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Bundesverwaltungsgericht 22.04.2026 E-2908/2025

22. April 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,556 Wörter·~18 min·8

Zusammenfassung

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 25. März 2025

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2908/2025

Urteil v o m 2 2 . April 2026 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Ukraine, beide vertreten durch MLaw Ranine Grütter, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 25. März 2025.

E-2908/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden stellten am 15. November 2024 in der Schweiz Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Am 18. November 2024 führte das SEM schriftlich eine Kurzbefragung durch, wobei die Beschwerdeführenden unter anderem angaben, sich zuvor mittels Visums in Tschechien aufgehalten zu haben. Das SEM gewährte ihnen mit Verfügung vom gleichen Tag bezüglich der voraussichtlichen Ablehnung ihrer Gesuche und einer allfälligen Wegweisung in die Tschechische Republik das rechtliche Gehör. Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz verschiedene Beweismittel, darunter Fotokopien ihrer ukrainischen Identitätsdokumente, zu den Akten. B. Am 5. Dezember 2024 wurden die tschechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden ersucht. Am 6. Dezember 2024 wurde das Ersuchen abgelehnt und mitgeteilt, dass die Beschwerdeführenden in der Tschechischen Republik über einen Schutzstatus, gültig bis zum 31. März 2023 verfügt hätten. C. Am 23. Dezember 2024 teilte die Rechtsvertretung mit, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde. D. Mit Verfügung vom 25. März 2025 lehnte das SEM die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. April 2025 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde. Sie beantragten, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihnen sei der vorübergehende Schutz zu gewähren; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos-

E-2908/2025 tenvorschusses und Rechtsverbeiständung. Sie reichten eine Honorarnote und Fürsorgebestätigungen ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2025 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses., Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde ebenfalls gutgeheissen und rubrizierte Rechtsvertreterin amtlich beigeordnet. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. G. Am 4. Juni 2025 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. H. Die Beschwerdeführenden replizierten unter Beilage einer Honorarnote am 23. Juni 2025.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist zudem frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

E-2908/2025 richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, welches durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) nunmehr offensichtlich unbegründet geworden ist. Das vorliegende Urteil ergeht daher in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG) ist nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Die Beschwerdeführenden beantragen eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz. Sie machen geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig erhoben und ihre Begründungspflicht verletzt, da sie die aktenkundige Ablehnung der Rückübernahme der Beschwerdeführenden im Entscheid nicht ausreichend thematisiert, sondern erwogen habe, es würden keine konkreten Hinweise darauf bestehen, dass die Tschechische Republik als EU-Mitgliedstaat ihnen nicht erneut einen Schutzstatus gewähre.

4.1. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie unter Umständen geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2. Das SEM hat in seinen Sachverhaltsfeststellungen die Tatsache, dass die tschechische Republik eine Rückübernahme abgelehnt hat, aufgeführt (vgl. Verfügung Ziff. I S. 3). In seinen anschliessenden Erwägungen hat es sich zwar nicht explizit zum Rückübernahmeabkommen mit besagtem Staat und der damit verbundenen Ablehnung geäussert. Es hat indes gestützt auf die massgebliche Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 betreffend Schutzsuchende aus der Ukraine erwogen, dass die Beschwerdeführenden daraus einen erneuten Anspruch auf ein Schutzersuchen in der Tschechischen Republik hätten (vgl. SEM-act. 21/9 Ziffer II S. 3 f.). Damit ging das SEM implizit davon aus, dass die entsprechende Richtlinie betreffend den vorübergehenden Schutz und nicht die gestützt auf das Rückübernahmeabkommen erfolgte Ablehnung mass-

E-2908/2025 geblich sind. Die dahingehenden Erwägungen sind denn auch zu stützen, zumal – wie nachstehend dargelegt (vgl. E. 5.4) – das SEM vorliegend von Vornherein nicht verpflichtet war, eine Rückübernahmezusicherung bei den tschechischen Behörden einzuholen. 4.3. Von einer mangelnden Sachverhaltserstellung (Art. 12 VwVG) oder einer Verletzung der Begründungspflicht (Art. (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG) kann zudem auch deshalb nicht gesprochen werden, da das SEM im Rahmen seiner Vernehmlassung zusätzliche Ausführungen zur Ablehnung Tschechiens sowie auch zur Frage, ob die Beschwerdeführenden dort erneut um Schutz nachsuchen könnten, getroffen hat und sich die Beschwerdeführenden dazu in ihrer Replik äussern konnten. 4.4. Eine Rückweisung ist demzufolge nicht angezeigt. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 5. 5.1. Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2. Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst; sie ist aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen für das vorliegende Verfahren nicht anwendbar. Vorliegend kommt somit weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 zur Anwendung. In Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen definiert: a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

