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Bundesverwaltungsgericht 25.02.2022 E-281/2022

25. Februar 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,224 Wörter·~26 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2021

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-281/2022

Urteil v o m 2 5 . Februar 2022 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Aegypten, BAZ Zürich, Förrlibuckstrasse 110, 8005 Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2021 / N (…).

E-281/2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste legal, unter Verwendung seines mit einem Schengen-Visum für die Schweiz versehenen ägyptischen Reisepasses, am 8. Juli 2021 in die Schweiz. Er stellte – vor Ablauf des Schengenvisums am 5. Oktober 2021 – am 27. September 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugeteilt. Die Personalienaufnahme (PA) fand am 6. Oktober 2021 statt (vgl. Akte 1110409-12). B. Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung reichte am 19. November 2021 folgende Arztberichte ein: - Ärztlicher Kurzbericht des (…) vom 4. Oktober 2021, wonach der Beschwerdeführer psychisch stark belastet sei und an einer (…)beeinträchtigung leide; - Konsultationsberichte des (…) B._______ vom 26. Oktober, 29. Oktober und 12. November 2021, in welchen die Diagnosen: «unklare CRPund BSG-Erhöhung», DD Polymyalgia rheumatica; DD beginnende Bronchitis; HWS-LWS Syndrom, Eisenmangel, Vitamin D- Mangel sowie depressive Stimmung festgehalten wurden. Aus den Berichten geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer nicht zum Psychiater und keine Medikamente in Tablettenform einnehmen wolle.

C. Am 22. November 2021 wurden die folgenden Beweismittel nachgereicht: - Lebenslauf des Beschwerdeführers inklusive Link auf seinen aktuellen elektronischen Blog, auf welchem eine Auswahl seiner (…) aufgeführt sei; - drei Schreiben vom 7., 9. und 14. Februar 2021 mit Ausführungen zu den künstlerischen Tätigkeiten, die Zusammenarbeit und die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers; - Artikel der Deutschen (…) vom 3. November 2019; - Internetauszüge vom 2. Oktober betreffend (…); - Bericht «Quarterly Report on the State of Freedom of Expression in Egypt».

E-281/2022 D. Eingangs der Anhörung vom 24. November 2021 weigerte sich der Beschwerdeführer, in seiner Muttersprache Ägyptisch (vgl. Personalienblatt; SEM-Akte A1) befragt zu werden und insistierte, auf Englisch angehört zu werden, was auch von seiner Rechtsvertretung gefordert wurde (vgl. A17, Einleitung, S. 1). In der Folge wurde er von der zuständigen Befragerin darauf hingewiesen, dass seine Asylvorbringen genau analysiert würden; es sei jeweils besser, in der Muttersprache befragt zu werden. Hierauf gab der Beschwerdeführer nochmals zu Protokoll, er wolle auf Englisch befragt werden. Die bis dahin protokollierten Angaben wurden dem Beschwerdeführer auf Arabisch rückübersetzt und die bisherige Anhörung abgebrochen. E. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 wurde ein Konsultationsbericht der (…) in B._______ vom 25. November 2021 eingereicht. Im genannten Bericht wird dieselbe Diagnose gestellt wie in den bisher eingereichten Arztberichten der (…) (vgl. Sachverhalt oben, Bst. B). Weiter wird ausgeführt, dass aus ärztlicher Sicht eine Cortison-Therapie empfohlen werde, der Beschwerdeführer diese Behandlung aber ablehne. F. Die neu angesetzte Anhörung wurde am 13. Dezember 2021 in englischer Sprache durchgeführt. Eingangs dieser Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, es gehe ihm gesundheitlich nicht gut. Er fühle sich müde vom «Camp». Er sei in Kontakt mit einer Klinik, folge deren Richtlinien, habe aber eigene Methoden, um sich zu heilen, indem er meditiere und (…) mache. Zu seinen persönlichen Verhältnissen trug er im Wesentlichen vor, er sei ägyptischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie, ledig und konfessionslos. Er sei in Alexandria geboren, wo er vor der Ausreise zuletzt gelebt habe. Nach Abschluss der Sekundarschule habe er elf Jahre an der Fakultät für (…) studiert und dabei von 2006 bis 2008 als «Freelancer» am Ministerium (…) gearbeitet. Er habe das (…)studium nicht abgeschlossen, weil er sonst Militärdienst hätte leisten müssen. Im Jahr 2001 habe er mit der (…) angefangen, erst ab 2005 habe er davon gelebt. Zwischen 2007 und 2011 sei er anlässlich von (…)festivals mehrmals im Ausland gewesen, unter anderem in Europa und der Schweiz. Im

