3 Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E278/2012 Urteil v om 1 7 . Februar 2012 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Sri Lanka, alle vertreten durch lic. iur. Yves Reich, Fürsprecher, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM vom 28. November 2011 / N (…).
E278/2012 Sachverhalt: A. Der tamilische Beschwerdeführer K.V. verliess eigenen Angaben zufolge seinen letzten Wohnort D._______ (JaffnaDistrict) am 14. Oktober 2007 zusammen mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern. Nach einem zwanzigtägigen Aufenthalt in Colombo sei die Familie über Damaskus (Syrien) und die Türkei nach Griechenland gelangt. Kurz darauf habe sich die Ehefrau von K.V. getrennt. Im Januar 2008 habe er für sich und seine Kinder in Athen ein Asylgesuch gestellt. Am 10. November 2009 sei er von Italien herkommend mit seinen Kindern in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Die Ehefrau sei in Griechenland verblieben. Am 13. November 2009 wurde der Beschwerdeführer K.V. im Empfangs und Verfahrenszentrum Kreuzlingen summarisch, und am 29. Januar 2010 eingehend zu seiner Asylbegründung befragt. Dabei machte er geltend, dass seine Ehefrau, die sehr gut singhalesisch spreche, mit Soldaten, die in der Nähe von D._______ in einem SLACamp untergebracht gewesen seien und aus demselben Ort wie sie stammen würden, Probleme gehabt habe. B. Mit Verfügung vom 23. Februar 2010 verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte die Asylanträge ab und wies die Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Indes wurde die Wegweisung aus Gründen der Unzumutbarkeit nicht vollzogen und die Beschwerdeführer wurden vorläufig aufgenommen. C. Am 22. August 2011 gewährte das BFM den Beschwerdeführern aufgrund einer verbesserten Situation in Sri Lanka und des Fehlens individueller Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. D. Mit Schreiben vom 7. November 2011 reichten die Beschwerdeführer über ihren Rechtsvertreter eine Stellungnahme ein. Dabei verlangten sie, es sei von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen und ihnen gestützt auf Art. 84 Abs. 5 und Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
E278/2012 Dabei wurde argumentiert, dass ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliege, da es sich beim Beschwerdeführer K.V. um einen alleinerziehenden Vater handle und die Kinder sich in der Schweiz sehr gut integriert hätten. Zudem pflege K.V. hier eine enge Beziehung zu einer schweizerischen Staatsbürgerin, die von ihrem Ehemann getrennt lebe. Nach Beendigung der jeweiligen Scheidungsverfahren würden beide zu heiraten gedenken. Gleichzeitig wurden diverse Beweismittel eingereicht. E. Mit Verfügung vom 28. November 2011 – eröffnet am 30. November 2011 – hob das BFM seine Verfügung vom 23. Februar 2010 betreffend die damals angeordnete vorläufige Aufnahme auf und ordnete an, die Beschwerdeführer hätten die Schweiz bis am 23. Januar 2012 zu verlassen. Begründet wurde diese Verfügung mit dem Ende des Bürgerkrieges zwischen der srilankischen Regierung und den separatistischen Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und der damit verbundenen Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage. Die beiden Kinder seien noch in einem sehr jungen und anpassungsfähigen Alter. Auch aufgrund des erst zweijährigen Aufenthalts würde für die Kinder noch keine genügend starke und persönliche Bindung an die Schweiz bestehen, die einer Rückkehr ins Heimatland im Wege stehen dürfte. Der Vollzug der Wegweisung sei daher zulässig, zumutbar und möglich. Die aufgeworfene Frage, ob in casu ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliege, sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens; es bleibe dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, falls wegen fortgeschrittener Integration ein solcher Härtefall vorliegen würde. F. Mit Beschwerde vom 16. Januar 2012 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführer über ihren Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei wegen Rechtsverweigerung aufzuheben. Eventualiter sei sinngemäss von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen, da der alleinerziehende Vater und seine Kinder sich sehr gut integriert hätten und der Vater die Absicht habe, eine Schweizer Staatsbürgerin zu heiraten. Auf die Details
