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Bundesverwaltungsgericht 16.05.2012 E-283/2009

16. Mai 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,266 Wörter·~21 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2008 / N

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-283/2009

Urteil v o m 1 6 . M a i 2012 Besetzung

Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien

A._______, geboren (…), Iran, vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2008 / N (…).

E-283/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) und gelangte am 21. Februar 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags im (…) um Asyl nachsuchte. B. Anlässlich der Kurzbefragung vom 6. März 2007 und der Bundesanhörung vom 16. November 2007 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei im Jahre (…) vom Italaat (iranischer Geheimdienst) festgenommen worden und wegen des Verdachts, an der Beschaffung von Waffen beteiligt zu sein, (…) im Gefängnis gewesen. Nachdem er in Teheran zwei Jahre und vier Monate als Taxichauffeur gearbeitet habe, sei er nach B._______, seinen Geburts- und letzten Wohnort zurückgekehrt, wo er ein eigenes Geschäft gehabt habe. Als er eines Tages mit Freunden in seinem Laden Alkohol konsumiert habe, seien Leute des Geheimdienstes gekommen. Diese hätten sie mitgenommen, in ein Gebäude gebracht und dort geschlagen, denn Alkoholkonsum sei im Iran verboten. Er sei zu (…) Gefängnis verurteilt worden, habe eine Busse bezahlen müssen und 80 Peitschenhiebe erhalten. Der Geheimdienst habe sein Geschäft geschlossen. Einige Zeit später habe ihn ein Mitarbeiter des Geheimdienstes aufgesucht und ihm gesagt, er könne sich für ihn einsetzen. Sie seien zum Italaat gegangen, wo man ihm versichert habe, dass er sein Geschäft wieder öffnen könne, wenn er zur Zusammenarbeit bereit sei. Man habe von ihm erwartet, einen Oppositionellen zu töten. Aus Angst habe er zwar zugesagt, dem Ansinnen aber nicht entsprochen; hätte er etwas anderes gesagt, wäre er umgebracht worden. Aus diesem Grunde sei er geflüchtet. Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung an, nie einen Reisepass besessen und seine Identitätskarte zu Hause gelassen zu haben. Anlässlich der Anhörung wies er darauf hin, dass er zwischenzeitlich eine Kopie seiner Identitätskarte erhalten habe und nötigenfalls das Original beschaffen werde, er könne auch eine Kopie seines Ehescheins abgeben. C. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2008 – eröffnet am 18. Dezember 2008 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfüg-

E-283/2009 te es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 15. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Infolge Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Erlass der Verfahrenskosten, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2009 stellte die vormals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung und unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse gut. F. Am 22. Januar 2009 (Poststempel vom 23. Januar 2009) teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, er sei zwar erwerbstätig, aber aufgrund seines bescheidenen Einkommens nicht in der Lage, allfällige Verfahrenskosten zu bezahlen, weshalb er deren Erlass beantrage. G. Daraufhin zog die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 30. Januar 2009 ihre Zwischenverfügung vom 26. Januar 2009 in Wiedererwägung, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hielt fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden. H. Der neu für das Verfahren zuständige Instruktionsrichter lud die Vorinstanz gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 13. Februar 2012 zur Vernehmlassung ein.

E-283/2009 In seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2012 hielt das Bundesamt an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 1. März 2012 zur Replik eingeladen, ersuchte der neu mandatierte Rechtsvertreter am 13. März 2012 um Akteneinsicht und entsprechende Fristerstreckung. Mit Verfügung vom 16. März 2012 wurde der Antrag um Einsicht in die BFM-Akten vom Instruktionsrichter abgewiesen, Einsicht in die Gerichtsakten (mit Ausnahme von zwei Dokumenten) gewährt und die angesetzte Frist erstreckt. J. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10. April 2012 ging am 11. April 2012 beim Gericht ein, worauf dieses dem BFM mit Verfügung vom 12. April 2012 Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern. Das Bundesamt beschränkte sich in seiner zweiten Vernehmlassung vom 25. April 2012 darauf, auf seine erste Stellungnahme hinzuweisen und erneut die Abweisung der Beschwerde zu beantragen. Die zweite Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 1. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83

E-283/2009 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das BFM aus, die Schweiz gewähre einem Gesuchsteller Asyl, wenn er eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zumindest glaubhaft mache und keine

