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Bundesverwaltungsgericht 22.06.2026 E-2908/2026

22. Juni 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,056 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 26. März 2026

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2908/2026

Urteil v o m 2 2 . Juni 2026 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Saskia Eberhardt.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ukraine, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 26. März 2026 / N (…).

E-2908/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 5. Januar 2026 in der Schweiz ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. B. B.a Am 6. Januar 2026 wurde der Beschwerdeführer durch die Vorinstanz angehört und führte zur Begründung seines Gesuches im Wesentlichen aus, er sei ukrainischer Staatsangehöriger und habe sich zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 in der Region Lwiw aufgehalten, bevor er am 16. Dezember 2025 über Rumänien und Italien am 17. Dezember 2025 in die Schweiz gereist sei. In der Ukraine sei er zweimal von Mitarbeitenden der Territorialen Rekrutierungszentren aufgegriffen und bedroht sowie gezwungen worden, ihm unbekannte Dokumente zu unterzeichnen, woraufhin er die Ukraine über die rumänisch-ukrainische Grenze verlassen habe. In Rumänien habe er sich bei der rumänischen Polizei gemeldet, die ihm ein Dokument ausgehändigt habe. Er habe der Polizei jedoch mitgeteilt, dass er dieses Dokument nicht benötige, da er in die Schweiz weiterreisen wolle. Er gab an, keinen Schutztitel in einem anderen Land beantragt zu haben. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass seine Freundin I.V. (N […]), mit der er seit etwa vier Jahren eine Beziehung führe, ebenfalls in der Schweiz ein Gesuch um vorübergehenden Schutz gestellt habe. Zur Untermauerung seiner Begründung reichte der Beschwerdeführer seinen gültigen ukrainischen Reisepass als auch eine Kopie seines rumänischen Schutztitels (Anmerkung Gericht: das ihm ausgehändigte Dokument der rumänischen Polizei; vgl. SEM-act. 3/27) zu den Akten. B.b Im Rahmen der Anhörung gewährte ihm das SEM bezüglich der voraussichtlichen Ablehnung des Schutzgesuches und einer allfälligen Wegweisung nach Rumänien sowie in die Ukraine das rechtliche Gehör. B.c Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer aus, er kenne niemanden in Rumänien und in die Ukraine könne er auch nicht zurück, er habe Angst um sein Leben. Ebenso auch nicht aufgrund der Territorialen Rekrutierungszentren, die ihn bereits zwei Mal aufgesucht hätten. C. Mit Verfügung vom 26. März 2026 – gleichentags per PrivaSphere eröffnet – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden

E-2908/2026 Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C.a Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer verfüge über eine bestehende Schutzalternative in Rumänien, womit er über eine Schutzalternative in einem Drittstaat verfüge und nicht auf den vorübergehenden Schutz der Schweiz angewiesen sei. Eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise ändere ebenso nichts an der mangelnden Schutzbedürftigkeit. Ferner seien die Voraussetzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familien nicht erfüllt, da er weder mit Frau I.V. verheiratet noch deren Beziehung als gefestigtes Konkubinat im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren sei. Sie hätten keine finanziellen oder rechtlichen Verpflichtungen sowie keine gemeinsamen Kinder und hätten während ihrer vierjährigen Beziehung keinen gemeinsamen Haushalt geführt. Sein Gesuch um vorübergehenden Schutz sei daher auch unter Berücksichtigung von Art. 71 Abs. 1 Bst. a AsylG abzulehnen. Im Übrigen seien keine Gründe ersichtlich, die den Vollzug der Wegweisung nach Rumänien unzulässig und unzumutbar erscheinen lassen würden. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen die Vermutung, wonach ein Vollzug in einen EU- oder EFTA- Staat in der Regel zumutbar sei, umzustossen. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 24. April 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihm vorübergehenden Schutz zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht im Wesentlichen geltend, er können aufgrund der realen Gefahr der Verfolgung durch Vertreter territorialer Rekrutierungszentren nicht sicher in die Ukraine zurückkehren. Die Trennung von seiner Freundin würde ihnen beiden einen erheblichen psychischen Schaden zufügen und dem Prinzip der Wahrung der Familieneinheit widersprechen. Ferner habe er sich ausschliesslich zur Durchreise und weniger als 24 Stunden in Rumänien aufgehalten. Er habe weder eine Wohnung noch soziale Kontakte oder Unterstützung dort, weshalb Rumänien nicht als reale, zugängliche und sichere Alternative für den Erhalt von Schutz angesehen werden könne. Ebenso sei er von den rumänischen Behörden getäuscht worden, indem diese ihm trotz seines ausdrücklichen Hinweises, er wolle keinen

E-2908/2026 vorübergehenden Schutz in Rumänien beantragen, ein als Bestätigung des rechtmässigen Grenzübertrittes ausgegebenes Dokument zur Unterzeichnung vorgelegt hätten. Somit sei ihm der vorübergehende Schutz gegen seinen Willen und ohne angemessene Aufklärung über die rechtlichen Konsequenzen seiner Unterzeichnung gewährt worden. Dieses Vorgehen der rumänischen Behörden stelle eine Verletzung des Grundsatzes der freien Wahl des Schutzlandes dar. Zudem würde sich ein Jungenfreund von ihm in der Schweiz aufhalten. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2026 teilte die Instruktionsrichterin mit, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte den Beschwerdeführer – unter Androhung des Nichteintretens bei fehlender Bezahlung – auf einen Kostenvorschuss zu leisten. F. Mit Eingabe vom 20. Mai 2026 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 19. Mai 2026 zu den Akten und ersuchte um die Befreiung vom Kostenvorschuss oder Reduzierung dieses Betrags sowie sinngemäss um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

E-2908/2026 richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG) und es wird gestützt auf Art. 111a Abs. 1 Asyl auf die Durchführung eines Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Mit Entscheid vom 8. Oktober 2025 hat der Bundesrat die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 geändert (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) und in Ziffer I die Gruppe der schutzberechtigten Personen wie folgt definiert: a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.

