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Bundesverwaltungsgericht 07.05.2012 E-2867/2010

7. Mai 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,131 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2010

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2867/2010

Urteil v o m 7 . M a i 2012 Besetzung

Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien

A._______, geboren am (…), Togo, vertreten durch Ursula Singenberger, (…), Gesuchsteller,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Gegenstand

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2010 / E-367/2007.

E-2867/2010 Sachverhalt: A. Das vom Gesuchsteller am 28. Juni 2005 gestellte Asylgesuch wies das BFM mit Verfügung vom 14. Dezember 2006 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Zur Begründung führte es im Ergebnis aus, die Vorbringen des Gesuchstellers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen des asylbegründenden Sachverhalts nicht genügen. Der Vollzug der Wegweisung sei sodann zulässig, zumutbar und möglich. Die am 15. Januar 2007 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. März 2010 ab. B. Mit Eingabe vom 22. April 2010 liess der Gesuchsteller um revisionsweise Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts und um Gewährung von Asyl oder der vorläufigen Aufnahme ersuchen. In prozessualer Hinsicht liess er um Aussetzung des Vollzugs für die Dauer des Revisionsverfahrens sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ersuchen. Mit der Revisionseingabe reichte er fünf selbstgefertigte Skizzen (in der Revisionseingabe als Beilagen 2, 5, 6, 10 und 11 bezeichnet), zwei Bestätigungen der Union des Forces de Changement (UFC) vom 16. März 2007 (Beilage 3) und vom 12. Januar 2010 (Beilage 4), verschiedene Fotografien vom Gesuchsteller und von verletzten Personen (Beilagen 7 und 8), eine Rechnung der "Pharmacie Le Carrefour" vom 14. Juni 2006 (Beilage 9), eine "Ordonnance médicale" vom 14. Juni 2006 (Beilage 12), ein "Carnet de soins" (Beilage 13), zwei Vorladungen vom 3. Juni 2005 und vom 7. November 2005 (Beilage 14), eine Todesbestätigung (Beilage 15) sowie vier Fotografien (wovon zwei bereits bei der vormaligen Rechtsvertreterin eingereicht worden seien) betreffend exilpolitische Aktivitäten (Beilagen 16 und 17) und ein Zustellcouvert (Beilage 18) ein. C. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2010 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung nicht aus, wies aufgrund festgestellter Aussichtslosigkeit der Begehren die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ab und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1200.-.

E-2867/2010 D. Mit Eingabe vom 11. Mai 2010 liess der Gesuchsteller ein Arztzeugnis vom 27. April 2010 von Dr. med. B._______, zu den Akten reichen. E. Der erhobene Kostenvorschuss ging am 18. Mai 2010 beim Gericht ein. F. Am 18. Mai 2010 liess der Gesuchsteller einen weiteren Arztbericht der C._______ vom 12. Mai 2010 sowie neun Fotografien, welche seine Folterspuren zeigten, zu den Akten reichen. G. Mit Eingabe vom 26. Mai 2010 wurden sieben Fotografien, welche den Gesuchsteller an einer Demonstration in D._______ zeigten, und zwei Fotografien seiner Mutter mitsamt Zustellcouvert nachgereicht. H. Am 4. August 2010 wurde ein togolesisches Arztzeugnis vom 12. April 2010 die Mutter des Gesuchstellers betreffend mit Zustellcouvert zu den Akten gereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2. Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1986 (VwVG, SR 172.021) Anwendung.

E-2867/2010 1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2. Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund der versehentlichen Nichtberücksichtigung in den Akten liegender Tatsachen und das Vorliegen entscheidender Beweismittel (Art. 121 Bst. d und Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1. Der Gesuchsteller beruft sich zunächst auf den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG. Dazu wird geltend gemacht, er habe anlässlich der Befragungen mehrfach erwähnt, dass er Spuren von den Folterungen seines Cousins und dessen drei Kollegen von Juni 2006 aufweise. Auch die Hilfswerksvertreterin habe die Narben gesehen und zu einer Abklärung angeregt. Diese Narben seien weder vom BFM noch vom Bundesverwaltungsgericht im Sachverhalt erwähnt worden. Damit sei ein wichtiges Indiz für die Glaubwürdigkeit nicht berücksichtigt worden. Der Untersuchungsgrundsatz sei dadurch verletzt worden. 3.1.1. Insoweit der Gesuchsteller behauptet, das BFM habe die geltend gemachten Folterungen weder im Sachverhalt noch in den Erwägungen berücksichtigt, ist vorweg darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens lediglich gegen das Beschwerdeurteil gerichtete Revisionsgründe bildet; allfällige Verfehlungen des BFM sind an dieser Stelle nicht zu prüfen. Sodann lässt sich dem Beschwerdeurteil

