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Bundesverwaltungsgericht 14.03.2011 E-2822/2010

14. März 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,168 Wörter·~21 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. März 2010

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2822/2010 Urteil vom 14. März 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (…), Iran, (…), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. März 2010 / N (…).

E-2822/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, verliess nach eigenen Angaben ihren Heimatstaat im Verlaufe des Jahres 2006 in Richtung Irak, von wo aus sie nach einem circa dreijährigen Aufenthalt über die Türkei und ihr unbekannte Länder am 29. September 2009 in die Schweiz einreiste. Am 30. September 2009 stellte sie ein Asylgesuch, worauf sie am 13. Oktober 2009 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) (…) zu ihren Ausreise- und Asylgründen summarisch befragt und am 17. Dezember 2009 durch das BFM eingehend angehört wurde. Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, sie habe ab 1380 (2001) im Rahmen ihrer Mitgliedschaft bei der illegalen kurdischen Unabhängigkeitspartei Komala heimlich Zeitungen verteilt. Nach ihrer Zwangsverheiratung im Jahre 1382 (2003) sei sie vorwiegend telefonisch für die Partei tätig gewesen beziehungsweise habe sie weiterhin Zeitungen verteilt und diese zuhause unter dem Teppich versteckt. Ihre Schwiegermutter beziehungsweise ihre Schwiegermutter und ihr Ehemann seien Mitglieder des iranischen Geheimdienstes gewesen und hätten sie im Jahre 1383 (2004) verraten, worauf sie verhaftet worden sei. Während der zweiwöchigen Haft sei sie vergewaltigt worden. Nach zwei Wochen sei sie dank der Kautionsleistung eines Freundes ihres Vaters, der als (…) Einfluss gehabt habe, entlassen worden und danach weiterhin für die Komala tätig gewesen. Im Jahre 2006 sei sie abermals vom Geheimdienst verhaftet worden und man habe sie aufgefordert, als Spitzel zu arbeiten. So sei sie in der Bedenkzeit, die man ihr gewährt habe, nach Irak geflohen. Dort habe sie im (…) der Komala gewohnt und sei als Köchin tätig gewesen. Sie habe ihren (ersten) Ehemann verlassen, sich aber nie scheiden lassen. Im Irak habe sie religiös einen anderen Mann geheiratet; dieser lebe weiterhin in (…) im Irak. Weil sie dort um ihre Sicherheit gefürchtet habe beziehungsweise weil sie sich nicht in die Stadt habe begeben können und sie sich in einem psychisch schlechten Zustand befunden habe, sei sie nach einem circa dreieinhalbjährigen Aufenthalt aus dem Irak ausgereist und über die Türkei bis in die Schweiz gelangt. B. Mit Schreiben vom 26. November 2009 teilte der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Mandatsübernahme mit.

E-2822/2010 C. Am 8. Dezember 2009 reichte die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – einen vom 4. Dezember 2009 datierten Arztbericht B._______ und C._______, Psychiatrisches Zentrum, Ambulatorium, (…), ein. Der Bericht attestiert, die Beschwerdeführerin sei aufgrund von psychischer Dekompensation mit Suizidalität am 18. November 2009 notfallmässig dem Spital zugewiesen worden. Bei ihr liege eine schwere posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit einer begleitenden massiven Angstsymptomatik, sowie impulshafter Suizidalität vor. Es wird weiter bestätigt, dass eine engmaschige fachliche Therapie notwendig sei. Sie sei in keinem Fall in den Iran zurückzuschicken, da dies für sie fatale, lebensbedrohliche Folgen haben könne. In Ergänzung reichte die Beschwerdeführerin Kopien zweier Schreiben irakischer Ärzte, die sie als Patientin bestätigten, datiert vom 2. November 2009, und eine Erklärung vom 26. November 2009, womit sie unterschriftlich die behandelnde Ärztin von ihrem Arztgeheimnis entband, zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 18. März 2010 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin, dem Gesuch des Rechtsvertreters entsprechend, Akteneinsicht. E. Mit Verfügung vom 25. März 2010 – eröffnet am 26. März 2010 – lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete aber gleichzeitig infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Auf die Begründung der Verfügung wird – soweit urteilsrelevant – in den Erwägungen eingegangen. F. Am 16. April 2010 reichte C._______ einen weiteren Arztbericht ein, wonach die Therapie durch einen sehr schwankenden Verlauf charakterisiert sei, der sich durch übertriebene Angst und wiederkehrende Suizidalität mit zum Teil dissoziativen Anteilen auszeichne. Die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung sei in der Beurteilung des Asylgesuches zu berücksichtigen.

