Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2882/2021
Urteil v o m 1 9 . September 2023 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Gian Andrea Danuser, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Mai 2021 / N (…).
E-2882/2021 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 6. August 2019 zusammen mit ihrer Mutter (N […]) und ihrer damals (…)-jährigen Schwester B._______ (N […]) ein Asylgesuch in der Schweiz. B. Bei der am 13. August 2019 durchgeführten Aufnahme ihrer Personalien gab die Beschwerdeführerin an, sie stamme aus C._______, wo sie mit ihrer Familie gelebt habe. Sie sei mit ihrer jüngeren Schwester und der Mutter am (…) 2019 auf dem Luftweg in die Schweiz gereist, wo ihre Tante mütterlicherseits (N […]) schon länger lebe. Die Beschwerdeführerin gab ihren Reisepass und ihre Identitätskarte zu den Akten. C. C.a Am 19. August 2019 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin ein sogenanntes Dublin-Gespräch durch. Darin gab sie insbesondere an, die Türkei mit einem vom (…) Konsulat C._______ ausgestellten Visum verlassen und sich nach der Einreise in die Schweiz bei ihrer Tante auf-gehalten zu haben. Ihr Vater sei in der Türkei zurückgeblieben. Sie möchte nicht nach D._______ zurückkehren. C.b Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2019 beendete das SEM das Dublin-Zuständigkeitsverfahren und informierte die Beschwerdeführerin darüber, dass ihr Asylverfahren in der Schweiz durchgeführt werde. D. D.a Am 17. September und 11. November 2019 hörte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an. D.b Am 19. November 2019 erfolgte der Zuweisungsentscheid des SEM betreffend das erweiterte erstinstanzliche Asylverfahren. D.c Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie habe in C._______ mit den Eltern, ihrer jüngeren Schwester sowie der Grossmutter und vielen weiteren Verwandten mütterlicherseits (insgesamt […] Familien) in einem Mehrfamilienhaus gelebt. Ihre Mutter sei kurdischer, ihr Vater türkischer Ethnie. In diesem Haus habe es immer wieder polizeiliche Vorsprachen und Razzien gegeben, insbesondere weil sich ein Onkel politisch betätigt habe und die in der Schweiz lebende Schwester ihrer Mutter Mitglied der PKK (Partiya Karkerên Kurdis-
E-2882/2021 tanê; Arbeiterpartei Kurdistans) gewesen sei. Nach Abschluss des Gymnasiums im Jahr (…) habe sie (Beschwerdeführerin) ein (…)jähriges Studium (…) begonnen. Im Jahr 2018 sei gegen ihre Mutter ein Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet worden. Daraufhin habe sie (Beschwerdeführerin) vorsichtshalber ihren Twitter-Account gelöscht. Aus Angst vor Verfolgungsmassnahmen wegen zuvor von ihr weitergeleiteter politischer Tweets habe sie Schlafstörungen bekommen und die Vorlesungen nicht mehr besuchen können. Sie habe ihre Universitätsausbildung nicht abgeschlossen, zumal sie ein erforderliches Praktikum nicht habe absolvieren können. Etwa im (…) 2019 seien in der Familienwohnung – jeweils frühmorgens – zwei Hausdurchsuchungen durchgeführt worden, bei denen die maskierten Beamten sie zu Boden geworfen und die Mutter vor ihren Augen grob behandelt und schliesslich in Untersuchungshaft abgeführt hätten. Nach der ersten Verhandlung im Strafverfahren gegen ihre Mutter sei diese mit den beiden Kindern zu ihrer Schwester in die Schweiz gereist. Dort habe sie von ihrem Anwalt erfahren, dass mittlerweile ein weiteres Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden sei. Daraufhin hätten sie sich dazu entschieden in der Schweiz um flüchtlingsrechtlichen Schutz nachzusuchen. Sie (Beschwerdeführerin) befürchte, bei einer Rückkehr in die Türkei von der Polizei behelligt und wegen ihrer Mutter festgenommen zu werden. In der Schweiz habe sie an einer Kundgebung für Abdullah Öcalan und an einer weiteren für die syrische YPG-Miliz (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) teilgenommen. Zur Familie ihres Vaters habe sie kaum Kontakt, weil diese die Angehörigen der Familie der Mutter als Landesverräter betrachte. E. Am 17. April 2021 reichte der heutige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem SEM seine Vollmacht zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 20. Mai 2021 (eröffnet am 25. Mai 2021) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht; sie lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die editionspflichten Akten wurden gemäss Aktenverzeichnis mit dem Entscheid ausgehändigt.
