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Bundesverwaltungsgericht 07.06.2012 E-2838/2012

7. Juni 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,238 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. April 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2838/2012

Urteil v o m 7 . Juni 2012 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien

A._______, geboren am (…), Burundi, (…) Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. April 2012 / N (…).

E-2838/2012 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge Burundi im April 2010 und reiste im Besitze eines Schengen-Visums legal in die Schweiz ein. Am 8. April 2010 reiste sie nach B._______ weiter, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Im Rahmen des Dublin- Verfahrens wurde sie am 23. November 2011 den Schweizer Behörden überstellt. Am 24. November 2011 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Am 20. Dezember 2011 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Das BFM hörte sie am 15. Februar 2012 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, von 2005 bis 2006 sei sie Mitglied der Regierungspartei gewesen. Danach habe sie zur Oppositionspartei gewechselt. Ihre Funktion sei es gewesen, Mitgliederkarten der Partei zu verkaufen. In der Nacht des 23. Dezember 2009 sei sie aufgewacht, als sie den Lauf eines Gewehrs auf ihrem Gesicht gespürt habe. Vier Polizisten seien vor ihr gestanden und hätten sich nach den Parteikarten erkundigt. Sie habe indes keine dieser Karten mehr besessen, was sie den Polizisten mitgeteilt habe. Deshalb sei sie von ihnen so schwer geschlagen worden, dass sie bewusstlos geworden sei. Ihre Kinder hätten die Nachbarn alarmiert, welche sie ins Spital gebracht hätten. Während einer Woche sei sie hospitalisiert gewesen. Die Schläge hätten ihr Aussehen verändert. Auf dem rechten Auge sehe sie nicht gut und auf dem rechten Ohr höre sie schlecht. Sie habe starke Schmerzen auf der rechten Kopfseite, ebenso auf der rechten Oberkörperhälfte. Nach der Entlassung aus dem Spital bis zur Ausreise habe sie sich an verschiedenen Orten aufgehalten. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 20. April 2012 – eröffnet am 25. April 2012 – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Die Beschwerdeführerin reichte am 24. Mai 2012 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid ein und beantragte, die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

E-2838/2012 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung der Asylgesuche) und 3 (verfügte Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 20. April 2012 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E-2838/2012 4. 4.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend hat die Vorinstanz rechtskräftig festgestellt, der Beschwerdeführerin komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG sind daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Akten noch den Aussagen der Beschwerdeführerin ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Burundi dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 4.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung findet auch auf Personen Anwendung, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1 mit Verweisen). Auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund einer medizinischen Notlage kann nur dann geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen

E-2838/2012 würde. Als wesentlich gilt dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. 4.3 Die Vorinstanz erachtet den Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Weder die herrschende politische Situation in Burundi noch andere, in der Person der Beschwerdeführerin liegende Gründe würden gegen die Zumutbarkeit sprechen. Die Beschwerdeführerin habe als Händlerin gearbeitet und damit den Unterhalt für sich und ihre drei Kinder finanziert. Seit der Ausreise würden die zwischen elf und 17 Jahre alten Kinder bei einer Freundin leben. Ferner lebe die Mutter sowie fünf Geschwister und eine Tante in Burundi, womit die Beschwerdeführerin über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Was die gynäkologischen und ophthalmologischen (das Auge betreffend) Untersuchungen anbelange, so liege kein Handlungsbedarf vor. Aus dem gynäkologischen Arztzeugnis gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin lediglich an Anämie (Blutarmut) leide. Sodann leide sie an einem Polytrauma mit chronischen Schmerzen in der rechten Gesichtshälfte, und es sei bei ihr eine periphere Facialisparese diagnostiziert worden. Bei Letzterer handle es sich um eine Lähmung des Facialisnerves (Gehirnnerv). Dieser sei für die Bewegung der Augen- und Strinmuskulatur sowie der Muskulatur von Wangen, Nase und Mund zuständig, für die Speichel-, Tränensekretion und die Geschmacksempfindung verantwortlich und am Gehörvorgang beteiligt. Weder betreffend das Polytrauma noch die Facialisparese sei die Beschwerdeführerin in ärztlicher Behandlung. Sie werde lediglich mit dem Antidepressiva Remeron, mit Pantoprazol (Medikament gegen Refluxerkrankungen sowie Magen- und Darmbeschwerden) behandelt. Ferner erhalte sie Dafalgan und die Augentropfen Cellufluid (Tränenersatz). Diese oder ähnliche Medikamente seien in Burundi erhältlich. Eine Rückkehr nach Burundi sei somit zumutbar. Schliesslich sei noch darauf hinzuweisen, dass sich das diagnostizierte Polytrauma nicht aus den geltend gemachten Ereignissen im Heimatland habe entwickeln können. 4.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, aus medizinischen Gründen sei der Vollzug der Wegweisung entgegen der vorinstanzlichen Ansicht nicht zumutbar. 4.5 4.5.1 Zunächst ist festzustellen, dass aus dem mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Dokument eine Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 23. April 2012 bis 4 Mai 2012 nicht ersichtlich ist. Vielmehr handelt

E-2838/2012 es sich beim vorgelegten Schreiben um ein vom Spital C._______ verschriebenes Rezept für zwei schmerzstillende Medikamente (Dafalgan und Mepfadolor), welche von der Beschwerdeführerin bei Bedarf eingenommen werden können. 4.5.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, dass die Beschwerdeführerin weder für die Facialisparese noch das Polytrauma auf eine spezielle medizinische Behandlung oder Therapie angewiesen sei. Ihr wurden lediglich ein Antidepressiva sowie schmerzstillende Medikamente verschrieben. Mit den allgemeinen und nicht belegten Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach sie auf eine physische und psychische Therapie angewiesen sei, bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was den vorinstanzlichen Schluss in einem anderen Lichte erscheinen liesse. Sodann ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in Burundi mehrere Verwandte, namentlich die Mutter, drei eigene Kinder im Alter von elf bis 18 Jahren, vier Geschwister, eine Tante und zumindest eine Freundin hat. Dass sich diese Angehörigen in keiner Weise um die Beschwerdeführerin kümmern würden, ist eine durch nichts belegte Behauptung. Namentlich leben die drei Kinder der Beschwerdeführerin bereits heute bei einer Freundin. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nicht vorerst bei einem ihrer Verwandten Unterkunft erhalten könnte. Was die Finanzierung der Medikamente betrifft, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin gemäss den sich bei den Akten befindenden Arztberichten nicht erwerbsunfähig ist. Vor der Ausreise war sie als selbständig erwerbende Händlerin tätig und hat damit den Unterhalt für sich und ihre Kinder verdient. Es ist somit davon auszugehen, dass sie diese Tätigkeit bei einer Rückkehr wieder aufnehmen kann, zunächst allenfalls mit finanzieller Unterstützung ihrer Verwandten. Drei ihrer Geschwister sind D._______, ein Bruder ist E._______. Ferner kann auch der zwischenzeitlich 18jährige und nicht erwerbstätige Sohn der Beschwerdeführerin etwas an den Unterhalt der Familie beitragen, beispielsweise indem ihn die Beschwerdeführerin in die Tätigkeit als Händler einführt. Sodann kann die Beschwerdeführerin vor der Ausreise aus der Schweiz bei der Vorinstanz einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2], SR 142.312 sowie die Weisungen des BFM vom 1. Januar 2008 betreffend Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe, Ziffer 4.2.5). Da sie die Möglichkeit hat, einen Vorrat an benötigten Medikamenten mitzunehmen, sind auch ihre Befürchtungen, bei einer Rückkehr über keine Medikamente zu verfügen, ausgeräumt. Später sollten die Medika-

E-2838/2012 mente, namentlich die schmerzstillenden Medikamente wie Dafalgan im Heimatland, insbesondere in der Hauptstaat, erhältlich sein. Schliesslich spricht der Umstand, dass das allgemeine Niveau im Gesundheitswesen in Burundi nicht demjenigen von Westeuropa und insbesondere der Schweiz entspricht, praxisgemäss nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Medizinischen Vollzugshindernisse liegen somit keine vor. 4.5.3 Die Beschwerdeführerin ist in Burundi geboren und hat bis zu ihrer Ausreise rund 32 Jahre dort gelebt. Sie ist demnach mit der dortigen Kultur, Tradition und Sprache bestens vertraut. Wie bereits vorstehend ausgeführt, leben mehrere Verwandte nach wie vor dort, womit die Beschwerdeführerin über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, auf welches sie bei einer Rückkehr zurückgreifen kann. In finanzieller Hinsicht kann sie ihre Verwandten um Unterstützung ersuchen. 4.5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder medizinische noch andere, in der Person der Beschwerdeführerin liegende Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen, dieser somit zumutbar ist. 4.6 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf

E-2838/2012 Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2838/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Barbara Balmelli

Versand:

E-2838/2012 — Bundesverwaltungsgericht 07.06.2012 E-2838/2012 — Swissrulings