E278/2012 dieser Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung hinsichtlich des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 84 Abs. 5 AuG zu sistieren. Ferner sei den Beschwerdeführern eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. In der Beilage befanden sich die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel (Schreiben der […] vom 17. Oktober 2011 über die Integration des ältesten Kindes G.V., Taufurkunde der E._______ Church vom Juli 2010 von K.V. sowie Scheidungsunterlagen von Frau F._______ und des Beschwerdeführers K.V.). G. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2012 wurden die Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 600. zu leisten; dieser Anordnung wurde innert der angesetzten Frist Folge geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zu Recht aufgehoben hat. Ist der Vollzug der Wegweisung
E278/2012 nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so wird das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem AuG geregelt (Art. 44 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], Art. 83 Abs. 1 AuG). Das Verfahren richtet sich folglich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege (Art. 112 AuG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 37 VGG, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2. Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie in den nachfolgenden Erwägungen dazulegen ist, als aussichtslos und damit als von vornherein unbegründet im Sinne der erwähnten Bestimmung erweist. 3. 3.1. In formeller Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM sei wegen Rechtsverweigerung aufzuheben, da das BFM den in der Stellungnahme vom 7. November 2011 enthaltenen Antrag, es sei ihnen gestützt auf Art. 84 Abs. 5 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, "schlicht und ergreifend ignoriert" habe. Selbst wenn nicht das BFM, sondern der zuständige Kanton für die materielle Behandlung von Härtefallgesuchen zuständig sei, wäre es verpflichtet gewesen, das Gesuch an den zuständigen Kanton weiterzuleiten. 3.1.1. Von formeller Rechtsverweigerung ist dann die Rede, wenn eine Behörde die Vorbringen einer Partei aus unhaltbar scheinenden formellen Gründen nur mangelhaft prüft oder überhaupt nicht behandelt. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn auf ein Begehren durch zu Unrecht geltend
E278/2012 gemachte Unzuständigkeit wie Verneinung der Zuständigkeit gar nicht eingetreten wird (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHLMOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, N. 277). 3.1.2. Das BFM hat in seiner Verfügung vom 28. November 2011 festgehalten, dass ein solches Gesuch eines persönlichen Härtefalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens – die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme betreffend – sei. Es bleibe dem Kanton vorbehalten, einer Person wegen fortgeschrittener Integration oder wegen Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In der Tat verhält es sich so, dass gemäss Art. 40 Abs. 1 AuG Bewilligungen nach Art. 32 bis 35 und Art. 37 bis 39 AuG von den Kantonen erteilt werden; so auch die Aufenthaltsbewilligung nach Art. 33 AuG (vgl. dazu auch Art. 98 AuG). Der Bund hat nur – wie in Art. 84 Abs. 5 AuG angedeutet – Zustimmungsrechte, die der Koordination und der Harmonisierung der kantonalen Praxis dienen sollen. Aus dieser Tatsache, dass es sich beim BFM hinsichtlich Aufenthaltsbewilligungen nicht um die zuständige Behörde handelt, muss die vorliegende Rüge einer formellen Rechtsverweigerung als unbegründet qualifiziert werden. Daran ändert auch die Meinung des Rechtsvertreters nichts, dass das Bundesamt verpflichtet gewesen wäre, das Gesuch an den Kanton Bern weiterzuleiten. 3.2. Im Weiteren wird gerügt, das BFM habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt, da das BFM sich in der angefochtenen Verfügung in "keiner Art und Weise mit den Besonderheiten der persönlichen Situation" insbesondere der beiden Kinder auseinandersetze, die jedoch ausführlich in der Stellungnahme vom 7. November 2011 dargelegt worden seien. Damit wird implizit die Verletzung der Begründungspflicht durch das BFM gerügt. 3.2.1. Für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Verwaltungsverfahren ist der Untersuchungsgrundsatz die prägende Verfahrensmaxime (Art. 12 VwVG). Die Behörde muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. Alfred KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 268).
