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Bundesverwaltungsgericht 28.09.2016 E-2795/2014

28. September 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,184 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 25. April 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2795/2014

Urteil v o m 2 8 . September 2016 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.

Parteien

A._______, geboren am (…), dessen Kinder B._______, geboren am (…), und C._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 25. April 2014 / N (…).

E-2795/2014 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer und seine Kinder sind syrische Kurden aus D._______. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Syrien definitiv am 3. September 2012 in Richtung Türkei. Die beiden Kinder waren mit ihrer Mutter (gemäss den Angaben des Beschwerdeführers seine nach Scharia Gesetz „geschiedene“ Ehefrau (E._______, geb. […], N […]) bereits vorgängig in die Türkei gereist. Von dort aus ist der Beschwerdeführer mit den beiden Kindern (ohne die “geschiedene Ehefrau“/Mutter) im Rahmen der erleichterten Visaeinreisebestimmungen für syrische Staatsangehörige am 11. Januar 2014 in die Schweiz eingereist und hat am 5. Februar 2014 hier um Asyl nachgesucht. Der Beschwerdeführer wurde am 11. Februar 2014 befragt und am 10. April 2014 zu den Asylgründen angehört (vgl. Akten Vorinstanz Befragungsprotokoll: A7/11; Anhörungsprotokoll: A12/11). Seine von ihm „geschiedene Ehefrau“ ist alleine in die Schweiz gereist und hat hier am 23. Januar 2014 ein Asylgesuch eingereicht, welches gesondert behandelt wurde. A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, seit Januar 2012 regelmässig an Demonstrationen gegen das syrische Regime im Quartier F._______ in D._______ teilgenommen zu haben. Anlässlich einer Demonstration am 6./7. Juli 2012 seien er und viele weitere Demonstranten verhaftet worden. Er sei insgesamt zwanzig Tage in Haft gewesen. Zuerst sei er fünf Tage lang in der Untersuchungshaft in F._______ befragt, gefoltert und beschuldigt worden, er habe an einer gegen die Regierung gerichteten Demonstration teilgenommen. Er habe diesen Vorwurf abgestritten und ausgesagt, er sei lediglich nach dem Gebet in der Moschee unterwegs nach Hause gewesen. Danach habe man ihn ins Gefängnis G._______ verlegt. Dort sei er ungefähr dreizehn Tage lang gewesen. Danach sei er zur Sektion des Militärsicherheitsdienstes in H._______ gebracht worden, wo er circa zwei bis drei Tage verbracht habe, und wo er eine sogenannte Vereinbarung habe unterzeichnen müssen, wonach er nicht mehr an weiteren Demonstrationen teilnehmen werde. Nach seiner Entlassung sei der Fastenmonat Ramadan gewesen. Er habe eine Woche nach seiner Entlassung nach dem Fastenbruch in der Nacht wieder an Demonstrationen teilgenommen. Kurze Zeit später seien mehrere seiner Freunde anlässlich einer solchen Demonstration, wo er auch zugegen gewesen sei, verhaftet worden. Er habe fliehen können, habe aber Angst bekommen, selbst auch verhaftet zu werden, weshalb er in die Türkei gegangen sei, wo er für zehn Tage geblieben sei. Ein Nachbar in F._______ habe ihn darüber informiert, dass er mehrmals von den Behörden zu Hause gesucht worden sei. Er sei danach

E-2795/2014 nach Syrien zurückgekehrt, um sich dort (…) anzuschliessen und für diese „Waffen hin und her zu schieben“. Nach der Rückkehr aus der Türkei habe er sich während circa acht oder neun Tagen in I._______ bei einem Freund aufgehalten. Er habe dort mit einem Mitglied der (…), welche zu diesem Zeitpunkt in I._______ vertreten gewesen sei, gesprochen. Dieser habe ihm erzählt, man würde demnächst eine Waffenlieferung erhalten, und er solle helfen, die Waffen zu transportieren. Die Waffenlieferung sei noch nicht eingetroffen, als er einen Telefonanruf erhalten habe von seiner – nunmehr „geschiedenen“ – Ehefrau, welche sich zu jenem Zeitpunkt mit den Kindern in der Türkei befunden und ihm mitgeteilt habe, sein Sohn sei krank. Er sei deshalb von I._______ wieder in die Türkei gereist (vgl. A7/11 S. 8 und A12/11 S. 4 ff.). B. Mit Verfügung vom 25. April 2014 – am 29. April 2014 eröffnet – lehnte das damalige BFM das Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner Kinder ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und nahm sie wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. C. Mit Beschwerde vom 22. Mai 2014 beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In prozessrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