E-2867/2010 entnehmen, dass das Vorbringen der angeblichen Misshandlungen durch den Cousin im Sachverhalt aufgeführt wurde, indem festgehalten wurde, "dass sein Cousin ihn mit Hilfe von drei Männern am Abend des 11. Juni 2006 ausserhalb des Flüchtlingscamps entführt und während drei Tagen an einem ihm unbekannten Ort festgehalten und misshandelt habe" (vgl. Urteil E-367/2007 vom 19. März 2010, S. 3). Ebenso wurde in den Erwägungen Bezug auf diese Aussagen genommen. So wurde ausgeführt "dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Cousin habe ihn über ein Jahr nach seiner Flucht wegen eines Waffendiebstahls in E._______ (Benin) entführt, misshandelt und … bewusstlos im Busch zurückgelassen, jeglicher Logik entbehren" (vgl. Beschwerdeurteil, S. 10). Von einer versehentlichen Nichtberücksichtigung von im ordentlichen Verfahren geltend gemachten Sachverhalts kann daher nicht gesprochen werden. Vielmehr ist festzustellen, dass diese Vorbringen berücksichtigt und hinreichend gewürdigt wurden. 3.2. 3.2.1. Weiter wird unter dem Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG von der Rechtsvertreterin vorgebracht, der Gesuchsteller habe sich in der Schweiz während seines gesamten Aufenthalts exilpolitisch betätigt und dafür bei der vormaligen Rechtsvertreterin Beweismittel eingereicht, wobei unklar sei, ob diese an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden seien. 3.2.2. Aus den Beschwerdeakten ergibt sich, dass die vormalige Rechtsvertreterin im Beschwerdeverfahren weder geltend gemacht noch gar dokumentiert hat, der Gesuchsteller sei in der Schweiz exilpolitisch tätig. Mithin fehlt es bereits an der damaligen Aktenkundigkeit der nun angeführten Tatsachen. Ein allfälliges unsorgfältiges Wahrnehmen des Mandats durch ein Versäumnis der vormaligen Rechtsvertreterin müsste sich der Gesuchsteller im Übrigen zurechnen lassen und könnte nicht zur revisionsweisen Aufhebung des Beschwerdeurteils basierend auf Art. 121 Bst. d BGG führen. 3.2.3. Der Revisionsgrund der versehentlichen Nichtberücksichtigung aktenkundiger Tatsachen ist nach dem Gesagten nicht erfüllt. Weiter ist festzustellen, dass die Revisionsgründe im Gesetz abschliessend aufgezählt werden (vgl. Art. 121 ff. BGG). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes stellt daher keinen zulässigen Revisionsgrund dar. …