E-2882/2021 G. G.a Die Beschwerdeführerin liess diesen Asylentscheid mit Beschwerde ihres Rechtsvertreters vom 21. Juni 2021 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung des SEM und die Asylgewährung; in prozessualer Hinsicht wurde im Wesentlichen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung beantragt. Mit dem Rechtsmittel wurden unter anderem Fotografien von der Beschwerdeführerin als Kundgebungsteilnehmerin, von einem auf ihren Namen ausgestellten Wahlbeobachterausweis und von einer im Rahmen des Familiennachzugsverfahrens ihres Vaters erteilten Einreisebewilligung des SEM vom (…) 2021 zu den Akten gereicht. G.b Am 28. Juni 2021 liess die Beschwerdeführerin ihre Fürsorgebestätigung nachreichen. H. Der Instruktionsrichter stellte in einer Zwischenverfügung vom 30. Juni 2021 fest, dass die Beschwerdeführerin den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Er hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und setze Rechtsanwalt Danuser als amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ein. Zudem wurde das SEM zum Einreichen einer Vernehmlassung eingeladen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juli 2021 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest. J. Die Beschwerdeführerin liess in ihrer Replik vom 13. August 2021 an ihren Rechtsbegehren festhalten. Mit der Eingabe wurden vier eidesstattliche Erklärungen von anderen Kundgebungsteilnehmenden zu den Akten gereicht. K. Am 3. August 2022 erkundigte sich der amtliche Rechtsbeistand nach der voraussichtlichen Dauer bis zum Verfahrensabschluss. Der Instruktionsrichter beantwortete die Anfrage am 10. August 2022.
E-2882/2021 L. Mit Eingabe vom 12. April 2023 liess die Beschwerdeführerin ein ihre Mutter betreffendes Schreiben des türkischen Innenministeriums ([…]) mit angehängten Haftbefehlen zu den Akten reichen. Der Instruktionsrichter liess diese türkischsprachigen Dokumente in der Folge durch den Übersetzungsdienst des Gerichts in eine Amtssprache der Schweiz übersetzen. M. Der Instruktionsrichter bot dem SEM am 9. August 2023 Gelegenheit, sich im Rahmen einer ergänzenden Vernehmlassung zu den nachgereichten Beweismitteln zu äussern. In ihrer Stellungnahme vom 21. August 2023 (der Beschwerdeführerin am 29. August 2033 zur Kenntnis gebracht) hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
E-2882/2021 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; (…) (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst wegen der Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder aufgrund ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuchs wie folgt: Bei den von der Beschwerdeführerin beschriebenen Razzien im Haus ihrer Familie habe es sich offenkundig nicht um gegen sie gerichtete Verfolgungsmassnahmen gehandelt, und sie habe dabei auch keine ernsthaften Nachteile im Sinn des Asylgesetzes erlitten. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sie nach einer Rückkehr aus der Schweiz von den türkischen Behörden angehalten und zu ihrer vorübergehenden Abwesenheit oder zum Verbleib der Mutter befragt werde. Den Akten seien aber keine Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, dass ihr im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohen würden. Die Beschwerdeführerin habe sich vor der
E-2882/2021 Ausreise selbst nicht politisch exponiert. Und es sei auch nicht davon auszugehen, dass die türkischen Behörden von den beiden erwähnten Kundgebungsteilnahmen in der Schweiz Kenntnis erhalten hätten, zumal sie dabei lediglich eine Teilnehmerin unter vielen gewesen sei. Die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft demzufolge nicht standhalten, so dass ihr Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird im Hauptpunkt Folgendes geltend gemacht: 4.2.1 Der Entscheid des SEM beruhe auf falscher Feststellung des Sachverhalts: Unrichtig und aktenwidrig sei die Annahme der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe sich vor ihrer Ausreise politisch nicht betätigt. Sie sei in der Türkei Mitglied der "prokurdischen DHP" gewesen und habe für diese Partei als Wahlbeobachterin im C._______ Bezirk E._______ an der Wahl vom (…) 2019 teilgenommen. In ihrer Anhörung habe sie beschrieben, dass sie auf ihrem Twitter-Account Texte im Zusammenhang mit Präsident Erdogan geteilt habe; so habe sie im Zusammenhang mit (…) den Tweet (…) geteilt und retwittert. Ein identischer Tweet habe ihrer Mutter eine Anklage mit einem Strafantrag von (…) Jahren Gefängnis eingebracht, die deswegen inzwischen vom SEM als Flüchtling anerkannt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die türkische Cyberkriminalitätsbekämpfung in der Lage sei, alle früheren Aktivitäten der Beschwerdeführerin in den sozialen Medien zu eruieren und zu dokumentieren. Sie sei somit einer drohenden Verfolgung ausgesetzt. 