E-2795/2014 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

E-2795/2014 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid in Bezug auf die Fluchtgeschichte im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. So seien seine Aussagen zu der „Fahndung“ nach ihm während seines Aufenthaltes in der Türkei widersprüchlich, da er in der Anhörung zunächst vorgebracht habe, der von ihm angewiesene Nachbar habe ihn darüber informiert, dass die Behörden ihn mehrfach zu Hause gesucht hätten. Im weiteren Verlauf der Anhörung habe er hingegen zu Protokoll gegeben, von der Türkei aus den Nachbarn kontaktiert zu haben, der ihm anlässlich des Gesprächs erklärt habe, Zivilbeamte hätten den Beschwerdeführer am Vortag, also lediglich einmal, gesucht. Auf diesen Widerspruch (mehrmalige versus einmalige Suche) angesprochen, habe er zunächst angegeben, er wisse es nicht (mehr), um dann festzuhalten, dass er nur einmal gesucht worden sei. Zudem habe er unterschiedliche Aussagen zu seinem Verhalten nach der Freilassung gemacht: So habe er anlässlich der Befragung erwähnt, er sei, bevor er wieder von I._______ zurück in die Türkei gegangen sei, noch nach Hause (folglich nach D._______) gegangen, hingegen habe er anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben, direkt von I._______ in die Türkei zurückgekehrt zu sein. Weiter seien die Angaben zu den Umständen der Freilassung aus der Haft nicht nachvollziehbar. So sei es angesichts der erläuterten Umstände – er sei von inmitten des Demonstrationszuges aus verhaftet worden – nicht plausibel, dass die Behörden ihm seine Behauptung, er sei bloss auf dem Weg nach Hause gewesen, „abgenommen“ hätten. In Anbetracht des rigorosen Vorgehens der syrischen Behörden gegen jegliche Opposition wäre der Beschwerdeführer wohl kaum nach einer so kurzen Zeit unter den genannten „glimpflichen“ Bedingungen wieder freigelassen worden. Aufgrund dieser Sachlage seien die von ihm geltend gemachten Probleme mit den syrischen Behörden sowie die damit zusammenhängende Furcht vor weiteren Verfolgungen nicht glaubhaft. Demzufolge erfüllten der Beschwerdeführer und seine Kinder die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass ihre Asylgesuche abzulehnen seien. 5.2 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, dass die vorgehaltenen Widersprüche von der Vorinstanz konstruiert worden seien. So gehe aus den Antworten des Beschwerdeführers nicht klar hervor, dass er einmal gesagt habe, er sei mehrmals gesucht worden, und ein anderes Mal,

E-2795/2014 er sei lediglich einmal gesucht worden. Betreffend der ungenauen Angabe zur Ausreise wird darauf verwiesen, dass er anlässlich der Befragung darauf gedrängt worden sei, sich kurz zu fassen. Betreffend dem Vorhalt des nicht nachvollziehbaren Vorgehens der syrischen Behörden entgegnet der Beschwerdeführer, er wisse nicht, ob diese ihm seine „Behauptung geglaubt“ hätten. Da die der syrischen Behörden im Allgemeinen bei Verhaftungen willkürlich vorgehen würden, könne es auch zu willkürlichen Entlassungen kommen. Die vorinstanzliche Vorhaltung betreffend der nicht glaubhaften Entlassung basiere auf Mutmassungen und nicht Tatsachen. Tatsache sei bloss, dass er freigelassen worden sei. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechenden Gründe überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Asyl suchende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 und 2013/11 E. 5.1, jeweils m.w.H.). 6.2 Vorab ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz bemühten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers zur Fluchtgeschichte (vgl. E. 5.1) nach Einschätzung des Gerichts nicht von so gravierender Art sind, als dass sie, für sich alleine betrachtet, zur Einschätzung führen würden, dass die Vorbingen insgesamt als unglaubhaft zu betrachten sind. So

