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Bundesverwaltungsgericht 07.05.2026 E-2825/2026

7. Mai 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,539 Wörter·~8 min·10

Zusammenfassung

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 25. März 2026

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2825/2026

Urteil v o m 7 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Saskia Eberhardt.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Selda Yalcin, Rechtsbüro, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl) zu Gunsten von B._______, geboren (…); Verfügung des SEM vom 25. März 2026 / N (…).

E-2825/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführerin am 23. Mai 2025 in der Schweiz unter Zuerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft Asyl gewährt wurde, dass sie am 3. März 2026 beim SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung zu Gunsten ihres mit einer Aufenthaltsbewilligung in Frankreich lebenden religiös angetrauten Ehemannes, B._______, geboren am (…), Afghanistan, ersuchte, dass das SEM diese Eingabe als Gesuch um Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG entgegennahm, dieses Gesuch mit Verfügung vom 25. März 2026 abwies und die Einreise von B._______ in die Schweiz nicht bewilligte, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes habe zum Zeitpunkt der Flucht der Beschwerdeführerin aus dem Heimatstaat nicht mehr bestanden, dass die Beschwerdeführerin – handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin – gegen diese Verfügung am 21. April 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung dieser Verfügung, die Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs zu Gunsten von B._______ und die Bewilligung seiner Einreise in die Schweiz beantragte, dass sie eventualiter die Rückweisung der Sache zur vollständigen und korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragte, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Beiordnung der bevollmächtigten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersuchte, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 23. April 2026 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin aufgrund der Aussichtlosigkeit der Rechtsbegehren abwies und die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 1ʹ000.– bis zum 8. Mai 2026 aufforderte, dass der Kostenvorschuss am 27. April 2026 geleistet wurde,

E-2825/2026 und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG – unter dem Titel Familienasyl – Ehegatten von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, sofern keine besonderen Umstände dagegensprechen, dass gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG die Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen ist, sofern die grundsätzlich anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt wurden und sich das Familienmitglied, um dessen Nachzug ersucht wird, im Ausland befindet, dass die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG gemäss konstanter Rechtsprechung eine zum Zeitpunkt der Flucht vorbe-

E-2825/2026 standene Familiengemeinschaft, die unfreiwillige Trennung der Familie aufgrund der Fluchtumstände sowie die feste Absicht der Familienvereinigung in der Schweiz voraussetzt (vgl. BVGE 2012/32 E. 5), dass von einer vorbestandenen Familiengemeinschaft in diesem Sinne praxisgemäss dann auszugehen ist, wenn die Familie im Zeitpunkt der Trennung im gleichen Haushalt gelebt hat, dass eine Trennung dann vorliegt, wenn die Familiengemeinschaft durch die Flucht des asylberechtigen Mitglieds ins Ausland aufgehoben wurde oder wenn in der Heimat ein weiteres Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt infolge zwingender Gründe nicht möglich war (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5.1-5.3), dass Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG mithin die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften ist, sofern die Gemeinschaft allein aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde, dass das Familienasyl weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen dient (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.), dass auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden kann, zumal es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, diesen Argumenten in der Beschwerde Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Anhörung zu den Asylgründen eingehend zu ihren familiären Verhältnissen befragt wurde und dabei klare und unmissverständliche Aussagen zu ihrer familiären Situation tätigte (vgl. Anhörungsprotokoll vom 19. Mai 2025 D78 ff.), dass sie im Wesentlichen angab, die arrangierte Ehe mit B._______ habe dieser im September 2021 aufgegeben, er habe sie und die gemeinsamen Kinder damals verlassen und Kontakte zu einer anderen Frau unterhalten, sie habe seither im Heimatstaat keinen Kontakt mehr mit ihm gehabt und bis zur Ausreise bei ihrer Familie gelebt, dass sie die Ehe mit B._______ auch formal auflösen wolle, was sich jedoch schwierig gestalte, dass ihre Ausführungen im nun vorliegenden Verfahren um Familienzusammenführung, wonach nie ein gemeinsamer Wille bestanden habe, die eheliche Beziehung endgültig aufzulösen, der Kontakt des Ehemannes zu

E-2825/2026 einer anderen Frau von ihr fälschlicherweise als Untreue interpretiert worden sei, Missverständnisse zwischen ihnen inzwischen hätten ausgeräumt werden können, die Trennungsphase im Heimatstaat auf externen Umständen wie der prekären Sicherheitslage in Afghanistan, wirtschaftlichen Zwängen sowie gesellschaftlichen Rahmenbedingungen beruhen würden, nicht geeignet sind, die Feststellungen gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin in ihrem Asylverfahren in Frage zu stellen, dass die Beziehung zum Zeitpunkt der Flucht der Beschwerdeführerin bereits seit 2021 beendet war, mithin keine unfreiwillige Trennung der Familie aufgrund der Fluchtumstände zu bejahen ist, und es sich vorliegend offensichtlich um die Wiederaufnahme einer mehrere Jahre unterbrochenen Beziehung im Jahr 2025 handelt, die von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG – wie besehen – nicht umfasst ist, dass an dieser Einschätzung auch die aktuelle Schwangerschaft der Beschwerdeführerin und die Berufung auf das Recht auf Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK nichts ändert, dass Art. 8 EMRK keine ergänzende Anwendung findet, wenn die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. Urteil des BVGer E-4982/2023 vom 24. Oktober 2024 E. 5.4 m.w.H.), dass auch die Anwendung der Kinderrechtskonvention (KRK; SR 0.107) nichts an obiger Einschätzung zu ändern vermag, da diese kein Recht des in Frankreich aufenthaltsrechtlich bewilligten Vaters zur Einreise und zum Aufenthalt in der Schweiz im Sinne einer Familienzusammenführung gewährt (vgl. Botschaft des Bundesrats betreffend den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von 1989 über die Rechte des Kindes vom 29. Juni 1994 BBl 1994 V 1 ff., bezüglich Art. 10 KRK S. 33 ff. und 73 f.; BGE 126 II 377 E. 5d S. 392; 124 II 361 E. 3b S. 367), dass das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt und eine Asylberechtigung von B._______ gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG mit nachvollziehbarer und praxiskonformer Begründung verneint hat, sich weitere Abklärungen zur Familiensituation nicht gebieten und das Eventualbegehren auf Rückweisung zur weiteren Abklärung abzuweisen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1’000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und

E-2825/2026 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2825/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1ʹ000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Saskia Eberhardt

Versand:

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