E-2867/2010 3.3. 3.3.1. Weiter macht der Gesuchsteller unter Einreichung verschiedener Dokumente (vgl. Sachverhalt Bstn. B, D, F, G und H) den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend. Diese Beweismittel würden die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nun belegen. 3.3.2. Bei den eingereichten Beweismitteln handelt es sich zu einem Teil um Originale respektive Kopien bereits im Beschwerdeverfahren eingereichter Dokumente (so die Beilagen 3, 9, 12, 13, 14 und 15; vgl. Bst. B des Sachverhalts), welche bereits deshalb revisionsrechtlich nicht von Belang sind. Dabei wurde die Bestätigung der UFC vom 16. März 2007 als unbeachtliches Gefälligkeitsschreiben gewürdigt (vgl. Beschwerdeurteil S. 11) und bezüglich der beiden Vorladungen vom 3. Juni 2005 und vom 7. November 2005 wurde im Ergebnis festgehalten, es seien erhebliche Zweifel an deren Authentizität anzubringen (vgl. Beschwerdeurteil S. 12). Im weiteren wurde im besagten Urteil festgehalten, dass die ausgestellte Todesbescheinigung im Widerspruch zu den protokollierten Aussagen stehe (vgl. Beschwerdeurteil S. 9 f.). Es werden im Revisionsgesuch sodann keine Gründe dargetan, weshalb das erstmals im Revisionsverfahren eingereichte Bestätigungsschreiben der UFC vom 12. Januar 2010 (Beilage 4) nicht bereits im Rahmen des am 19. März 2010 abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens ins Recht gelegt wurde. Darüber hinaus ist sie als revisionsrechtlich unerheblich zu bezeichnen, zumal dieses Dokument aufgrund dessen vage formulierten Inhalts als Gefälligkeitsschreiben erachtet werden muss, dies vorliegend umso mehr, als bereits die im ordentlichen Verfahren eingereichte Bestätigung als solches gewürdigt wurde. Sodann gelingt es mit den Skizzen (Beilagen 2, 5, 6, 10 und 11) ebenso wenig, im ordentlichen Verfahren unbewiesen gebliebene Tatsachen zu belegen, zumal sie offenbar vom Gesuchsteller selbst angefertigt wurden. Sie vermögen somit offensichtlich keine revisionsrechtliche Relevanz zu entfalten. Was die eingereichten Fotografien sowie die Arztzeugnisse anbelangt, welche die Folterungen des Gesuchstellers (sowie die daraus hervorgehenden gesundheitlichen Probleme) belegen sollen, ist festzuhalten, dass damit nicht dargetan wird, dass die dokumentierten Narben Folge der vom Gesuchsteller durch den Cousin erlittenen Misshandlungen darstellen, zumal sie auch in einem anderen Zusammenhang entstanden sein können. Dem Arztzeugnis vom 1. Mai 2010 lässt sich diesbezüglich auch nichts Konkretes entnehmen. Im Bericht der F._______ werden schliesslich gar keine Misshandlungen thematisiert. Die im Bericht der F._______ diagnostizierte (…) kann im

E-2867/2010 Übrigen auch andere Ursachen als die im ordentlichen Verfahren geltend gemachten Verfolgungsgründe haben respektive es gelingt damit nicht, die im ordentlichen Verfahren als unglaubhaft erachteten Vorbringen zu belegen. Was schliesslich die angeführten exilpolitischen Tätigkeiten des Gesuchstellers anbelangt, ist festzuhalten, dass diese bereits im ordentlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden müssen (vgl. Art. 46 VGG), wobei – wie vorne dargelegt – ein allfälliges Versäumnis der vormaligen Rechtsvertreterin der Gesuchsteller zu tragen hat. Die beiden angeblich vor dem Beschwerdeurteil datierenden Fotografien, welche den Gesuchsteller anlässlich einer Demonstration zeigten, lassen abgesehen davon zum Zeitpunkt der Fällung des Beschwerdeurteils nicht auf ein herausragendes Engagement schliessen, welches bei einer Rückkehr zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung führen würde, wie dies bereits in der Zwischenverfügung vom 3. Mai 2010 festgehalten wurde. Schlisselich vermögen auch die weiteren im Revisionsverfahren eingereichten Dokumente, so namentlich bezüglich der Mutter des Gesuchstellers und deren gesundheitlichen Probleme nach einem tätlichen Angriff auf sie, keine revisionsrechtliche Relevanz zu entfalten, zumal daraus kein Zusammenhang mit den Verfolgungsvorbringen des Gesuchstellers hervorgeht.

3.4. Soweit der Gesuchsteller im Übrigen über weite Stellen seiner Ausführungen auf Revisionsebene sein fehlendes Einverständnis mit dem Beschwerdeurteil vom 19. März 2010 dartut, ist darauf hinzuweisen, dass rein appellatorische Kritik an besagtem rechtskräftigen Urteil revisionsrechtlich nicht von Belang ist. Es erübrigt sich daher an dieser Stelle, auf die entsprechenden Ausführungen des Gesuchstellers auf Revisionsebene und die eingereichten Dokumente noch näher einzugehen. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2010 ist demzufolge abzuweisen. 5. Abschliessend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller das Vorliegen einer wesentlich veränderten Sachlage seit Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung (19. März 2010) oder neue flüchtlingsrechtlich relevante Gründe beim dafür zuständigen BFM geltend machen müsste.

E-2867/2010 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

E-2867/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Jan Feichtinger

Versand:

E-2867/2010 — Bundesverwaltungsgericht 07.05.2012 E-2867/2010 — Swissrulings