4.2.2 Unrichtig sei sodann die Feststellung des SEM, dass die Türkei von den Kundgebungsteilnahmen der Beschwerdeführerin in der Schweiz keine Kenntnis erhalten hätten: Die Aktivitäten – insbesondere Demonstrationen – der aktiven kurdischen Diaspora in der Schweiz würden von den türkischen Behörden bekanntlich intensiv beobachtet und dokumentiert. Die Beschwerdeführerin sei auf Fotografien klar identifizierbar. Sie habe neben den beiden bisher aktenkundigen Demonstrationen auch an weiteren solchen Veranstaltungen teilgenommen, zum letzten Mal am (…) 2021 (eine Demonstration als Reaktion gegen den bewaffneten Angriff auf ein HDP-Büro in F._______ […]). Wenn sie nun ohne ihre Mutter und Schwester nach Ablauf des Visums in die Türkei zurückkehren würde, wäre sie mit einer handelsüblichen Gesichtserkennungssoftware sehr leicht identifizierbar, und deswegen konkret gefährdet; namentlich habe sie ebenfalls mit einer Anklage von bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug zu rechnen.
E-2882/2021 4.2.3 Neben diesen Nachteilen habe die Beschwerdeführerin in der Türkei auch eine Reflexverfolgung zu befürchten. Dies einerseits wegen ihrer Mutter und andererseits wegen deren in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Schwester, die in der Türkei nach mehr als 20 Jahren immer noch gesucht werde; es sei ein Kopfgeld auf die Tante ausgesetzt. Daraus ergebe sich die Verfolgung der ganzen Sippe der Beschwerdeführerin. 4.2.4 Schliesslich habe mittlerweile der Vater der Beschwerdeführerin vom SEM eine Einreisebewilligung erhalten. Er werde in kurzer Zeit in die Schweiz zu seiner Ehefrau und der jüngeren Tochter – die beide in der Schweiz als schutzbedürftig anerkannt worden seien – übersiedeln und die Türkei verlassen. Somit wäre die (…)-jährige Beschwerdeführerin in der Türkei auf sich allein gestellt. Bei den zu erwartenden Razzien wäre sie als junge Frau auch gefährdet, Opfer sexueller Übergriffe zu werden. 4.2.5 Zusammenfassend habe die Beschwerdeführerin begründete Furcht, in ihrem Heimatstaat asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Sie habe dies glaubhaft gemacht und erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft. 4.3 In der Vernehmlassung vom 21. Juli 2021 fügte das SEM an, es erachte die auf Beschwerdeebene eingereichten privaten Fotografien als nicht geeignet, relevante exilpolitische Aktivitäten glaubhaft zu machen. Sie würden keine Hinweise auf ihre Teilnahme an der behaupteten Demonstration liefern und ausserdem würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie gegebenenfalls erkannt respektive identifiziert worden wäre. In Bezug auf die geltend gemachte Reflexverfolgung führte es aus, dass die in der Türkei erfolgenden behördlichen Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen in der Regel keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen würden. Hierzu sei das Vorliegen besonderer Umstände notwendig, beispielsweise, wenn die betroffene Person bereits ernsthafte Nachteile erlitten habe oder sie verdächtigt werde, politisch aktiv zu sein beziehungsweise illegale politische Organisationen zu unterstützen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin auch nach der Umsiedelung des Vaters noch über Verwandte in ihrem Heimatstaat verfüge. 4.4 In ihrer Replik vom 13. August 2021 liess die Beschwerdeführerin ausführen, zum Nachweis ihrer relevanten asylpolitischen Tätigkeiten lege sie eidesstattliche Erklärungen weiterer Teilnehmer dieser Demonstration ins Recht, die ihre Teilnahme bestätigen würden. Angesichts der in der Türkei
E-2882/2021 verbreiteten intelligenten Technologie zur Gesichtserkennung sei die Annahme des SEM unzutreffend, die Beschwerdeführerin sei als Kundgebungsteilnehmerin nicht identifizierbar. Zumal sie zudem Unterstützerin einer durch die Regierung Erdogan als illegal eingestuften politischen Organisation sei, drohe ihr – wie der Fall ihrer Mutter beweise – ein Strafverfahren mit drakonischen Strafen und damit Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG. Dem Hinweis des SEM auf die verbleibenden Verwandten in C._______ sei zu entgegnen, dass die Verwandtschaft ihres Vaters diese als Verräter ansehen würden und ihnen gegenüber feindlich gesinnt seien. Nachdem ihrer Mutter in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, müssten auch deren Angehörige mit Reflexverfolgung rechnen. 5. Das Bundesverwaltungsgericht hat – wie bereits das SEM (vgl. angefochtene Verfügung S. 3) – antragsgemäss die verfügbaren Asylakten der Verwandten der Beschwerdeführerin beigezogen. Eine Durchsicht dieser Dossiers ergibt folgendes Bild: 5.1 Der Mutter der Beschwerdeführerin (N […]) gewährte das SEM mit Verfügung vom 6. Mai 2021 unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl. Ihren Akten (darunter dem amtsinternen Antrag für die Asylgewährung) ist zu entnehmen, dass die Mutter glaubhaft machen konnte, seit den 1990er-Jahren behördlichen Behelligungen ausgesetzt gewesen zu sein. Die Razzien und ihre polizeilichen Mitnahmen hatten ihren Ursprung offenbar in politischen Aktivitäten eines Onkels väterlicherseits; dieser wurde (…) für die kurdische HDP (Halkların Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) und gegen ihn wurden unzählige politische Gerichtsverfahren eingeleitet. In den Jahren 1994/1995 betätigte sich die Mutter zusammen mit ihrer Schwester (N […]) beim Jugendflügel der HEP (Halkın Emek Partisi; Arbeitspartei des Volkes), was weitere Behelligungen und Festnahmen zur Folge hatte. Ab 2014 veröffentlichte die Mutter behördenkritische Texte und Bilder in den sozialen Medien, was später zu einer Anklage gegen sie wegen Propaganda für eine Terrororganisation führte. Unmittelbar nach der Rückkehr von einem kurzen Besuch bei ihrer – seit dem Jahr 2005 in der Schweiz lebenden – Schwester wurde sie im Frühling/Frühsommer 2019 zweimal nach Durchsuchungen der Familienwohnung festgenommen und für kurze Zeit in Untersuchungshaft versetzt. Nach der Einreise in die Schweiz riet ihr Anwalt in der Türkei ihr von einer Rückreise ab, zumal zwischenzeitlich ein zusätzliches Verfahren (Präsidentenbeleidigung) gegen sie eingeleitet worden war. Vom ursprünglichen Vorwurf der Terror-Propaganda wurde sie im Herbst 2019 zwar
E-2882/2021 freigesprochen; dieser Freispruch wurde jedoch von der Staatsanwaltschaft angefochten. 5.2 Das Asylgesuch der jüngeren Schwester der Beschwerdeführerin (N […]) wurde vom SEM mit Verfügung vom 6. Mai 2021 abgewiesen; das SEM schloss die Minderjährige jedoch in die Flüchtlingseigenschaft und das Familienasyl ihrer Mutter ein (Art. 51 Abs. 1 AsylG). 5.3 Für den Vater der Beschwerdeführerin (N […]) wurde am 8. Juni 2021 ein Gesuch um Familiennachzug gestellt. Das SEM hiess diesen Antrag am 11. Juni 2021 gut und erteilte dem Vater eine Einreisebewilligung. Gemäss Daten des Zentralen Migrationsinformationssystems reiste er am (…) 2021 legal in die Schweiz ein. Am 4. Oktober 2021 schloss das SEM den Vater ebenfalls in die Flüchtlingseigenschaft und das Familienasyl seiner Ehefrau ein. 5.4 Die Tante der Beschwerdeführerin (N […]) hatte bereits im Jahr 2005 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Mit Verfügung des SEM vom (…)gesuch (wegen Asylunwürdigkeit) abgewiesen und eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet. Den Akten der Tante ist zu entnehmen, dass diese sich im Jahr 1997 der PKK anschloss, weil bereits ihre Familie kurdisch-patriotisch eingestellt war; sowohl ihr Onkel als auch ihr Vater setzten sich für die PKK ein. Nachdem ein Cousin ihres Vaters getötet und der Onkel verhaftet worden war, entwickelte auch sie entsprechende patriotische Gefühle. Kurz nach ihrem Entscheid, sich den PKK-Kämpfern anzuschliessen, sei sie bei einem Zusammenstoss mit dem türkischen Militär im (…) 1997 angeschossen worden und habe dabei ihre Dokumente auf dem Schlachtfeld zurücklassen müssen. Die heimatlichen Behörden hatten seither Kenntnis von ihrem Namen und sie wurde gesucht; aus diesem Grund wurde auch ihre in der Türkei lebende Familie behelligt. Nach einiger Zeit in den Bergen – dort war sie auch mit (…)arbeit beschäftigt – hielt sie sich von 1999 bis 2004 im (…)-Flüchtlingslager im Nordirak auf.
