Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2827/2017
Urteil v o m 7 . Juni 2017 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…), Staat unbekannt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 7. April 2017 / N (…).
E-2827/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – eigenen Angaben entsprechend ein Staatsangehöriger Afghanistans und der Ethnie der Usbeken zugehörend – sei ungefähr im Jahr 2011 in den Iran ausgereist. Dabei sei er von seinem letzten Wohnort B._______ über C._______ (Provinz Faryab), Mazar-i-Sharif, Herat, Kabul in die Provinz Nimrus gefahren, von wo aus er die pakistanische Grenze überquert habe (A7 S. 6; A15 F168 ff.). Nach einem einstündigen Aufenthalt in diesem Land sei er schliesslich weiter in den Iran gereist, wo er – in der Nähe von Teheran – für vier Jahre geblieben sei (A7 S. 6; A15 F43 ff.). Ungefähr im (…) 2015 sei er über die Türkei nach Europa (A7 S. 6) und am 10. November 2015 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags bei den hiesigen Behörden um Asyl nachsuchte. Als Asylbegründung gab er im Wesentlichen die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan und die Präsenz der Taliban an (A15 F82 ff.). A.b Eine Handknochenanalyse des Spitals D._______ vom 18. November 2015 ergab, dass der Beschwerdeführer, welcher sein Alter dort mit (…) und (…) angegeben habe, ein männliches Skelettalter von (…) aufweise. Bei einem (…) Jugendlichen ergebe sich daraus, unter der Berücksichtigung einer doppelten Standardabweichung, eine Abweichung bis über zwei Jahre. A.c Anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen vom 20. November 2015 und der eingehenden Anhörung vom 14. Februar 2017 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe die ersten Jahre im Dorf E._______ (Provinz Faryab) verbracht (A7 S. 3; A15 F21 ff.). Danach sei er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach B._______ zu einem Onkel umgezogen (A7 S. 4; A15 F35 ff.). Ein Jahr bevor er in den Iran gegangen sei (A15 F12), habe er sich in C._______ mit Hilfe eines Bekannten eine Tazkara ausstellen lassen, indes stehe dort als Name des Vaters derjenige seines Bekannten statt derjenige seines eigenen Vaters (F._______; A7 S. 3 f.), da er diesen nicht gekannt habe (A7 S. 5; A15 F93 ff.). In den Unterlagen der Vorinstanz befindet sich
E-2827/2017 eine Tazkara (A15 F3 ff.), ausgestellt am (…) ([…]). Mangels Sicherheitsmerkmale sei dieses Dokument nach Angaben des SEM kaum zu überprüfen (A21). B. Mit Eingabe vom 28. März 2017 äusserte der Beschwerdeführer Zweifel über die Qualität der Anhörung; seine Muttersprache sei Usbekisch, doch die Anhörung habe auf Persisch beziehungsweise Dari stattgefunden, weshalb es zu Missverständnissen gekommen sei. Daher stelle er einen Antrag auf eine erneute Ansetzung einer Anhörung auf Usbekisch. C. Mit Verfügung vom 7. April 2017 – eröffnet am 18. April 2017 – lehnte das SEM das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Es begründete diesen Entscheid dahingehend, dass aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Aussagen nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer aus der angegebenen Region stamme und dort sozialisiert worden sei (Art. 7 AsylG [SR 142.31]). Daraus ergebe sich, dass er kein Staatsangehöriger Afghanistans sei. Fermer sei es nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Vollzugshindernissen zu forschen. Der Vollzug der Wegweisung sei daher als zulässig, zumutbar und möglich zu betrachten. Das SEM führte weiter aus, dass dem Begehren, die Anhörung erneut anzusetzen, nicht zu entsprechen sei, da der Beschwerdeführer während der Anhörung zu keinem Zeitpunkt angegeben habe, Probleme mit der Verständigung zu haben. D. Mit Eingabe vom 17. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 7. April 2017 eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, nach der vollumfänglichen Aufhebung der Verfügung sei die Unzumutbarkeit festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Ausserdem sei er als afghanischer Staatsbürger zu registrieren. Eventualiter sei die Sache aufgrund ungenügender Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechstverbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) zu gewähren.
E-2827/2017 E. Am 30. Mai 2017 wurde ein Ausdruck seiner Herkunftsregion aus Google Maps; eine neue Tazkara (mit Datum vom […] 2017, ohne Übersetzung), welche seine Mutter habe ausstellen lassen sowie ein Schreiben eines Mullah’s, welcher den früheren Wohnsitz des Beschwerdeführers in seiner Heimatregion bestätige (ohne Übersetzung), zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter nachfolgendem Vorbehalt einzutreten. 1.3 Vorliegend richtet sich die Beschwerde materiell lediglich gegen den von der Vorinstanz verfügten Vollzug der Wegweisung, weshalb die Verfügung des SEM vom 7. April 2017 – soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) – in Rechtskraft erwachsen ist. Das Rechtsbegehren ist aufgrund der Beschwerdebegründung als auf den Vollzugspunkt beschränkt zu betrachten, weshalb einzig die Frage der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zu prüfen ist. Auf das Begehren, das SEM habe die afghanische Staatsbürgerschaft zu registrieren, ist nicht einzutreten, da dies zuerst beim SEM in einem separaten Verfahren anzustreben wäre und
E-2827/2017 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, wurde doch im angefochtenen Entscheid nichts dazu verfügt. Damit bildet Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde ferner auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Rechtsmittelschrift vom 17. Mai 2017 rügte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Eventualantrags auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Im Verwaltungsverfahren – wie in jedem Rechtsanwendungsverfahren – sind die Abklärungen sowie die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts von zentraler Bedeutung. Die für die Entscheidfindung vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde (Art. 12 VwVG; vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 12 Rz. 1). 4.2 Während der Anhörung vom 14. Februar 2017 hätten, so der Beschwerdeführer, zwischen ihm und der Dolmetscherin Kommunikationssowie Verständigungsschwierigkeiten bestanden; dies sei auch im Bericht der Hilfswerkvertretung vermerkt. Diese Missverständnisse würden sich beispielsweise beim Namen des Dorfes G._______ – fälschlicherweise vom SEM als H._______ angegeben – manifestieren. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer nicht über die Wichtigkeit seiner Antworten auf die Herkunftsfragen aufgeklärt worden. Aus diesen Gründen sei eine erneute Anhörung in usbekischer Sprache anzusetzen.
E-2827/2017 4.3 Die Anhörung des Beschwerdeführers fand in Dari (A15 S. 21) statt, welche er an der Befragung als weitere Sprache angab, welche für eine Anhörung genügen würde (A7 S. 4). Dementsprechend bestätigte er anlässlich der Anhörung, die Dolmetscherin gut zu verstehen (A15 F1). Auf dem Beiblatt der Hilfswerkvertretung (A15 S. 22) finden sich des Weiteren keine diesbezüglichen Einwände. Die Fragen, welche während der Anhörung wiederholt wurden (vgl. A15 F14, 44, 110 und 157), lassen nicht erkennen, ob er diese aufgrund der Sprache oder aus anderen Gründen nicht verstanden hat. Nach erfolgter Rückübersetzung hat er ausserdem bestätigt, dass das Protokoll vollständig sei und seinen freien Äusserungen entspreche (A15 S. 21). Überdies ist er über das Ziel der Anhörung, Fakten zu sammeln beziehungsweise den Sachverhalt zu erstellen, aufgeklärt worden (A15 S. 1). Dementsprechend war er sich bewusst, dass alle Antworten – irrelevant ob sich diese auf die Herkunft oder andere Themenbereiche beziehen – für die Sachverhaltsermittlung wichtig sind. Im Übrigen werden länderspezifische Eigenheiten wie Ortsnamen während der Befragung beziehungsweise Anhörung meist phonetisch aufgezeichnet; ihre Falschschreibung hat denn auch keinen Einfluss auf eine negative Begründung einer Verfügung. Die Rüge des unvollständig und unrichtig erhobenen Sachverhalts erweist sich dementsprechend als nicht stichhaltig, weshalb auch der Antrag auf eine erneute Ansetzung einer Anhörung abgewiesen wird. 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Die Verfügung des SEM vom 7. April 2017 wurde dahingehend begründet, dass der Beschwerdeführer sich hinsichtlich verschiedener Zeitangaben in Widersprüche verwickelt habe. Dies zum einen bezüglich des Ausstellungszeitpunktes der Tazkara, weshalb erste Zweifel über die Echtheit
E-2827/2017 dieses Dokuments aufgekommen seien, zumal der darauf vermerkte Nachname anders laute und die Erklärung des Beschwerdeführers nicht überzeugt habe. Auch erscheine der Jugendliche auf dem Foto wesentlich jünger als der Beschwerdeführer. Ferner sei dieser nicht im Stande gewesen, detailliert zu beschreiben, wie er die Tazkara erhalten habe. Überdies entspreche die Aussage, dieses Identitätspapier sei kostenlos, nicht den Kenntnissen des SEM. Aufgrund der insgesamt falschen, unstimmigen und unsubstantiierten Aussagen im Hinblick auf die Tazkara sei offensichtlich, dass diese nicht echt sei, weswegen auch Zweifel an der geltend gemachten Staatsangehörigkeit bestehen würden. Zum anderen würden sich auch die Zeitangaben hinsichtlich des Schuleintritts, des Schulbesuchs überhaupt, des Umzugs nach B._______ sowie der Ausreise aus Afghanistan widersprechen. Überdies sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Umständlichkeit des Ausreisewegs und die Widersprüche bezüglich dessen Schilderung zu erklären. Ferner sei sein Wissen über seine Herkunftsregion mangelhaft. Die Begründung, der Beschwerdeführer sei ein Analphabet, vermöge nicht zu überzeugen. Die Zweifel an der geltend gemachten Herkunft würden sich demnach weiter erhärten. Zusammenfassend seien die geschilderte Lebensgeschichte und die Herkunft des Beschwerdeführers nicht glaubhaft; folglich sei weder davon auszugehen, dass er aus dem von ihm angegeben Ort stamme oder dort sozialisiert worden sei, noch dass er ein Staatsangehöriger Afghanistans sei. 6.2 Zur Begründung seiner Rechtsmitteleingabe brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Aussagen glaubhaft seien. Er sei als unbegleiteter Minderjähriger in die Schweiz eingereist, habe in seiner Heimat wenig Schulbildung genossen und fühle sich in der westlichen Kultur äusserst verunsichert. Sinnbildlich dafür sei sein verzerrtes Zeitempfinden, was die widersprüchlichen Zeitangaben erkläre. Seine Umschreibung der Region sei sehr typisch für jemanden aus dieser Gegend mit wenig Schulbildung. Auch habe er Namen von nahe gelegenen Bergen sowie Ortschaften benennen können. Hinsichtlich der Ausstellung der Tazkara sei er von einem Cousin begleitet worden, der ihn als seinen Bruder ausgegeben habe, weshalb nun ein anderer Name auf dem Dokument stehe. Seine Mutter beantrage derzeit eine neue Tazkara, weshalb der Beschwerdeführer um eine Frist für die Einreichung derselben ersuche. Aufgrund seiner Herkunft aus der Nähe von C._______ und seines kleinen Beziehungsnetzes erweise sich ein Vollzug nach Afghanistan als unzumutbar.
E-2827/2017 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 7. April 2017 zu bestätigen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die entsprechenden ausführlichen Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Darüber hinaus sind weitere Unklarheiten feststellbar: Es ist beispielsweise nicht einsichtig, dass der dannzumal noch minderjährige Beschwerdeführer für die Ausstellung seiner Tazkara mit einem ihm kaum bekannten Jungen (A15 F99 ff.) nach C._______ gefahren sein soll, zumal er diese Stadt ansonsten immer nur in Begleitung seiner Mutter für diverse Einkäufe besucht habe (A15 F136 ff.). Auch widersprechen diese Angaben der Darstellung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer mit einem Cousin seine Tazkara ausstellen gegangen sei. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung als das SEM zu gelangen. 6.4 Daran ändern auch die auf Beschwerdestufe eingereichten Beweismittel – eine neue Tazkara sowie ein Schreiben eines Mullah’s – nichts. Die Tazkara ist kein amtliches Reisepapier, auch wenn es sich dabei um das meist verbreitete Identitätspapier Afghanistans handelt. Es ist somit ein amtliches Dokument mit Fotografie, welches zum Zweck des Nachweises der Identität seines Inhabers ausgestellt werden kann. Die Tazkara ist jedoch keineswegs fälschungssicher, weswegen ihr ein verminderter Beweiswert zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.1 und BVGE 2013/30 E. 4.2.2 m.w.H.). Ausserdem kann die Tazkara weder aus dem Ausland beantragt werden – die Person muss für den Antrag und die Ausstellung immer nach Afghanistan reisen – noch kann sie legal durch eine verwandte Vertretungsperson vor Ort beschafft werden (vgl. SFH [Schweizerische Flüchtlingshilfe], Schnellrecherche vom 11. Februar 2016 zu Afghanistan: Antrag und Ausstellung einer Tazkira im Ausland, S. 1 und 3). Das Schreiben des Mullah’s ist kein amtliches Dokument und beweist die Herkunft des Beschwerdeführers nicht. Im Übrigen ist die beantragte Frist für die Einreichung einer neuen Tazkara mit der Eingabe vom 30. Mai 2017 hinfällig geworden. 6.5 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, seine Herkunft aus Afghanistan mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzulegen. Die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers gilt daher weiterhin als unbekannt.
E-2827/2017 6.6 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Das SEM hat in seiner Verfügung vom 7. April 2017 zu Recht darauf hingewiesen, dass es nicht Sache der Behörden ist, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungseise ist daher davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. BVGE 2015/10 E. 8.2). 6.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Dementsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
E-2827/2017 festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2827/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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