E-281/2022 Juli 2011 sei er von Kairo nach Zürich gereist und habe anschliessend am «(…)»-Programm in Genf teilgenommen. Die Reise sei von einer Stiftung finanziert worden. Von 2015 und 2019 habe er auch in C._______ gelebt. Zwischen 2017 und 2019 habe er in einer (…)gruppe mitgewirkt. Sein letztes (…)projekt habe er im Jahr 2019 verwirklicht. Zu seinen Asylgründen trug er vor, seit zehn Jahren laufe ein «Freezing- Programm» gegen ihn, weshalb er sich in seinen Rechten beschnitten gefühlt habe. Weil er jüdische Wurzeln habe, politisch links stehe und an der 2011er-Revolution teilgenommen habe, sei er auf einer Todesliste verschiedener religiöser und politischer Gruppen aufgeführt. Er habe in den sozialen Medien mehrere Beiträge veröffentlicht. Anfangs Oktober 2019 sei er beim Betreten eines Cafés festgenommen und in ein Gefängnis geführt und bis am 21. Oktober 2019 in Alexandria und Kairo inhaftiert worden. Er habe immer wieder Repressalien der ägyptischen Behörden erlebt; diese hätten Beschimpfungen durch Nachbarn veranlasst, die er in seiner Wohnung wahrgenommen habe. Man habe ihm im Jahr 2012 eine Schizophrenie-Diagnose gestellt, worauf er Medikamente eingenommen habe. Im Jahr 2018 sei er vom Bruder und Schwager in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden, wo er zehn Tage geblieben sei. Diese Einweisung sei Bestandteil des «Freezing-Programms» gewesen. Nachdem seitens der Befragerin und der Dolmetscherin mangelnde (englische) Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers festgestellt wurden, wurde die Befragung unterbrochen und das bisherig Protokollierte rückübersetzt. Anschliessend wurde die Anhörung fortgesetzt. Der Beschwerdeführer trug weiter vor, er sei zusammen mit 25 Personen in einer Gefängniszelle untergebracht worden. Die anderen Insassen hätten versucht, ihn zum Beten zu veranlassen und Informationen, namentlich über seine ausländischen Kontakte, zu bekommen. Er habe am Gerichtsverfahren, bei welchem er anwaltlich vertreten worden sei, nicht aussagen müssen und es gebe keine Anklageschrift oder sonstigen Dokumente über den noch «offenen» Prozess. Er sei ohne Auflagen aus dem Gefängnis entlassen worden, sei aber dauernd observiert worden. Wegen des genannten «Freezing-Programms» habe er seit zehn Jahren seine (…) nicht ausführen, an öffentlichen Orten nicht auftreten und kein Bankkonto eröffnen können. Während dieser «Freezing»-Periode, im Jahr 2017, sei ihm seitens des Ministeriums (…) indessen eine Auszeichnung