E-2882/2021 5.5 Aus ausgewerteten Akten ergibt sich schliesslich, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer damaligen Volljährigkeit nicht (wie ihre Schwester) in die Flüchtlingseigenschaft und das Familienasyl der Mutter eingeschlossen wurde. Sie ist demnach das einzige Mitglied ihrer Ursprungsfamilie, das gemäss der hier zu beurteilenden Verfügung in die Türkei zurückkehren soll. 6. 6.1 Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin wurden vom SEM nicht in Zweifel gezogen. Das Gericht schliesst sich dieser Einschätzung an: Die protokollierten Angaben wirken authentisch und lebensecht; sie weisen weitere Realitätskennzeichen auf und werden durch die Schilderungen der Vorgänge seitens der Mutter und Schwester vollumfänglich bestätigt. 6.2 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Bilder und Bestätigungen belegen das Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe an zwei exilpolitischen Kundgebungen in der Schweiz teilgenommen. Auf den Fotografien hält sie einschlägige Fahnen in den Händen – darunter (…). 6.3 Mit Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit gibt es bloss eine Unklarheit: 6.3.1 In der Beschwerde hatte die Beschwerdeführerin geltend machen lassen, sie sei in der Türkei Mitglied der "prokurdischen DHP" gewesen und im Sommer 2019 in C._______ für diese Partei als Wahlbeobachterin eingesetzt worden; mit dem Rechtsmittel wurde die Fotografie eines gestempelten Berechtigten-Ausweises ("Müşahit Karti") der HDP mit dem übersetzten Titel "Wahlen zur Erneuerung der (…) von C._______" eingereicht, bei der handschriftlich Vor- und Nachname der Beschwerdeführerin eingetragen sind. Mit der Abkürzung "DHP" sollte im Übrigen offensichtlich nicht die im Jahr 2017 aufgelöste (türkisch-)marxistische Devrimci Halk Partisi (Revolutionäre Volkspartei) bezeichnet werden; vielmehr handelt es sich um eine vom Rechtsvertreter versehentlich falsch geschriebene Abkürzung für die Kurdenpartei HDP. 6.3.2 Solche politischen Aktivitäten hatte die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht erwähnt. Bei Durchsicht der drei Befragungsprotokolle (Personalienaufnahme, Dublin-Gespräch, Anhörung) ist allerdings festzustellen, dass sie gar nie nach einer allfälligen Parteimitgliedschaft oder eigenen politischen Aktivitäten befragt worden ist. Sie wurde
E-2882/2021 lediglich auf ihre Nutzung der Sozialen Medien angesprochen, worauf sie antwortete, dass sie ihren Twitter-Account nach Einleitung des Verfahrens gegen ihre Mutter deaktiviert habe (vgl. Anhörungsprotokoll ad F44 f.). Angesichts der politischen Familiengeschichte (vgl. vorangehende E. 5), des glaubhaften übrigen Sachvortrags und der eingereichten Fotografie des Wahlbeobachter-Ausweises geht das Bundesverwaltungsgericht von der Glaubhaftigkeit (auch) dieses Vorbringens aus. 7. 7.1 Das SEM vertrat in der angefochtenen Verfügung die Auffassung, die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Ausreise aus der Türkei keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile erlitten, zumal es sich bei den beiden Razzien der Familienwohnung offenkundig nicht um gegen sie gerichtete Verfolgungsmassnahmen gehandelt habe. 7.2 7.2.1 Dem SEM ist insoweit beizupflichten, als offensichtlich die Mutter der Beschwerdeführerin das direkte Ziel der Hausdurchsuchungen war; diese wurde dabei denn auch zweimal festgenommen. 