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Bundesverwaltungsgericht 05.06.2012 E-2786/2012

5. Juni 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,282 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. April 2012 / N

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2786/2012

Urteil v o m 5 . Juni 2012 Besetzung

Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien

A._______, geboren (…), Türkei, vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. April 2012 / N (…).

E-2786/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge die Türkei im (…) verliess und sich nach ihrer im (…) erfolgten illegalen Einreise in die Schweiz bis am (...) in (…) bei (…) aufhielt, von (…) sie für (…) nebst Kost und Logis einen monatlichen Lohn zwischen (…) und (…) erhielt (vgl. Akten BFM A12/1), dass sie am 17. August 2011 um Asyl nachsuchte und anlässlich der Kurzbefragung vom 7. September 2011 sowie der Anhörung vom 14. November 2011 zur Begründung geltend machte, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in (...), dass sie und andere Dorfbewohner Aktivisten der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan), die in ihr Dorf B._______ (…) gekommen seien, mit (…) unterstützt hätten und am (…) oder (…) aus Angst vor behördlichen Nachstellungen zu Verwandten nach (...) geflüchtet sei, wo sie bis zu ihrer Ausreise geblieben sei, dass sie anlässlich der Anhörung ergänzend anführte, sie habe ihr Dorf auch deshalb verlassen, weil ihr Vater sie habe (…) wollen, und für die weiteren Aussagen auf die Akten und die nachstehenden Erwägungen verwiesen wird, dass die Staatsanwaltschaft C._______ die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom (…) wegen Wiederhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu (…) verurteilte, dass das BFM mit Verfügung vom 19. April 2012 – eröffnet am 20. April 2012 – feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch vom 17. August 2011 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass sie weder konkrete Angaben zu ihren Aktivitäten für die PKK noch substanziierte Aussagen zur befürchteten Verfolgung gemacht und sich diesbezüglich sogar teilweise widersprochen habe,

E-2786/2012 dass sie nicht imstande gewesen sei, genauere Angaben zum Grund für das Verlassen ihres Dorf zu machen beziehungsweise diese lediglich mit der Verhaftung anderer Leuten argumentiert habe, dass ihre Aussagen zur Ausreise aus der Türkei äusserst ausweichend und unsubstanziiert ausgefallen seien und ihre Antwort bei der Anhörung, sie habe die befürchtete (…) aus Angst und aus Schamgefühlen nicht bereits bei der Kurzbefragung geltend gemacht, nicht zu überzeugen vermöge, dass sie erst bei der Polizeikontrolle vom (…) um Asyl nachgesucht habe, obwohl sie eigenen Angaben zufolge bereits im (…) in die Schweiz eingereist sei, was zur Vermutung führe, sie habe mit ihrem Gesuch eine drohenden Abschiebung in die Türkei vereiteln wollen, dass auch ihr Erklärungsversuch bei der Anhörung, sie habe bei der Kurzbefragung die Existenz ihres angeblich beim Schlepper zurückgelassenen Reisepasses aus Angst verschwiegen, nicht zu überzeugen vermöge, und es sich bei dieser Sachlage erübrige, auf die zahlreichen weiteren Unstimmigkeiten in ihren Aussagen einzugehen, dass die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug vorliegend, zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Mai 2012 in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter unter Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und der anwaltlichen Rechtsverbeiständung in der Person ihres Rechtsvertreters beantragte, dass auf die Begründung der Begehren nachstehend eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter am 25. Mai 2012 den Eingang der Beschwerde bestätigte, der Beschwerdeführerin mitteilte, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und den Entscheid über die Verfahrensanträge auf einen späteren Zeitpunkt verlegte,

E-2786/2012 dass die Beschwerdeführerin am 4. Juni 2012 eine Unterstützungsbestätigung vom 10. Mai 2012 einreichen liess,

und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – abschliessend über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), und die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt sind, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), diese dann glaubhaft gemacht ist,

E-2786/2012 wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Gericht wie zuvor schon das BFM zum Schluss kommt, die Vorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht, und diesbezüglich vorab auf die insgesamt zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführerin keine zum Nachweis ihrer Identität tauglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht hat und ihre Erklärung, ihre (echten) Ausweispapiere (Reisepass und Identitätskarte) würden sich beim Schlepper (vgl. A13/15 S. 2) befinden, angesichts ihrer Aussage bei der Anhörung, sie sei illegal in einem Lastwagen mit (…) aus der Türkei ausgereist (vgl. A13/15 S. 5), als haltlos zu bezeichnen ist, dass die behördliche Suche nach ihr auch deshalb nicht glaubhaft ist, weil sie sich eigenen Aussagen zufolge kurz vor ihrer Ausreise in D._______ einen türkischen Reisepass ausstellen liess (vgl. A13/15 S. 2), und sich ihr Vorbringen in der Beschwerde, sie sei bei der Erstbefragung äusserst nervös gewesen und habe befürchtet, sofort ausgewiesen zu werden, wenn sie den Reisepass erwähnen würde, als haltlos erweist, dass sich deren Verhalten nach der illegalen Einreise in die Schweiz nicht mit demjenigen einer tatsächlich verfolgten Person vereinbaren lässt, zumal festzustellen ist, dass sie erst nach der am (…) erfolgten Polizeikontrolle und der drohenden Wegweisung um Asyl nachgesucht hat, dass die diesbezüglichen Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe, es spreche für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin, dass sie der Polizei gegenüber den (…) als Einreisezeitraum genannt und zudem nicht gewusst habe, wie man um Asyl nachsuche, angesichts des Vorbringens, sie sei mit Hilfe eines Schleppers in die Schweiz gelangt, in keiner Weise überzeugen, dass auch der weitere Erklärungsversuch, sie habe die ihr drohende (…) bei der Kurzbefragung aus Angst und infolge von Schamgefühlen wegen der Anwesenheit von Männern nicht erwähnt, nicht zu verfangen vermag, weil sie zu Beginn ausdrücklich auf die Verschwiegenheitspflicht der Anwesenden und auch darauf aufmerksam gemacht wurde, dass sich ein

E-2786/2012 Missachten ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht negativ auf den Asylentscheid auswirken könne, dass sie zudem ihr Verlassen des Dorfes unterschiedlich begründet hat, indem sie bei der Kurzbefragung ausführte, sie habe B._______ verlassen, weil ihr Name im Zusammenhang mit der Unterstützung der PKK genannt worden sei (vgl. A6/8 S. 4), und im Widerspruch dazu anlässlich der Anhörung geltend machte, sie sei weggegangen, weil der Dorfvorsteher eines Nachbardorfes verhaftet worden sei (vgl. A13/15 S. 5), dass es sich aufgrund dieser Erwägungen erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einem anderen Schluss zu kommen, und demnach das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

E-2786/2012 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihr im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass angesichts der heutigen Lage in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, und sich in den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, die Beschwerdeführerin geriete bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation, zumal sie jung und gesund ist und sowohl in ihrem Heimatdorf als auch in (...) über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, womit sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in die Türkei schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

E-2786/2012 dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusse mit dem vorliegendem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos wird und sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb die Anträge auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und auf anwaltliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) unbesehen der belegten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-2786/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Anträge auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und auf anwaltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (…).

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bruno Huber Peter Jaggi

Versand:

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