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Bundesverwaltungsgericht 15.06.2026 E-2855/2020

15. Juni 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,402 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. April 2020

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2855/2020

Urteil v o m 1 5 . Juni 2026 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Saskia Eberhardt.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. April 2020 / N (…).

E-2855/2020 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 2. Mai 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Am 8. Mai 2018 wurde er summarisch befragt. Die Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 15. April 2019. A.b Er machte im Wesentlichen geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger, ethnischer Kurde und sei in der iranischen Provinz West-Aserbaidschan aufgewachsen. Als Kurden seien er und seine Familie im Iran diskriminiert worden, weshalb er im Jahr 2005 an einer oder zwei Demonstrationen teilgenommen habe. Zwei seiner Nachbarn hätten ebenfalls demonstriert und seien deshalb verhaftet worden. Aus Angst, ebenfalls verhaftet zu werden, habe er Ende 2005 seinen Heimatstaat Richtung Irak verlassen. Bei der Flucht habe ihm A., ein Mitglied der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), geholfen. Zwei seiner Fluchtgefährten seien nach kurzer Zeit in den Iran zurückgekehrt, hätten sich den iranischen Behörden gestellt und A. verraten. Sie seien nach einer sechsmonatigen Haft freigelassen worden. Sein Vater habe A. verübelt, dass dieser ihn (Beschwerdeführer) zur PKK gebracht habe und A. deshalb etwa zwei oder drei Monate nach seiner Ausreise aus dem Iran angezeigt. In den zu den Akten gereichten entsprechenden Gerichtsdokumenten werde auch sein Name erwähnt. Über den Verbleib von A., der den Iran ebenfalls verlassen habe, wisse er nichts. Bei der PKK im Irak habe er eine Grundausbildung absolviert. Aufgrund einer Sehschwäche habe er aber nicht gekämpft, sondern während sechs Jahren vornehmlich im Logistikbereich gearbeitet. Etwa im Jahr 2011 sei er von der PKK für eine Augenbehandlung nach Syrien geschickt worden. Er habe sich mehrheitlich in B._______ aufgehalten und dort seine Frau, eine syrische Staatsangehörige, C._______ (N […]) kennengelernt. In Syrien habe er für die Partei der demokratischen Union (PYD) gearbeitet, indem er politischen Unterricht gegeben habe; zudem habe er in B._______ an Demonstrationen teilgenommen. Er sei für den Bezirk D._______ zuständig gewesen. Schliesslich habe er seine Frau 2012 religiös geheiratet und deshalb die PKK verlassen, ohne die Genossen zu informieren. Er habe dannzumal zwar keine konkreten Probleme seitens der PKK gehabt, aber solche befürchtet. Daher habe er Syrien im Jahr 2012 gemeinsam mit seiner Frau verlassen. Sie seien nach E._______ in den Nordirak gegangen und er habe sich dort mit seiner Frau etwa fünf oder sechs Jahre unter Angabe einer falschen syrischen Identität in einem Flüchtlingscamp aufgehalten. Im Camp im

E-2855/2020 Nord-irak sei er erkannt worden. Er habe den Nordirak daher zusammen mit seiner Frau etwa im Mai 2017 verlassen und sei über die Türkei nach Griechenland und über weitere europäische Staaten in die Schweiz gereist. Seit seiner Einreise in die Schweiz habe er sich nicht mehr politisch betätigt. Zum politischen Engagement anderer Familienmitglieder führte er aus, sein Onkel mütterlicherseits sei im Heimatstaat politisch aktiv und habe seine Anstellung verloren; es sei ein Gerichtsverfahren gegen ihn hängig. Andere Mitglieder seiner Familie seien heimlich im Heimatstaat politisch aktiv gewesen und hätten keine konkreten Probleme gehabt. Seit seiner Ausreise aus dem Heimatstaat werde sein Vater regelmässig von den iranischen Behörden zu seinem Verbleib befragt. A.c Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen (vgl. SEM-act. 9 [Beweismittelverzeichnis]). B. Mit Verfügung vom 30. April 2020 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug wurde als unzumutbar erachtet und die vorläufige Aufnahme angeordnet. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter am 2. Juni 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde wurde beantragt, es sei vollumfänglich und ergänzend Akteneinsicht zu gewähren und eine angemessene Frist zur Beschwerdeverbesserung anzusetzen; unter Aufhebung der Verfügung sei die Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung zurückzuweisen; eventualiter sei dem Beschwerdeführer unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen.

