war. dass er im Wesentlichen in den Anhörungen geltend machte, syrischer Kurde zu sein und aus der Region (...) zu stammen, dass er als Sympathisant der Progressiven Syrischen Partei (Hizb Taqadummi Fi Syria) an deren Sitzungen teilgenommen und bei Tätigkeiten wie dem Verteilen von Zeitungen und der Vorbereitung von Anlässen mitgewirkt habe, dass er beispielsweise während einer Demonstration die kurdische Flagge getragen und "es lebe Kurdistan" gerufen habe, dass (...), dass er einen Tag nach den gewalttätigen Ereignissen in (...) vom (...) 2004 an einer Kundgebung in (...) teilgenommen habe, dass er drei bis vier Wochen später von Angehörigen des politischen Sicherheitsdienstes (Amen al-Siyasi) zu Hause verhaftet und nach kurzen Transitaufenthalten letztlich nach Damaskus überstellt worden sei, wo er (...) misshandelt worden sei, E-2914/2010 dass er nach (...) ins Gefängnis (...) verlegt worden sei, wo er während (...) Tagen misshandelt worden sei, dass er anschliessend unter einer Brücke in Damaskus ausgesetzt worden und nach Hause zurückgekehrt sei, dass er in der Folge alle drei bis vier Monate bis zum (...) 2007 von Angehörigen der Staatssicherheit (Amen al-Dawla) oder Mitgliedern des politischen Sicherheitsdienstes (Amen al-Siyasi) mitgenommen, vorgeladen und zur Mitarbeit aufgefordert worden sei, dass er am (...) 2007 in (...) demonstriert habe und dabei offenbar von Angehörigen des Nachrichtendienstes erkannt worden sei, weil er vom (...) erfahren habe, dass ihn die Behörde anschliessend zu Hause gesucht habe, dass er sich deshalb bei (...) aufgehalten habe, dass ihn der (...) zur türkisch-syrischen Grenze gebracht habe, die er am (...) 2007 illegal überquert habe, dass er nach einem längeren Aufenthalt in der Türkei in die Schweiz gereist sei, dass er an Parteisitzungen und Kundgebungen der schweizerischen Sektion der (...)-Partei teilgenommen habe, dass bezüglich weiterer Einzelheiten auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass das BFM am 3. August 2009 die Schweizerische Vertretung in Damaskus mit Abklärungen beauftragte, welche mit Schreiben vom 6. Januar 2010 mitteilte, gemäss Abklärung des von der Botschaft beauftragten Rechtsanwalts habe der Beschwerdeführer mit seinem (...) in (...) ausgestellten syrischen Reisepass Nr. (...) sein Heimatland am (...) 2008 über den Flughafen von (...) verlassen, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Februar 2010 Gelegenheit gab, zur Botschaftsantwort Stellung zu nehmen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Februar 2010 die Offenlegung aller Aktenstücke des Verfahrens, die Bekanntgabe der Vorgehensweise der Schweizerischen Botschaft und deren Unterlagen sowie die Bekanntgabe der Einschätzung der Abklärungsresultate E-2914/2010 durch das BFM und diverse Präzisierungen forderte, andernfalls es ihm unmöglich erscheine, fundiert Stellung zu nehmen, dass er gleichzeitig um Erstreckung der Frist für eine Stellungnahme nachsuchte, falls das BFM den vorstehenden Antrag ablehnen würde, dass das BFM die Anträge des Beschwerdeführers auf Einsicht in die Verfahrensakten vom 11. Februar 2010 und auf weitere Auskünfte mit Schreiben vom 17. Februar 2010 ablehnte und ihm die Frist für eine Stellungnahme bis 26. Februar 2010 erstreckte, dass seine Stellungnahme vom 26. Februar 2010 datiert, dass der (...) dem BFM am 29. Juli 2009 nach Aktenstudium mitteilte, nichts Staatsschutzrelevantes festgestellt zu haben, dass das BFM das Asylgesuch vom 11. März 2010 mit Verfügung vom 23. März 2010 – eröffnet am 25. März 2010 – abwies, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass mit Eingabe vom 26. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese BFM-Verfügung erhoben wurde, dass in der Beschwerde beantragt wurde, es sei – Einsicht in die Akten A8, A10, A11 und A17 zu gewähren (Antrag 1), – eventualiter dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Inhalt der Akten A8, A10, A11 und A17 zu gewähren (Antrag 2), – dem Beschwerdeführer nach vollumfänglicher Einsicht in die entsprechenden Akten beziehungsweise entsprechender Gewährung des rechtlichen Gehörs eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (Antrag 3), – die Verfügung des BFM vom 23. März 2010 aufzuheben, zur rechtsgenüglichen Abklärung und Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Antrag 4), – eventualiter die Verfügung des BFM vom 23. März 2010 aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren (Antrag 5), – eventualiter die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen (Antrag 6), – eventualiter die Verfügung vom 23. März 2010 aufzuheben und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Antrag 7), – eventualiter die Verfügung vom 23. März 2010 aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Antrag 8), E-2914/2010 – dem Rechtsvertreter vor der Gutheissung der Beschwerde beziehungsweise einem anderen Endentscheid eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen (Antrag 9), – im Falle eines negativen Ausgangs des Verfahrens im Asyl- oder im Wegweisungspunkt dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung eines Arztberichtes eines Spezialisten (...) zu gewähren (Antrag 10), dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerde eine Vielzahl von Beweismitteln einreichte und für weitere Einzelheiten zu diesen Beweismitteln auf die Akten zu verweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht am 28. April 2010 den Eingang der Beschwerde der Vollzugsbehörde anzeigte, dass der Beschwerdeführer am 9. Juni 2010 eine Beschwerdeergänzung nachreichte, worin er erneut um Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines Arztberichts ersuchte, dass er mit Schreiben vom 18. Juli 2010 den Arztbericht eines (...) vom 24. Juni 2010 einreichte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2010 das Akteneinsichtsgesuch im gesetzlich zulässigen Umfang in Bezug auf die Aktenstücke A8, A10 und A11 guthiess, den Antrag auf Einsicht in die Akte A17 und die Anträge auf Fristansetzungen zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, zur Einreichung eines ärztli chen Zeugnisses und einer Honorarnote abwies, und einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– erhob mit der Begründung, die Prüfung der Akten und Beweismittel habe die mutmassliche Aussichtslosigkeit der Beschwerdeanträge ergeben, dass zugleich die Behandlung der übrigen Anträge auf einen späteren Termin verschoben wurde, dass der mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2010 geforderte Kostenvorschuss am 5. August 2010 geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. August 2010 ausführen liess, mit dem eingereichten Bestätigungsschreiben der Partei sei seine exilpolitische Tätigkeit bewiesen, E-2914/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, E-2914/2010 wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM zu den Einwänden des Beschwerdeführers in Bezug auf den rechtlichen Gehörsanspruch ausführte, die Akteneinsicht werde regelmässig erst nach Abschluss der Untersuchungen gewährt, dass es zur Begründung der Gesuchsablehnung im Wesentlichen ausführte, erhebliche Punkte der Asylbegründung würden den Tatsachen, der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechen und seien realitätsfremd und unsubstanziiert geschildert worden, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers über seine Verhaftung und die Haftmodalitäten keine Realkennzeichen enthalten würden und keine persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers erkennbar sei, weshalb seine Behauptungen, namentlich bezüglich Haftdauer ohne Einleitung eines Strafverfahrens, kaum zutreffen dürften, zumal auch der immense Aufwand, den die Sicherheitsorgane betrieben haben sollen, weder deren Vorgehensmuster entspreche noch zweckmässig gewesen sei, dass die Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien aufgrund der Botschaftsabklärung legal und unter Vorweisen seines Reisepasses erfolgt sein müsse, was es sehr unwahrscheinlich mache, dass er sei tens der heimatlichen Behörden gesucht worden sei, E-2914/2010 dass die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht von einer Qualität seien, die zu einer konkreten Gefährdung bei einer Rückreise nach Syrien führen, dass die Angaben des Beschwerdeführers somit unglaubhaft seien, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass bezüglich der Einzelheiten auf die angefochtene Verfügung verwiesen wird, dass in der Beschwerde und den späteren Ergänzungen vorab die Aktenführungs- und Akteneditionspraxis des BFM beanstandet, die Verletzung seiner Untersuchungs- und Begründungspflicht behauptet, eine nicht genügende Beachtung der Verhältnismässigkeit sowie der Angaben, Anträge und Beweismittel gerügt sowie eine sich auf Mutmassungen bewegende Begründung kritisiert werden, dass das BFM nicht aufgezeigt habe, wie die Botschaftsresultate konkret zustande gekommen sind, und die Abklärungen der Botschaft objektive Nachfluchtgründe geschaffen habe, dass in materieller Hinsicht keine erheblichen Unglaubhaftigkeitsmerkmale in den Angaben des Beschwerdeführers erkennbar seien, die Vorhalte des BFM somit ungerechtfertigt seien und zudem von unrealisti schen Einschätzungen des BFM zeugten, dass der Beschwerdeführer seine Gründe glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt habe, dass das Bundesverwaltungsgericht die Kritik an der Verfahrensführung der Vorinstanz als unangebracht betrachtet, dass der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers vom BFM nicht in einer zur Kassation der angefochtenen Verfügung führenden oder unzulässigen Weise eingeschränkt hat, zumal ihm aus Gründen des öffentlichen Interesses an der Geheimhaltung und zum Schutz der bei den Abklärungen involvierten Personen das in seinem Fall gewählte Vorgehen der Botschaft nicht im Detail zu schildern ist und es sich von selbst versteht, dass die Botschaft sensible