E-283/2009 gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegen würden. Nicht jede staatliche Verfolgungsmassnahme sei asylrelevant. Entscheidend sei, dass der Staat eine Person aus einem in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründen treffen wolle. Die erforderliche Verfolgungsmotivation sei namentlich nicht gegeben, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen würden. Der Beschwerdeführer mache geltend, er habe wegen Waffenhandels (…) eine Gefängnisstrafe verbüssen müssen; er sei mit Waffen im Auto von den Behörden erwischt worden. Die vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen würden aber grundsätzlich dem legitimen Anspruch des iranischen Staates entsprechen, kriminelles Unrecht zu ahnden. Für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft sei der Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Im Zeitpunkt der Ausreise seien die geltend gemachten Vorkommnisse bereits (…) zurückgelegen. Zwischen Verfolgung und Flucht müsse in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang bestehen, was in casu nicht gegeben sei. Das Vorbringen sei aufgrund dieser Sachlage nicht asylrelevant. Die Anforderungen an Art. 7 AsylG würden auch die weiteren Vorbringen nicht erfüllen. Der Beschwerdeführer bringe vor, wegen Alkoholkonsums zu einer mehrmonatigen Gefängnisstrafe verurteilt worden zu sein. Angehörige des Geheimdienstes hätten ihn im Jahre (…) aufgefordert, einen iranischen Kurden umzubringen. Vorbringen seien unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen würden. Der Beschwerdeführer bringe vor, er habe wegen illegalen Waffenhandels eine zweijährige Gefängnisstrafe verbüssen müssen. Vor diesem Hintergrund erstaune es, dass ihn der Geheimdienst habe anwerben wollen, dies umso mehr, als er nicht politisch tätig gewesen sei. Vorbringen seien nicht hinreichend begründet, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt würden und somit den Eindruck vermittelten, der Gesuchsteller habe sie nicht selbst erlebt. Der Beschwerdeführer habe nicht angeben können, wann er angeblich angeworben worden sei. Er habe auch nicht schildern können, wie er konkret hätte vorgehen sollen. Schliesslich habe er anlässlich der Anhörung vorgebracht, er sei nach der Ausreise zu Hause gesucht und

E-283/2009 seine Familie sei befragt worden, wozu er aber ebenfalls keine substanziierten Angaben habe machen können. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien zudem nicht hinreichend begründet und widersprüchlich. Anlässlich der Kurzbefragung habe er geltend gemacht, er sei wegen Alkoholkonsums drei Monate im Gefängnis gewesen, wogegen er an der Anhörung ausgeführt habe, er sei zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Anlässlich der Befragung habe er zu Protokoll gegeben, er habe den Auftrag des Geheimdienstes abgelehnt, wogegen er bei der Anhörung vorgebracht habe, er habe aus Angst zugesagt. Die Schilderung sei aufgrund dieser sich widersprechenden Aussagen nicht glaubhaft. Seine Vorbringen hielten insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht stand. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, sodass das Asylgesuch abzulehnen sei. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Aus den Akten würden sich keine Hinweise dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründen würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Im Weiteren ergäben sich auch keine persönlichen Hindernisse, die der Wegweisung entgegenstehen würden. Ausserdem sei der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer dem vorinstanzlichen Entscheid entgegen, das BFM sei seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen. So vermöge es gegen die eigentlichen Fluchtgründe, nämlich dass er der Verfolgungsgefahr seitens des Geheimdienstes ausgesetzt sei, keine wesentlichen Argumente vorzubringen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb seine früheren Handlungen betref-

E-283/2009 fend Waffenhandel und sein Desinteresse gegenüber der Politik gegen ein Anwerben durch den Geheimdienst sprechen sollten. Er habe plausibel angegeben, dass der Geheimdienst seine Notlage habe ausnutzen wollen. Dieser habe davon Kenntnis gehabt, dass er früher jahrelang im Irak gelebt und sich dort ausgekannt habe. Das Bundesamt habe sich auf den Standpunkt gestellt, er habe keine Angaben bezüglich des Zeitpunktes des Anwerbens machen können. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um keinen wesentlichen Punkt handle, habe er das Jahr nennen können. Sodann halte ihm das BFM vor, er habe nicht schildern können, wie er konkret hätte vorgehen sollen. Das könne nicht gehört werden, denn er habe in äusserst plausibler Weise dargetan, dass er diesbezüglich vom Geheimdienst keinerlei Anweisung erhalten habe. Zudem habe er nicht vorgehabt, die Person im Irak zu töten, weshalb er sich auch keine Gedanken darüber gemacht habe. Der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden, wenn diese die Schilderung betreffend die Suche nach ihm als zu wenig substanziiert bezeichne. Er habe präzise Angaben gemacht, und schliesslich habe er alle diese Informationen telefonisch über einen Onkel erhalten. Die Schilderungen würden in ihrer Gesamtheit äusserst realitätsnah erscheinen, die Annahme eines konstruierten Sachverhalts sei nicht angebracht. Zudem sei er illegal aus dem Iran ausgereist, und daher sollte den iranischen Behörden seine Asylgesuchstellung bekannt sein. Er hätte bei einer Rückkehr mit asylrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen, weshalb er um Gutheissung seiner Anträge ersuche. 3.3 In seiner Vernehmlassung stellte das BFM fest, es würden keine neuen und erheblichen Tatsachen vorliegen, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Der Beschwerdeführer mache geltend, das Bundesamt sei seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, vermöge jedoch dessen Einschätzung, er sei im Iran keinem Verfolgungsrisiko ausgesetzt, nicht zu stützen. Die zentralen Unglaubhaftigkeitselemente würden im angefochtenen Entscheid zutreffend dargestellt, und nur der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass die aufgeführten Ungereimtheiten nicht als abschliessende Liste zu verstehen seien. So habe er auch bezüglich der Kontaktnahme durch den Geheimdienst unterschiedliche Angaben gemacht. An den Erwägungen der Verfügung vom 16. Dezember 2008 werde festgehalten und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