E278/2012 Der Anspruch auf rechtliches Gehör findet seine Erfüllung im Umstand, dass die Behörde die Vorbringen einer Partei nicht nur hört, sondern sorgfältig und ernsthaft prüft und beim Entscheid berücksichtigt (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Daraus lässt sich die Pflicht der Behörden zur Begründung ihres Entscheides ableiten, welche so abgefasst sein muss, "dass der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann" (BGE 134 I 83 E. 4.1, vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 12 E. 12c). Indes hat die verfügende Behörde sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b, EMARK 1993 Nr. 3 E. 4b). Soweit weitergehend, richten sich die Anforderungen an die Begründungsdichte nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der Betroffenen. Die Vorinstanz verfügt im Bereich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs, bzw. der Aufhebung dieser Anordnung, über einen erheblichen Ermessensspielraum. Dieser Umstand wirkt sich direkt auf die erforderliche Begründungsdichte aus: Im Rahmen der Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sind die Vorbringen der betroffenen Person, ihre persönliche Situation sowie die allgemeine Lage im Heimat oder Herkunftsstaat zu würdigen, und die auf diese Weise erlangten Befunde sind an verhältnismässig offenen Rechtsbegriffen zu messen. Die Begründung des angeordneten Wegweisungsvollzugs hat demnach dichter und ausführlicher auszufallen, als wenn lediglich – wie bei der Anordnung der Wegweisung – eine gesetzlich vorgeschriebene Rechtsfolge angewandt wird. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann sich aus der allgemeinen Lage im Heimatstaat oder aus den persönlichen Verhältnissen der betroffenen Person ergeben. Zur Begründung einer Verfügung, mit welcher die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt wird, hat die Vorinstanz daher einerseits ausdrücklich darzutun, dass die betroffene Person im Heimat oder Herkunftsstaat unter Würdigung der dort herrschenden politischen, sicherheitstechnischen und wirtschaftlichen Verhältnisse keiner konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Andererseits muss dargelegt werden, dass auch aufgrund der persönlichen Situation der betroffenen Person keine konkrete Gefährdung zu befürchten ist. Insgesamt gilt es die humanitären Aspekte im Zusammenhang mit der Situation, in der sich die betroffene Person bei einer Rückkehr ins
E278/2012 Heimatland befinden würde, gegen das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung abzuwägen. Aus der Begründung muss ersichtlich sein, dass diese Abwägung vorgenommen wurde (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2, EMARK 2006 Nr. 4 E. 5.1 m.w.H.). 3.2.2. Vorliegend hat sich das BFM innerhalb der Zumutbarkeitsprüfung hinsichtlich der Kinder genügend mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass es im Hinblick auf das Kindeswohl Kriterien von gewichtiger Bedeutung zu beachten gilt (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6). So hat es sich insbesondere zur Dauer des Aufenthalts in der Schweiz und zum Grad der erfolgten hiesigen Integration geäussert. Von daher gesehen, ist die Begründungspflicht vorliegend nicht verletzt. 3.3. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist. 3.4. Ferner wurde das Begehren gestellt, das vorliegende Verfahren sei bis zum Erlass einer rechtskräftigen Verfügung hinsichtlich des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 5 AuG zu sistieren. Bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ermöglicht Art. 84 Abs. 5 AuG i.V.m. Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) unter bestimmten Voraussetzungen die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an vorläufig aufgenommene Personen. Ein solches Gesuch obliegt unter Vorbehalt der Zustimmung des Bundesamtes – wie das BFM in seiner Verfügung vom 28. November 2011 richtig festgestellt hat (vgl. E. 3.1.2) – dem zuständigen Kanton. Die Gesuche von vorläufig aufgenommenen Personen, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Heimatstaat vertieft geprüft (vgl. Art. 84 Abs. 5 AuG). Im vorliegenden Fall – der Beschwerdeführer K.V. hat für sich und seine zwei Kinder am 10. November 2009 in der Schweiz einen Asylantrag gestellt – scheint es, dass ein solches Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 84 Abs. 5 AuG von den zuständigen Behörden nicht behandelt werden dürfte, da allem Anschein nach bereits in zeitlicher Hinsicht die Kriterien nicht erfüllt sein dürften. Folglich sieht
E278/2012 das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, das vorliegende Beschwerdeverfahren zu sistieren, weshalb dieses Gesuch abzuweisen ist.
E278/2012 4. 4.1. Die vorläufige Aufnahme ist eine Ersatzmassnahme für den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung, die in casu mittels der Verfügung des BFM vom 23. Februar 2010 unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG ist die vorläufige Aufnahme zu verfügen, wenn der Vollzug der Weg oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme wieder auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen im Einzelfall dafür nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Wie schon erwähnt, gilt es nun zu prüfen, ob das BFM zu Recht die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer aufhob. 4.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N. 11.148). 5. 5.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.1.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
E278/2012 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.1.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung vom 28. November 2011 zutreffend darauf hin, dass bereits rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers K.V. noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er und seine Kinder für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 5.1.3. Nach Art. 8 EMRK gilt es ferner das Familienleben zu achten. Unter gewissen Umständen lässt sich daraus ein Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung ableiten, wenn mittels einer Wegweisung ein Familienleben nicht ausgelebt werden kann. Voraussetzung ist indes, dass zumindest ein Familienangehöriger hier über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht – wie z.B. ein Schweizer Bürgerrecht – verfügt (vgl. BGE 126 II 335 E. 2a m.w.H.). Der Familienbegriff umschliesst grundsätzlich die Kernfamilie, mithin die Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder; Konkubinatspartner sind den Ehegatten gleichgestellt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 m.w.H.; EMARK 2001 Nr. 21 E. 8bb). Geschützt werden soll mit dieser Regelung ein tatsächlich gelebtes Familienleben. Hinweise für eine solche Beziehung sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person etc. (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 2. Februar 2009 2C_693/2008 E. 3.1).
