Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 29.04.2012 E-2820/2010

29. April 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,254 Wörter·~21 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. März 2010

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2820/2010

Urteil v o m 2 9 . März 2012 Besetzung

Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Jenny de Coulon; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien

A._______, geboren am (…), unbekannter Herkunft, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. März 2010 / N (…).

E-2820/2010 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Äthiopien am 4. Mai 2005 (nach äthiopischem Kalender: 26.08.1997) und gelangte nach Aufenthalten im B._______, in C._______ und D._______ unter Umgehung der Grenzkontrolle am 9. Dezember 2008 in die Schweiz, wo er am 11. Dezember 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte. Am 17. Dezember 2008 fand in E._______ die Kurzbefragung statt und am 3. Februar 2009 erfolgte die direkte Bundesanhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei in F._______ (Eritrea) geboren. Seine Eltern seien eritreische Staatsangehörige gewesen. Als er einjährig gewesen sei, seien seine Eltern mit ihm nach Addis Abeba ausgewandert, wo er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe. Im August/September 2000 (nach äthiopischem Kalender: Herbst 1992) sei sein Vater in Addis Abeba von Unbekannten abgeholt und verschleppt worden. Seither hätten er und seine Mutter nichts mehr von ihm vernommen. Weil die Regierung in dieser Zeit ihr Haus in Addis Abeba konfisziert habe, habe er zusammen mit seiner Mutter auf der Strasse leben müssen. Seine Mutter sei psychisch sehr krank gewesen, habe sich aber mangels finanzieller Mittel nicht behandeln lassen können. Bei einem Verkehrsunfall sei sie im Jahre (…) (nach äthiopischem Kalender: 1997) in Addis Abeba schliesslich ums Leben gekommen. Wegen Verdachts, oppositionell tätig zu sein, sei er im selben Jahr von Sicherheitskräften in Addis Abeba mehrmals für einige Tage festgenommen und geschlagen worden. Vor diesem Hintergrund und aus Angst, nach Eritrea abgeschoben zu werden, habe er Addis Abeba am 4. Mai 2005 verlassen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 23. März 2010 – eröffnet am 24. März 2010 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.

E-2820/2010 Bezüglich der weiteren Ausführungen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 21. April 2010 – Datum Poststempel – erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren und seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen. Eventualiter sei infolge Unzulässig und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 27. April 2010 stellte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verwies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie die Vorinstanz zur Stellungnahme auf. E. In seiner Vernehmlassung vom 29. April 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 29. April 2010 liess der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Gemeinde G._______ zu den Akten reichen. G. Mit Schreiben vom 18. Mai 2010 legte der Beschwerdeführer eine eritreische Identitätskarte seines Vaters mit Übersetzung sowie eine Bestätigung des Verwaltungsbüros des Kreises H._______ in Addis Abeba, die Wegweisung seines Vaters bestätigend, mit deutscher Übersetzung ins Recht.

E-2820/2010 H. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 29. April 2010, welche dem Beschwerdeführer am 16. August 2011 zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte das BFM erneut die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Eine solche Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG ist vorliegend nicht gegeben, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4. Die Beschwerde wurde sowohl frist- als auch formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E-2820/2010 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Im Einzelnen führte die Vorinstanz dazu aus, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner eritreischen Herkunft seien vage und unglaubhaft ausgefallen. So sei er anlässlich der Befragung nicht in der Lage gewesen, genauere Angaben über seinen Geburtsort zu machen, sondern habe lediglich ausgeführt, er sei in F._______ geboren, wisse aber nicht, in welcher Provinz sich dieser Ort befinde. Vor dem Hintergrund, dass der Geburtsort für eritreische Staatsbürger ein wichtiges Detail in deren persönlicher Biographie darstelle, wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er die Provinz, in welcher er angeblich geboren worden sei, hätte nennen können. Abgesehen davon, habe er auch keine Ausweispapiere, seine eritreische Herkunft belegend, eingereicht, sondern habe sich vielmehr in vage Versprechungen geflüchtet und geltend gemacht, der eritreische Ausweis seiner Eltern befände sich in der Wohnung einer inzwischen verstorbenen Frau im B._______, zu welcher er momentan keinen Kontakt habe. Entgegen seiner Zusage, die Ausweisdokumente seiner Eltern über den Arzt der verstorbenen Frau zu beschaffen, seien die fraglichen Dokumente bis zum heutigen Datum nicht eingetroffen.

E-2820/2010 Gegen die eritreische Staatsangehörigkeit sprächen auch seine wenig überzeugenden Angaben zu seiner persönlichen Situation. So habe er in Bezug auf die Adresse in Addis Abeba vage Angaben gemacht, indem er in I._______ gelebt haben wolle und dort vermutlich im Quartier J._______. Die genaue Adresse kenne er aber nicht. In Berücksichtigung dieser und angesichts der übrigen Angaben liege die Vermutung nahe, dass er seinen genauen Aufenthaltsort in Addis Abeba verheimlichen wolle, um Abklärungen des BFM zu verhindern. Ebenso wenig habe er anlässlich der Anhörung genaue und konkrete Angaben über die Verschleppung seines Vaters im Jahr 2000 (nach äthiopischem Kalender: 1992) und über den tödlichen Verkehrsunfall seiner Mutter zu Protokoll geben können, obwohl der Tod seiner Mutter, mit welcher er nach dem Verschwinden seines Vaters alleine in Addis Abeba zurückgeblieben sein wolle, ein einschneidendes Ereignis für den Beschwerdeführer gewesen sein müsste. Gegen die geltend gemachte eritreische Herkunft spreche auch, dass er amharisch als seine Muttersprache angegeben habe und weder Tigrinya noch Tigre beherrsche. Seine diesbezügliche Erklärung, seine Eltern hätten ihm diese Sprache nicht gelehrt, vermöge nicht zu überzeugen. Unter den gegebenen Umständen sei insgesamt anzunehmen, der Beschwerdeführer sei nicht eritreischer, sondern äthiopischer Staatsangehöriger. Aufgrund der unglaubhaften Angaben zu seiner Herkunft und der undifferenzierten Angaben zu den Festnahmen anlässlich der Wahlen in den Jahren 2004/2005 (nach äthiopischem Kalender: 1997), weil er beschuldigt worden sei, überall Plakate aufgehängt zu haben, und er daher der Kontakte mit einer oppositionellen Partei verdächtigt worden sei, könne ihm auch die behauptete Verfolgungssituation in Äthiopien nicht geglaubt werden. Ferner seien auch seine Angaben zu der Anzahl und der Dauer der geltend gemachten behördlichen Schikanen sehr vage ausgefallen. So habe er anlässlich der Anhörung erklärt, die Behörden hätten ihn einmal nach einem Tag, dann nach drei Tagen beziehungsweise einer Woche wieder freigelassen. Bezüglich der Daten und der Anzahl der Festnahmen habe er sich jedoch nicht äussern können. Diesbezüglich wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer spontane und genauere Angaben zu diesen Ereignissen hätte machen können, wenn er diese effektiv erlebt hätte, zumal es sich bei den geltend gemachten Massnahmen um wichtige Ereignisse in seinem Leben handeln müsste.

E-2820/2010 3.2. 3.2.1. Vorab ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren keine ihn selbst betreffenden rechtsgenüglichen Reise- und Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu den Akten reichte, womit die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit nicht feststeht. 3.2.2. Nach eingehender Prüfung der Akten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers überzeugend und rechtskonform dargelegt hat. Diese Erkenntnis vermag der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht umzustossen. So kann das Bundesverwaltungsgericht der Meinung in seiner Beschwerdeschrift, wonach er – trotz der Drucksituation der Befragung, der zeitlichen Distanz der Ereignisse und in Anbetracht seines jungen Alters – zu den relevanten Fragen genau und ausführlich geantwortet habe, nicht folgen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass er anlässlich der Befragung und der Anhörung unter Druck gestanden haben sollte. Ebenso wenig ergeben sich aus den Akten Hinweise darauf, dass sein Aussageverhalten auf sein junges Alter zurückzuführen gewesen wäre. Auch von einer jungen Person darf nämlich erwartet werden, dass sie konkretere Angaben über das Verschwinden des eigenen Vaters und über den tödlichen Verkehrsunfall der Mutter machen kann. Die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers in seiner Eingabe, er sei zur Zeit der Rückschaffung seines Vaters erst (…) Jahre alt gewesen und die Umstände, die zum Tod der Mutter geführt hätten, habe er nicht "mit eigenen Augen" gesehen, vermögen in Anbetracht der Auswirkung und der Bedeutung für den Beschwerdeführer, an der Unglaubhaftigkeit der Aussagen nichts zu ändern. Desgleichen vermögen auch seine Ausführungen zu seinen Adressangaben und dem Geburtsort nicht zu einem anderen Schluss zu führen. Zwar ist dem Beschwerdeführer diesbezüglich zuzustimmen, dass er sich aufgrund seines Kindesalters – er wäre zum Zeitpunkt des angeblichen Umzugs nach Addis Abeba erst (…) gewesen – nicht an die Adresse in F._______ erinnern könnte. Dass er aufgrund dieser Angaben dennoch die eritreische Staatsangehörigkeit besitzen sollte, vermag nicht zu überzeugen. Seine Aussagen rund um die Staatsangehörigkeit der Familie und deren Status in Äthiopien fielen so dürftig aus, dass sie – wie die Vorinstanz zu Recht feststellte – nicht als glaubhaft gelten können. So will dem Beschwerdeführer weder bekannt sein, warum seine Eltern das Heimatland verlassen haben wollen, als er noch ein Kind gewesen sei, noch kann er angeben, mit wel-

E-2820/2010 chem Status die ganze Familie in Äthiopien gelebt habe. Erfahrungsgemäss sprechen Eltern mit ihren Kindern über die Gründe solcher wegweisenden Entscheidungen spätestens dann, wenn diese dafür Verständnis entwickelt haben oder danach fragen. Auch wenn der Beschwerdeführer aus einfachen Verhältnissen stammen und einen niedrigen Bildungsstand haben sollte, ist davon auszugehen, dass er sich für seine Herkunft und die Gründe der Flucht sowie seinen Aufenthaltsstatus in Äthiopien interessiert haben muss. Wie das BFM zu Recht ausführt, stellt die eigene Herkunft ein wichtiges Detail in der persönlichen Biografie dar, was zur Folge hat, dass sich ältere Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene spätestens dann für ihre Herkunft und für die Gründe, warum die Familie das Heimatland verlassen hat, und für ihren Status im Land, in dem sie leben und das ihnen Rechte einräumt oder Pflichten aufbürdet, zu interessieren beginnen, wenn sie sich auf der Suche nach ihrer eigenen Identität befinden und sich mit Gleichaltrigen und deren Rechte oder Pflichten auseinanderzusetzen beginnen. Ein plausibler Grund, weshalb sich der Beschwerdeführer anders hätte verhalten sollen, kann den Akten nicht entnommen werden. 3.2.3. 3.2.3.1 Darüber hinaus kann nicht nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführer nicht Tigrinya spricht, obwohl er tigrinischer Ethnie sein soll (vgl. Akten BFM A1/10 S. 2). Da er geltend machte, seine Eltern seien beide eritreischen Ursprungs und tigrinischer Ethnie, wäre – sollten seine Aussagen den Tatsachen entsprechen – davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea niemand aus der Familie der amharischen Sprache mächtig gewesen sei, was zur Folge gehabt hätte, dass in der Familie des Beschwerdeführers auch nach der Übersiedlung nach Äthiopien – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – noch während längerer Zeit nur oder zumindest vorwiegend tigrinisch gesprochen worden wäre, weil kein Familienmitglied der amharischen Sprache mächtig gewesen wäre. Da der Beschwerdeführer eigenen Aussagen gemäss in Äthiopien nur drei Jahre die Schule besucht haben will (vgl. A1/10 S. 3) und somit als Kind in erster Linie unter dem Einfluss seiner Eltern gewesen sein muss, lässt sich nicht erklären, warum er Tigrinya nicht versteht. Umgekehrt kann unter diesen Umständen nicht nachvollzogen werden, wie er die amharische Sprache so gut gelernt hat. Da bei Auswandererfamilien erfahrungsgemäss der Einfluss der Familie besonders stark nachwirkt und der Beschwerdeführer als Kind nur sehr beschränkt unter dem Einfluss der amharischen Sprache stand, vermag sein Einwand, seine Eltern hätten ihn die tigrinische Sprache nicht ge-