E-281/2022 sowie ein Geldpreis verliehen worden. Er sei zensiert worden und habe seine (…) können. Christliche und muslimische Gruppen hätten ihn der Spionage verdächtigt und Fehlinformationen über ihn verbreitet. Die Muslime hätten ihn zum Gebet aufgefordert, die Christen hätten ihm vorgeworfen, Islamist zu sein. Er sei ständig in Gefahr gewesen, getötet zu werden. Auf seinen Reisen von Alexandria nach Kairo habe er stets aufpassen müssen, auf der Strasse nicht überfahren zu werden. Von 2012 bis 2017 habe er keinen Reisepass besessen und habe das Land nicht verlassen können, da er für den Passantrag eine Bestätigung der Armee hätte vorweisen müssen. Die «(…)» habe ihn unterstützt, ihn als «(…)» betrachtet, Rechtsschutz gewährt und das Geld (3'600 $) für die Papierbeschaffung zur Verfügung gestellt. Man habe auch am Anfang der Pandemie Druck auf ihn ausgeübt, damit er das Haus nicht verlasse. Er habe anonyme Anrufe und «geräuschvolle Zeichen» bekommen. Er sei auf dem Weg zur Schweizer Botschaft zwecks Papierbeschaffung und auf der Fahrt zum Flughafen schikaniert worden respektive habe negative Schwingungen («bad vibes») und schlechte «Soundtracks» gespürt. Man habe ihn nicht in das Flugzeug einsteigen lassen; er hätte dazu einen Corona-Test machen und den Flugplatz verlassen müssen. Den um zwei Tage verschobenen Flug habe er dann antreten können. Er habe der Menschenrechtsorganisation in Ägypten und ihren Vertretern nicht vertraut. Auch in der Unterkunft in der Schweiz habe er den Eindruck, dass es Leute gebe, die ihn beobachten würden. Als (…), (…) und Aktivist sei er in einer schwierigen Situation. Auch sein Laptop und sein Telefon seien Angriffsziele. Seine Familie sei ebenfalls in Gefahr. Man habe ihn unter Druck gesetzt, seine eigene Schwester zu vergewaltigen und seinen Bruder umzubringen. G. Am 20. Dezember 2021 wurde dem Beschwerdeführer der Entwurf des Asylentscheides des SEM zur Stellungnahme unterbreitet. H. Die Rechtsvertretung reichte am 21. Dezember 2021 eine entsprechende Stellungnahme ein, worin sie ausführte, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden sei. I. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 22. Dezember 2021 lehnte das

E-281/2022 SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Asylrelevanz ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Wegweisungsvollzug. J. Am 22. Dezember 2021 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM mit, dass das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer beendet sei. K. Mit Eingabe 20. Januar 2022 (Postaufgabe) reiche der Beschwerdeführer in eigenem Namen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben; er sei als Flüchtling anzuerkennen und sein Asylgesuch sei gutzuheissen; eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Der Beschwerdeeingabe wurde ein Bericht des Spitals D._______ vom 1. Januar 2022 beigelegt. In diesem Bericht wurden die Diagnosen «Fraglicher epileptischer Anfall (DD Synkope, DD psychisch), Psychische Belastungssituation nach Tortur, Depressive Stimmung, Eisenmangel und Vitamin-D-Mangel» gestellt. L. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Januar 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten könne. M. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. Januar 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

E-281/2022 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr

E-281/2022 die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Im Weiteren braucht es einen sogenannten zeitlichen und materiellen Kausalzusammenhang zwischen den letzten flüchtlingsrechtlich relevanten nachteiligen Erlebnissen und der Ausreise, ausser es bestehe aus anderen Gründen eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung (BVGE 2010/57 E. 2.4 und 3.2). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten die Anforderungen an die Asylrelevanz nicht. Die von ihm genannten Schikanen, namentlich das Gerede der Leute in der Nachbarschaft, die Telefonanrufe durch Unbekannte und die Verzögerungen bei der Ausstellung seiner Reiseunterlagen könnten nicht als Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetzes gewertet werden. Dasselbe gelte für den Umstand, dass er sich keinen Reisepass habe ausstellen lassen können, da er sonst in den Militärdienst eingezogen worden wäre. Dass seine Inhaftierung von Ende September bis Ende Oktober 2019 ein belastendes Ereignis gewesen sei, werde nicht bezweifelt. Aus seinen Schilderungen gehe jedoch nicht hervor, dass er nach seiner Haftentlassung einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Der Umstand, dass rund neun Wochen nach seiner Haftentlassung, am 17. Dezember 2019, ein neuer ägyptischer Reisepass für ihn ausgestellt worden sei, lege nahe, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder im Fokus der Behörden gestanden habe. Seine Ausreise aus dem Heimatland sei problemlos erfolgt. Die Pflicht zum Nachweis eines Covid-Tests bei der Ausreise sei nicht als Schikane gegen seine Person zu werten. Zwischen der Inhaftierung und der erst 20 Monate später erfolgten Ausreise gebe es keinen kausalen Zusammenhang. Die Inhaftierung im September 2019 sei somit flüchtlingsrechtlich nicht relevant, woran die diesbezüglich eingereichten Beweismittel

