Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 17.05.2017 E-290/2017

17. Mai 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,440 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-290/2017

Urteil v o m 1 7 . M a i 2017 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihre Tochter B._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Tanja Bühler, (…), (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2016 / N (…).

E-290/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste am 15. Mai 2015 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 12. Juni 2015 wurde sie durch die Vorinstanz summarisch zur Person befragt (BzP) und am 11. November 2016 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Dabei gab sie im Wesentlichen an, ihr Ehemann sei seit dem Jahr (…) von Soldaten gesucht worden. Er habe sich seither und auch nach ihrer Heirat im Jahr (…) in seinem Heimatort versteckt gehalten. Ab Mai 2014 sei sie behelligt und mehrfach aufgefordert worden, etwas über den Verbleib ihres Mannes zu sagen. Da sie sich bei Nachbarn habe verstecken müssen, sei sie nicht persönlich angetroffen, sondern lediglich gesucht worden und habe keinen Kontakt mit den Behörden gehabt. Es sei klar gewesen, dass die Behörden unterwegs zu ihr gewesen seien, um sich nach dem Verbleib ihres Mannes zu erkundigen. Dies sei eine allgemeine Vorgehensweise. Sie selbst habe keine Vorladung für den Militärdienst erhalten, habe aber befürchtet, dass sie nach dem Verschwinden ihres Mannes festgenommen würde. Fünf Mal sei sie den Soldaten nur knapp entronnen und habe durch den hinteren Ausgang von zu Hause weggehen können. Seit ihrer Ausreise sei sie nicht mehr gesucht worden. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte und ein Foto ihrer Heiratsurkunde ein. B. Am (…) kam die Tochter der Beschwerdeführerin B._______ zur Welt. C. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob sie zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 13. Januar 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2016 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihr in der Schweiz die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte

E-290/2017 sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2017 wurde die Beschwerdeführerin ersucht, die in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung einzureichen. Ihre Rechtsvertreterin wurde gebeten, dem Gericht ihre fachlichen Qualifikationen offen zu legen. F. Am 21. Februar 2017 hiess die Instruktionsrichterin die Gutheissung der unentgeltlichen Prozessführung für den Zeitraum ab Beschwerdeeinreichung bis zum Ergehen des Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Für den Zeitraum ab Ergehen des Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab. Ferner wies sie das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung ab. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2017 wurde die Beschwerdeführerin ersucht, bis zum 29. März 2019 mitzuteilen, ob sie aufgrund der Praxisänderung des Bundesverwaltungsgerichts mit Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, die Beschwerde zurückziehen möchte. Die Beschwerdeführerin liess sich nicht vernehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E-290/2017 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend ausgeführt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt und die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt

E-290/2017 dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 5.3 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1). 6. 6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung führt sie an, die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie sei im Zusammenhang mit den Problemen ihres Ehemannes behelligt und mehrmals aufgefordert worden, seinen Aufenthaltsort preis zu geben. Ihre Angaben dazu seien trotz mehrmaliger Nachfrage sehr allgemein und einsilbig ausgefallen. Sie habe lediglich gesagt, nicht mehr darüber erzählen zu können und gehört zu haben, dass man auch nach anderen Leuten gesucht habe. Weiter habe sie weder Auskunft darüber geben können, wann sie von der behördlichen Suche erfahren habe, noch von wem sie diese Information erhalten habe. Dies sei erstaunlich, zumal sie gemäss ihren Aussagen den Soldaten fünf Mal knapp in ihrem Haus entgangen sei. 6.2 Weiter habe sie anfänglich zu Protokoll gegeben, sie sei mehrere Male aufgefordert worden, etwas über den Verbleib ihres Mannes zu sagen. Zu einem späteren Zeitpunkt in der Anhörung hingegen, habe sie im Widerspruch zu ihrer vorherigen Aussage gesagt, sie sei nicht persönlich angetroffen worden und habe im Zusammenhang mit den Problemen ihres Mannes nicht in persönlichem Kontakt mit den Behörden gestanden. Auf die Ungereimtheiten angesprochen, habe sie ausgeführt, man habe das Ziel http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/29 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/28 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/28