E-2908/2026 Gemäss Ziffer II gilt der Schutzstatus S für Personen gemäss Ziffer I nur, wenn sie vor Verlassen der Ukraine ihren letzten Wohnsitz in ukrainischen Regionen hatten, in denen sie aufgrund der Situation der allgemeinen Gewalt einer konkreten Gefährdung an Leib oder Leben ausgesetzt sind. 5. Betreffend das Eventualbegehren, die Sache sei zur erneuten Prüfung an «die zuständige Behörde» weiterzuleiten, ist vorab festzuhalten, dass das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat. Darüber hinaus sind den Akten auch keine allfälligen Verfahrenspflichtverletzungen zu entnehme. Somit besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung an das SEM zurückweisen, zumal das entsprechende Begehren in der Beschwerde unsubstantiiert ist. Das Eventualbegehren ist demnach abzuweisen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3). 6.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich vorliegend um einen ukrainischer Staatsangehörigen, der vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt hat und dem nach Kriegsausbruch in Rumänien Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine gemäss den einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Ge-

E-2908/2026 währung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) gewährt worden ist. Obwohl dieser Status am 4. März 2026 abgelaufen ist, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Rumänien diesen – unter Hinweis auf die bis zum 4. März 2027 verlängerte EU-Regelung (Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes) verpflichtet ist, Ukrainerinnen und Ukrainer weiterhin vorübergehend Schutz zu gewähren – reaktiveren respektive erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Selbst die vom Beschwerdeführer geltend gemachte «Täuschung» durch die rumänischen Behörden steht dem nicht gegenüber, da er gemäss Akten offensichtlich über einen Schutztitel in Rumänien verfügt und dieser auch nicht von ihm bestritten wird. 6.3 In Bezug auf die geltend gemachte Beziehung des Beschwerdeführers zu I.V. ist festzustellen, dass sie in der Schweiz aktuell nicht über einen Schutzstatus verfügt, sondern ihr Gesuch ebenfalls mit Verfügung vom 26. März 2026 abgewiesen wurde. Das Beschwerdeverfahren ist derzeit vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Geschäftsnummer E-2910/2026 hängig. Ungeachtet dessen ist nicht von einem eheähnlichen Konkubinat auszugehen. Um Wiederholungen zu vermeiden kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es ist insbesondere festzuhalten, dass beide vor ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat weder einen gemeinsamen Haushalt geführt haben noch von gegenseitigen finanziellen Unterstützungen auszugehen ist. Im Heimatstaat hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben mit seinen Eltern und den Geschwistern zusammengelebt; seine Freundin habe sich zweitweise bei ihnen aufgehalten und er sich zeitweise bei der Freundin, die mit ihrer Familie im Nachbardorf gelebt habe (SEM-act. 4 F9, F26). Folglich ist keine dauernde eheähnliche Gemeinschaft anzunehmen. 6.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz somit zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Rumänien über eine valable Schutzalternative verfügt, damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist und

E-2908/2026 hat das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehende Schutzgewährung – auch unter Berücksichtigung von Art. 71 Abs. 1 Bst. a AsylG – zu Recht abgelehnt. 6.5 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 6.6 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Rumänien zu prüfen. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.3 Den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Rumänien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127,

E-2908/2026 m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Nach dem Gesagten wäre – sollte der Beschwerdeführer nicht freiwillig ausreisen – der Vollzug der Wegweisung nach Rumänien zulässig. 7.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers steht dem Vollzug der Wegweisung auch Art. 8 EMRK vorliegend nicht entgegen, da seine Freundin I.V. nicht über einen Aufenthaltsstatus in der Schweiz verfügt und wie bereits festgestellt wurde, eine eheähnliche Gemeinschaft ebenfalls nicht zu bejahen ist. 7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.6 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist und es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, diese Regelvermutung umzustossen. Vielmehr sei betreffend den auf Beschwerdeebene geltend gemachten fehlenden Wohnraum sowie die fehlende Unterstützung in Rumänien festzuhalten, dass gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen haben. Demnach nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Rumänien dort in eine existenzielle Notlage geraten könnte. 7.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.8 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch

E-2908/2026 in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Der Beschwerdeführer kann als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses respektive als ukrainische Staatsbürger ohne weiteres in Rumänien einreisen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als möglich. 7.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen sind die Rechtsbegehren als aussichtslos zu erachten und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da es an einer gesetzlichen Voraussetzung für deren Gewährung fehlt. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1ʹ000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.3 Mit dem vorliegenden Entscheid ist ebenso das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschusserhebung gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2908/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1ʹ000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Saskia Eberhardt

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