Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2813/2023
Urteil v o m 2 4 . M a i 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Mai 2023 / N (…).
E-2813/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 6. April 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass am 12. April 2023 seine Personalien aufgenommen wurden, dass er am 17. April 2023 der in dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht erteilte, dass er gemäss der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am (…) in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte und das SEM gestützt hierauf am 24. April 2023 die österreichischen Behörden um seine Wiederaufnahme ersuchte, die hierzu innert Frist keine Stellung nahmen, dass ihm anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 18. April 2023 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Österreichs und zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 9. Mai 2023 (eröffnet am 12. Mai 2023) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete, eine Ausreisefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die editionspflichtigen Akten aushändigte und feststellte, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Rechtsvertretung ihr Mandat am 12. Mai 2023 niederlegte, dass der Beschwerdeführer unter Beilage eines Bildschirmfotos eines Beitrags von Bild Live (Schweiz schickt Flüchtlinge einfach weiter nach Deutschland) mit Eingabe vom 16. Mai 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass er beantragte, es sei der Nichteintretensentscheid aufzuheben und seine Beschwerde gutzuheissen, dass der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme vom 17. Mai 2023 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,
E-2813/2023 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts beziehungsweise die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), seine Eingabe nach dem Gesagten den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde fristgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3 AsylG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
E-2813/2023 für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) prüft, dass wenn diese Prüfung zur Feststellung führt, ein anderer Mitgliedstaat sei für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig, das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat – oder bei fingierter Zustimmung –, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht eintritt (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1), dass jeder Mitgliedstaat beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass die Vorinstanz anhand der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zuständigkeit Österreichs erkannte und die österreichischen Behörden – gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO – um Wiederaufnahme ersuchte (sog. take-back-Verfahren), dass die österreichischen Behörden das Wiederaufnahmegesuch innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Österreichs implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass damit die Zuständigkeit Österreichs grundsätzlich gegeben ist, dass die Vorinstanz zutreffend ausführte, die unbelegte Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich nach der Registrierung in Österreich längere Zeit an einem unbekannten Ort aufgehalten, ändere nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit Österreichs, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 18. April 2023 mit der Begründung gegen eine Überstellung nach Österreich aussprach, er habe dort zwar alles unterschrieben, da er erschöpft gewesen sei, sei jedoch bereits vor zehn Jahren in der Schweiz gewesen, die Schweiz sei nach wie vor sein Zielland, hier habe er – im Unterschied zu Österreich – Verwandte und erkannt, dass kein anderes Land sich so um ihn kümmern könne, weshalb er auch im Falle einer Überstellung nach Österreich erneut zurück in die Schweiz komme und seine Kinder nachhole,
E-2813/2023 dass er in medizinischer Hinsicht ausführte, es gehe ihm zwar bereits etwas besser, er habe jedoch nach wie vor Probleme mit dem linken Knie, dass er in der Beschwerde ergänzte, die Vorinstanz habe voreilig entschieden ohne eine Stellungnahme von Österreich erhalten zu haben, bereits dort habe er nämlich erwähnt, dass sein Zielland die Schweiz sei, zudem zeige sich hiermit, dass Österreich die Flüchtlingssituation nicht meistere und nichts vom Dublin-Abkommen halte, wie sich – im Übrigen auch für die Schweiz – in dem eingereichten Medienbericht zeige, dass aufgrund der Aktenlage indessen keine Sachverhaltsumstände ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung in den für ihn zuständigen Dublin-Vertragsstaat sprechen würden, dass es namentlich nicht von Belang ist, wenn sich der Beschwerdeführer in Österreich nicht hat registrieren lassen wollen beziehungsweise sein Zielland die Schweiz war, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den Antrag prüfenden Staat auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass auch nicht von Belang ist, dass die österreichischen Behörden dem Ersuchen um Übernahme nicht explizit zugestimmt haben, da die Dublin- III-VO ausdrücklich vorsieht, in diesem Fall sei davon auszugehen, dass dem Gesuch stattgegeben wurde, was die Verpflichtung Österreichs nach sich zieht, den Beschwerdeführer aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für seine Ankunft zu treffen (Art. 25 Dublin-III-VO), dass selbst wenn zutreffen würde, dass der Beschwerdeführer seine Fingerabdrücke in Österreich nicht freiwillig abgegeben hat, eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt wäre, da sich aus einem solchen Vorkommnis nicht ableiten lässt, dass systemische Schwachstellen bestehen, welche nahelegen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Österreich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, dass in dieser Hinsicht festzuhalten ist, dass Österreich Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, wobei
E-2813/2023 Österreich nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass die Schweiz gleichzeitig davon ausgeht, Österreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass hieran weder die Beschwerdeausführungen noch der ins Recht gelegte Beitrag etwas zu ändern vermögen und ebenfalls keinen Anlass zur Annahme geben, der Beschwerdeführer wäre in Österreich ernsthaft gefährdet, dass überdies festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene keine gesundheitlichen Beschwerden geltend macht, solche den vorinstanzlichen Akten auch nicht zu entnehmen sind und die anlässlich des rechtlichen Gehörs behaupteten Probleme mit dem linken Knie kein Hindernis für seine Überstellung nach Österreich darstellen, zumal Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und es keinen Grund zur Annahme gibt, dem Beschwerdeführer werde dort notwendige medizinische Behandlung verweigert, dass schliesslich auch das einzig im rechtlichen Gehör geäusserte und nicht weiter ausgeführte Vorbringen, er habe in der Schweiz Verwandte, keine andere Einschätzung zulässt, dass demgemäss kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1 ersichtlich ist, dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in keinem Punkt zu bemängeln ist, dass gleichzeitig die Anordnung der Wegweisung nach Österreich der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 (erster Satz) AsylG steht, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
E-2813/2023 dass der am 17. Mai 2023 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-2813/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
Versand: