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Bundesverwaltungsgericht 19.02.2019 E-278/2017

19. Februar 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,205 Wörter·~21 min·9

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-278/2017

Urteil v o m 1 9 . Februar 2019 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2016 / N (…).

E-278/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (…) Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 12. August 2015 und der Anhörung vom 30. November 2016 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, in B._______ geboren. Nach der (…). Klasse habe er aufgrund seines Alters die Schule nicht mehr besuchen dürfen. An der BzP machte er geltend, am (…) 2014 über die Eltern zum Militärdienst aufgeboten worden zu sein. Er hätte sich am (…) 2014 in C._______ zum Dienst melden sollen, was er jedoch unterlassen und daher im (…) 2014 aus Eritrea ausgereist sei. Anlässlich der Anhörung fügte er an, er sei nach dem Schulabbruch nach D._______ gezogen, wo er in einem (…) gearbeitet habe. Nach einem Monat sei er verhaftet worden, da er der illegalen Ausreise bezichtigt worden sei. Er sei zunächst (…) Monate in E._______ inhaftiert und geschlagen worden, bevor er nach einer (…) Haft in F._______ nach G._______ gebracht worden sei. Dort habe er eine (…) militärische Ausbildung absolviert. Während des Transfers zum künftigen Dienstort sei es ihm gelungen, in H._______ aus dem Auto zu springen und zu fliehen. Nach (…) zu Hause  wo er immer wieder von den Behörden aufgesucht worden sei  sei er am (…) 2014 schliesslich zum Militärdienst aufgeboten worden, weshalb er das Land am (…) 2014 verlassen habe und via Äthiopien, Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz gereist sei. Als Beweismittel zum Nachweis seiner Herkunft reichte der Beschwerdeführer seine eritreische Identitätskarte sowie seinen Taufschein (beide im Original) ein. B. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2016  eröffnet am 16. Dezember 2016  verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 13. Januar 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei der

E-278/2017 Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Mit der Beschwerde reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote ein. D. Mit Verfügung vom 18. Januar 2017 hiess der damalige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. E. Mit Beschwerdeergänzung vom 27. Februar 2017 machte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht unter anderem auf seine exilpolitische Tätigkeit aufmerksam und reichte dazu ein Bestätigungsschreiben der I._______ vom (…) 2017 ein. F. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Wechsel des zuständigen Instruktionsrichters mit.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel  so auch vorliegend  endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-278/2017 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Beschwerdebegehren beschränken sich in materieller Hinsicht auf die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffer 1 der angefochten Verfügung), die Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffer 3) sowie den Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5). Die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Dezember 2016 ist demnach hinsichtlich der Dispositivziffer 2 (Asyl) in Rechtskraft erwachsen. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3.3 Mit Verfügung vom 18. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt und die Beschwerde somit als nicht aussichtslos qualifiziert. Dies steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Namentlich ist dies der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April

E-278/2017 2016 E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde  wie hier  als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz zog aufgrund der unsubstanziierten Angaben und den Nachschüben die Aussagen des Beschwerdeführers zur illegalen Ausreise in Zweifel. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass er aus anderen als den geschilderten Gründen und allenfalls zu einem anderen Zeitpunkt ausgereist sei. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft darzutun. Somit sei auszuschliessen, dass er unter den geltend gemachten Begebenheiten und so wie geschildert seine Heimat verlassen haben könne.

E-278/2017 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet diesen Argumenten auf Beschwerdeebene, die Vorinstanz zweifle nicht an seiner eritreischen Herkunft. Es gäbe auch keinen Anlass davon auszugehen, dass er nicht im dienstpflichtigen Alter ausgereist sei. Aufgrund der Akten deute nichts darauf hin, dass er zu einer Kategorie von eritreischen Staatsangehörigen zu zählen wäre, denen die Ausreise erlaubt sei oder die eine Ausreisebewilligung erhalten könnten oder dass er in der Lage gewesen wäre, eine legale Ausreise zu organisieren. Dementsprechend sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die Ausreise aus Eritrea illegal erfolgt sei. Seine dahingehenden Aussagen seien in sich schlüssig, seine Antworten kurz, aber logisch und es würden keine Widersprüche und ausreichend Realkennzeichen vorliegen, weshalb seine Aussagen als glaubhaft einzustufen seien. Ihm sei daher die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zuzusprechen. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr die Rekrutierung in den Nationaldienst drohe. Dieser stelle Zwangsarbeit gemäss Art. 4 Abs. 2 EMRK dar und falle nicht unter die Ausnahmeklauseln des Art. 4 Abs. 3 EMRK. Es sei überdies nicht auszuschliessen, dass ernsthafte Gründe für die Annahme vorlägen, dass er in Eritrea einem erheblichen Risiko ausgesetzt sei, im Sinne von Art. 3 EMRK unmenschlich behandelt oder bestraft zu werden. Demnach sei der Wegweisungsvollzug nach Eritrea unzulässig, weshalb ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. In der Beschwerdeergänzung vom 27. Februar 2017 führte er aus, er betätige sich in der Schweiz exilpolitisch gegen das Regime in J._______ und sei seit dem (…) 2017 nun auch offizielles und aktives Mitglied der I._______ in der Schweiz beziehungsweise im Kanton K._______. Es sei im Moment nicht bekannt, inwieweit das eritreische Regime oppositionelle Parteien und exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz überwachen lasse. Er möge als einfaches und noch junges Mitglied der I._______ zwar noch über ein relativ unauffälliges politisches Profil verfügen, es müsse aber angesichts der Bedeutung der Diaspora für das finanzielle und politische Überleben des eritreischen Regimes davon ausgegangen werden, dass dieses dementsprechend auch in der Schweiz flächendeckende Überwachungsaktivitäten vornehme, um exilpolitische Aktivitäten gegen das Regime genau zu beobachten und die politische Kontrolle über die eritreische Diaspora zu gewährleisten. Es sei daran zu zweifeln, dass das eritreische Regime dabei Unterschiede zwischen einfachen Parteimitgliedern und dem Parteikader mache. Vielmehr würde er aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in Kombination mit seiner illegalen Ausreise bei den eritreischen Behörden als missliebige Person gelten und daher ernstzunehmender und reeller Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3

E-278/2017 EMRK ausgesetzt sein. Er gehöre zudem offensichtlich nicht der kleinen, eritreischen Elite aus Veteranen und Parteimitgliedern an, die innerhalb des eritreischen Staates eine privilegierte Stellung innehätten und über die notwendigen persönlichen Beziehungen zu Behörden und Militär verfügen würden. Ebenso verfüge er auch nicht über die notwendigen finanziellen Möglichkeiten, diese für ihn wohlwollend zu stimmen. Er gehöre offensichtlich dem rechtlosen eritreischen Fussvolk an, welches kaum über Mittel und Wege verfüge, sich von allfälligen Verfolgungshandlungen von Seiten des Regimes freizukaufen. Er würde in Eritrea als „segredob“ (Flüchtling) angesehen und stehe aus Sicht des Regimes zuunterst in der Hierarchie der eritreischen Gesellschaft. Aufgrund dieses prekären sozialen Status drohe ihm umso mehr die Gefahr, im Nationaldienst Opfer von unmenschlicher Behandlung und Willkür im Sinne von Art. 3 EMRK zu werden. 6. 6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes oder exilpolitische Betätigungen – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6.1.1 Zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss kam, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.). 6.1.2 Aufgrund dieser Praxisänderung kann auf weitere Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der il-