E-2855/2020 D. Die Instruktionsrichterin wies mit Zwischenverfügung vom 9. September 2020 das SEM an, Akteneinsicht zu gewähren und setze dem Beschwerdeführer Frist zur Beschwerdeergänzung. Sie hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Ferner stellte sie fest, die Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers sowie seiner religiös angetrauten Ehefrau C._______ (Geschäftsnummer E-2839/2020) würden aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs fortan koordiniert behandelt. E. Am 1. Oktober 2020 wurde eine Beschwerdeergänzung zu den Akten gereicht. F. Mit Vernehmlassung vom 13. November 2020, dem Beschwerdeführer am 16. November 2020 zur Kenntnis gebracht, beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Betreffend das Verfahren E-2839/2020 hob das SEM im Rahmen eines Schriftenwechsel am 29. August 2025 die angefochtene Verfügung vom 30. April 2020 unter Aufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens wiedererwägungsweise auf. H. Die Instruktionsrichterin lud das SEM daraufhin mit Schriftenwechsel vom 19. November 2025 im vorliegenden Verfahren zur ergänzenden Vernehmlassung ein. I. Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 20. Januar 2025 fest, dass die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers bestehen bleibe, im Übrigen vollumfänglich an den Erwägungen festgehalten werde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

E-2855/2020 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis zum Zeitpunkt dieses Urteils als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder

E-2855/2020 begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 4.3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, die Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatstaat aufgrund der Teilnahme an zwei Demonstrationen im Jahr 2005 und die damit verbundene Angst vor Verfolgung sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Das politische Engagement des Beschwerdeführers vor der Ausreise aus dem Heimatstaat lasse es nicht als objektiv wahrscheinlich erscheinen, dass der Beschwerdeführer das Interesse der iranischen Behörden auf sich gezogen habe, zumal er nach den Demonstrationsteilnahmen noch etwa einen Monat im Heimatstaat verbracht habe, ohne dass etwas vorgefallen sei. Aus der Inhaftierung zwei seiner Nachbarn ergebe sich keine andere Einschätzung. Vielmehr sei anzunehmen, dass die iranischen Behörden ihn mutmasslich ebenfalls inhaftiert hätten, wenn diesbezüglich eine Verbindung zu ihm hergestellt worden wäre. Sodann würden die Ereignisse 15 Jahre zurückliegen, womit eine aktuell begründete Furcht vor Verfolgung zu verneinen sei. Im Übrigen seien die Vorbingen des Beschwerdeführers aufgrund bestehender und nicht ausgeräumter Widersprüche in Zweifel zu ziehen. 4.3.2 Weiter bringe der Beschwerdeführer vor, sich im Jahr 2005 im Irak der PKK angeschlossen zu haben und für diese tätig gewesen zu sein, sich ab dem Jahr 2011 in Syrien aufgehalten zu haben und für die PYD tätig gewesen zu sein. Dies sei den iranischen Behörden bekannt gewesen. Umstände, die sich in einem Drittstaat (vorliegend Irak und Syrien) zugetragen hätten, seien einzig dann geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn diese auch im Heimatstaat zu einer Verfolgungssituation führen würden. Die iranischen Behörden würden ein gutes Verhältnis zur PKK respektive PYD pflegen, weshalb im Falle einer Rückkehr des Be-

E-2855/2020 schwerdeführers in seinem Heimatstaat keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen ersichtlich sei. Auch wenn der Beschwerdeführer kein gewöhnliches Mitglied sei, sei vor dem Hintergrund seiner Aufgabenbereiche ein Profil zu verneinen, welches den Beschwerdeführer als besonders exponiert erscheinen lassen würde. Der Beschwerdeführer habe die PKK sodann acht Jahre zuvor verlassen und sei seither auch nicht mehr politisch aktiv gewesen, was ebenfalls gegen eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG spreche. 4.3.3 Die eingereichten Gerichtsdokumente würden primär belegen, dass die iranischen Behörden Kenntnis darüber hätten, dass der Beschwerdeführer der PKK respektive PJAK (Partei für ein freies Leben in Kurdistan) beigetreten sei. Betreffend die Mitgliedschaft bei der PKK gelte das zuvor Erwogene. Betreffend seine Verbindungen zur PJAK könne festgehalten werden, dass diese seit dem Jahr 2011 einen Waffenstillstand mit dem Iran geschlossen habe. Auch wenn dieser Waffenstillstand vereinzelt nicht eingehalten werde und es zu Scharmützeln gekommen sei, stehe die PJAK nicht im Fokus der iranischen Behörden, zumal sich die eingereichten Dokumente auf gerichtliche Verfahren aus den Jahren 2006 und 2007 beziehen würden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass sich die iranischen Behörden bei seinen Eltern während nunmehr 15 Jahren einmal im Monat nach ihm erkundigt haben sollen. Dem Beschwerdeführer sei es somit nicht gelungen, letzteres Vorbringen glaubhaft zu machen. Er vermöge auch nicht substantiiert darzulegen, inwiefern der unerlaubte Austritt aus der PKK im Falle einer Rückkehr in den Iran negative Konsequenzen nach sich ziehen würde. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass bei Übergriffen durch Angehörige der PKK der Zugang zur heimatlichen Schutzinfrastruktur gewährleistet wäre. In gleichem Masse könnten aus den angeblichen politischen Tätigkeiten seiner Familienangehörigen respektive dem eröffneten Verfahren gegenüber seinem Onkel mütterlicherseits nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. 4.4 Auf Beschwerdeebene entgegnete der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe neben der Verletzung der Akteneinsicht auch das rechtliche Gehör sowie ihre Begründungspflicht verletzt, indem diese es unterlassen habe, konkret auf die Auswirkungen der Heirat des Beschwerdeführers mit der syrischen Staatsangehörigen C._______ bei einer Rückkehr in den Iran einzugehen. Ebenso seien zentrale Vorbringen nicht erwähnt und nicht gewürdigt worden, so beispielweise die Suche nach dem Beschwerdeführer durch den iranischen Geheimdient «Etelaat» oder die Situation betreffend A., der ihn mehrfach habe rekrutieren wollen und

E-2855/2020 seinen Namen an die Behörden weitergegeben habe. Ferner sei die Anhörung des Beschwerdeführers erst ein Jahr nach seinem Asylgesuch durchgeführt worden. Diese habe 7 Stunden und 45 Minuten gedauert und sei auf Farsi statt Kurmanci durchgeführt worden, was eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben darstelle, da der Beschwerdeführer deshalb nicht sämtliche Vorbringen habe schildern können. Bei der Begründung der Vorinstanz handle es sich zudem vorwiegend um pauschale Behauptungen. Die Vorinstanz hätte sodann auf die Einschätzung des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) Bezug nehmen müssen, wobei er festhalte, dass er sich selbst nicht als Führungsperson in der PKK sehe und sich von dieser getrennt habe. Im Übrigen sei es zu neuen Ereignissen gekommen. Sein Vater sei am 7. Juni 2020 vom Geheimdienst zu seinem Aufenthalt sowie seinen politischen Aktivitäten befragt worden. Zusammenfassend müssten diese schwerwiegenden Verletzungen von Verfahrenspflichten zur Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz führen. 4.5 In den Vernehmlassungen vom 13. November 2020 und 20. Januar 2025 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest. 5. 5.1 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 9. September 2020 durch die Instruktionsrichterin festgehalten, besteht zwischen den Beschwerdeverfahren der Ehefrau C._______ (E-2839/2020) und dem Verfahren des Beschwerdeführers ein enger sachlicher und persönlicher Zusammenhang. Über die Asylgesuche beider wurde mit getrennten Verfügungen vom 30. April 2020 befunden, ihre Asylgesuche wurden abgewiesen und jeweils die vorläufige Aufnahme angeordnet. 5.2 Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist syrische Staatsangehörige. Sie hat ihrerseits im Wesentlichen geltend gemacht, sich vor ihrer ersten Ausreise aus ihrem Heimatstaat im Jahr 1999 im Rahmen eines Kulturvereins politisch engagiert zu haben. Die Behörden hätten Kenntnis hiervon gehabt. Zwischen 1999 und 2009 habe sie sich im Irak aufgehalten und nach einer Kampfausbildung durch die KCK (Union der Gemeinschaften Kurdistans) eine politische Ausbildung durchlaufen. Sie sei sodann für die Paj (Freiheitspartei der Frauen) in verschiedenen Gruppen politisch aktiv gewesen; an Kampfhandlungen habe sie nicht teilgenommen. Im Jahr 2009 sei sie illegal nach Syrien zurückgekehrt, wo sie sich für die PYD respektive für die Frauenbewegung Yekiti-Star für Frauenrechte engagiert habe. Nachdem Sie sich in F._______ habe medizinisch behandeln lassen, sei