E-2908/2025 b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5.3. Vorliegend ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführenden grundsätzlich unter eine der in der Allgemeinverfügung definierte Personengruppe (Ziff. I Bst. a) fallen. Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt hingegen daran, dass die Beschwerdeführenden vor Kriegsbeginn am 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren. Sie verfügten zu diesem Zeitpunkt bereits über ein Visum für die Republik Tschechien, welches ihren schriftlichen Angaben zufolge vom Februar 2022 bis November 2022 dauerte (vgl. SEM-act. 8/37 S. 5 u. 20). Im Pass des Beschwerdeführers ist ein tschechisches Visum mit einer Gültigkeit vom 9. Februar 2022 bis 7. Mai 2022 und gemäss einem Einreisestempel ein Eintritt in den Schengenraum am 15. Februar 2022 und gemäss dem Ausreisestempel eine Ausreise vom 21. Dezember 2022 vermerkt (vgl. SEM-act. 14/34 ID 002/5 S. 3). Der damals von der Beschwerdeführerin benutzte Pass liegt nicht vor. Das SEM hat denn auch in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass die Beschwerdeführenden sich vom 15. Februar 2022 bis zum 21. Dezember 2022 in der Tschechischen Republik aufgehalten hätten (vgl. SEM-act. 21/9 Ziff. III, S. 5), ohne dies in Bezug auf die Anspruchsberechtigung aus der Allgemeinverfügung zu thematisieren. In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, dass die Beschwerdeführenden erst nach Kriegsausbruch in die Tschechische Republik gereist seien, wo sie sich von «Februar 2022» bis Ende Dezember 2022 aufgehalten hätten und anschliessend in die Ukraine zurückgekehrt seien (vgl. Beschwerde S. 6). Eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage danach, ob dies zutrifft oder nicht, kann vorliegend aus den nachfolgenden Gründen jedoch unterbleiben. 5.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 E. 6.2 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass

E-2908/2025 eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamen Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen. 6. 6.1. Den Akten zufolge hielten sich die Beschwerdeführenden in der Tschechischen Republik mit einem Schutztitel gültig bis zum 31. März 2023 auf (vgl. SEM-act. 18/2 S. 1). Dieser EU-Schutztitel wurde ihnen offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen verliehen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes). Dieser kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. Koordinationsentscheid D- 4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.2; Urteile des BVGer D-8155/2024 vom 3. März 2026 E. 6.3, D-2096/2025 vom 23. Februar 2026 E.5.1). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt zur Tschechischen Republik. 6.2. Im vorliegenden Fall bestand gemäss dem Antwortschreiben der tschechischen Behörden vom 6. Dezember 2024 (vgl. SEM-act. 18/2) der

E-2908/2025 tschechische Schutztitel zwar im damaligen Zeitpunkt nicht mehr, weshalb auch das Rückübernahmeersuchen abgelehnt wurde. Gleichzeitig ist aber davon auszugehen, dass die tschechische Republik den Schutzstatus respektive Aufenthaltstitel verlängert hätte, wenn die Beschwerdeführenden nicht bereits im Dezember 2022 freiwillig (das heisst ohne Zutun der tschechischen Behörden) ausgereist wären und damit auf ihren noch bis zum 31. März 2023 gültigen Schutz- respektive Aufenthaltsstatus verzichtet hätten, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). 6.3. Tschechien ist somit – entgegen den Ausführungen in der Replik – aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr dorthin ihren Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen können. Die Tatsache, dass sie nach ihrer Ausreise aus Tschechien vorübergehend in die Ukraine zurückgekehrt sind, ändert daran nichts und auch die Richtlinie 2001/55/EG schliesst die Schutzgewährung in einem solchen Fall nicht aus (vgl. Urteil des BVGer D-8155/2024 vom 3. März 2026 E. 6.3.1). 6.4. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; vgl. Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.3). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in der Tschechischen Republik für die Beschwerdeführenden nachteilig auswirken wird (vgl. a.a.O. m.H. auf das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva], vgl. auch Urteil des BVGer D-8155/2024 vom 3. März 2026 E. 6.3.1). 6.5. Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass die Tschechische Republik den Beschwerdeführenden im