E-278/2017 legalen Ausreise verzichtet werden. Mangels Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu seiner angeblichen Dienstverweigerung  diese Einschätzung der Vorinstanz ist nicht bestritten worden  bestehen keine Anhaltspunkte für eine drohende Verfolgung infolge subjektiver Nachfluchtgründe. Das Vorbringen betreffend die exilpolitische Tätigkeit ist als nachgeschoben zu werten. Der Beschwerdeführer hat als Beleg für sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz lediglich eine Bestätigung der I._______ vom (…) 2017 eingereicht, wonach er seit ungefähr einem Monat aktives Mitglied der I._______ sei und in diesem Rahmen an allen Aktivitäten der Partei teilnehme. Indes unterlässt es der Beschwerdeführer, seine diesbezüglichen Aktivitäten auch nur ansatzweise zu substanziieren und zu belegen. Er weist somit offensichtlich kein beachtenswertes politisches Profil auf, aufgrund dessen bei einer Rückkehr auf eine künftige Verfolgung zu schliessen wäre. Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer relevante Anknüpfungspunkte vorliegen, welche dazu führen würden, dass er von den eritreischen Behörden als missliebige Person angesehen würde, so dass er wegen seiner geltend gemachten illegalen Ausreise eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte. Der Antrag um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ist folglich abzuweisen. 6.2 Allein der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer – welcher im militärdienstpflichtigen Alter ist – vor einem künftigen Einzug in den Militärdienst fürchtet, vermag die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Ein drohender Einzug in den Nationaldienst ist im Kontext mit Eritrea aber unter dem Aspekt bestehender Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2 [als Referenzurteil publiziert], vgl. nachfolgende Erwägungen). 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-278/2017 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016

E-278/2017 vom 17. August 2017 E. 13.2–13.4). Weder die Vorinstanz noch das Gericht gehen davon aus, dass der Beschwerdeführer den Militärdienst bereits absolviert hat und entlassen wurde. 9.3 9.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als BVGE vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht: 9.3.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4). 9.3.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5).

E-278/2017 9.3.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6). Dabei hielt das Gericht explizit fest, dass die Frage eines Zwangsvollzugs nach Eritrea sich derzeit nicht stellen kann (vgl. a.a.O. E. 6.3). 9.3.5 Demzufolge stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit oder des Verbots der Folter und unmenschlichen Behandlung während des Nationaldiensts (Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK). 9.3.6 Aus den Akten ergeben sich sodann auch anderweitig keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer freiwilligen Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen. 9.3.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen. 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

E-278/2017 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.2 Im oben zitierten Koordinationsentscheid erwog das Bundesverwaltungsgericht ebenso, dass allein die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung ausreicht und daher auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). 10.3 In seinem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert), in welchem sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt hatte, kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, dass angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas die frühere Praxis der Zumutbarkeit einer Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [E- MARK] 2005 Nr. 12) nicht länger berechtigt sei. Jedoch müsse mit Blick auf die schwierige allgemeine – und insbesondere wirtschaftliche – Lage des Landes bei Vorliegen besonderer individueller Umstände nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. zit. Urteil E. 17.2). 10.4 Wie die Vorinstanz zu Recht darlegt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann, der über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz sowie eine mehrjährige Schulbildung verfügt. Ausserdem kann seine Familie vom eigenen Landwirtschaftsbetrieb leben. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind demnach den Akten auch nicht zu entnehmen. 10.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 11. Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich

E-278/2017 bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 12. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 18. Januar 2017 gutgeheissen. 13.2 Die Erfolgsaussichten respektive die Aussichtslosigkeit einer Beschwerde (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist mit Bezug auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 und EMARK 2000 Nr. 6 E. 9, je m.w.H.). Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerde nicht aussichtslos. Die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind deshalb nicht zu widerrufen (zumal den Akten  abgesehen von einem kurzen Einsatz in der Landwirtschaft im Mai 2018  auch keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind). 13.3 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 14. Die Festsetzung des Honorars der amtlichen Rechtsbeiständung erfolgt gemäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 811 sowie Art. 14 VGKE. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.‒ bis Fr. 220.‒ für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.‒ bis Fr. 150.‒ für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Die Rechtsvertretung hat gemäss eingereichter Kostennote vom 13. Januar 2017 ein Honorar von Fr. 1‘799.60 ausgewiesen. Der ausgewiesene zeitliche Auf-

E-278/2017 wand von 9 Stunden erscheint zusammen mit der Eingabe vom 27. Februar 2017 angemessen. Hingegen ist der Stundenansatz auf Fr. 150.‒ für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu kürzen. Der amtlichen Rechtsvertreterin wird vom Bundesverwaltungsgericht insgesamt ein amtliches Honorar von Fr. 1‘512. (inkl. MwSt. und Auslagen) zugesprochen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-278/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘512. ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Regina Seraina Goll

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