E-2855/2020 sie im Jahr 2010 in G._______ und seit 2011 in B._______ unter einem Decknamen politisch aktiv gewesen. Sie habe die PYD unerlaubt verlassen und im August 2012 ihren Ehemann religiös geheiratet. Diesbezüglich fürchte sie Vergeltungsmassnahmen, weil dies nicht geduldet sei. In Syrien habe sie nicht bei ihren Verwandten leben können, da diese mit der Heirat nicht einverstanden gewesen seien. Da sich ihr Ehemann mit einem gefälschten Ausweis nicht habe frei bewegen können, seien sie beide nach H._______ zu einem Neffen gegangen. Während dieser Zeit hätten sich Angehörige der «Hawala» nach ihr erkundigt. Sie sei daraufhin mit dem Ehemann in den Nordirak gelangt. Sie hätten sich bis 2013/2014 in I._______ aufgehalten und später bis 2017 in E._______, wo sie als syrische Flüchtlinge registriert worden seien. Weil ihr Mann als Iraner erkannt worden sei, hätten sie den Irak verlassen müssen. 5.3 Es ist festzustellen, dass die Vorbringen der Ehefrau des Beschwerdeführers sachlich eng mit den Vorbringen des Beschwerdeführers verbunden sind, zumal sie seit August 2012 mit diesem verheiratet ist und zusammengelebt hat. Das SEM hat in den Verfügungen vom 30. August 2020 jeweils separat entschieden, ohne dabei eine umfassende Beurteilung unter Einbezug des jeweils anderen Vorbringens vorzunehmen. Warum diese künstliche Trennung der Eheleute vorgenommen wurde, wird in den Verfügungen nicht erläutert. 5.4 Die die Ehefrau betreffende Verfügung vom 30. August 2020 wurde von der Vorinstanz am 29. August 2025 in Wiedererwägung gezogen und ihr vorinstanzliches Verfahren wurde, soweit die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betreffend, wieder aufgenommen, da offensichtlich weiterer Abklärungsbedarf erkannt wurde. Bereits aus diesem Grund gebietet sich eine Aufhebung der den Beschwerdeführer betreffenden Verfügung und eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur gemeinsamen Behandlung. 5.4.1 Es kommt hinzu, dass angesichts der aktuellen Lageentwicklung im Iran zum heutigen Zeitpunkt der Sachverhalt auch in Bezug auf den Beschwerdeführer als nicht vollständig erstellt zu erachten ist. Nach den Angriffen auf den Iran seitens Israel und der USA im Frühjahr 2026 hat sich die innenpolitische Situation im Iran wesentlich verändert (vgl. z.B. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-6011/2022 vom 26. Mai 2026 E. 5; D-377/2026 vom 22. Mai 2026 E. 5). Kurdische Parteien und Organisationen haben sich zusammengeschlossen. Die PJAK, welcher der Beschwerdeführer angehört hat, schloss sich einer kurdischen Koalition

E-2855/2020 gegen das iranische Regime an, wobei der direkte militärische Anschluss an die USA bisher nicht erfolgte. Der Iran seinerseits reagierte mit Angriffen auf kurdische Stellungen (vgl. z.B. Jamestown, Potential for Kurdish Militants to Capture Territory in Iran, 17. April 2026, < https://jamestown.org/potential-for-kurdish-militants-to-capture-territoryin-iran/ >; UK Home Office, Country Bulletin Iran: Kurds and Kurdish political groups, Mai 2026, Ziff. 4.1.1 sowie 5.1.4 f. < https://www.ecoi.net/en/file/local/2140765/IRN_Country_Bulletin_Kurds _and_Kurdish_political_groups.pdf > m.w.H, Quellen abgerufen am 4. Juni 2026). Die Frage, inwiefern mithin das Profil des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der neuen innenpolitischen Lage einzuschätzen sein wird, ist daher massgeblich für die materielle Beurteilung. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 5.6 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 30. April 2020 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift und deren Ergänzung, weil sie ohnehin Gegenstand

E-2855/2020 des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da seitens der Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Höhe der Parteientschädigung von Amtes wegen festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist durch die Vorinstanz eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) von Fr. 2ʹ200.– auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2855/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 30. April 2020 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2ʹ200.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Saskia Eberhardt

Versand:

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