E-290/2017 gehabt, mit Hilfe ihrer Aussagen ihren Mann zu finden. Da die Beschwerdeführerin auch in der BzP ausgesagt habe, sie hätte keinen Behördenkontakt gehabt, stehe fest, dass sie im Zusammenhang mit dem Weggang ihres Mannes keinen persönlichen Kontakt mit den Behörden gehabt habe. 6.3 Ferner habe sie ausgesagt, ihr Mann sei von den Behörden gesucht worden, weil er der Aufforderung Militärdienst zu leisten, nicht nachgekommen sei. Er habe sich in der Folge bis im Jahr 2014 in seinem Heimatort versteckt gehalten. In diesem Zusammenhang stelle sich die Frage, wieso ihr Mann in diesen (…) Jahren nie von den Behörden aufgegriffen worden sei. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass ihr Mann die ganze Zeit über von den Behörden gesucht worden sei. Angesichts ihrer unsubstantiierten, widersprüchlichen und unplausiblen Angaben müssten die Aussagen der Beschwerdeführin als unglaubhaft beurteilt werden. 6.4 Sodann habe die Beschwerdeführerin gemäss den vorliegenden Akten weder den Nationaldienst verweigert, noch sei sie aus dem Nationaldienst desertiert. Sie habe angegeben, keine Vorladung für den Militärdienst erhalten und diesbezüglich auch keinen Kontakt mit den Behörden gehabt zu haben. Da sie demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe und den Akten nichts zu entnehmen sei, wonach sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen habe, erfülle sie die Anforderungen für die Feststellungen einer begründeten Frucht vor zukünftiger Verfolgung nicht. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin hält in der Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest und macht damit geltend, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und verletze damit Bundesrecht. 7.2 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen der Beschwerdeführerin allgemein, einsilbig, unsubstantiiert, widersprüchlich, nicht plausibel, mithin insgesamt nicht glaubhaft sind. Was in der Beschwerde dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Die Beschwerdeführerin äussert sich über mehrere Seiten hinweg allgemein kritisch über die Anwendung der neuen Praxis durch die Vorinstanz. Sie nimmt dabei aber in

E-290/2017 keiner Weise Bezug auf die vorinstanzlichen Beurteilung in der angefochtenen Verfügung oder setzt sich mit den Erwägungen auseinander. Ihre Ausführungen bleiben allgemein und beziehen sich nicht auf ihre persönliche Situation, womit sie nicht aufzuzeigen vermag, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen habe. Im Übrigen beruft sie sich alleine auf ihre angeblich illegale Ausreise, enthält sich aber auch in dieser Hinsicht weiterer Ausführungen. Um Wiederholungen zu vermeiden kann vollumfänglich auf die detaillierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.3 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens richtig angewendet. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um Massnahmen handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgten. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. angeführtes Referenzurteil E. 5.2). Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E-290/2017 Da die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 vorläufig aufgenommen wurde, ist diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Da allein aufgrund einer illegalen Ausreise aus Eritrea keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden kann (ausführlich dazu das angeführte Referenzurteil, E. 4.6-5.1), kann vorliegend offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin ihr Heimatland illegal verlassen hat. 8.2 Was die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft betrifft, muss eine asylsuchende Person folglich zusätzliche Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG), die sie in den Augen der heimatlichen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat sie selbst nie in Kontakt mit den Behörden gestanden und selbst kein Aufgebot zum Militärdienst erhalten. Mithin liegen keine Anknüpfungspunkte vor, die sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen und es ist vorliegend nicht von einer asylrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen. 8.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, asylrelevante Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Bei dieser Sachlage ist der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen. 9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E-290/2017 11. 11.1 Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab dem Zeitpunkt des Ergehens des Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 abgewiesen, indes bis zu diesem Zeitpunkt gutgeheissen. Seither sind keine weiteren Eingaben durch die Beschwerdeführerin erfolgt, mithin sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.2 Da mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2017 das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung abgelehnt wurde, ist der Beschwerdeführerin keine Entschädigung auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-290/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Evelyn Heiniger

Versand:

E-290/2017 — Bundesverwaltungsgericht 17.05.2017 E-290/2017 — Swissrulings