7.2.2 Aus den protokollierten Aussagen der Mutter ist zu schliessen, dass es sich bei den beiden mit Tätlichkeiten verbundenen frühmorgendlichen Razzien für die beiden Töchter um traumatisierende Erlebnisse gehandelt haben muss und insbesondere die Beschwerdeführerin psychisch stark auf diese Ereignisse reagiert hat (vgl. Anhörungsprotokoll der Mutter vom 11. November 2019 ad F4 S. 4: "Am meisten hat es meine Töchter negativ beeinflusst. Wir mussten uns alle auf den Boden legen. Ich hatte damals längere Haare, nicht so kurz. Er packte mich an meinem hinteren Haarschopf und hat es hochgezogen. Mit dem hochziehen habe ich dann meinen Kopf an die eiserne Tür geschlagen. Die Mädchen haben geschrien, ich habe ihre Schreie immer noch im Ohr. […] Und haben mich dann in Untersuchungshaft abgeführt. Ich wurde verhört. Nach dem Verhör kam ich nach Hause, meinen Kindern ging es sehr schlecht. Meine älteste Tochter hat das am meisten negativ beeindruckt […]. Ein paar Tage lang waren wir immer zusammen, wir haben immer miteinandergesprochen. Wir haben sogar alle zu dritt im gleichen Bett geschlafen. […]").
E-2882/2021 7.2.3 Die Beschwerdeführerin scheint sensibel auf laute Situationen mit autoritärem Gefälle zu reagieren (vgl. Anhörungsprotokoll ad F29 "[…] Wir gingen ans Gericht mit dem Anwalt zusammen. Für mich war es ein sehr beängstigender Tag. Meine Mutter drehte sich im Gerichtssaal um, um etwas Wasser zu verlangen. Der Richter schrie meine Mutter an. Stellen Sie sich vor, Sie sind bei den Justizbehörden und Sie werden angeschrien […]; ad F69: "Ausser den erwähnten Gründen habe ich keine weiteren. Ich bedanke mich bei Ihnen! Ich bedanke mich auch dafür, dass Sie mich nicht angeschrien haben"). Selbst unter gebührender Berücksichtigung einer allfälligen Sensitivität der Beschwerdeführerin ist allerdings festzuhalten, dass ihre Erlebnisse anlässlich der beiden Razzien nicht als ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG subsumiert werden können, auch nicht unter dem Titel eines unerträglichen psychischen Drucks (vgl. BVGE 2014/29 E. 4.4 und 2010/28 E. 3.3.1.1, je m.w.H.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, Rz. 14.32). 7.3 7.3.1 Die eigenen parteipolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise hatten für sie offensichtlich keinerlei Konsequenzen (ansonsten sie bei der Frage nach Gründen für das Verlassen der Türkei zweifellos darüber berichtet hätte). Dies entspricht der Einschätzung der schweizerischen Asylbehörden, gemäss welcher die blosse Mitgliedschaft in legalen kurdischen Parteien – wie auch niederschwellige Tätigkeiten wie das Begleiten von Wahlen als Wahlbeobachterin – in der Türkei grundsätzlich keine relevanten Verfolgungsmassnahmen auslöst (vgl. etwa Urteile BVGer D-740/2020 vom 24. April 2023 E. 6.1.4, D-5225/2020 vom 17. Februar 2023 E. 6.2 oder D-1645/2018 vom 2. Oktober 2018 E. 6.2–6.4). 7.3.2 Das Weiterverbreiten eines Tweets mit der Formulierung "(…)" kann in der Türkei – wie das Beispiel der Mutter der Beschwerdeführerin zeigt – die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Präsidentenbeleidigung gestützt auf Art. 299 TCK auslösen (Türk Ceza Kanunu; türkisches Strafgesetzbuch). Die Beschwerdeführerin hat diese Mitteilung indessen schon im Jahr 2018 gelöscht; seither ist offenbar keine entsprechende Anzeige gegen sie erstattet worden. Überdies haben solche Anzeigen im türkischen Justizalltag in den letzten Jahren nur in einem vergleichsweise kleinen Teil der Fälle zu einer entsprechenden Verurteilung geführt (vgl. Urteil BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.2).
E-2882/2021 7.3.3 Nach dem Gesagten ist auch der vor fünf Jahren gelöschte Tweet nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu begründen. 7.4 Insgesamt vermochte die Beschwerdeführerin keine asylrelevanten Vorfluchtgründe geltend zu machen. 8. 8.1 Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft relevante Verfolgungsmassnahmen befürchten müsste. 8.2 8.2.1 Wer sich darauf beruft, dass erst durch seine Ausreise oder durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Diese können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch diesfalls nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Ausschlaggebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Dabei sind die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). 8.2.2 Es kann davon ausgegangen werden, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Exponenten eines gewissen Formats seitens der Türkei beobachtet werden. Dieser Umstand reicht gemäss gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für sich allein genommen nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte – nicht nur die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit – dafür vorliegen, dass exilpolitisch aktive Staatsangehörige der Türkei tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass sie zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes wird (vgl. beispielsweise Urteile BVGer D-4879/2020 vom 30. Mai 2022 E. 6.3.2 und E- 6542/2017 vom 11. November 2019 E. 7.3.3, je m.w.H.).
E-2882/2021 8.2.3 Die Teilnahme der Beschwerdeführerin an Demonstrationen in der Schweiz reicht praxisgemäss nicht aus, um von einer konkreten Gefahr auszugehen, dass sie von den türkischen Behörden als Kundgebungsteilnehmerin identifiziert worden wäre. 8.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei einer Rückkehr in die Türkei einer Reflexverfolgung wegen ihrer Mutter und ihrer Tante ausgesetzt zu werden. 8.3.1 Sippenhaft im juristisch-technischen Sinn als gesetzlich erlaubte Haftbarmachung einer ganzen Familie für Vergehen einzelner ihrer Angehörigen existiert in der Türkei nicht. Indessen werden faktisch mitunter durchaus staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewendet, was als "Reflexverfolgung" flüchtlingsrechtlich im Sinn von Art. 3 AsylG relevant sein kann. Auch zum heutigen Zeitpunkt kann die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK, einer ihrer Nachfolgeorganisationen oder anderer von den türkischen Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen nicht ausgeschlossen werden. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, erhöht sich vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Am ehesten dürften Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird, und die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. etwa Urteile BVGer E-2928/2021 vom 23. September 2021 E. 4.1, E-702/2018 vom 17. März 2021 E. 7.1, D-5089/2015 vom 30. Mai 2018 E. 8.2 oder D-7146/2014 vom 12. Mai 2015, je m.w.H.). 8.3.2 Gemäss Akten steht fest, dass die türkischen Behörden weiterhin nach der Mutter der Beschwerdeführerin fahnden. Dies ergibt sich aus dem nachgereichten Rundschreiben des Innenministeriums vom (…) 2023, welchem zwei Festnahmebefehle – wegen "(…)" und "(…)" – beigelegt sind (der erstgenannte weist im Übrigen als "Datum der Straftat" [Suç Tarihi] den […] 2022 auf, was bedeuten könnte, dass zwischenzeitlich ein neues solches Verfahren gegen die Mutter eingeleitet worden ist). 8.3.3 Die Mutter hatte zu Protokoll gegeben, dass sie in der Untersuchungshaft nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz intensiv zu der hier als
E-2882/2021 Flüchtling anerkannten Schwester vernommen worden sei (vgl. Anhörungsprotokoll der Mutter der Beschwerdeführerin vom 11. November 2019 ad F4 S. 3). Daraus ist erstens zu schliessen, dass den heimatlichen Behörden auch deren Aufenthaltsort bekannt ist (vgl. auch a.a.O. ad F23 f.); zweitens dürfte angesichts des auffälligen behördlichen Interesses in der Türkei auch nach der Tante der Beschwerdeführerin weiterhin gefahndet werden (was mit […], allenfalls auch mit einem angeblich auf sie ausgesetzten "Kopfgeld" zusammenhängen dürfte; vgl. a.a.O. ad F4 und F25 ff.). 8.3.4 Die Verfolgungssituation der Mutter der Beschwerdeführerin hatte sich unmittelbar nach ihrer Rückkehr in die Türkei – nach dem Besuch der Schwester (Tante der Beschwerdeführerin) – intensiviert. Das Risiko, dass der Beschwerdeführerin Ähnliches widerfahren könnte, ist erheblich, zumal sie einem auf zwei Personen (Mutter, Tante) gestütztes Reflexverfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden ausgesetzt sein dürfte und zudem ihre Verwandtschaft zum langjährigen (…) HDP-(…) G._______ – dem Onkel ihrer Mutter, der das Verfolgungsinteresse der Behörden an ihr ursprünglich ausgelöst haben soll – bekannt sein wird. Hinzu kommt, dass sie bereits in ihrem Heimatstaat die HDP unterstützt und sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt hat, wobei sie unter anderem die (…) unterstützt hat. Gemäss den mit der Beschwerde eingereichten Beweismitteln nahm sie in der Schweiz zusammen mit ihrer zur Haft ausgeschriebenen Mutter an mehreren prokurdischen Demonstrationen teil (vgl. ihre Eingaben vom 21. Juni 2021, 13. August 2021 sowie 12. April 2023). Aus dem nachgereichten Schreiben des Innenministeriums vom (…) 2023 betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin geht explizit hervor, dass die heimatlichen Behörden über deren Teilnahme an Protest-Aktionen und -Aktivitäten in H._______ informiert sind. Diese bemerkenswerte Tatsache dürfte das Risiko einer Registrierung der Kundgebungsteilnahme der Beschwerdeführerin und deren Identifizierung erhöhen. 8.3.5 Nach Würdigung der gesamten Aktenlage – namentlich dem offensichtlich hohen Fahndungsinteresse der Türkei mit Bezug auf die Mutter und Tante der Beschwerdeführerin, der mutmasslichen Annahme der türkischen Behörden, Letztere stehe mit den gesuchten Personen in engem Kontakt, und ihrem eigenen exilpolitischen Engagement für illegale politische Organisationen – stellt das Bundesverwaltungsgericht bei der Beschwerdeführerin eine begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung fest.
E-2882/2021 8.4 Sie müsste bei einer Rückkehr in die Türkei demnach mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten, flüchtlingsrechtlich relevant begründete Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt zu werden, denen sie auch nicht innerstaatlich ausweichen könnte. 8.5 Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Dies ist einerseits der Fall wegen ihres eigenen Verhaltens nach der Ausreise (politische Exilaktivitäten), mithin aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe. Andererseits hat sich das Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden mit Bezug auf ihre Mutter nach der legalen (definitiven) Ausreise der Familie aus der Türkei offensichtlich deutlich akzentuiert, was angesichts der Formulierung der nachgereichten Mitteilung des Innenministeriums auch mit Exilaktivitäten der Mutter zu tun haben könnte. Eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund des Verhaltens einer nahen Angehörigen nach der Ausreise wäre mit Bezug auf die Erstgenannte zwar als objektiver Nachfluchtgrund zu qualifizieren. Angesichts der Vermischung von subjektiven und objektiven Nachfluchtgründen hält das Bundesverwaltungsgericht aber dafür, dass das SEM – weil Art. 54 AsylG die Gewährung von Asyl ausschliesst – das Asylgesuch der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H). 9.2 9.2.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2.2 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AIG) sind alternativer Natur; ist eines von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu bezeichnen und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E-2882/2021 9.2.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darlegen konnte und die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei erweist sich wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK) sowie mit Blick auf Art. 3 EMRK demnach als unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG. Die Beschwerdeführerin ist folglich in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 10. Die Beschwerde ist wegen Verletzung von Bundesrecht gutzuheissen, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 11. 11.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der beschwerdeführenden Person aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen. 11.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist von einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen, dessen Grad praxisgemäss mit zwei Dritteln anzunehmen ist. 11.3 Der Beschwerdeführerin wären demnach ein Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt hat und den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf die teilweise Kostenerhebung zu verzichten. 11.4 Im Umfang des Obsiegens – zu zwei Dritteln – ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine entsprechend reduzierte Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist die teilweise Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. 11.5 Im Umfang des Unterliegens steht dem vom Gericht beigeordneten amtlichen Rechtsbeistand ein Honorar zu. Dieses wird auf insgesamt
E-2882/2021 Fr. 600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgelegt und durch die Gerichtskasse vergütet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2882/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Dispositivziffern 1 und 3–5 der Verfügung vom 20. Mai 2021 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Das SEM wird angewiesen, sie infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1200.– auszurichten. 5. Das restliche Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 600.– festgelegt und durch die Gerichtskasse vergütet. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark Versand: