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Bundesverwaltungsgericht 22.01.2014 E-2864/2013

22. Januar 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,529 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. April 2013

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2864/2013

Urteil v o m 2 2 . Januar 2013 Besetzung

Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. April 2013 / N (…).

E-2864/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus (…) mit letztem Wohnsitz in (…), suchte am 2. Juli 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Er wurde am 7. Juli 2010 zur Person befragt (BzP) und am 19. Juli 2010 angehört. Zur Begründung seines Gesuches brachte er vor, er habe im Jahr (…) für die LTTE (Liberations Tigers of Tamil Eelam) ein Paket nach (…) transportieren müssen. Dabei sei er von der sri-lankischen Armee festgenommen und kontrolliert worden. Im Paket sei (…) entdeckt worden. Er sei daraufhin unter Verdacht der Unterstützung der LTTE in die (…) von (…) sowie (…) gebracht und dort misshandelt worden. Aufgrund der ihm zugefügten (…) weise sein Körper (…) auf, derentwegen er in der Folge immer wieder der Zugehörigkeit zur LTTE verdächtigt worden sei. Im Jahr (…) sei er von Unbekannten angeschossen worden. Am (…) habe die Armee bei ihm eine Hausdurchsuchung vorgenommen und dabei wichtige Dokumente mitgenommen. Im (…) sei er zwei Tage im Militärlager in (…), ab (…) drei Tage im (…) und im (…) fünf Tage im (…) festgehalten und dabei misshandelt worden. Etwa (…) vor seiner Ausreise seien maskierte Unbekannte zu seinem Haus gekommen. Um künftigen Übergriffen zu entgehen, habe er sich zur Ausreise entschlossen. B. Das BFM stellte mit am 17. April 2013 eröffneter Verfügung vom 16. April 2013 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde vom 17. Mai 2013 beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht, subeventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung, subsubeventualiter unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subsubsubeventualiter unter Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung die Feststellung der Unzulässigkeit oder der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht beantragte er,

E-2864/2013 es sei ihm mitzuteilen, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut seien und welche Richter oder Richterinnen an einem Entscheid weiter mitwirken würden; er führte weiter an, für den Fall, dass die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, sei es notwendig, den Beschwerdeführer direkt anzuhören und die notwendigen Länderinformationen beizuziehen, auch sei ihm eine angemessene Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel (inkl. Arztbericht) einzuräumen. Er legte der Beschwerde eine Vielzahl von Dokumenten (vgl. Beilagenverzeichnis auf S. 55 ff. der Beschwerde) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2013 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, gab ihm das für das Verfahren zuständige Spruchgremium und die mitwirkende Gerichtsschreiberin bekannt, wies den Antrag auf Ansetzen einer angemessenen Frist für das Einreichen allfälliger zusätzlicher Beweismittel ab und forderte ihn auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde am 13. Juni 2013 fristgerecht bezahlt. E. Mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2013 nahm das BFM zu den Beschwerdevorbringen Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Zur Replik des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2013 und zu dessen weiterer Eingabe vom 22. Juli 2013 nahm das BFM mit Vernehmlassung vom 19. August 2013 Stellung. G. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Replik ging am 9. September 2013 beim Gericht ein.

E-2864/2013 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Diese kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von derjenigen der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.). 2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit alle Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, dies unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück: Die sri-lankischen Behörden hatten offenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin stellte das BFM in Aussicht, nicht nur diese beiden Vorfälle, sondern

E-2864/2013 auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären. Das Bundesamt geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der angefochtenen Verfügung vom 16. April 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8). 3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht tun (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). In casu liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. 3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben; die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund dieser Sachlage zum heutigen Zeitpunkt nicht einzugehen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 4.2 Der Rechtsvertreter hat zwar keine Kostennote eingereicht, doch lässt sich der vorstehend erwähnte Aufwand zuverlässig abschätzen. Unter

E-2864/2013 Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2864/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 16. April 2013 wird aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und B._______

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger

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