E-2822/2010 G. Mit Eingabe vom 22. April 2010 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wobei sie die Nachreichung einer Fürsorgebestätigung in Aussicht stellte. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Verfügung vom 30. April 2010 den Eingang der Beschwerde und hielt fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, zumal sie von der Vorinstanz vorläufig aufgenommen sei. I. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2010 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verwies den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und ersuchte die Vorinstanz um Einreichung ihrer Vernehmlassung bis zum 25. Mai 2010. J. In seiner Vernehmlassung vom 19. Mai 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen Tatsachen und Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würden, womit es vollumfänglich an seinen in der Verfügung erfolgten Erwägungen festhalte. K. Eine Kopie der Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 25. Mai 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt. L. Am 12. November 2010 reichte C._______ dem BFM ein weiteres Arztzeugnis zu den Akten, worin sie bestätigte, dass die

E-2822/2010 Beschwerdeführerin unter integrierter psychiatrischer Behandlung und antidepressiver Medikation eine psychische Stabilität habe erzielen können, sich aber weiterhin in engmaschiger Behandlung befinde und unter Beobachtung stehe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Verfahrensrechtliche Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E-2822/2010 3.1. Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht sinngemäss, das Anhörungsprotokoll dürfe nicht als Entscheidungsgrundlage dienen, da sie vor dem Anhörungstermin vergessen habe, ihre Medikamente einzunehmen und aufgrund dieser Tatsache nicht im Stande gewesen sei, detaillierte und präzise Ausführungen zu machen. 3.2. Die Beschwerdeführerin wurde anlässlich ihrer Bemerkung an der Anhörung, es gehe ihr schlecht und sie vergesse immer wieder Dinge, gefragt, ob sie im Stande sei, die Befragung weiterzuführen. Dies bejahte sie (vgl. A 14 S. 7 und S. 11). Dass sie die Medikamente nicht eingenommen habe, erwähnte sie indessen nicht; auch von einer Unfähigkeit, die Befragung zu bewältigen, war nicht die Rede. Die schriftlich im Protokoll angeführte Bemerkung der Hilfswerksvertreterin, wonach die Beschwerdeführerin sich in einem schlechten Zustand befinde und immer wieder geweint habe, wächst in ihrer Intensität nicht über die Bemerkung der Beschwerdeführerin hinaus; die Hilfswerksvertreterin machte auch keine Anmerkungen dahingehend, eine sinnvolle Anhörung sei nicht möglich gewesen. Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, die Befragung abzubrechen und auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Das BFM hat sodann in seinem Entscheid den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin korrekt aufgegriffen und in Ziff. 4 angemessen berücksichtigt; es führt zutreffend aus, die Antworten hätten bestätigt, dass die Beschwerdeführerin die Fähigkeit besessen habe, die Fragen zu verstehen und angemessen zu antworten. Da sich nach dem Gesagten die formelle Rüge als unbegründet erweist, sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass das Anhörungsprotokoll in Frage zu stellen, womit es dieses seinem Entscheid zugrunde legt. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E-2822/2010 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Zur Begründung seines Entscheides hielt das BFM im Wesentlichen fest, die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien widersprüchlich, weitgehend oberflächlich und vage gehalten und könnten so nicht die Überzeugung vermitteln, sie habe das Geschilderte tatsächlich erlebt. So stehe ihre Aussage an der Erstbefragung, neben ihrer Schwiegermutter sei auch ihr Ehemann für den iranischen Geheimdienst tätig gewesen, im Widerspruch zu ihren Ausführungen an der Anhörung, wo sie im Zusammenhang mit dem Etelaat nur die Schwiegermutter erwähnt habe. Weiter vermöge sie nur stereotype Angaben zu ihren Aktivitäten machen, indem sie auf die Frage, worin denn diese genau bestanden hätten, lediglich geantwortet habe, sie habe heimlich Zeitungen im Zeitraum von 1380 (2001) bis 1385 (2006) verteilt. Ihr Mann und dessen Mutter hätten von ihren Aktivitäten für die Komala erfahren, weil sie ihre Telefongespräche mitgehört hätten. Wenig später habe sie jedoch ausgeführt, ihr Mann habe die von ihr zuhause unter dem Teppich versteckten Zeitungen gesehen und es so irgendwie gemerkt. Auch weiteres Nachfragen habe nur in sehr knappe Antworten resultiert und auch die Schilderungen zu ihren parteilichen Aktivitäten nach ihrer Heirat seien substanzlos geblieben. Da diese aber zentrale Punkte in den Asylvorbringen darstellen würden, sei zu erwarten gewesen, dass sie diese substanziierter und verbunden mit Realkennzeichen hätte schildern können. Hinsichtlich ihrer Vorbringen zu ihren beiden Verhaftungen hielt das BFM fest, dass sie lediglich ausgesagt habe, die Etelaat-Leute seien zu ihren Schwiegereltern nach Hause gekommen und hätten sie dort verhaftet; weitere Konkretisierungen dieser Vorfälle fehlten. Des Weiteren habe sie vorgebracht, nachdem sie während zwei Wochen beim Etelaat inhaftiert gewesen sei, habe sie weiterhin für die Komala gearbeitet, und diesbezüglich habe die Partei ihr empfohlen, heimlich, sehr aufmerksam

E-2822/2010 und bewusst vorzugehen. Indes würden die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ereignisse, ihr geltend gemachtes Verhalten und die angegebenen Tätigkeiten für die Komala nach zweiwöchiger Inhaftierung in keiner Art und Weise ein heimliches, aufmerksames und bewusstes Handeln widerspiegeln. So gebe sie an der Erstbefragung an – was im Übrigen an der Anhörung gänzlich fehle –, nach ihrer Haftentlassung an einer Demonstration für einen Märtyrer teilgenommen zu haben und später von zwei Peshmergas der Komala zu Hause besucht worden zu sein. Diese hätten ihr Zeitungen der Partei überbracht und seien für ungefähr eine Stunde bei ihr geblieben. An der Bundesanhörung habe sie die Frage, ob sie jemals ein Aktivist der Komala aufgesucht habe, aber verneint. Erst als sie mit den Namen der Peshmergas konfrontiert worden sei, habe sie geltend gemacht, diese beiden hätten sie bei ihrem Mann und ihrer Familie besucht. Dieses Verhalten der Beschwerdeführerin entbehre jeglicher Logik und sei nicht nachvollziehbar. Denn hätte sie nach ihrer ersten Verhaftung tatsächlich weiterhin für die Komala gearbeitet – dies im Sinne der bereits erwähnten aufmerksamen und heimlichen Art – ,wären nicht zwei Peshmergas der Komala zu ihr nach Hause gekommen und hätten ihr Zeitungen der Partei gebracht, was doch ein erhebliches Risiko darstelle. Zudem erstaune ihre Aussage, sie wisse nicht, was mit ihrem (ersten) Ehemann geschehen sei, da sie laut ihren Angaben in regelmässigem Kontakt mit ihren [Geschwistern] im Iran stehe; es sei nicht nachvollziehbar, dass sie – zumindest über ihre [Geschwister] – nicht die geringste Information über das Verbleiben ihres (ersten) Ehemannes habe, seien doch gemäss ihren Vorbringen der (erste) Ehemann und dessen Mutter zentral für ihre Flucht in den Irak gewesen. Ferner liessen sich die festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente ihrer Aussagen nicht durch den Gesundheitszustand rechtfertigen, da sie in der Lage gewesen sei, die Tragweite der gestellten Fragen zu erfassen und diese sinngemäss zu beantworten und sie zudem die Frage, ob sie imstande sei, die Anhörung weiter zu führen, bejaht habe. Den von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztzeugnissen aus dem Irak (diese seien zu einem Zeitpunkt ausgestellt worden seien, zu dem sich die Beschwerdeführerin bereits in der Schweiz befunden habe) einerseits und der Bestätigung des Auslandskomitees der Komala andererseits – letzteres aufgrund des grossen Risikos, dass es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handle – sprach das BFM die Beweiskraft ab.

E-2822/2010 Weiter seien die von ihr eingereichten Fotos nicht geeignet, zu belegen, dass sie im Irak Nachteile durch den iranischen Geheimdienst zu befürchten habe. Ebenso wenig eigne sich der Arztbericht des Psychiatrischen Zentrums (…) dazu, die Kausalität der geschilderten Erlebnisse im iranischen Gefängnis für den diagnostizierten Gesundheitszustand darzutun. Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin im Irak führte das BFM aus, dass der von ihr geltend gemachte Aufenthalt insgesamt betrachtet nicht geeignet sei, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken, da keine Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass im Iran gegen sie diesbezüglich behördliche Massnahmen eingeleitet worden seien. Da die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu qualifizieren seien, sei nicht davon auszugehen, dass der iranische Geheimdienst Kenntnis von ihrem Irakaufenthalt bei der Komala habe. Zudem gehe aus den Akten nicht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin im Irak politisch besonders hervorgetan habe, da sie laut ihren Angaben ihren Alltag mit Kochen verbracht habe. Zwar habe sie angegeben, an Versammlungen teilgenommen zu haben, es sei aber aufgrund der Akten nicht davon auszugehen, dass sie von den iranischen Behörden im Irak als engagierte Politaktivitstin erkannt und als solche identifiziert worden sei, womit sie bei einer Rückkehr in den Iran keiner konkreten Gefährdung ausgesetzt sei. Unter Würdigung sämtlicher Umstände, namentlich der medizinischen Gründe und des Fehlens eines tragfähigen Beziehungsnetzes im Heimatstaat, sei im gegenwärtigen Zeitpunkt der Vollzug der Wegweisung unzumutbar. 5.2. Zur Begründung ihrer Rechtmitteleingabe führte die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht an, der Grund für ihre weitgehend oberflächlich und vage gehaltenen Schilderungen und die teilweise widersprüchlichen Aussagen liege bei ihren psychischen Problemen. So sei es ihr am Tag der Anhörung sehr schlecht ergangen und sie habe kaum sprechen können. Sie habe seit Behandlungsbeginn im Dezember 2009 viele Medikamente erhalten. Da die Anhörung sehr früh stattgefunden habe, habe sie an diesem Morgen vergessen, ihre Medikamente einzunehmen und sei zudem im Vorfeld der Anhörung in grossem psychischen Stress gewesen, da sie nochmals alle ihre schrecklichen Erlebnisse habe erzählen sollen. Die Nichteinnahme der

E-2822/2010 Medikamente habe sich zusätzlich negativ auf ihren Zustand ausgewirkt, worauf sie an der Anhörung hingewiesen habe. Daher sei bei der Beurteilung ihrer Aussagen ihre damalige Verfassung mitzuberücksichtigen. 6. 6.1. Das Bundesverwaltungsgericht stimmt zunächst der durch die Vorinstanz vorgelegten differenzierten Aufführung der auffallenden Widersprüche zu. So entstehen aufgrund der Darlegungen der Beschwerdeführerin und den damit einhergehenden Widersprüchlichkeiten ihrer Erörterungen hinsichtlich Zwangsheirat und Parteimitgliedschaft erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen: Vorab wirken die Aussagen zur vorgebrachten Zwangsheirat sehr unsubstanziiert (vgl. A 14 S. 3ff.). Die in diesem Zusammenhang zu erwähnenden Erwägungen des BFM, wonach nicht nachvollziehbar sei, wieso sie keinerlei Angaben zum Verbleib ihres (ersten) Ehemannes und dessen Mutter machen könne, da sie nach eigenen Angaben im Kontakt mit ihren [Geschwistern] vor Ort stehe, sind vollumfänglich zu stützen. Weiter ist sie nicht im Stande, die Beweggründe ihres Parteibeitrittes schlüssig darzulegen; das Argument, ein Neffe ihrer Mutter – den sie auch Onkel nennt – sei Parteimitglied gewesen, und es habe sie motiviert, als sie gehört habe, dass es sich um eine linke Partei handle (vgl. A 14 S. 8), überzeugt nicht; vor dem Hintergrund, dass die Mitgliedschaft in einer illegalen Partei ein erhebliches Sicherheitsrisiko birgt, müsste vielmehr hinter dem Beitritt eine tiefer gründende Überzeugung liegen. Hinsichtlich des Informationsaustausches mit der Partei legte sie dar, sie habe von ihrem Onkel Anweisungen erhalten, was in der Tat gefährlich gewesen sei, ausser ihr habe aber niemand von den Tätigkeiten ihres Onkels gewusst. Auf die Frage hin jedoch, wieso er gerade ihr von dieser Partei erzählt habe, entgegnete sie widersprüchlich, nicht die Einzige gewesen zu sein (vgl. A 14 S. 9). Gänzlich unsubstanziiert bleiben sodann die Aussagen dazu, wie sie angeblich mit den Komala-Mitgliedern im Iran in Kontakt gestanden sei (vgl. A 14 S. 8f.). Auch auf Nachfrage hin konnte die Beschwerdeführerin diesbezüglich kein plausibles Bild zeichnen. Als Beschreibung ihrer Tätigkeit des Zeitungsverteilens begnügt sie sich mit der Aussage, sie habe dies "heimlich" getan, und liess auch nach mehrmaligem Nachhaken der Befragerin eine detailliertere Erklärung vermissen: "Was soll ich erzählen?" (vgl. A 14 S. 9). Die Schilderungen, man habe die Zeitungen nachts "irgendwo hin gelegt, nicht an bestimmte Leute

E-2822/2010 gegeben" (vgl. A 14 S. 10), bleiben ebenfalls gänzlich vage und wenig plausibel. In Anbetracht der Tatsache jedoch, dass es sich bei der behaupteten Tätigkeit (dem Verteilen der Zeitung einer illegalen Partei) um eine gefährliche Tätigkeit handelt, wäre zu erwarten gewesen, dass sie substantiierter und detaillierter entsprechende Vorsichtsmassnahmen und Vorgehensweisen hätte darlegen können. Weiter widerspricht sie sich – wie die Vorinstanz richtig feststellte – hinsichtlich der Dauer ihrer Parteitätigkeit. So behauptete sie vorerst, von 2001 bis 2006 Zeitungen verteilt zu haben, im nächsten Satz dann aber, dies nur bis zu ihrer Heirat (2003) getan zu haben (vgl. A 14 S. 10). Auf den Widerspruch hingewiesen, führte sie an, sie habe dies anders gemeint und an ihre Tätigkeit generell gedacht; nach der Heirat sei sie mehr telefonisch tätig gewesen (vgl. A 14 S. 10). Diese telefonischen Tätigkeiten hätten darin bestanden, Kollegen am Telefon über die Ankunft der Zeitungen und deren Inhalt zu informieren (vgl. A 14 S. 10). Auch dies erscheint, nicht zuletzt angesichts der Möglichkeit von Telefonabhörungen, gänzlich unplausibel. Zudem lässt sich diese Schilderung nicht in kongruenter Weise mit ihrer vorangegangenen Aussage vereinbaren, Telefonkontakt sei bei der Partei nicht üblich gewesen (vgl. A 14 S. 9). 6.2. Die entstandenen Zweifel erhärten sich anhand der weiteren Widersprüchlichkeiten, die sich hinsichtlich der vorgetragenen Haftumstände abzeichnen. An der Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin zunächst an, ihr Mann und dessen Mutter seien als Spitzel für den iranischen Geheimdienst Etelaat tätig gewesen und ihr Mann habe sie deshalb verraten (vgl. A 1 S. 5). An der Anhörung aber erwähnte sie lediglich, ihre Schwiegermutter habe für den iranischen Geheimdienst gearbeitet (vgl. A 14 S. 7 und S. 11). Die Vorinstanz moniert an dieser Stelle, ihre Tätigkeit habe sich, entgegen der angeblichen Parteiempfehlung, in keiner Weise heimlich gestaltet. Viel herausstechender erscheint jedoch der Bruch in der Logik ihrer Vorgehensweise: So ist nicht nachvollziehbar, wieso sie sich nach der Haft, die von einer Vergewaltigung geprägt gewesen sei und für die ihr Mann beziehungsweise ihre Schwiegermutter verantwortlich gewesen seien, wieder in das Haus ihres Ehemannes und nicht in dasjenige ihres Vaters begeben habe (vgl. A 14 S. 14). In Ergänzung der durch die Vorinstanz erwähnten, als widersprüchlich qualifizierten Aussagen, die Peshmergas hätten sie besucht beziehungsweise sie sei nie von Aktivisten besucht worden, erscheint zudem grundlegend nicht

E-2822/2010 nachvollziehbar, wieso bewaffnete kurdische Kämpfer ihr hätten Zeitungen ausliefern sollen, da sich dies auch nicht mit der Aussage in Vereinbarung bringen lässt, sie selber habe immer wieder Zeitungen nach Hause gebracht (A14 S. 11). 6.3. In Würdigung der eingereichten Beweismittel kann dem BFM hinsichtlich der Fotos und der Parteibestätigung beigepflichtet werden. Bei letzterer bleibt zu ergänzen, dass es sich um ein Schreiben einer Exilorganisation handelt, welches im Übrigen nicht im Original vorliegt, womit eine Fälschung nicht ausgeschlossen werden kann, und ausserdem kein Absender auf der Faxkopie erkennbar ist. Im Ergebnis ist dieses somit – in Bestätigung der vorinstanzlichen Beurteilung – lediglich als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu betrachten. Die eingereichten Fotos weisen ebenso wenig die Qualität eines asylrelevanten Beweismittels auf, da sie das Vorgebrachte aufgrund ihres allgemeinen Charakters in keiner Weise zu stützen vermögen. Ergänzend ist zu erwähnen, dass der von der Beschwerdeführerin mittels Foto dokumentierte (…) Kurs nicht in logischer Weise mit der Komala-Partei in Verbindung zu bringen ist. Vielmehr entsteht hier der Eindruck, es handle sich dabei um ihre berufliche Tätigkeit, die mit einem politischen Engagement in keinerlei Zusammenhang stehe. 6.4. Demgegenüber ist der schlechte gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin aufgrund diverser Arztberichte ausreichend belegt. Richtig sind die Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der nicht festzustellenden Kausalität der Haft für ihre psychische Krankheit. Es steht aufgrund der vorliegenden Arztzeugnisse zwar fest, dass die Beschwerdeführerin unter posttraumatischen Belastungsstörungen leidet und sich in engmaschiger Therapie befindet; hierzu bestehen keinerlei Zweifel. Nach dem bisher Gesagten kann indessen nicht geglaubt werden, dass die geschilderte, angebliche Verhaftung und Vergewaltigung – die aufgrund der oben dargelegten Erwägungen nicht glaubhaft geworden sind – der ursprüngliche Auslöser für die schweren psychischen Probleme der Beschwerdeführerin gewesen seien. Falsch ist das blosse Abstützen der Vorinstanz auf die Datierung der irakischen Arztatteste. Es trifft zwar zu, dass letztere zu einem Zeitpunkt ausgestellt wurden, als die Beschwerdeführerin schon in der Schweiz war; dies spricht aber nicht gegen deren Aussagekraft. Den Arztzeugnissen lässt sich entnehmen, dass sie bereits im März 2008 im Irak wegen Depressionen und Angststörungen in Behandlung war. Daher

E-2822/2010 gebührt diesen sehr wohl Beweiskraft; zudem maniferstieren sie auch den Dokumentationswillen der Beschwerdeführerin. Jedoch sind auch diese Arztzeugnisse nicht geeignet, die angeblich erlittene Haft aus politischen Gründen und die in der Haft erlebte Vergewaltigung glaubhaft zu machen. 6.5. Insgesamt ist somit festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund des Fehlens von Realmerkmalen (insbesondere Detailreichtum, Substanziiertheit und Plausibilität) nicht geglaubt werden können. An diesem Umstand vermag die auf Beschwerdeebene angeführte Argumentation, wonach sie unsubstanziiert geantwortet habe, weil sie vor dem Termin die Medikamenteneinnahme vergessen habe, nichts zu ändern. Insbesondere überzeugt dies insofern nicht, als dass sie diese für ihre Rüge elementare Tatsache spätestens bei der Frage des BFM an der Anhörung, ob sie die Medikamente bei sich habe, zu Tage hätte bringen müssen (vgl. A 14 S. 8). Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die angeblich vor der Ausreise aus dem Iran erlebten Vorfluchtgründe nicht glaubhaft gemacht hat. Ausführungen zur Asylrelevanz dieser Vorbringen erübrigen sich demnach. Zu prüfen bleiben allfällige Nachfluchtgründe. 7. Innerhalb der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist im Folgenden unter dem Aspekt der exilpolitischen Tätigkeiten auf die in den Asylvorbringen erwähnten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin einzugehen. Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine exilpolitischen Aktivitäten glaubhaft machen kann. Ungeachtet der Glaubhaftigkeitsprüfung ist im Übrigen das Kochen für eine Partei nicht als politische Tätigkeit zu werten. An dieser Stelle ist auf die zutreffende Erwägung in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen. In der Beschwerdeschrift wird hierzu nichts vorgebracht. Somit erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe nicht. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht hat, sie habe ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt oder befürchten müssen oder müsse solche für die Zukunft in begründeter Weise befürchten. Die Vorinstanz hat die

E-2822/2010 Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 9. 9.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 9.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen). 10. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Das BFM hat in seiner Verfügung vom 25. März 2010 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin angeordnet. Eine weitere Erörterung betreffend des Wegweisungsvollzugs erübrigt sich daher an dieser Stelle. 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos betrachtet werden konnte und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin aus den Akten ersichtlich ist, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten zu erheben.

E-2822/2010 (Dispositiv nächste Seite)

E-2822/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack Versand:

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