E-2795/2014 ist es zwar richtig, dass der Beschwerdeführer anlässlich der freien Erzählung aussagte, der Nachbar habe ihm mitgeteilt, dass er mehrmals gesucht worden sei (vgl. A12/11 S. 4). Auf Nachfragen hin, gab er sodann zu Protokoll, dass er mehrmals mit dem Nachbarn telefoniert habe. So habe er den Nachbarn von der Türkei aus angerufen, um von ihm zu erfahren, ob nach ihm gesucht worden sei, was dieser ihm anlässlich des ersten Gesprächs verneint habe. Ein paar Tage später habe dieser ihn angerufen und mitgeteilt, am Vortag hätten sich Zivilbeamte des Nachrichtendienstes bei ihm zu Hause nach ihm erkundigt (vgl. A12/11 S. 7 ff.). Unpräzise hielt die Vorinstanz dazu hingegen fest, dass der Nachbar dem Beschwerdeführer die einmalige Suche bereits anlässlich des ersten Gesprächs mitgeteilt habe. Somit handelt es sich beim ersten Widerspruch zwar tatsächlich um eine Ungenauigkeit, welche sich in der freien Erzählung des Beschwerdeführers eingeschlichen hat. Indes unterläuft der Vorinstanz in diesem Punkt ebenfalls eine Ungenauigkeit, indem sie festhält, er habe nur einmal mit dem Nachbarn gesprochen, der ihm von einer einmaligen Suche nach ihm berichtet habe. Auch der zweite vorgehaltene Widerspruch betrifft ein unwesentliches Detail der Verfolgungsgeschichte: So hat der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung in der Tat ausgesagt, dass ihn seine Frau nach neun Tagen angerufen und ihm mitgeteilt habe, sein Sohn sei krank. Er sei nach Hause zurückgekehrt und wieder ausgereist (vgl. A7/11 S. 8). Indes kann dem Beschwerdeführer beigepflichtet werden, dass die von der Vorinstanz vorgenommenen Interpretation der Aussage „ich bin nach Hause zurückgekehrt“ dahingehend, dass er nach D._______ gegangen sei, nicht zwingend ist. Anlässlich der Anhörung gab er nämlich an, er habe einen Telefonanruf von seiner Frau erhalten, welche gesagt habe, der Sohn sei krank und er solle nach Hause kommen. Seine Frau sei damals in der Türkei gewesen (vgl. A12/11 S. 4). So vermag das Bundesverwaltungsgericht in diesen Aussagen keinen eindeutig ermittelbaren Widerspruch zu erkennen. Schliesslich hat die Vorinstanz unzulässigerweise dem Beschwerdeführer das als unlogisch beziehungsweise „nicht nachvollziehbar“ empfundene Verhalten der syrischen Behörden angelastet. 6.3 In der Glaubhaftigkeitsprüfung geht es, wie in Erwägung 6.1 erläutert, um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Asyl suchende Person sprechen. Wenn man die oben angeführten, geringfügigen Ungenauigkeiten in den Gesamtkontext der Erzählweise des Beschwerdeführers stellt – so insbesondere zur Art und Weise, wie der Beschwerdeführer seine Verfolgungsgeschichte schilderte –, so ist festzustellen, dass