E278/2012 Aus den Akten geht vorliegend lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer K.V. eine Liebesbeziehung zu einer Schweizer Staatsbürgerin pflegt. Nach Abschluss der jeweiligen Scheidungsverfahren haben die beiden vor, zu heiraten. Schon jetzt würden sie viel Zeit miteinander verbringen, wohnen aber offensichtlich nicht zusammen. Aus dieser Verbindung kann – trotz Heiratsabsicht – das Bundesverwaltungsgericht indes kein tatsächlich gelebtes Familienleben erkennen, weswegen Art. 8 EMRK in casu nicht verletzt ist. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.2.1. Gemäss dem zur Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 ist der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz – mit Ausnahme des Vanni Gebietes – zumutbar (vgl. BVGE E6220/2006 E. 13.2.1). Hinsichtlich des Distrikts Jaffna, aus welchem die Beschwerdeführer stammen, gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Einschätzung, dass sich die Lage dort deutlich verbessert und die Versorgungslage sich entspannt habe. Ferner hätten die Polizei und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen, so dass keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrsche. Auch hätten einige Schulen wieder eröffnet und Spitäler seien wieder eingerichtet. Daher könne die Rückkehr dorthin als generell zumutbar eingestuft werden. 5.2.2. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage ist im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet indes eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen; neben den allgemeinen Faktoren (wie sozioökonomische und medizinische Aspekte, dem Kindeswohl usw.) ist auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1). Namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung eines
E278/2012 Existenzminimums und der Wohnsituation sind massgebliche Faktoren (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.2). Die Beschwerdeführer haben D._______ (JaffnaDistrict) im Herbst 2007 verlassen. Dort habe K.V. seit 1985 – abgesehen von den Jahren 1995 bis 2000, die er als Lagermitarbeiter in G._______ verbracht habe – als Schweisser bei einem Mann gearbeitet, der ein selbständiges Geschäft geführt habe (vgl. A1, S. 2 und 4). Ferner lebe eine Schwester mit ihren fünf Kindern in H._______ (JaffnaDistrict) sowie die Familien seiner Brüder, die in G._______ arbeitstätig seien, in der Nordprovinz, zu denen er telefonischen Kontakt pflege (A22, S. 2 und 5 f.). Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf ein tragfähiges familiäres Netz zurückgreifen können. Auch ist hinsichtlich einer Wiedereingliederung in Sri Lanka nicht mit erheblichen Hindernissen zu rechnen, da der Beschwerdeführer K.V. über eine langjährige Arbeitserfahrung verfügt und die Dauer seiner Landesabwesenheit nicht von ausserordentlicher Bedeutung ist. So sind insbesondere keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass er und seine Kinder nach einer Rückkehr in eine finanzielle Notlage geraten würden. Ferner bildet das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung (Art. 83 Abs. 4 AuG; Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]). Dabei sind namentlich Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung sowie Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6). Die Kinder des Beschwerdeführers K.V. sind heute (…) und bald (…) Jahre alt und leben seit mehr als zwei Jahren in der Schweiz. Dies ist eine zu kurze Zeitspanne, um darin eine Verwurzelung in der Schweiz erkennen zu können. Zwar wird dem älteren Kind durch seine Lehrerin eine gute Integration in der Schweiz attestiert, doch sind die Kinder noch sehr jung und haben tatsächlich nur eine relativ kurze Sozialisierung in der Schweiz erlebt. Es ist aus den Akten keine weitere Assimilierung wie z.B. Vereinsaktivitäten etc. erkennbar. Auch ist wohl die Beziehung des Vaters zu seiner Freundin als zu kurz und zu wenig intensiv zu bezeichnen, als dass man sie als Ersatz für die fehlende Mutter bezeichnen könnte. Es kann ferner davon ausgegangen werden, dass sich die Kinder in Sri Lanka – wo einige Schulen wieder eröffnet wurden –
E278/2012 auch dank ihrer zahlreichen Cousins und Cousinen wieder gut zurecht finden werden. Vor diesem Hintergrund ist das Kindeswohl nicht verletzt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.3. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten ist die vom Bundesamt verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigten. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mit dem bereits in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
E278/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: