Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 30.01.2014 E-290/2014

30. Januar 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,802 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 27. November 2013

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-290/2014

Urteil v o m 3 0 . Januar 2014 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Alain Degoumois. Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, c/o Schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 27. November 2013 / N (…).

E-290/2014 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 13. Juni 2009 an die Schweizerische Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei im Jahre (…) auf dem Schulweg von Mitgliedern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verschleppt und in ein Camp gebracht worden. Dort sei er militärisch ausgebildet worden und habe an diversen Orten gegen die sri-lankische Armee gekämpft, wobei er auch verwundet worden sei. Im (…) habe er von der LTTE fliehen können und habe sich in seinem Heimatdorf versteckt. Falls Mitglieder der LTTE ihn finden würden, töteten sie ihn. B. Mit Schreiben vom 24. Juni 2009 gab die Schweizerische Botschaft in Colombo dem Beschwerdeführer Frist, um den Asylantrag zu substantiieren, und stellte ihm Fragen dazu. Mit Schreiben vom 2. September 2009 teilte die Schweizerische Botschaft in Colombo der Vorinstanz mit, dass sich der Beschwerdeführer nicht habe vernehmen lassen, worauf das Asylgesuch mit Verfügung vom 7. Oktober 2009 als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Mit Schreiben vom 19. Mai 2010 ergänzte der Beschwerdeführer den Asylantrag dahingehend, dass seine Schwester im Jahre (…) als Kämpferin der LTTE umgekommen sei, weshalb er um Entlassung aus den Streitkräften der LTTE ersucht habe. Da dem Begehren nicht entsprochen worden sei, sei er ausgetreten und nach Hause zurückgekehrt. Seither werde er von unbekannten Milizen gesucht. Mit Schreiben vom 1. Juli 2010 gab die Schweizerische Botschaft in Colombo ihm erneut Frist, um den Asylantrag zu substantiieren und die Gründe für die fehlende Antwort auf die Aufforderung vom 24. Juni 2009 zu nennen. Mit Eingabe vom 16. Juli 2010 kam er dieser Aufforderung nach und wiederholte im Wesentlichen seine Vorbringen. Am 28. September 2010 wurde er in der Schweizerischen Botschaft in Colombo zu den Asylgründen angehört und ergänzte, dass ihm in der LTTE 150 Mann unterstellt gewesen seien. Ferner wiederholte er die im Asylantrag vom 24. Juni 2009 und dem Schreiben vom 19. Mai 2010 gemachten Angaben. Mit Verfügung vom 27. November 2013 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 (eröffnet am 23. Dezem-

E-290/2014 ber 2013) leitete die Schweizerische Botschaft in Colombo die Verfügung an den Beschwerdeführer weiter. C. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2013 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo, ob er die Beschwerdeschrift auch in englischer Sprache einreichen könne. Mit Schreiben vom 7. Januar 2014 bejahte die Schweizerische Botschaft in Colombo die Anfrage. Mit Eingabe vom 9. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer über die Schweizerische Botschaft in Colombo beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (in deutscher Sprache) ein und beantragte sinngemäss, die Verfügung der Vorinstanz vom 27. November 2013 sei aufzuheben.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E-290/2014 3. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung. 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). 4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, seit der Beendigung des Krieges und der Niederlage der LTTE habe sich die allgemeine Situation wesentlich verbessert. Bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Problemen mit Dritten – Mitgliedern von bewaffneten Gruppen und unbekannten Personen – handle es sich um Nachteile, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiteten. Er könne sich diesen Verfolgungsmass-

E-290/2014 nahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen. Aus diesen Gründen sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Hinzu komme, dass der Staat Sri Lanka als schutzfähig gelte und er sich an die Behörden oder private Organisationen wenden könne. Es fänden sich in seinen Schilderungen keine Hinweise darauf, dass es ihm nicht möglich wäre, bei den sri-lankischen Behörden um Schutz vor weiteren Übergriffen zu ersuchen. Es treffe in seinem Fall nicht zu, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung bei einem Verbleib in Sri Lanka ausgegangen werden müsse. Die geltend gemachten Vorbringen seien nicht einreiserelevant. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, er könne nicht mehr an einem Ort verweilen, da er ständig von Unbekannten gesucht werde, welche ihn töten wollten. Er habe keine Familie und keine Verwandten um sich. Meistens fühle er sich sehr einsam und frage sich, ob er sich das Leben nehmen solle. Er habe sich an die Behörden gewandt, doch diese seien korrupt und hätten ihm nicht helfen können. Auch habe er in anderen Teilen des Landes gelebt. Zuerst bei Verwandten in Colombo, doch sei dort eingebrochen worden und er habe zum Glück fliehen können. In Jaffna sei es schliesslich noch gefährlicher zum Wohnen gewesen. Dort, wo Singhalesisch gesprochen werde, könne er sich mangels Sprachkenntnisse nicht niederlassen, da ihn ansonsten alle für einen Terroristen halten und zur Polizei bringen würden. Er könne so nicht mehr weiterleben und möchte ein friedliches Leben ermöglicht bekommen. 6. 6.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Benachteiligungen in Zusammenhang mit der damaligen Bürgerkriegssituation zu sehen sind. Seither hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wesentlich verändert. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr sehen sich heute Personen ausgesetzt, die einer bestimmten Risikogruppe angehören. (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2011/24). Der Beschwerdeführer gehört keiner dieser Gruppen an. Überdies weiss er gar nicht, von welchen Personen er eigentlich genau bedroht wird (BMF-Akten A9/16 Ziff. 9.2 und 11.1). Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, dass es ihm möglich wäre, Schutz bei den Behörden zu suchen. Dies hat der Beschwerdeführer unterlassen bzw. hat sich nur durch seine Mutter beim Human Rights Council der Vereinten Nationen (HRC) registrieren lassen (BMF-Akten A9/16 Ziff. 10). Die Vorbringen des

E-290/2014 Beschwerdeführers, er habe bei den sri-lankischen Behörden um Schutz ersucht, aber nicht erhalten, werden nicht konkret belegt und sind als Schutzbehauptungen zu werten. Dass – wie die Vorinstanz zu Recht ausführt – inländische Aufenthaltsalternativen in Betracht kommen, versucht der Beschwerdeführer mit pauschalen Angaben über seinen Aufenthalt in Colombo und Jaffna zu widerlegen. Damit kann er jedoch mangels Substantiierung der Vorbringen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung vorgenommen oder das Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt haben soll. Daran vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. 6.2 Damit ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib in Sri Lanka zumutbar ist und er auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen sind. Die Vorinstanz hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-290/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Botschaft in Colombo.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Alain Degoumois

Versand:

E-290/2014 — Bundesverwaltungsgericht 30.01.2014 E-290/2014 — Swissrulings