Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2888/2011 Urteil vom 27. Mai 2011 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 10. Mai 2011 / N (…).
E-2888/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest dass der Beschwerdeführer, nach eigenen Angaben ein aus B._______ stammender syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, zusammen mit seiner Schwester und deren Kind (N […], E-[…]) am 14. März 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Fingerabdruckvergleich mit der EURODAC-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 7. März 2011 in Italien ein Asylgesuch einreichte und in diesem Zusammenhang erkennungsdienstlich erfasst wurde, dass am 24. März 2011 eine summarische Befragung des Beschwerdeführers im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel stattfand, und ihm dabei das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Verfahren sowie zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Mai 2011 – eröffnet am 17. Mai 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und seine Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton C._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe nachweislich am 7. März 2011 in Italien ein Asylgesuch eingereicht, dass das BFM gestützt auf einen Eurodac-Treffer an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), gestellt habe,
E-2888/2011 dass Italien innerhalb der festgelegten Frist nicht geantwortet habe, weshalb gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens auf Italien übergegangen sei, dass somit Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) sowie in Berücksichtigung der Dublin-II-VO sowie der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO [Dublin-DVO]) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist – bis spätestens am 30. Oktober 2011 zu erfolgen habe, dass die vom Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs geltend gemachten Gründe praxisgemäss nicht geeignet seien, seine Rückführung nach Italien zu verhindern, dass er sich namentlich bezüglich des in der Schweiz wohnhaften Verwandten (Cousin des Vaters) nicht auf den Grundsatz der Einheit der Familie berufen könne, dass keine Hinweise auf eine mögliche Verletzung des Non-Refoulement- Gebots oder von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückführung des Be schwerdeführers nach Italien bestehen und weder die dort herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Mai 2011 gegen die Verfügung des BFM beim
E-2888/2011 Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei auf sein Asylgesuch einzutreten, dass er in formeller Hinsicht beantragte, es sei der Vollzug der Wegweisung auszusetzen, und die zuständige Fremdenpolizeibehörde anzuweisen, von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerdeeingabe im Wesentlichen geltend machte, der Vollzug der Wegweisung nach Italien verstosse gegen Art. 3 und 8 EMRK, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
E-2888/2011 zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheids stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien feststeht und der Beschwerdeführer diesen nicht bestreitet, dass das BFM am 15. April 2011 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers gestellt und dieser Staat innert der festgelegten Frist nicht geantwortet hat, weshalb das Bundesamt in seiner Verfügung zu Recht feststellte, gestützt auf die Dublin-II-VO sei die Zuständigkeit auf Italien übergegangen,
E-2888/2011 dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist, Italien werde den Beschwerdeführer in Verletzung der vorgenannten völkerrechtlichen Abkommen in sein Heimatland zurückschaffen, dass für das Bundesverwaltungsgericht auch im Übrigen keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen, dass die vom Beschwerdeführer allgemein geäusserte Kritik am italienischen Asylverfahren sowie an den Unterbringungs- und Versorgungsmodalitäten nicht zu überzeugen vermag, zumal keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass er im Falle seiner Überstellung nach Italien eine existenzgefährdende Situation zu gewärtigen hätte, dass insgesamt keine schwerwiegenden humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu erkennen sind, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen und aus diesem Grunde einen Selbsteintritt als angezeigt erscheinen lassen würden, dass der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass ein Verwandter (Cousin des Vaters) in der Schweiz lebt, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da es sich dabei nicht um einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO handelt, dass die Rechtsprechung der Strassburger Organe zu Art. 8 EMRK einen weiteren Familienbegriff kennt, unter welchen auch über die enge Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande fallen, sofern eine
E-2888/2011 nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welcher sich die Asylbehörden angeschlossen haben, darüber hinaus ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen diesen Personen voraussetzt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1, mit weiteren Hinweisen), dass diese Voraussetzungen vorliegend im Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem "Onkel" nicht erfüllt sind, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin-II-VO) oder gegebenenfalls – wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, hinfällig geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E-2888/2011 (Dispositiv nächste Seite)
E-2888/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: