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Bundesverwaltungsgericht 21.02.2022 E-284/2022

21. Februar 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,164 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2021

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-284/2022

Urteil v o m 2 1 . Februar 2022 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2021 / N (…).

E-284/2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______) suchte am 9. November 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen und am 16. Februar 2021 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person (PA) vom 12. November 2020, der Anhörung vom 9. Februar 2021 und der ergänzenden Anhörung vom 12. Oktober 2021 im Wesentlichen geltend, er sei im Alter von 16 Jahren von einem Offizier namens C._______ dazu aufgefordert worden, als Spitzel für ihn zu arbeiten, was er abgelehnt habe, worauf er von C._______ regelmässig auf der Strasse beschimpft und manchmal auch geschlagen worden sei. Anfangs 2019 sei er bei einer kurdischen Hochzeitsfeier, bei der er als Kameramann tätig gewesen sei, im Rahmen einer Razzia zusammen mit den Organisatoren der Hochzeit und den Gastgebern mehrere Tage in Untersuchungshaft genommen und misshandelt worden. Der Offizier C._______ habe ihn auf dem Posten beschimpft und erniedrigt. Obwohl er kein Mitglied der HDP gewesen sei und lediglich an von Bezirkskandidaten organisierten Treffen Tee serviert habe, hätten sich seine Verwandten väterlicherseits in seine Angelegenheiten eingemischt und ihm untersagt, eigene Musik zu hören, die kurdische Sprache zu verwenden und an Veranstaltungen der HDP teilzunehmen. Zwei Wochen vor seiner Ausreise habe ihn sein Onkel D._______ in der Annahme, dass er sich der PKK angeschlossen habe, auf offener Strasse verprügelt. Im Weiteren habe er ihn seinem Nachbarn E._______, von dem er im Alter von acht Jahren missbraucht worden sei, übergeben wollen. Der Vorfall mit seinem Onkel D._______ habe ihn psychisch sehr belastet und er habe versucht, sich das Leben zu nehmen. Daraufhin sei sein Onkel mütterlicherseits aus London in die Türkei gekommen und habe zusammen mit seinem Onkel F._______ mütterlicherseits seine Ausreise organisiert, welche im Sommer 2020 erfolgt sei. Er sei nach Griechenland gelangt, wo er eineinhalb Monate in einem Camp verbracht habe. Nach seiner Ankunft in der Schweiz sei er, in der Zwischenzeit zwanzig Jahre alt geworden, von den türkischen Behörden per SMS dazu aufgefordert worden, sich für die militärische Untersuchung zu melden. Er befürchte, dass ihm während des Militärdienstes etwas zustossen könne, da sein Cousin G._______ als Invalide aus dem Militärdienst zurückgekehrt und sein Onkel mütterlicherseits als Märtyrer

E-284/2022 gefallen sei. Zudem habe er von Vorfällen mit jungen Kurden gehört, die während des Militärdienstes unter dem Vorwand, Suizid begangen zu haben, umgebracht worden seien. In der Schweiz habe er erfahren, dass ein Nachbarsjunge mit der Absicht, Guerilla zu werden, nach Griechenland geflüchtet sei, wo er sich im gleichen Gefängnis aufgehalten habe wie er. Dort habe er seinen Namen (denjenigen des Beschwerdeführers), den er an die Wand geschrieben habe, gelesen. Nach seiner Rückkehr habe sich der Nachbarsjunge den türkischen Behörden gestellt und ihnen diesen Namen genannt mit der Vermutung, dass sich dessen Träger der Guerilla angeschlossen habe. Zudem habe nach seiner Ausreise ein Spitzel seinen Namen den Behörden mitgeteilt. In der Folge habe sich die Polizei mehrfach bei der Familie nach seinem Verbleib erkundigt. In der Schweiz sei er Mitglied des kurdischen Kulturvereins, habe in H._______ und I._______ an Veranstaltungen und Feierlichkeiten des Vereins teilgenommen und sei zusammen mit drei anderen Personen dazu beauftragt worden, eine Jugendorganisation zu gründen. Auf seinem Instagram-Konto habe er acht Videos von kurdischen Veranstaltungen in der Schweiz gepostet. Diese seien jedoch gelöscht und sein Konto blockiert worden. C. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente ein (u.a. Identitätskarte und Führerschein im Original, Familienregisterauszüge in Kopie, Ausdruck einer E-Devlet Nachricht, Zeitungsartikel über seinen Onkel Ö., Bestätigung der Mitgliedschaft des kurdischen Kulturvereins). D. Mit Entscheid vom 23. Dezember 2021 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 20. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde (Beilagen: Vertretungsvollmacht, Fürsorgebestätigung, ärztlicher Bericht zuhanden des SEM vom 6. November 2021). Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid, in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersucht.

E-284/2022 F. Am 21. Januar 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E-284/2022 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien. 5.1.1 Es führte aus, dass die geltend gemachten Demütigungen und Schläge durch einen Offizier namens C._______ und die einmalige Festnahme im Rahmen einer Razzia bei einer Hochzeitsfeier im Jahre 2019 für vier Tage die asylrechtlich erforderliche Intensität nicht erfüllten. Die Festnahme habe den Beschwerdeführer zwar psychisch belastet, jedoch darüber hinaus keine weitere Folge für ihn gehabt. Es sei auch kein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden. 5.1.2 Im Weiteren handle es sich bei den zwei Wochen vor der Ausreise erlittenen Schläge durch den Onkel D._______ (und der Missbilligung seiner gelegentlichen Aktivitäten für die HDP durch Verwandte) um Übergriffe durch Dritte, welche, mangels gegenteiliger Anhaltspunkte angesichts der bestehenden Schutzfähigkeit der türkischen Behörden nicht asylrelevant seien. 5.1.3 Auch habe der Beschwerdeführer aufgrund der bloss allgemein gehaltenen Vorbringen, von einem Nachbarjungen und einem Spitzel als mutmasslicher Guerilla bezeichnet worden zu sein und sich in der Schweiz für den kurdischen Kulturverein engagiert zu haben, keine begründete Furcht

E-284/2022 vor künftiger Verfolgung, zumal keine Hinweise darauf bestünden, dass nach der Ausreise des Beschwerdeführers gegen ihn ein Verfahren eröffnet worden sei. Die Angabe des Beschwerdeführers, dass sich nach seiner Ausreise Polizisten nach ihm erkundigt hätten, lasse sich nicht überprüfen. Der Beschwerdeführer habe denn auch keine näheren Angaben zum Grund der polizeilichen Besuche bei ihm zuhause machen können. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer keine exponierte Stellung oder Aktivitäten im kurdischen Kulturverein in der Schweiz geltend gemacht und auch die Veröffentlichung von anlässlich von kurdischen Veranstaltungen gemachten Aufnahmen auf Instagram sei nicht geeignet, eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung auszulösen, habe der Beschwerdeführer doch lediglich die Vermutung geäussert, die Videos seien gelöscht worden, weil darauf die kurdische Fahne zu sehen gewesen sei. 5.1.4 Schliesslich sei die Furcht des Beschwerdeführers, im bevorstehenden Militärdienst aufgrund der familiären Beziehung zu einem als Märtyrer gefallenen Onkel umgebracht zu werden, mangels konkreter Anhaltspunkte nicht asylrelevant. Im Weiteren stelle eine allfällige Bestrafung wegen Refraktion grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. 5.2 Auf Beschwerdeebene wurde dieser Argumentation im Wesentlichen entgegengehalten, dass die Vorinstanz das «sozialpolitische Profil des Beschwerdeführers» unzutreffend einschätze. Anstelle einer objektiven Einschätzung der Glaubhaftigkeit und der Asylrelevanz der Vorbringen würden einzelne Elemente als nicht asylrelevant bezeichnet und anderen die Glaubhaftigkeit abgesprochen, so dass im Ergebnis ein negativer Asylentscheid konstruiert werden könne. Zudem werde die Suizidgefährdung durch einen Missbrauch im Kindesalter nicht berücksichtigt. 6. 6.1 Entgegen der Behauptung in der Beschwerde hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt sowohl hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft als auch bezüglich des Wegweisungsvollzugs (insbesondere hinsichtlich der Frage der Behandelbarkeit der psychischen Schwierigkeiten im Heimatstaat) vollständig und richtig festgestellt. Dabei hat sie sich in der angefochtenen Verfügung vertieft und ausgewogen mit den einzelnen Elementen der Vorbringen auseinandergesetzt. Aus der umfassenden Begründung wird in aller Deutlichkeit ersichtlich, aus welchen Gründen das SEM die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant erachtet hat. Die Hinweise in der Beschwerde auf die Gründe, warum der Beschwerdeführer aufgrund seines «sozialpolitischen Profils» in

E-284/2022 den Fokus der Behörden geraten sein sollte, betreffen die Würdigung des Sachverhalts und nicht den Sachverhalt selbst. Die geltend gemachten formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet. 6.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht asylrelevant erachtet. 6.2.1 Als erstes ist festzuhalten, dass die angeblichen behördlichen Behelligungen (Demütigungen und Schläge durch einen Offizier namens C._______ und einmalige Festnahme im Rahmen einer Razzia für vier Tage) mangels erforderlicher Intensität nicht asylrelevant sind und es sich bei den angeblichen Übergriffen durch Dritte (Schläge durch Onkel D._______) um Probleme mit Dritten handelt, denen ebenfalls keine Asylrelevanz zukommt. 6.2.2 Im Weiteren hat der Beschwerdeführer aufgrund der bloss allgemein gehaltenen Vorbringen, von einem Nachbarjungen und einem Spitzel als mutmasslicher Guerilla bezeichnet worden zu sein und der exilpolitischen Tätigkeit in bloss geringem Ausmass, keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. An dieser Einschätzung vermag die blosse, weder näher begründete noch belegte Angabe des Beschwerdeführers, dass sich nach seiner Ausreise Polizisten nach ihm erkundigt hätten, nichts zu ändern. 6.2.3 Schliesslich ist mit dem SEM festzuhalten, dass die Furcht des Beschwerdeführers, im bevorstehenden Militärdienst aufgrund der familiären Beziehung zu einem als Märtyrer gefallenen Onkel umgebracht zu werden, mangels konkreter Anhaltspunkte nicht asylrelevant ist. 7. Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat. 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E-284/2022 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). 9.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in der der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder

E-284/2022 glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). 9.1.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Namentlich nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als unzumutbar erscheinen lassen würde. Der aus der Provinz B._______ stammende Beschwerdeführer verfüge über ein intaktes Beziehungsnetz (Mutter, Schwester, mehrere Onkel und Tanten) und seine Familie besitze zudem in B._______ ein Haus, in welchem der Beschwerdeführer vor der Ausreise gewohnt habe. Auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers (Herzklappenfehler, psychische Schwierigkeiten) stünden einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Trotz mehrmaliger Aufforderung habe der Beschwerdeführer bislang keinen Arztbericht eingereicht. Ohnehin sei von der Behandelbarkeit der genannten gesundheitlichen Beschwerden auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich im Ergebnis dieser Einschätzung an. Auf Beschwerdeebene wurde die Kopie eines am 28. Dezember 2021 beim SEM eingereichten ärztlichen Berichts vom 6. November 2021 eingereicht, worin dem Beschwerdeführer das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) attestiert und auf die Möglichkeit einer Retraumatisierung bei einer Rückkehr hingewiesen wird. Im Weiteren wurde am 26. Januar 2022 beim SEM ein ärztlicher Bericht vom 24. Januar 2022 eingereicht, worin ein Verdacht auf eine starke depressive Störung mit psychotischen Symptomen diagnostiziert wird. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Behandlung psychischer Probleme in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich ist. Es existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen und es stehen moderne Psychopharmaka zur Verfügung. Der Zugang zu Gesundheitsdiensten, Beratungsstellen und Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden ist insbesondere in Gross-

E-284/2022 und Provinzhauptstädten gewährleistet (vgl. BVGer Urteil D-6401/2018 vom 22. Juni 2020). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat nicht in der Lage sein sollte, das dortige Gesundheitssystem in Anspruch zu nehmen. Somit ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar. 9.1.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.2 Somit hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist. 11.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-284/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Daniel Merkli

Versand:

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