E-2795/2014 die positiven Elemente der geschilderten Sachverhaltsdarstellung vorliegend, auch wenn die angeführten Widersprüche nicht als gravierend bezeichnet werden können, trotzdem nicht überwiegen. So hinterlässt das protokollierte Aussageverhalten des Beschwerdeführers zur Verfolgungsgeschichte und zur Aus- und Wiedereinreise aus beziehungsweise nach Syrien einen unsubstantiierten, vagen, oberflächlichen und unbedarften Eindruck. Damit kann die vorinstanzliche Erkenntnis insofern bestätigt werden, als dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur Verfolgungsgeschichte jegliche Realkennzeichen vermissen lassen. So sind die gesamten Ausführungen zu den Demonstrationsteilnahmen, zur Verhaftung, zu den Umständen während der Haft und zu den angeblich während der Haft erlittenen Misshandlungen derart emotionslos und substanzarm vorgebracht worden, dass es nicht erstaunt, dass der vorinstanzliche Befrager nach der ungesteuerten Erzählung des Beschwerdeführers (vgl. A12/11 S. 4) zu letzterem keine spezifischen Nachfragen gestellt hat. Zudem ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nach dem zehntägigen Aufenthalt in der Türkei nach Syrien zurückgekehrt sei, um sich dort der (…) anzuschliessen und für diese „Waffen hin und her zu schieben“ (vgl. A7/11, S. 8). Dieses angeführte Motiv für eine Rückkehr nach Syrien ist angesichts der vorgebrachten Furcht vor einer erneuten Verhaftung als Ausreisegrund und der angeblich von seinem Nachbarn in Erfahrung gebrachten behördlichen Suche nach ihm nach Ansicht des Gerichts nicht nachvollziehbar. Vielmehr wird dadurch insgesamt der Eindruck erweckt, dass die Fluchtgründe für die erste Ausreise konstruiert wurden, um daraus eine asylrechtliche Verfolgung herzuleiten. In einer Gesamtwürdigung der geschilderten Umstände ist die vorinstanzliche Beurteilung der Vorbringen somit im Ergebnis zu bestätigen. 6.4 Unabhängig vom Gesagten fällt Folgendes auf: Gemäss seinen eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer zweimal legal, das heisst mit seinem eigenen Reisepass, aus Syrien ausgereist und dazwischen wieder eingereist (vgl. A7/11 S. 5; A12/11 S. 2). So sei er im Sommer 2012 einmal aus einer Demonstration heraus verhaftet worden, weshalb er aus Furcht vor einer weiteren Verhaftung im Herbst 2012 zum ersten Mal in die Türkei geflohen sei. Nach einem zehntägigen Aufenthalt dort sei er indes freiwillig nach Syrien zurückgegangen. Wie oben in der Erwägung 6.3 bereits erläutert, deutet das nicht nachvollziehbare Motiv des Beschwerdeführers zur freiwilligen Rückkehr nach Syrien – trotz angeblicher Mitteilung einer behördlichen Suche nach ihm – auf eine konstruierte Geschichte betreffend der angeblichen Fluchtgründe hin. Die angeblichen Fluchtgründe verlieren aber auch deshalb an Relevanz, weil der Beschwerdeführer mit seiner

E-2795/2014 Rückkehr in den angeblichen Verfolgerstaat ein starkes Indiz dafür setzt, dass er des subsidiären flüchtlingsrechtlichen Schutzes nicht bedarf. Schliesslich sprechen die legalen Ausreisen des Beschwerdeführers gegen eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Suche der syrischen Behörden nach ihm. Bezeichnenderweise gab der Beschwerdeführer als Grund für seine zweite Ausreise aus Syrien denn auch keinerlei flüchtlingsrechtlich relevante Motive an, sondern machte geltend, er habe sich eigentlich für die (…) einsetzen wollen, aufgrund der Erkrankung seines Sohnes sei er dann aber wieder in die Türkei gereist (vgl. A7/11 S. 8, A12/11 S. 4). 6.5 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten und in einer Gesamtwürdigung der Aktenlage festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich erhebliche Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt hat. 6.6 Betreffend seiner Gefährdung zum aktuellen Zeitpunkt, ist von Amtes wegen festzustellen, dass trotz der im Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 (als Referenzurteil publiziert) skizzierten Änderung der Lage in Syrien seit Ausbruch des bewaffneten Konflikts im März 2011, der Beschwerdeführer keine Identifizierung als Regimegegner hat glaubhaft machen können, weshalb das im genannten Urteil festgestellte, von den staatlichen syrischen Sicherheitskräften ausgehende, brutale und rücksichtslose Vorgehen gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner (u.a. Verhaftung, Folter sowie willkürliche Tötung) sich nicht auf ihn übertragen lässt. Auch wurde im obgenannten Bundesverwaltungsgerichtsurteil die nach Ausbruch des Bürgerkrieges geschilderte, repressive Situation in Syrien nicht dergestalt als objektiver Nachfluchtgrund definiert, dass der Beschwerdeführer aus seinen Vorbringen, wenn er diese denn hätte glaubhaft machen können, in irgendeiner Weise etwas zu seinen Gunsten ableiten kann. Folglich hat das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-2795/2014 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen indes mit Verfügung vom 12. Juni 2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2795/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 1. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 2. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Tu-Binh Tschan

Versand:

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