Abtei lung V E-2774/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 5 . M a i 2008 Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, China (Volksrepublik), alias B._______, China (Hongkong), alias C._______, China (Volksrepublik), c/o Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, 8058 Zürich-Flughafen, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, M._______3 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 25. April 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-2774/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 12. April 2008 am Flughafen Zürich- Kloten ein Asylgesuch stellte, nachdem er von den Grenzpolizeibehörden zurückgeschickt werden wollte, worauf er gegen deren Beamte tätlich wurde und er zunächst in Handschellen gelegt werden musste, dass der Beschwerdeführer einen Reisepass, lautend auf "B._______", ausgestellt in Hongkong, auf sich trug, dass das Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich am 11. April 2008 feststellte, dieser Pass sei gefälscht (Inhaltsverfälschung, Bildauswechslung, Totalfälschung der Personalienseite), worauf er von den Grenzbeamten sicher gestellt wurde, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 12. April 2008 dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer des Asylverfahrens bis 10. Juni 2008 den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zuwies, dass der Beschwerdeführer am 16. April 2008 von der Flughafenpolizei zu seinen Personalien, seinen Ausweisen und den Ausreisegründen summarisch befragt wurde, dass er mit Schreiben vom 18. April 2008 unter anderem behauptete, aus Furcht vor einer allfälligen Rückschaffung nach China Falschangaben in der Befragung vom 16. April 2008 gemacht zu haben, dass er einen gefälschten Pass besessen habe und in Wirklichkeit C._______ heisse, dass sein älterer Bruder und der Vater im Jahr 2001 in den Tibet gezogen seien, dass er selber sich dort erst seit März 2008 - und nicht bereits seit 2001 - aufgehalten habe, dass er erfahren habe, dass sein Bruder am Protest vom D._______ teilgenommen habe und festgenommen worden sei, E-2774/2008 dass der Beschwerdeführer am 23. April 2008 einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer in beiden Befragungen im Wesentlichen geltend machte, Han-Chinese und Staatsbürger Chinas mit letztem Wohnsitz in Hongkong zu sein und aus F._______, Provinz G._______, zu stammen, dass er Asyl verlange, weil die chinesischen Behörden wegen der Demonstrationsteilnahme vom D._______ nach ihm fahnden und ihn zur Rechenschaft ziehen würden, was seinen sicheren Tod bedeute, dass er sich mit den Familienangehörigen über zwei Jahre lang in H._______, Provinz I._______, respektive ab 2001 respektive 2008 in J._______, Tibet, aufgehalten habe und dort nie eine feste Bleibe und Arbeit gehabt habe und in J._______ nicht registriert sei, dass er mit seinem älteren Bruder am 10. respektive K._______ respektive D._______ an einer Demonstration irgendwo in J._______ teilgenommen habe, dass die Demonstrationsteilnehmer die Trennung des Tibets von China thematisiert hätten und die Kundgebung gegen die chinesische Polizei gerichtet gewesen sei, dass er über die Organisatoren dieser Kundgebung nichts zu berichten wisse und ihm letztlich nicht geläufig sei, warum er und sein Bruder eigentlich daran teilgenommen hätten, dass es allenfalls darum gegangen sei, etwas Geld zu verdienen, dass er und sein Bruder für die Unabhängigkeit Tibets seien, wobei er allerdings nicht wisse, weshalb Tibet unabhängig werden sollte, dass er nicht wisse, ob auch sein Vaters, der ebenfalls an der Demonstration teilgenommen respektive die Demonstration unterstützt habe, für die Unabhängigkeit Tibets sei, dass er im Übrigen kein Wort Tibetisch verstehe, dass er jedenfalls beim Demonstrationszug gerade angekommen sei und dann einfach hinterher gelaufen sei, E-2774/2008 dass (...) mit anderen Leuten einige Polizeifahrzeuge in Brand gesteckt und Geschäfte zerstört habe, und auch er selber Polizeiwagen in Brand gesteckt habe, dass unvermittelt Sicherheitskräfte eingegriffen und den Bruder verhaftet und mutmasslich erschossen hätten, dass er selber sich der Polizei durch Flucht habe entziehen können und sich anschliessend überall versteckt habe, dass die Polizei zum in J._______ wohnhaften Vater gekommen sei und sich nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers erkundigt habe, dass der Vater überzeugt sei, der Bruder des Beschwerdeführers sei tot, dass der Beschwerdeführer selber die Tötung seines Bruders anlässlich der Demonstration gesehen respektive eben nicht miterlebt habe, dass er mit dem Auto respektive Bus respektive Zug aus dem Tibet ausgereist sei und via (...) nach (...) gelangt sei, wo er am 9. April 2008 ein Schiff bestiegen habe, das ihn nach Hongkong gebracht habe, dass er von dort aus mit einem Flugzeug in den Westen gelangt sei, dass ihm unbekannte Augenzeugen jener Demonstration die Flucht aus China finanziert hätten, dass er im Übrigen ein einziges Mal - zirka im Alter von rund (...) Jahren - von der Polizei wegen einer Schlägerei festgenommen worden sei, dass bezüglich der weiteren Angaben auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Dokumente zur Stützung seiner Asylangaben einreichte und zudem geltend machte, er habe in Hongkong seine Identitätskarte weggeworfen, E-2774/2008 dass beim Beschwerdeführer ein Mobiltelefon polizeilich sichergestellt wurde und er auf spezifische Anfragen hin keine