E-2908/2025 Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihnen einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. 6.6. Die Beschwerdeführenden verfügen ausserdem über gültige ukrainische Reisepässe und können visumsfrei in den Schengenraum ein- und während 90 Tagen zwischen den Schengen-Staaten reisen. Mit dem heutigen Urteil, welches das vorliegende Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes rechtskräftig abschliesst und damit auch das vorübergehende Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführenden in der Schweiz beendet, beginnt diese Frist neu zu laufen (vgl. Art. 6 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung [EU] 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex]). Somit können sie ohne weiteres selbständig von der Schweiz in die Tschechische Republik zurückkehren beziehungsweise legal dort einreisen (vgl. Urteil D-8155/2024 E. 6.3.2). 6.7. Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführenden in der Tschechischen Republik über eine valable Schutzalternative verfügen und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. 6.8. Nach dem Gesagten hat das SEM die Gesuche der Beschwerdeführenden um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen. 7. 7.1. Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2. Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in die Tschechische Republik zu prüfen.

E-2908/2025 Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3. Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK) kommt daher von Vornherein nicht zum Tragen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie in der Tschechischen Republik mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Die Tschechische Republik ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführenden machen diesbezüglich auch nichts anderes geltend. Der Vollzug der Wegweisung in die Tschechische Republik ist daher als zulässig zu erachten. 8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die

E-2908/2025 Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführenden bringen nichts Konkretes vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessene Unterbringung und Sozialleistungen. Die Beschwerdeführenden sind beide jung, gesund und arbeitsfähig. Sie verfügen über berufliche Ausbildungen. Die Beschwerdeführerin gab als Beruf (…) und (…) an, der Beschwerdeführer war als (…) und (…) berufstätig (vgl. SEM-act. 8/37 S. 6 u. S. 21). Sie waren in der Tschechischen Republik bereits arbeitstätig. In der Schweiz sind bisher keine Arbeitstätigkeiten verzeichnet. Der erstmalige und nicht näher substanziierte Verweis in der Replik (vgl. Replik S. 4), wonach sie wegen der in der Tschechischen Republik gewährten staatlichen Unterstützung in der Höhe von Fr. 190.monatlich und dem dort erzielten Lohn kein existenzsicherndes Leben hätten führen können, steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, zumal es den Beschwerdeführenden zuzumuten ist, (weitere) Anstrengungen zur wirtschaftlichen Integration in der Tschechischen Republik zu unternehmen. Der Vollzug der Wegweisung in die Tschechische Republik ist somit als zumutbar zu erachten. 8.5. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegensteht (vgl. Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2 m.w.H.) Wie bereits vorstehend festgehalten, können die Beschwerdeführenden als Inhaber gültiger ukrainischer Reisepässe ohne weiteres in die Tschechische Republik einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum.

E-2908/2025 8.6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde vom 23. April 2025 war jedoch im Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos zu bezeichnen, da gewisse sich hier stellende Rechtsfragen (Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise in einem EU-Mitgliedsstaat; Frage der Erforderlichkeit einer Rückübernahmezusicherung) erst mit dem Koordinationsurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 geklärt worden sind. Aus diesem Grund wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 5. Mai 2025 gutgeheissen. Nachdem es keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse gibt, sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2. Mit derselben Instruktionsverfügung vom 5. Mai 2025 wurde MLaw Ranine Grütter als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Kostennoten vom 23. April 2025 in der Höhe von insgesamt Fr. 644.50 (inklusive Auslagen) und vom 23. Juni 2025 in der Höhe von insgesamt Fr. 307.– (inklusive Auslagen) scheinen angemessen. Folglich ist ihr das entsprechende amtliche Honorar auszuzahlen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2908/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin MLaw Ranine Grütter wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 951.50 zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg

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