Informationen über ausgewählte Vertrauenspersonen beschaffen muss, E-2914/2010 dass die auf Beschwerdestufe erkannten formellen Mängel nach erfolgter Heilung (vgl. Zwischenverfügung vom 23. Juli 2010 und Stel lungnahme vom 9. August 2010) gegenstandslos geworden sind, dass nach Durchsicht aller Behauptungen und Beweismittel keine stichhaltigen Hinweise erkennbar sind, die darauf schliessen lassen, dass die Botschaftsabklärungen mängelbehaftet sind, dass vielmehr festzuhalten ist, dass der für den Ausgang des Verfahrens erhebliche Sachverhalt hinreichend erfasst wurde und das BFM die entscheidwesentlichen Aspekte im Endergebnis in einer rechtsgenüglichen Weise gewürdigt hat, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist, dass auch in materieller Hinsicht die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Argumente zu verwerfen ist und die angefochtene Verfügung als rechtens erscheint, dass sich der Beschwerdeführer nach der Demonstration vom (...) 2007 während fünf Monaten offenbar unbehelligt in Syrien aufgehalten hat, weshalb er in den Anhörungen in Erklärungsnotstand geraten sein dürfte, als er sich über Zeitpunkt und Art der Ausreise zu erklären hatte, dass er – im Gegensatz zu seinen Behauptungen – Syrien mit dem Flugzeug und unter Benutzung seines Passes verlassen hat und sich demzufolge in diesem Zeitpunkt nicht mehr verfolgt gefühlt haben wird, da kaum ein von den syrischen Behörden tatsächlich Verfolgter unter eigener Identität eine Ausreise über den streng kontrollierten Flughafen von Damaskus wagen würde, dass die protokollierten Aussagen auch weitgehend von einem auffälligen Mangel an so genannten Realkennzeichen geprägt sind, weshalb der Eindruck einer erfundenen Geschichte noch verstärkt wird, dass somit der Beschwerdeführer nach der Demonstration von keiner Verfolgung betroffen war, dass die behaupteten exilpolitischen Betätigungen, welche mit zahlrei chen Dokumenten und Fotos belegt werden, keine für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft relevanten subjektiven Nachfluchtgründe darstellen, da in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Argumentation keine hervorragende Stellung des Beschwerdeführers erkennbar E-2914/2010 ist, welche ihn in den Augen der heimatlichen Behörden zu einem bedeutsamen und ernstzunehmenden Regimegegner machen würde, dass demzufolge kein Grund zur Annahme besteht, es drohe ihm nach einer Rückkehr nach Syrien Verfolgung, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen und Anträge in der Beschwerde, den Ergänzungen und deren Beilagen und die weiteren Beweismittel einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, und zur Vermeidung von Wiederholungen in Bezug auf die Ungereimtheiten und die Beurteilung der Beweismittel auf die überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), E-2914/2010 dass keine Person zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine konkreten Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerdeschrift gesundheitliche Probleme geltend macht, welche in einem fachärztlichen Bericht vom 24. Juni 2010 als (...) diagnostiziert worden sind, dass er in der ersten Anhörung die Frage, ob nach den angeblich erlittenen Misshandlungen eine ärztliche Behandlung notwendig geworden sei und es noch andere Gründe gegeben habe, Syrien zu verlassen, verneinte und keinen Hinweis auf ein (...)leiden gab (A1 S. 5), und auch anlässlich der Anhörung vom 24. Juli 2009, also nach ärztlichem Erkennen des (...), sich auf die Antwort beschränkte, er habe nach den angeblichen Misshandlungen den Gang zum Arzt nicht als notwendig empfunden (A13 F60), ohne auf seine mittlerweile in der Schweiz erfolgten ärztlichen Kontrollen hinzuweisen, dass der festgestellte (...)fehler gemäss ärztlichem Bericht nicht operierbar ist, zurzeit keine medikamentöse Therapie nötig ist und lediglich eine jährliche Grippeimpfung, eine (...)-Impfung, (...), gute Dentalhygiene und Prophylaxe zur Vermeidung einer Entzündung (...) sowie eine Kontrolle in sechs Monaten empfohlen wird, E-2914/2010 dass damit kein erhebliches Gesundheitsrisiko für den Patienten erkennbar ist, das einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnte, dass es sich beim Beschwerdeführer zudem um eine Person mit Erfahrungen im (...)bereich (A13 F16) und einem intakten, breit gefächerten Beziehungsnetz im Heimatstaat handelt, was ihm bei der Rückkehr in sein Heimatland von Nutzen sein wird, dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine glaubhafte konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer, der eine syrische Identitätskarte abgegeben hat und wohl auch noch über seinen für die Ausreise benutzten Reisepass verfügt, obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 5. August 2010 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) E-2914/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 5. August 2010 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: Seite 13