E-283/2009 3.4 In seiner Replik führt der Beschwerdeführer nach einlässlicher Zusammenfassung des Inhalts der Vernehmlassung des BFM aus, das Protokoll der Kurzbefragung sei in italienischer Sprache verfasst und halte dem geltend gemachten Widerspruch nicht stand. Er habe bezüglich der Kontaktnahme seitens des Geheimdienstes detaillierte Angaben gemacht, seine Aussagen seien sehr wohl vereinbar. Es falle auf, dass das Bundesamt aufgrund von kleinen Ungereimtheiten die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers in Frage stelle und auf die asylrelevanten Vorbringen gar nicht eingehe. Damit komme das BFM seiner Begründungspflicht nicht nach. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass das BFM seine knappe Begründung lediglich auf Behauptungen und unhaltbare Argumente stütze. Es sei daher auf die konkreten Vorbringen einzugehen. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass der Konsum von Alkohol im Iran verboten sei und die Sanktionen nicht zu unterschätzen seien. Es gehöre zu den Kapitalverbrechen, die streng bestraft würden, da sie göttliches Recht missachteten. Die vorinstanzliche Argumentation, der Beschwerdeführer sei unglaubwürdig, basiere auf einer einseitigen Betrachtungsweise. Bei einer ausgewogenen Gesamtschau der Vorbringen würden sie überwiegend glaubhaft erscheinen. 3.5 Dazu liess sich das Bundesamt wie folgt verlauten: Es würden keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es werde auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und in seiner ersten Stellungnahme verwiesen und die Abweisung der Beschwerde beantragt. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beteuert einerseits auf Beschwerdeebene die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen und rügt anderseits, das BFM verletze die Begründungspflicht. 4.2 Zur Rüge ist in grundsätzlicher Hinsicht festzuhalten, dass aufgrund der Rechtsanwendung von Amtes wegen das Bundesverwaltungsgericht an sich verpflichtet wäre, auch denjenigen Fragen nachzugehen, die weder von den Beschwerdeführenden noch von der Vorinstanz ausdrücklich aufgeworfen werden. Entsprechend kommt das so genannte Rügeprinzip höchstens in stark abgeschwächter Form zur Anwendung, und zwar in

E-283/2009 dem Sinne, dass rechtliche Grundlagen oder Anwendungen, die nicht ins Auge springen und nach den Sachverhaltsfeststellungen auch nicht nahe liegen, nicht zu berücksichtigen sind, jedenfalls soweit die tatbeständlichen Vorbringen für solche rechtlichen Gesichtspunkte unvollständig sind, und dass die Beschwerdeinstanz nicht gehalten ist, nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen; für entsprechende Fehler müssen sich auch hier mindestens Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 1.55, S. 22 f.). Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seinen Eingaben auf den Vorwurf, das Bundesamt sei der Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe die Vorbringen einseitig zu dessen Lasten gewürdigt. Gestützt auf die einleitenden Ausführungen geht das Gericht nachstehend einzig auf diese Frage ein. Weder ergeben sich aus den Vorbringen noch aus den Akten Hinweise auf das Vorliegen anderer Rechtsfehler als dem behaupteten, wobei an dieser Stelle anzumerken ist, dass die Beschwerde im Kern nichts anderes als eine kursorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid ist. 4.3 Die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen, folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und ist in Art. 35 Abs. 1 VwVG gesetzlich festgehalten. Die Begründung eines Entscheids soll der betroffenen Person die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, die für die entscheidende Behörde massgeblich waren. Damit soll der Adressat des Entscheids in die Lage versetzt werden, diesen sachgerecht anzufechten (vgl. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 35, N 10, 17). Dies bedingt, dass sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., mit weiteren Hinweisen). 4.4 Die Prüfung des angefochtenen Entscheids ergibt, dass dieser den vorstehend genannten Kriterien insgesamt gerecht wird.

