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Bundesverwaltungsgericht 07.05.2009 E-2805/2009

7. Mai 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,849 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Apri...

Volltext

Abtei lung V E-2805/2009 {T 0/2} Urteil v o m 7 . M a i 2009 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Carmen Fried. A._______, Äthiopien, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. April 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2805/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am (...) 2006 aus Äthiopien ausreiste und nach einem längeren Aufenthalt in B._______ am 26. Januar 2009 illegal in die Schweiz gelangte, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass sie im C._______ am 6. Februar 2009 summarisch befragt und in D._______ am 20. März 2009 durch eine Befragerin des BFM und in Anwesenheit einer Dolmetscherin zu ihren Asylgründen angehört wurde, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung des Asylgesuches anlässlich der Befragung und der Anhörung geltend machte, sie habe sich für (...) engagiert, indem sie an deren Anlässen teilgenommen sowie etwas Geld gespendet habe, dass sie im Jahre (...) zwecks Befragung zu ihrer politischen Tätigkeit zweimal festgenommen und nach einer Nacht respektive zwei Nächten freigelassen worden sei, dass sie ihre Aussage jeweils verweigert habe, worauf sie beim ersten Mal geohrfeigt und beim zweiten Mal vergewaltigt worden sei, dass sie zwischen (...) und ihrer Ausreise im Jahre 2006 keine anderen Probleme gehabt habe, als dass sie wegen ihres politischen Engagements ab und zu auf der Strasse gewarnt worden sei, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren trotz entsprechender Aufforderungen keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 6. April 2009 - eröffnet am 7. April 2009 - das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingsei- E-2805/2009 genschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, dass zwischen den Vorkommnissen im Jahre (...) und der Flucht im Jahre 2006 in zeitlicher und sachlicher Hinsicht kein Kausalzusammenhang bestehe, weshalb den Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Asylrelevanz zukomme, dass sie auch aus ihrem politischen Engagement keine Verfolgungssituation asylrelevanten Ausmasses herleiten könne, da sie lediglich Mitglied einer legalen oppositionellen Partei gewesen sei und nur eine einfache politische Tätigkeit vorweisen könne, dass ihre Vorbringen teilweise auch widersprüchlich ausgefallen seien, so etwa zu Einzelheiten der Festnahme im Jahr (...) respektive im Jahr (...), dass die Wegweisung die Regelfolge eines abgelehnten Asylgesuches darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 30. April 2009 (Poststempel) in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt, dass sie in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die unentgeltliche Rechtspflege beantragt sowie darum ersucht, die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und sie bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass sie zur Stützung ihres Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit der Rechtsmitteleingabe eine Fürsorgebestätigung der (...) vom 30. April 2009 zu den Akten reichte, E-2805/2009 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), E-2805/2009 dass nach ständiger Praxis die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft voraussetzt, dass zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang besteht, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung aussagte, im Jahr (...) zwecks Befragung über ihre politische Aktivität zweimal für eine Nacht respektive zwei Nächte festgenommen worden zu sein, dass sie jeweils keine Auskünfte gegeben habe, worauf sie bei der ersten Festnahme geohrfeigt und bei der zweiten vergewaltigt worden sei, dass sie anschliessend weitergearbeitet habe und erst im Jahre 2006 von E._______ nach F._______ umgezogen sei, dass somit zwischen der geltend gemachten Verfolgung und dem Wegzug aus E._______ ein Zeitraum von (...) Jahren liegt, weshalb ein genügend enger zeitlicher Zusammenhang zu verneinen ist, dass der Einwand der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, sie habe aus Nervosität vergessen, die Festnahme im Jahre (...) auch bei der Anhörung spezifisch zu erwähnen, nicht zu hören ist, da sie dort explizit auf den Widerspruch zur Erstbefragung aufmerksam gemacht wurde und dazu ausführte, der Wahrheit entspreche, was sie heute (bei der Anhörung) erzählt habe (Akte A 10 S. 13 F 144), dass sie anlässlich der Anhörung weiter aussagte, sie sei zwischen (...) und ihrer Ausreise im Juni 2006 wegen ihres politischen Engagements ab und zu auf der Strasse verwarnt worden (Akte A 10 S. 13 F 147), in der Beschwerde abweichend dazu aber geltend macht, sie sei sehr oft und immer häufiger verwarnt worden, und man habe ihr auch angedroht, es werde ihr dasselbe wie beim letzten Mal passieren, dass dem Anhörungsprotokoll jedoch zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin die Warnungen sogar erst auf Nachfrage erwähnte und zuvor noch ausgesagt hatte, es sei ihr im Jahr (...) nichts geschehen, weshalb die Korrektur des Sachverhaltes in der Beschwerde als nachgeschoben qualifiziert werden muss, E-2805/2009 dass nur Verfolgungen, welche eine gewisse Intensität aufweisen, asylrelevant sind, die geltend gemachten gelegentlichen Verwarnungen das geforderte Ausmass jedoch bei weitem nicht erreichen, dass die Beschwerdeführerin zudem teilweise widersprüchliche Aussagen machte, indem sie anlässlich der Anhörung zunächst angab, bei der Erstbefragung die Vergewaltigung durch zwei Männer verschwiegen zu haben, anschliessend jedoch nur von einer Vergewaltigung berichtete, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da kei- E-2805/2009 ne Anhaltspunkte für eine der Beschwerdeführerin im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage grundsätzlich als zumutbar erachtet, dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr schliessen lassen, da sie noch jung sowie gesund ist und zu ihrem Freund zurückkehren kann, zu welchem sie noch immer in Kontakt steht oder auch zu ihrer Mutter und ihrem Stiefvater, welche nach eigenen Angaben bei der Erstbefragung in Äthiopien wohnen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die offensichtlich unbegründete Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Verfahrensanträge gegenstandslos geworden sind, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der nachgewiesenen Bedürftigkeit infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- E-2805/2009 gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2805/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und G._______. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Fried Versand: E-2805/2009 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - G._______ (in Kopie) Seite 10

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