E-281/2022 nicht zu ändern vermöchten. Auch die vom Beschwerdeführer veröffentlichten Beiträge auf Facebook im Zeitraum zwischen Oktober 2020 und Februar 2021 hätten keine Konsequenzen für diesen nach sich gezogen, nachdem er Ägypten problemlos habe verlassen können. Es sei zwar bedauerlich, dass er seine Arbeit als (…) nicht im gewünschten Ausmass habe frei ausüben können. Die vorgetragenen Benachteiligungen bei der Ausübung seines Berufes seien jedoch nicht asylrelevant, da es diesen an der geforderten Intensität mangle, um einen unerträglichen psychischen Druck zu bewirken. Aus den Schilderungen gehe nicht hervor, dass die Berufsausübung verunmöglicht worden sei. In der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 21. Dezember 2021 seien keine neuen Schikanen vorgetragen worden, die aus objektiver Sicht tatsächlich mit einer behördlichen Verfolgung in Verbindung gebracht werden könnten. Es seien keine neuen Tatsachen oder Beweismittel deponiert worden, die zu einer anderen Einschätzung führen würden. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich, wozu insbesondere auf das familiäre Beziehungsnetz verwiesen wurde. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers falle bei der Prüfung der Wegweisung nicht ins Gewicht, da er auch in der Schweiz eine psychische oder schulmedizinische Behandlung ablehne. Im Weiteren habe dieser angegeben, dass ihm im Jahr 2012 (im Heimatland) eine Schizophrenie diagnostiziert worden sei und seine Familienangehörigen ihn im Jahr 2018 in eine Klinik eingewiesen hätten. Bei einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustands sei davon auszugehen, dass er auch in Alexandria oder Kairo eine angemessene Behandlung erhalten würde. 5.2 In der Beschwerde wurde vorgetragen, die Vorinstanz sei ihrer Untersuchungspflicht und der Pflicht zur Sachverhaltsabklärung nur ungenügend nachgekommen. Der Beschwerdeführer habe insbesondere zu Beginn der Anhörung Hinweise auf politische Verfolgungsmassnahmen in Ägypten gegeben. Er habe auch gesundheitliche Probleme vorgetragen und mehrere Arztberichte dazu eingereicht. Es seien ihm keine entsprechenden Rückfragen gestellt worden. Es habe während der Anhörung auch Verständnisprobleme gegeben. Ihm sei zwar die Möglichkeit gegeben worden, die Anhörung in seiner Muttersprache durchzuführen, und er sei auf die potentiellen Nachteile einer Befragung in Englisch hingewiesen worden. Das SEM hätte aber das Möglichste tun müssen, um ihn zu verstehen. Er habe die falsche Behandlung seiner attestierten Schizophrenie und die

E-281/2022 Verfolgung durch Muslime aufgrund seiner jüdischen Wurzeln geltend gemacht, sei jedoch hierzu nicht befragt worden. Er habe darauf verwiesen, dass er aufgrund seiner (…) und systemkritischen Tätigkeiten verfolgt und ohne triftige Gründe inhaftiert worden sei. Das SEM habe diese Vorbringen zu Unrecht als nicht asylrelevant eingestuft. Die eingereichten Beweismittel würden aufzeigen, dass in Ägypten die Rechte von politischen Aktivisten und (…) stark eingeschränkt würden. Seit der 2014 erfolgten Wahl von General Abd al-Fattah as-Sisi zum Präsidenten habe sich die Menschenrechtslage stetig verschlechtert. Es finde zwar keine systematische und gezielte staatliche Verfolgung von sämtlichen Systemkritikern und (…) statt, Ägypten verfüge jedoch über keine funktionierende Schutzinfrastruktur. Er hätte nicht mit staatlichem Schutz rechnen können, wenn er die ihm zugefügten Verfolgungshandlungen bei den Behörden zur Anzeige gebracht hätte. Er leide an einem unerträglichen psychischen Druck. Durch seine Arbeit als (…) könne er nicht oder nur beschränkt seine Arbeit ausführen. Nach seiner Entlassung aus der Haft sei er völlig traumatisiert gewesen und habe sich nicht mehr aus dem Haus getraut. Dieser Druck sei so gross, dass er darauf verzichtet habe, die Anhörung in seiner Muttersprache abzuhalten. Aufgrund der Diskriminierungen seiner Person und seiner Erkrankung an Schizophrenie sei es ihm nicht zumutbar, ins Heimatland zurückzukehren. Es sei ihm ein Anliegen, in der Schweiz eine möglichst umfassende medizinische Behandlung in Anspruch zu nehmen. 6. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie im Falle ihrer Berechtigung geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

6.1 Zunächst wird gerügt, während der Anhörung habe es Verständnisprobleme gegeben (vgl. Beschwerde, Ziffer 4).

6.1.1 Die erste Anhörung vom 24. November 2021 wurde zunächst in der ägyptischen Muttersprache des Beschwerdeführers durchgeführt. Weil dieser den ausdrücklichen Wunsch äusserte, in Englisch angehört zu werden, wurde diese Anhörung abgebrochen. Der Beschwerdeführer wurde dabei ausdrücklich auf die möglichen Nachteile hingewiesen, die bei der Anhörung in einer anderen als der Muttersprache entstehen könnten. Trotzdem

E-281/2022 bestand er auf die Durchführung einer Anhörung in Englisch (vgl. A17, Antwort 1). In der Folge wurde eine neue Anhörung angesetzt, welche am 13. Dezember 2021 stattfand und in Englisch durchgeführt wurde (vgl. A19).

6.1.2 In dieser Anhörung war der Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage, sich zu seinen Asylgründen zu äussern. Entgegen den Behauptungen in der Rechtsmitteleingabe wurde ihm einlässlich Gelegenheit gegeben, die Gründe für seine Ausreise und für sein Asylgesuch darzulegen. Mit seinem Wunsch, die Anhörung nicht in seiner Muttersprache, sondern in Englisch durchführen zu lassen, und der Tatsache, dass er die Richtigkeit der entsprechenden Anhörungsprotokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat (vgl. Akten A17 und A19), muss sich der Beschwerdeführer behaften lassen. Zudem legt er in der Rechtsmitteleingabe nicht konkret dar, zu welchen sprachlichen Missverständnissen es bei der Anhörung gekommen sei, und präzisiert auch nicht, welche seiner Angaben falsch protokolliert worden sein sollen.

6.1.3 Es wurden keine stichhaltigen Gründe vorgetragen, die indizieren würden, dass das Anhörungsprotokoll nicht oder nur unter Vorbehalt für die Beurteilung des vorliegenden Asylverfahrens beizuziehen und mitzuberücksichtigen wäre. 6.2 Der Beschwerdeführer moniert weiter, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht hinreichend erstellt worden.

6.2.1 Das Vorbringen, es seien ihm keine Rückfragen zur geltend gemachten Verfolgung und zu seinen gesundheitlichen Problemen gestellt worden (vgl. Ziffern 1 und 2 der Beschwerde) findet im Anhörungsprotokoll keine Stütze. Anlässlich der Anhörung vom 13. Dezember 2021 wurde er in Frage 6 explizit aufgefordert, sich zu allfälligen gesundheitlichen Beschwerden zu äussern, worauf er zu Protokoll gab, er habe «ein paar Probleme»; er sei in Kontakt mit der Klinik und folge zwar deren Richtlinien, habe aber eigene Methoden wie Meditation und das (…). Es trifft auch nicht zu, dass ihm zu dem angeblich gegen ihn bestehenden «Freezing-Programm» keine Rückfragen gestellt worden seien. In Antwort 89 der Anhörung wurde er explizit aufgefordert, nochmals zu definieren, was er mit dem bereits in Antwort 54 angesprochenen «Freezing-Programm» respektive mit «Freezing-Periode» gemeint habe, und er gab entsprechende Ausführungen zu Protokoll.

