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Bundesverwaltungsgericht 16.07.2026 E-2869/2021

16. Juli 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,398 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. Mai 2021

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2869/2021

Urteil v o m 1 6 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Jessica Püringer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. Mai 2021.

E-2869/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Mai 2020 in der Schweiz um Asyl und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. B.a Mit Verfügung vom 16. Juli 2020 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer in den zuständigen Dublin-Staat Italien weg. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Urteil F-3714/2020 vom 28. Juli 2020 abgewiesen. B.b Nach Ablauf der Überstellungsfrist nach Italien hob das SEM die Verfügung vom 16. Juli 2020 auf und nahm das Asylgesuch mit Verfügung vom 26. Januar 2021 im nationalen Verfahren wieder auf. C. C.a Am 11. März 2021 wurde der Beschwerdeführer gemäss Art. 29 AsylG vertieft zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten […] [A]47). Am 18. März 2021 wurde sein Asylgesuch der Behandlung im erweiterten Verfahren zugeteilt. In der Folge fand am 12. April 2021 eine ergänzende Anhörung statt (A61). C.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie und stamme aus C._______. Aufgrund der Arbeit seines Vaters als hochrangiger Direktor einer Ölraffinerie sei er mit seiner Familie im Jahr 2005 (1384) auf die Insel D._______ gezogen, wo er das Gymnasium abgeschlossen habe. Er sei im Jahr 2013 (1392) zwecks Studiums aufs Festland nach E._______ umgesiedelt, wo er ein (…)studium im Raffineriebereich absolviert habe. Im Jahr 2018 (1397) sei er nach D._______ zurückgekehrt, wo er auch bis zu seiner Ausreise zusammen mit seiner Schwester F._______ und seinen Eltern gelebt habe. Während seines (…)studiums in E._______ sei er selbstständiger geworden. Die Distanz zu seiner Familie und der Zugang zum Internet sowie zu Technologien hätten seine Zweifel am Islam – die er bereits als Teenager verspürt habe – verstärkt. Aufgrund dieser Bedenken habe er sich an den Familien-Mullah gewandt, habe jedoch keine logischen Antworten erhalten. Nach einigen Jahren – im (…). Monat 1395 ([…]/[…] 2017) – habe er im Rahmen der Ashura-Feierlichkeiten an verschiedenen Trauerfeiern und religiösen Versammlungen teilgenommen. Die Gespräche, die dort geführt worden seien, und das

E-2869/2021 Trauerverhalten der Teilnehmenden seien für ihn befremdlich gewesen. Das aggressive Verhalten der Leute und des Islams habe ihn gestört. Von diesem Zeitpunkt an habe er an keiner weiteren religiösen Veranstaltung teilgenommen. Er habe kein Vertrauen und keinen Glauben an derartige Praktiken gehabt und sich vom Islam abgewandt. Ein paar Monate später habe ein Professor bei einer Vorlesung über islamisches Benehmen über den Hijab und über die Rolle und Rechte der Frau gesprochen. Seine Aussagen hätten ihn aufgewühlt, so dass er aufgestanden sei und dem Professor widersprochen habe. Daraufhin sei der Professor wütend geworden und er (der Beschwerdeführer) habe den Vorlesungssaal verlassen. Nach diesem Vorfall habe sich ein Kollege namens G._______ bei ihm gemeldet, ihn getröstet und ihm beigepflichtet. Er habe sich regelmässig mit ihm getroffen, wobei eine Freundschaft entstanden sei. Sie hätten sich kritisch über den Islam unterhalten, wobei er herausgefunden habe, dass sich auch G._______ vom Islam abgewendet habe. Er habe sich in dieser Zeit sehr allein und unruhig gefühlt. G._______ hingegen sei glücklich und hoffnungsvoll gewesen. Darauf angesprochen habe er ihm von der Bibel und dem Christentum erzählt. Sie hätten intensive Gespräche geführt, bis er ihn (den Beschwerdeführer) eingeladen habe, an Sitzungen seiner Hauskirche teilzunehmen. Im (…). Monat 1396 ([…]/[…] 2017) habe er zum ersten Mal an einer solchen Versammlung teilgenommen und von da an versucht, wöchentlich den Sitzungen beizuwohnen. Er habe sich dadurch weniger gestresst und energetischer gefühlt. Alle Antworten auf seine Fragen und Zweifel, die ihm weder ein Mullah noch Religionsmänner hätten beantworten können, habe er im Heiligen Buch gefunden. In der letzten Versammlung des Jahres 1396 (anfangs 2018) sei er zum Christentum konvertiert. Nach dem Abschluss seines Studiums sei er nach D._______ zurückgekehrt, wo er ebenfalls Versammlungen einer Hauskirche besucht habe. Nach einiger Zeit habe G._______ ihn kontaktiert und um Hilfe gebeten. In dessen Auftrag habe er in D._______ beim Verteilen von Bibeln mitgeholfen. Weiter habe er auch mit fünf verschiedenen Personen über die Unterschiede vom Islam und Christentum gesprochen und eine davon, seine Schwester, vom Christentum überzeugen können. Nach einiger Zeit – am (…) 1398 ([…] 2020) – seien er und seine Schwester nach E._______ zu ihrer Grossmutter gereist. Am Tag ihrer Rückreise habe eine Sitzung in der Hauskirche stattgefunden. Aufgrund der Verspätung seines Rückfluges habe er jedoch gewusst, dass er die Sitzung in der Hauskirche an diesem Tag verpassen würde. Plötzlich habe ihn einer der Hauskirchenbrüder angerufen und erzählt, dass die Behörden die Hauskirche gestürmt hätten. Kurz darauf habe sein Onkel mütterlicherseits ihn benachrichtigt, dass die Polizei auch sein Haus durchsucht und einige seiner Gegenstände

E-2869/2021 mitgenommen habe. Die Polizei habe seinen Eltern einen Durchsuchungsund einen Haftbefehl gezeigt. Er sei daraufhin zu einem Freund seines Onkels gegangen. Dort habe er mit seinen Eltern gesprochen und erfahren, dass ein Dossier gegen ihn eröffnet worden sei. Kein Rechtsvertreter habe sich seines Falls annehmen wollen. In der Folge sei er mit seiner Schwester illegal in die H._______ gereist und von dort mit gefälschten Pässen nach I._______ geflogen, von wo er mit dem Bus nach J._______ gefahren sei. Seit seiner Ausreise habe die Polizei mehrfach seine Eltern aufgesucht, sie bedroht und nach ihm gefragt. C.c Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner iranischen Identitätskarte (Kart-e Melli) sowie zur Stützung seiner Vorbringen diverse Beweismittel zu den Akten (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. I/4, S. 4). D. Mit Verfügung vom 18. Mai 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. E. E.a Mit Eingabe vom 18. Juni 2021 (Datum Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, das Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen seiner Schwester (N […]) zu koordinieren und es sei die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand zu gewähren. E.b Der Beschwerde lagen weitere Beweismittel bei: ein Schreiben der Anwältin K._______ und ein Arztbericht der Psychiatrischen Dienste L._______ vom 25. Mai 2021.

E-2869/2021 F. Am 22. Juni 2021 bestätigte die damalige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2021 koordinierte die damals zuständige Instruktionsrichterin das vorliegende Beschwerdeverfahren mit demjenigen der Schwester des Beschwerdeführers (E-2868/2021; N […]), hiess die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, bis zum 26. Juli 2021 ärztliche Berichte im Sinne der Erwägungen, eine ärztliche Entbindungserklärung von der Schweigepflicht und allfällige diesbezügliche Ergänzungen einzureichen sowie zu den im Iran gegen ihn und seine Schwester eingeleiteten Verfahren und zur Suspendierung ihres Vaters konkrete Hinweise zu machen respektive diesbezügliche Unterlagen und allfällige weitere Beweismittel und Ergänzungen einzureichen. H. Am 23. Juli 2021 reichte der rubrizierte Rechtsvertreter eine entsprechende Stellungnahme sowie die geforderten Arztberichte und Beweismittel zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2021 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen, welche sodann am 1. September 2021 einging. Darin hielt das SEM mit ergänzenden Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und verwies auf seine Ausführungen im Asylentscheid. J. Nach entsprechender Aufforderung vom 2. September 2021 replizierte der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2021 (Datum Postaufgabe) und hielt mit ergänzenden Ausführungen an seinen Anträgen fest. K. Am 6. Januar 2025 wurde das Verfahren aus organisatorischen Gründen auf Richter Kaspar Gerber übertragen.

E-2869/2021 L. Mit Eingabe vom 11. März 2026 informierte das SEM das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass es dem kantonalen Antrag vom 6. März 2026 auf Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsyIG stattgegeben hat. Seither verfügt der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung B. M. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2026 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, mitzuteilen, ob er ob an den mit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht gegenstandslos gewordenen Beschwerdebegehren festhalten oder aufgrund der veränderten Sachlage die Beschwerde zurückziehen wolle. N. Mit Eingabe vom 1. April 2026 teilte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter mit, er wolle aufgrund der dramatischen Entwicklung seit Dezember 2025 im Iran, an der Beschwerde (Flüchtlingseigenschaft) festhalten. Gleichzeitig reichte der Rechtsvertreter eine Honorarnote zu den Akten und hielt fest, die ausgewiesenen Kosten könnten aufgrund des koordinierten Verfahrens mit demjenigen der Schwester des Beschwerdeführers (E-2868/2021) und den entsprechenden parallelen Eingaben, hälftig auf die beiden Verfahren verteilt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108

E-2869/2021 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Mit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung B am 11. März 2026 ist die Beschwerde in Bezug auf die verfügte Wegweisung und deren Vollzug (vgl. Ziffern 3–5 der angefochtenen Verfügung) gegenstandslos geworden (vgl. Urteil BVGer E-3300/2020 vom 16. März 2026 E. 10.1; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 4. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 5. Auf Beschwerdeebene wird in formeller Hinsicht im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie wesentliche Aussagen des Beschwerdeführers und glaubhaftigkeitsrelevante Indizien unzureichend gewürdigt und dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Ferner habe der mehrfache Wechsel der Rechtsvertretung während des vorinstanzlichen Asylverfahrens eine effiziente Rechtsvertretung verunmöglicht. In materieller Hinsicht wird zusammengefasst moniert, die Vorinstanz habe die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt selektiv gewürdigt und zahlreiche für deren Glaubhaftigkeit sprechende Umstände ausser Acht gelassen. Insbesondere habe sie aus seiner strukturierten und chronologischen Erzählweise zu Unrecht auf einen fehlenden Erlebnisbezug geschlossen, wobei die zahlreichen assoziativen Schilderungen chronologische Brüche und spontane Ergänzungen enthalten hätten, welche gerade als Realkennzeichen tatsächlich erlebter Ereignisse zu werten seien. Unberücksichtigt geblieben sei zudem, dass sich seine Aussagen über sämtliche Anhörungen hinweg als konsistent erwiesen hätten und er unzutreffende Angaben jeweils selbst korrigiert habe. Weiter habe das SEM seine Ausführungen zur inneren Auseinander-

E-2869/2021 setzung mit dem Islam sowie zum Prozess der Konversion zum Christentum zu Unrecht als oberflächlich beurteilt. Seine Aussagen hätten vielmehr einen nachvollziehbaren persönlichen Entwicklungsprozess mit Zweifeln, Orientierungslosigkeit und einer schrittweisen Hinwendung zum Christentum beschrieben. Die Vorinstanz habe dabei persönliche Erlebnisse und emotionale Beweggründe weitgehend ausgeblendet und einzelne Kritikpunkte am Islam isoliert betrachtet. Sodann seien mehrere wesentliche Aussagen nicht gewürdigt worden. Dies betreffe insbesondere die Schilderungen über die Gespräche mit seiner Schwester und deren Konversion, seine Tätigkeit beim Verteilen von Bibeln, die detaillierten Ausführungen zu den Hauskirchen sowie seine Schilderungen über die Aufnahme in die christliche Gemeinschaft. Ebenfalls habe die Vorinstanz seine Aussagen über die Reaktionen seiner Eltern verkürzt wiedergegeben und daraus unzutreffende Schlüsse hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit gezogen. Die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei nicht aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher belastender und entlastender Umstände beurteilt worden, sondern es seien einzelne Aspekte isoliert betrachtet und die zahlreichen Realkennzeichen sowie die Übereinstimmung seiner Aussagen mit jenen seiner Schwester weitgehend unberücksichtigt geblieben. Schliesslich würden seine unbestrittene Konversion zum Christentum und seine Glaubensausübung in der Schweiz jedenfalls subjektive Nachfluchtgründe begründen, weshalb ihm auch unabhängig von der Beurteilung der Geschehnisse im Iran bei einer Rückkehr eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohe. 6. 6.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die – nach Erlass der angefochtenen Verfügung – am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge

E-2869/2021 wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026). 6.2 Am 28. Februar 2026 begann mit massiven Luftschlägen ein Angriff Israels und der USA auf den Iran, in dessen unmittelbarer Folge der oberste religiöse Führer, Ayatollah Ali Khamenei, sowie weitere hohe Funktionsträger des iranischen Regimes getötet wurden. Der Iran reagierte mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Ver-einigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuwait und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Wasserstrasse von Hormuz. Auch Einrichtungen der zivilen Infrastruktur in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte infolge der Kampfhandlungen die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran weiter gestiegen sein. Ob die Verhandlungen zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem dauerhaften Friedensabkommen führen werden, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar (vgl. etwa ASLI AYDINTAŞBAŞ/JEFFREY FELTMAN ET AL./BROOKINGS INSTITUTION, Is Iran on the brink of change?, 15. Januar 2026; INTERNATIONAL CRISIS GROUP, Iran in Crisis: Time for a Change from Within, 13. Januar 2026; ALEX VATANKA/MIDDLE EAST INSTITUTE, After Khamenei: Iran enters its most uncertain transition since 1979, 2. März 2026). Auch die Situation iranischer Konvertiten und Konvertitinnen zum Christentum ist derzeit völlig offen. 6.3 Ob das inzwischen durch Vermittlung Pakistans ausgehandelte und am 17. Juni 2026 beidseitig unterzeichnete Rahmenabkommen zur Beilegung des Krieges zwischen den USA und dem Iran zu Stabilität und dauerhaftem Frieden in der Region führen wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus

E-2869/2021 ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann. 7.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und in dieser die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 18. Mai 2021 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in den Rechtsschriften und den eingereichten Beweismitteln, weil sie Gegenstand des wiederaufzuneh-

E-2869/2021 menden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 8.3 Der rubrizierte Rechtsvertreter macht in seiner Honorarnote einen Aufwand von 16.7 Stunden zu Fr. 300.– sowie Auslagen in Höhe von Fr. 464.60 geltend (vgl. Eingabe vom 18. Juni 2026; Mehrwertsteueranteil Fr. 422.17). In Berücksichtigung des gleichgelagerten, koordinierten Parallelverfahrens (E-2868/2021; vgl. Eingabe vom 1. April 2026) ist dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz eine hälftige Parteientschädigung (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) von Fr. 2’948.40 auszurichten. 8.4 Mit dieser Kostenregelung ist die dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2021 gewährte unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung aufgrund Subsidiarität gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2869/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 18. Mai 2021 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2’948.40 auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Kaspar Gerber Jessica Püringer

Versand:

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