E-2820/2010 lehrt, nicht zu überzeugen. Mit dem BFM ist somit davon auszugehen, dass Alles darauf hindeutet, er sei äthiopischer und nicht eritreischer Staatsangehöriger. Daran vermag die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte eritreische Identitätskarte seines Vaters aus dem Jahr 1992 nichts zu ändern, zumal solche Dokumente im äthiopischen Kontext ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden können und daher nur einen geringen Beweiswert aufweisen. Aber auch unter Annahme, dass es sich bei diesem Dokument um ein authentisches Dokument handeln sollte, wird damit aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht die eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers manifestiert. Der Staat Eritrea wurde 1952 auf Beschluss der Vereinten Nationen föderiert. Mit der Aufhebung der Föderation 1962 und der Neudefinition Eritreas als äthiopische Provinz wurde die eritreische Nationalität nichtig. Entsprechend galten nach äthiopischem Recht bis zur erneuten Unabhängigkeit Eritreas im Jahre 1993 alle Eritreer respektive ethnischen Tigriner als äthiopische Staatsangehörige. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der im Jahre (…) geborene Beschwerdeführer mit seiner Geburt als äthiopischer Staatsbürger verzeichnet wurde. Mit dem im Jahre 1992 ausgestellten eritreische Identitätsausweis des Vaters können keine zwingenden Rückschlüsse auf die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gezogen werden. Bezeichnenderweise unterliess es der Beschwerdeführer zudem, die anlässlich der Befragung (vgl. A1/10 S. 5, A14/14 S. 3) in Aussicht gestellte Identitätskarte seiner Mutter einzureichen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – ungeachtet seines allfälligen tigrinischen Hintergrundes väterlicherseits – äthiopischer Staatsbürger ist. Ebenso ist auch die Bestätigung der Einwohnerkontrolle H._______, wonach der Vater des Beschwerdeführers des Landes verwiesen worden sei, nicht geeignet, um zu einem anderen Schluss zu gelangen. Auch mit diesem Dokument kann nicht auf die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit geschlossen werden. 3.2.4. Des Weiteren ist mit dem BFM einig zu gehen, dass die vorgebrachten Festnahmen wegen Verdachts der Kontakte zu einer oppositionellen Partei, undifferenziert und vage ausgefallen sind. Ebenso verhält es sich in Bezug auf seine Angaben zu der Anzahl und der Dauer der geltend gemachten behördlichen Schikanen. Daran vermag sein Einwand, er habe diesbezüglich keine konkrete Angaben machen können, zumal es mehrere jeweils kurze Verhaftungen gewesen seien, nichts zu ändern. Darüber hinaus vermöchten diese kurzen Verhaftungen, weil er angeblich

E-2820/2010 überall Plakate aufgehängt haben will, ohnehin keine asylrelevante Verfolgungsfurcht zu begründen. 3.3. Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermögen. Es erübrigt sich, auf die Ausführungen in der Beschwerde sowie die im Verlauf des Beschwerdeverfahrens eingereichten Dokumente noch näher einzugehen. Das BFM hat demnach sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 3.4. Da die geltend gemachte eritreische Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, kann die Frage, ob eine illegale Ausreise aus Eritrea zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen würde, offen gelassen werden. 4. 4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E.9 S.733; BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21). 5. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bei der Prüfung der drei Kriterien ist auf die im Entscheidzeitpunkt bestehenden Verhältnisse abzustellen (EMARK 1997 Nr. 27 E. 4f S. 211). 5.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Behttp://links.weblaw.ch/EMARK-1997/27

E-2820/2010 weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 5.3. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.4. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses

E-2820/2010 müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Schliesslich lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.5. 5.5.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.5.2. Vorweg ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Vorliegend ist der Beschwerdeführer aufgrund des unglaubhaften Sachvortrags und der fehlenden Identitätspapiere sowie der unklaren und nicht verifizierbaren Angaben seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht in genügender Weise nachgekommen, weshalb es nicht Aufgabe der Asylbehörden sein kann, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen in seinem Heimatland zu forschen. Aufgrund der Akten sowie des Ausgeführten ist in Übereinstimmung mit dem BFM zu schliessen, der Beschwerdeführer sei äthiopischer Staatsangehöriger. 5.5.3. In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiohttp://links.weblaw.ch/EMARK-1998/22

E-2820/2010 pien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. 5.5.4. Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in Äthiopien bestehen keine Hinweise darauf, dass der noch junge und gemäss den Akten gesunde Beschwerdeführer, welcher eigenen Angaben zufolge während (…) die Schule besucht und erste Berufserfahrung als (…) hat (vgl. A1/10 S. 1 und S. 3, A14/14 S. 5, 6 und S. 8), in Äthiopien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Es ist ihm somit zuzumuten, sich dort eine neue Existenz aufzubauen. Sodann lebte er eigenen Angaben gemäss von (…) bis zu seiner Ausreise im Mai 2005 in Äthiopien (vgl. A1/10 S. 2), weshalb davon ausgegangen werden kann, er verfüge in Äthiopien über ein soziales Beziehungsnetz. Zudem dürfte davon ausgegangen werden, er sei mit der Kultur sowie mit der Umgebung bestens vertraut, so dass ihm eine Reintegration leicht fallen dürfte. Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten auch als zumutbar zu bezeichnen. 5.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-

E-2820/2010 desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist und das Verfahren nicht als aussichtslos zu bezeichnen war, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über welches bisher nicht entschieden worden ist, gutzuheissen, und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2820/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Chantal Schwizer

Versand:

E-2820/2010 — Bundesverwaltungsgericht 29.04.2012 E-2820/2010 — Swissrulings