Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 23.05.2018 E-2890/2018

23. Mai 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,480 Wörter·~7 min·5

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. April 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2890/2018

Urteil v o m 2 3 . M a i 2018 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Martina Stark.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. April 2018 / N (…).

E-2890/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 10. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerin (Ehefrau) anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 18. Februar 2016 (Befragung zur Person, nachfolgend BzP) als Gründe für das Verlassen des Heimatstaates geltend machte, sie seien Hazara und ihre Familien hätten früher Auseinandersetzungen mit Kutschi (Nomaden, zumeist paschtunischer Ethnie) und anderen Hazara gehabt, weshalb sie Afghanistan im Jahr 1984 verlassen hätten und in den Iran umgezogen seien, dass sie ihren Mann im Iran geheiratet habe und sie bis zur Weiterreise in die Schweiz Anfang 2016 im Iran verblieben sei, dass der Beschwerdeführer (Ehemann) in der BzP ausführte, er sei im Jahr 2004 in den Iran gegangen, wo er seine Frau geheiratet habe, dass er 2008 und 2010 nach Afghanistan zurückgekehrt sei, wo er rund ein Jahr respektive eineinhalb Jahre lang als (…) für die Firmen C._______ Company respektive D._______ Company gearbeitet habe, um dann wieder zu seiner Frau in den Iran zurückzukehren, dass die beiden Beschwerdeführenden diese Vorbringen im Rahmen ihrer Anhörungen zu den Asylgründen vom 11. Dezember 2017 bestätigten und präzisierten sowie zusätzlich vorbrachten, der Beschwerdeführer sei wegen seiner Mitarbeit bei internationalen Firmen von den Taliban als Verräter angesehen worden, dass er zweimal von den Taliban attackiert worden sei und diese sich in seinem Umfeld nach ihm erkundigt hätten, dass das SEM mit Verfügung vom 16. April 2018 – eröffnet am 18. April 2018 – feststellte, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ihre Asylgesuche abwies und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass es ausserdem den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz aufschob,

E-2890/2018 dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 17. Mai 2018 gegen diesen Asylentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss beantragten, es sei ihnen unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchten, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nicht jedoch auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, weil ihr Rechtsmittel bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich

E-2890/2018 um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM die Probleme, welche die Familie der Beschwerdeführerin vor mehr als 30 Jahren zum Verlassen des Heimatlandes gezwungen hätten sowie die schwierige Lebenssituation im Drittstaat zu Recht als flüchtlingsrechtlich irrelevant qualifiziert hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.), was von den Beschwerdeführenden in ihrem Rechtsmittel nicht bestritten wird, dass das SEM weiter ausführte, beide Beschwerdeführenden hätten die in der Anhörung geltend gemachte Verfolgung des Ehemannes durch die Taliban in der jeweiligen BzP nicht ansatzweise erwähnt, weshalb dieses Vorbringen unglaubhaft sei, dass die Beschwerdeführenden im Rechtsmittel vorbrachten, der Ehemann habe die Probleme mit den Taliban schon in seiner BzP erwähnt, dies sei aber – vermutlich aufgrund eines Missverständnisses oder eines Fehlers des Dolmetschers – versehentlich nicht protokolliert worden,

E-2890/2018 dass eine Durchsicht der beiden BzP-Protokolle ergibt, dass Schwierigkeiten mit den Taliban dort mit keinem Wort erwähnt sind, dass der Beschwerdeführer die Frage "Hatten Sie persönlich in Ihrem Heimatland jemals mit einer extremistischen Organisation, einer Gruppierung, einer Partei oder sonstigen Personen Probleme?" mit der Aussage "Nein. Es gab nur das erwähnte Problem mit den Kuchi." beantwortete, dass den Akten keinerlei Hinweise auf Missverständnisses oder mangelhafte Arbeit der beiden mitwirkenden Übersetzer zu entnehmen sind, dass beide Beschwerdeführenden angaben, die in ihre Muttersprache übersetzende Person "hervorragend" (vgl. Protokoll Beschwerdeführer S. 11) respektive "sehr gut" (vgl. Protokoll Beschwerdeführerin S. 10) zu verstehen und beide – nach der Rückübersetzung des Protokolls – mit ihren Unterschriften bestätigten, dass dieses ihre Aussagen richtig und vollständig widergebe (vgl. a.a.O.), dass zwar den Aussagen in den beiden BzP-Protokollen angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Asylgründe praxisgemäss nur beschränkter Beweiswert zukommt, Aussagewidersprüche bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit jedoch unter anderem dann berücksichtigt werden müssen, wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits dort zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3), dass eine solche Konstellation hier vorliegt, dass die Schilderung der angeblichen Probleme mit den Taliban überdies von einem auffälligen Mangel an sogenannten Realitätskennzeichen geprägt sind und derartige Schwierigkeiten auffälligerweise auch in den eingereichten Bestätigungen der beiden internationalen Firmen mit keinem Wort erwähnt werden, dass diese Vorbringen damit mit der Vorinstanz als unglaubhaft zu qualifizieren sind,

E-2890/2018 dass zwar bekanntlich gewisse Angestellte von in Afghanistan tätigen internationalen Gesellschaften in den Fokus der Taliban geraten können, dass nicht ersichtlich ist, wieso gerade der Beschwerdeführer bei einer – gänzlich hypothetischen (angesichts der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz) – Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft zu befürchten hätte, erstmals zum Opfer derartiger Verfolgungsmassnahmen zu werden (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2), dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM ihre Asylgesuche zu Recht abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), was von den Beschwerdeführenden zu Recht nicht bestritten worden ist, dass das SEM die Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat und die Prüfung von (weiteren) Vollzugshindernissen praxisgemäss unterbleiben kann, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellen soll (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdebegehren aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren, weshalb die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen und die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass sich das Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht mit dem Entscheid in der Sache als gegenstandslos erweist.

E-2890/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark

Versand:

E-2890/2018 — Bundesverwaltungsgericht 23.05.2018 E-2890/2018 — Swissrulings