E-281/2022 6.2.2 Auch der Vorhalt, es sei auf seine Vorbringen bezüglich der – angeblich falschen – Behandlung seiner attestierten Schizophrenie und zur Verfolgung durch Muslime nicht genügend eingegangen worden, ist unberechtigt. In Antwort 65 deponierte er, man habe bei ihm «über seine Familie» die Diagnose einer Schizophrenie gestellt und er habe entsprechende Medikamente erhalten. Er gab weiter an, sein Bruder und Schwager hätten ihn in eine Klinik eingewiesen und seien dort für seine alltäglichen Bedürfnisse aufgekommen. Hierauf wurde nachgefragt, ob der Beschwerdeführer den Eindruck habe, dass seine Angehörigen «auch unter dieser Decke stecken» würden, worauf er zu Protokoll gab, in ihren Augen sei er «ein bisschen verrückt und ein Revolutionär». Auch in den Fragen 94 ff. wurde dem Beschwerdeführer im sachlich gebotenen Umfang Gelegenheit eingeräumt, sich zur vorgebrachten Verfolgung durch muslimische und christliche Gruppierungen zu äussern.

6.3 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Das Bundesverwaltungsgericht stellt keine Verletzungen von Verfahrensgrundsätzen fest. Der Sachverhalt wurde nach dem Gesagten korrekt und vollständig erstellt. Es besteht kein Anlass, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Das entsprechende auf eine Kassation lautende Rechtsbegehren 4 ist deshalb abzuweisen.

Auf die rechtliche Prüfung der vorgetragenen Asylvorbringen ist in den nachstehenden Erwägungen weiter einzugehen. 7. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend begründet, weshalb die geltend gemachten Schikanen und die erlittene 27-tägige Inhaftierung flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. 7.1 Die vorgetragenen Unannehmlichkeiten, namentlich das Gerede über ihn in der Nachbarschaft, die Telefonanrufe durch Unbekannte und die Verzögerungen vor der geplanten Ausreise weisen weder die vom Asylgesetz geforderte Intensität noch Hinweise auf einen flüchtlingsrechtlichen Konnex auf. Die vom Beschwerdeführer wahrgenommenen Gespräche der Nachbarn und die anonymen Anrufe sind auch zu wenig spezifisch, um als flüchtlingsrechtlich motivierte Nachteile gewertet zu werden. Er gab zwar an, die Nachbarn seien bei ihrem schikanösen Gerede von den staatlichen Sicherheitsbehörden instruiert worden (vgl. A19, Antwort 63 und 64). Diese Angabe beruht indessen auf blossen Mutmassungen und stützt sich nicht

E-281/2022 auf konkrete Vorfälle oder stichhaltige Informationen darüber, inwiefern die staatlichen Behörden in diese Vorkommnisse hätten involviert sein sollen. 7.2 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor seinem Abflug angehalten worden sein soll, sich einem Covid-Test zu unterziehen, basiert ebenfalls nicht auf einem asylbeachtlichen Motiv, sondern liegt in den Massnahmen gegen die weltweit herrschende Corona-Pandemie begründet. 7.3 Die im Herbst 2019 erlittene 27-tägige Inhaftierung des Beschwerdeführers in den Haftanstalten von Alexandria und Kairo wurden vom SEM nicht in Frage gestellt. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, am Wahrheitsgehalt des Gefängnisaufenthalts zu zweifeln. Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht geltend gemacht, dass ihm nach der Entlassung aus der Haft, anlässlich welcher sein Laptop und sein Mobiltelefon beschlagnahmt worden seien, konkrete Nachteile erwachsen wären. Er gab vielmehr zu Protokoll, er sei vorbehaltslos und somit ohne Auflagen aus der Haft entlassen worden (vgl. A19, Antwort 86). Hinzu kommt, dass ihm am 17. Dezember 2019, rund neun Wochen nach der Haftentlassung, ein ägyptischer Reisepass ausgestellt wurde. Im Weiteren konnte er sein Heimatland ohne Probleme auf legalem Weg verlassen. Wenn er im behaupteten Ausmass von den ägyptischen Behörden verfolgt worden wäre, wäre es ihm kaum gelungen, sich Reisepapiere zu beschaffen und problemlos über den Flughafen in Kairo auszureisen. Wie das SEM zudem zutreffend festgestellt hat, besteht zwischen seiner Inhaftierung im Herbst 2019 und der im Juli 2021 erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus Ägypten kein hinreichender sachlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang. Die vom Beschwerdeführer erlittene Inhaftierung entfaltet nach dem Gesagten und in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Einschätzung keine Asylrelevanz. Hieran vermögen auch die diesbezüglich eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. 7.4 Dasselbe gilt – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – auch für die zwischen Oktober 2020 und Februar 2021 entfalteten Aktivitäten auf Facebook. Diese hatten keine Konsequenzen für den Beschwerdeführer und hinderten ihn nicht an seiner legalen Ausreise im Juli 2021. 7.5 Die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung beruht im Wesentlichen auf blossen Mutmassungen. Er hat abgesehen von der knapp vierwöchigen Inhaftierung keine gegen seine Person gerichteten behördliche

E-281/2022 Massnahmen geltend gemacht. Der Umstand, dass er auf dem Weg zur Schweizer Botschaft respektive zum Flughafen «negative Schwingungen» gespürt haben will, vermag nicht eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen seine Person gerichtete Verfolgung darzutun. 7.6 Im Übrigen spricht auch die Tatsache, dass ihm seinen Angaben zufolge von einer staatlichen Behörde, dem Ministerium (…), im Jahr 2017 eine Auszeichnung sowie ein Preis für sein (…) verliehen wurde (A19, Antwort 88), gegen die behauptete Verfolgung wegen seiner beruflichen Tätigkeit. Es kann aus dem gleichen Grund auch nicht davon ausgegangen werden, dass er aus anderen Motiven, namentlich wegen politisch missliebigen Tätigkeiten, ins Visier der ägyptischen Behörden geraten sein sollte. 7.7 Andere Asylvorbringen hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Zusammenfassend ergibt sich, dass es ihm nicht gelungen ist, darzulegen, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt worden ist oder solche künftig befürchten müsste. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E-281/2022 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Ägypten dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht

E-281/2022 als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. 9.4.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. So verfügt der Beschwerdeführer über eine Sekundarschulausbildung. Er hat anschliessend mehrere Jahre lang an der Fakultät (…) studiert und gleichzeitig als (…) für ein staatliches Ministerium gearbeitet. Er hat nach wie vor enge Familienangehörige in Ägypten (vgl. A19, Fragen 20-24 und 31). Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Diese Schwelle ist vorliegend nicht erreicht. Der Beschwerdeführer leidet gemäss eigenen Angaben an psychischen Schwierigkeiten; bei ihm soll bereits im Heimatland im Jahr 2012 eine Schizophrenie attestiert worden sein (vgl. A19, Antwort 65). Auch aus den in der Schweiz erstellten Arztberichten gehen Hinweise auf psychische Beeinträchtigungen hervor. Der Beschwerdeführer hat es jedoch abgelehnt, sich in der Schweiz psychisch oder physisch schulmedizinisch behandeln zu lassen. Er hat ausdrücklich den Wunsch geäussert, nicht von einem Psychiater behandelt zu werden, und die ihm ärztlich empfohlene Medikation abgelehnt (vgl. Sachverhalt oben, Bst. B und E). Nachdem der Beschwerdeführer angab, sich im Heimatland bereits 2018 in einer Klinik aufgehalten zu haben, ist davon auszugehen, dass er im

E-281/2022 Falle einer allfälligen Verschlechterung seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes auch in Alexandria oder in Kairo eine angemessene Behandlung in Anspruch nehmen könnte. Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Rechtsbegehren – ex ante betrachtet – vorliegend nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen. Es sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

E-281/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Sandra Bodenmann

E-281/2022 — Bundesverwaltungsgericht 25.02.2022 E-281/2022 — Swissrulings