Erklärungen zu den gespeicherten Telefonnummern und den erhaltenen und versendeten SMS seines Gerätes gab, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. April 2008 mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 25. April 2008 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Angaben des Beschwerdeführers seien generell äusserst widersprüchlich ausgefallen und liessen den Detailreichtum vermissen, der von einer Person erwartet werden könne, die das Vorgebrachte selber erlebt hätte, dass er beispielsweise zur Herkunft, zu den Personalien, den Aufenthaltsorten und den angeblichen zentralen Ereignissen, namentlich zur Demonstration in J._______, nicht überzeugende und unsubstanziierte Angaben gemacht habe, dass seine Angaben somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht Stand halten würden und davon auszugehen sei, er habe seinen Heimatstaat nicht illegal verlassen, dass bei dieser Sachlage der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass ein Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat durchführbar (zulässig, zumutbar und möglich) sei, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit einer deutschsprachigen Formularbeschwerde, welche teilweise vom Beschwerdeführer in chinesischer Sprache ergänzt wurde, am 29. April 2008 (Telefaxeingang) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und im deutschsprachigen Teil unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung - zudem auch derjenige einer vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat - nicht durchführbar (unzulässig, unzumutbar, unmöglich) sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, die auf- E-2774/2008 schiebende Wirkung sei wiederherzustellen und ihm zu erlauben, das Verfahren in der Schweiz abzuwarten, dass das Bundesverwaltungsgericht gleichentags den Amtsdolmetscher beauftragte, den handschriftlichen Teil der Beschwerde in eine Schweizer Amtssprache zu übersetzen, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. April 2008 in Kopie beim Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass mit Telefax vom 2. Mai 2008 die beim Amtsdolmetscher in Auftrag gegebene Übersetzung beim Bundesverwaltungsgericht eintraf, dass der Beschwerdeführer ein Bleiberecht in der Schweiz beantragte und bezüglich der Begründung der Beschwerde auf die unten stehenden Erwägungen verwiesen wird, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren durch die Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass bezüglich des deutschsprachigen Beschwerdeformulars unklar ist, ob der der deutschen Sprache nicht mächtige Beschwerdeführer die im Formular enthaltenen Anträge überhaupt stellen wollte, wobei aus prozessökonomischen Gründen alle Anträge grundsätzlich behandelt werden, E-2774/2008 dass das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist, dass zudem kein Grund besteht, gerichtlich festzustellen, dass eine vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat nicht in Frage kommen dürfe, zumal das erwähnte Institut nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung gebildet hat, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist, dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde hingegen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, E-2774/2008 dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der wesentliche Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung im Sachverhalt angeführt ist, weshalb an dieser Stelle darauf verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer in der handschriftlichen Ergänzung seiner Formulareingabe vom 6. März 2008 geltend machte, er sei (...), weshalb sie zusammen beim (...) gelebt hätten, dass (...) anschliessend in den Tibet gezogen sei, wo Ersterer dem Jugendverein "(...)" beigetreten sei, der die Schaffung eines von China befreiten, demokratischen Tibets fordere, dass er selber hingegen noch etwas am ursprünglichen Ort geblieben sei und ihn der Bruder für den Kampf für ein befreites Tibet habe später begeistern können, weshalb er im Jahr 2008 mit grosser Freude seinem Bruder in den Tibet gefolgt sei, dass sie sich am D._______ in der Stadt L._______mit M._______ Mönchen getroffen hätten und sich der Demonstrationszug zur Stadtmitte hin bewegte, dass chinesische Zivilpolizisten eingegriffen hätten und es in der Folge zu Kämpfen gekommen sei, dass er gesehen habe, wie sein Bruder von der chinesischen Militärpolizei festgenommen worden sei und er dessen heutiges Schicksal nicht exakt kenne, dass bezüglich weiterer Einzelheiten auf die Beschwerdeeingabe zu verweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Anhörungsprotokolle, der eingereichten Beweismittel und der Beschwerde zum Ergebnis gelangt, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offenkundig nicht besteht, dass der Beschwerdeführer zwar geltend machte, sein Bruder sei von der chinesischen Polizei verhaftet und eventuell umgebracht worden E-2774/2008 und er selber sei wie sein Bruder für die Freiheit Tibets anlässlich einer Demonstration vom D._______ eingestanden und werde deswegen von den Sicherheitsbehörden Chinas gesucht, was auch sein Vater wisse, dass jedoch die Angaben des Beschwerdeführers zu den angeblich für die Ausreise relevanten Vorfällen krass widersprüchlich und in keiner Weise substanziiert (Herkunft, Identität, Alter, Wohn- und Aufenthaltsorte, Aufenthaltsdauer, Ort und Ablauf der Demonstration, eigener Beitrag an der Demonstration, Kenntnisse in Bezug auf das Gesehene respektive mithandelnde Personen, Ausreisemodalitäten) oder plausibel ausgefallen sind und durchwegs nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem vermitteln, dass auch das Schreiben vom 18. April 2008 keine andere Einschätzung dieser Sachlage nach sich zieht, zumal der Beschwerdeführer wohl in die Enge getrieben durch die Einsicht, mit seinen bisherigen Aussagen die Asylbehörden nie und nimmer überzeugt zu haben - mit ihr letztlich eine nicht überzeugende Schadensbegrenzung durchzuführen versuchte, dass beispielsweise kein vernünftiger Mensch einfach Autos und Geschäfte in Brand steckt, ohne zu wissen, für welche Werte er denn eigentlich kämpfen möchte, und dass man nicht für den Freiheitskampf eines (fremden) Volkes begeistern sein kann, ohne gleichzeitig zu wissen, weshalb dieses Volk die Unabhängigkeit erhalten soll, dass er nämlich in der Erstbefragung noch nicht im Stande war, ein Motiv für die eigene Teilnahme und diejenige seines Bruders an der Demonstration vom D._______ in J._______ anzugeben, und erst in der Beschwerdeschrift in aller Breite darüber zu berichten wusste, dass er ursprünglich auch von einer Teilnahme von M._______ Mönchen nichts zu erzählen wusste, sondern vielmehr behauptete, er wisse gar nicht, welche Personen an der Demonstration teilgenommen hätten, dass ihm bei dieser Sachlage generell nicht zu glauben ist und die global gehaltene Befürchtung, wonach er bei seiner Rückkehr mit einer Verhaftung und allfälligen Tötung rechnen müsse, nicht überzeugt, E-2774/2008 dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auch sonst keine stichhaltigen Argumente vorbringt, die die überzeugenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu entkräften vermögen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend kein Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und namentlich keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, E-2774/2008 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe - die Haltlosigkeit seiner Vorbringen lassen auch diesbezüglich keine anderen Schlüsse zu - auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr hindeuten, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass aus der festgestellten Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gefolgert werden kann, er versuche seine tatsächliche Herkunft und sein Beziehungsnetz möglichst nachteilig darzustellen (vgl. Protokoll vom 16. April 2008, S. 6 f.: (...) etc.), weshalb das ohne weiteres von einem intakten sozialen Beziehungsnetz des Beschwerdeführers im Heimatland auszugehen ist, dass dem (...-jährigen) Beschwerdeführer, der mangels anderslautender Hinweise offenbar gesund ist und eigenen Angaben zufolge Erfahrungen in (...) mit sich bringt, zuzumuten ist, Anstrengungen zur Aufnahme einer geregelten Erwerbstätigkeit in seinem Heimatland zu unternehmen, dass auch der angebliche Umstand, aus (...) Verhältnissen zu stammen, den Wegweisungsvollzug nicht im Rahmen der Zumutbarkeit zu verhindern vermag, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, sich in einem anderen Landesteil Chinas niederzulassen, um allfälligen lokal bedingten Problemen aus dem Weg zu gehen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung authentischer gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, E-2774/2008 dass angesichts des offensichtlichen Fehlens einer Gefährdung kein Anlass für eine vorsorgliche Anweisung ans BFM zur Vollzugsaussetzung bestand und im heutigen Zeit der Antrag ohnehin hinfällig geworden ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass unbestrittenermassen der vom Urkundenlabor der Zürcher Polizei überprüfte und als gefälscht erachtete chinesische Pass HA 0563559, lautend auf Sheung Tsz Choy, China, dem Beschwerdeführer nicht zusteht, weshalb der Pass zur Vermeidung weiteren Missbrauchs einzuziehen ist (vgl. Art. 10 Abs. 4 AsylG), dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragt, dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und sein Begehren nicht aussichtslos erscheint, dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-2774/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Der chinesische Pass (...) wird eingezogen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer via Vermittlung der Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, 8058 Zürich (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, Kopie der Übersetzung vom 1. Mai 2008) - das BFM Flughafenverfahren (Ref-Nr. N_______; per Telefax), zur Kenntnis - die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, 8058 Zürich (Ref.-Nr. N_______), mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese dem Bundesverwaltungsgericht umgehend zuzustellen (vorab per Telefax) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (per Kurier; in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: E-2774/2008 EMPFANGSBESTÄTIGUNG A._______, China (Volksrepublik), alias B._______, China (Hongkong), alias C._______, China (Volksrepublik), Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2008 Ort: ............................................. Datum: ............................................. Unterschrift: ............................................. Bemerkungen: ................................................. Diese Empfangsbestätigung ist nach Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde dem Bundesverwaltungsgericht, Abt. V, Referenz (...) (N_______), Postfach, CH-3000 Bern 14, zuzustellen. Seite 14