E-283/2009 Vorweg ist festzustellen, dass zur Stützung der Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Beweismittel eingereicht wurden. Umso mehr wäre zu erwarten, dass sich diese durch Detailreichtum, Realitätsnähe und stringente Logik auszeichnen würden, was indessen nicht der Fall ist. Es ist in der Tat nicht einzusehen, weshalb der iranische Geheimdienst einen am Waffenhandel Beteiligten, bei dem es um (…) ging (vgl. Protokoll der Kurbefragung S. 5), was ihm eine (…) Gefängnisstrafe eintrug, für einen Mord anheuern sollte, eine Tat, die zwangsläufig mit grösseren Risiken verbunden ist, insbesondere das Risiko, dass der Täter den Auftrag bekannt macht, was auch im Iran zu Problemen führen dürfte. Das Vorbringen ist umso weniger nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bereits früher mit den Behörden in Konflikt stand und mehrmals in Haft war (vgl. Beschwerde S. 5). Die Erklärung in der Beschwerde, der Geheimdienst habe seine Notlage ausnutzen wollen (vgl. S. 3), überzeugt nicht und ist als Teil eines Konstrukts zu qualifizieren. Bezeichnenderweise bleibt es auch beim Vorbringen, beim Konsum von Alkohol ertappt worden zu sein, was im Iran ein Kapitalverbrechen darstelle und mit schwerer Strafe geahndet werde (vgl. Replik S. 2 f.), bei einer Behauptung. Zudem passt es in das Bild, das sich die schweizerischen Behörden vom Heimatland machen sollen: Ein kompromissloser Staat, der insbesondere Rechtsbrecher unnachgiebig verfolgt und zu dieser Kategorie auch Heimkehrer rechnet. In diesem Zusammenhang machte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, da er illegal ausgereist sei, sollte den iranischen Behörden seine Asylgesuchstellung bekannt sein (vgl. Beschwerde S. 5). Diese Schlussfolgerung teilt das Gericht nicht. Es ist nicht einzusehen, wie diesen das Einreichen eines Asylgesuches in der Schweiz bekannt werden sollte, und der Beschwerdeführer äussert sich dazu auch nicht weiter. Auffällig ist auch, dass der Beschwerdeführer von der Suche nach ihm mittels eines Onkels und nur telefonisch Kenntnis erhalten haben will (vgl. Beschwerde S. 5). Es geht nicht um voneinander abweichende Einzelheiten, wie das zum Teil vom BFM vorgebracht und vom Beschwerdeführer in Abrede gestellt wird; es geht um das Gesamtbild, den Eindruck nach dem Studium der Akten, dass vorliegend nicht selbst oder zumindest nicht in allen Teilen selbst Erlebtes vorgebracht wird.

E-283/2009 4.5 Zusammenfassend ist ohne weiteren Begründungsaufwand und unter Hinweis auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen der Vorinstanz festzustellen, dass die geltend gemachten Gründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Von einer Verletzung der Begründungspflicht kann nicht die Rede sein. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte

E-283/2009 Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist jedoch nicht der Fall. 5.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.3.2 Bezüglich des Iran kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefährdung darstellen würde, gesprochen werden. An dieser Feststellung vermögen auch die Ereignisse im Zusammenhang mit der umstrittenen Präsidentenwahl vom Juni 2009 und der damit in Zusammenhang stehende Trend zu vermehrter Kontrolle und Überwachung der Zivilbevölkerung nichts zu ändern (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1). Vorliegend kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer politisch nicht betätigt haben will.

E-283/2009 5.3.3 Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Iran in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Er ist noch recht jung, verfügt über eine mehrjährige Berufserfahrung und spricht neben seiner Muttersprache Kurdisch auch Farsi sowie etwas Arabisch und ein bisschen Englisch. Weiter ist davon auszugehen, dass seine im Iran lebenden Familienmitglieder (vgl. Protokoll der Kurzbefragung S. 2 f.) und wohl auch Bekannte aus dem Erwerbsleben ihn unterstützen werden. 5.3.4 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar bezeichnet werden. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG, BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf die verweigerte Anerkennung als Flüchtling Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 39. Januar 2009 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer sein monatliches Einkommen mit einer Lohnabrechnung (Periode November 2008) belegt. Da es bescheiden ist und angesichts des Umstandes, dass die Begehren der Beschwerde in der Zwischenverfügung vom 26. Januar 2009 als nicht aussichtslos bezeichnet wurden, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E-283/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger

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