Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 19.06.2012 E-2769/2012

19. Juni 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,529 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. April 2012 / N

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2769/2012

Urteil v o m 1 9 . Juni 2012 Besetzung

Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien

A._______, unbekannte Staatsangehörigkeit (angeblich Eritrea), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. April 2012 / N (…).

E-2769/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 19. August 2011 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 29. August 2011 und der einlässlichen Anhörung vom 5. April 2012 zu ihren Asylgründen im Wesentlichen ausführte, sie sei eritreische Staatsangehörige, in Asmara geboren und im Alter von zwei Jahren mit ihren Eltern nach Äthiopien gezogen, dass eines Tages, im Jahre (…), als sie und ihr Bruder nicht zu Hause gewesen seien, ihre Eltern nach Eritrea deportiert worden seien, und sie seither keinen persönlichen Kontakt mit ihnen gehabt habe, dass sie durch das im Sudan wohnhafte Patenkind ihrer Mutter erfahren habe, dass ihr Vater (…) an einem Nierenversagen und ihre Mutter (…) infolge Bluthochdruck gestorben sei, dass sie nach der Deportation ihrer Eltern die Schule abgebrochen und im Restaurant einer Freundin gearbeitet habe, diese im Jahre (…) aber in Konkurs geraten sei, weshalb sie (die Beschwerdeführerin) Äthiopien verlassen habe und in den Sudan gereist sei, dass sie drei Monate später mittels eines sudanesischen Passes nach Beirut weitergereist sei und dort während (…) Jahren gelebt und gearbeitet habe, dass sie von der Arbeitgeberin schlecht behandelt und nicht entlöhnt worden sei, weshalb sie Beirut verlassen habe und später via Syrien, Türkei und Griechenland in die Schweiz gelangt sei, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. April 2012 – eröffnet am 24. April 2012 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten,

E-2769/2012 dass ihre eritreische Staatsbürgerschaft nicht geglaubt werde, da sie keinerlei Kenntnisse habe über das Land, aus dem angeblich ihre Familie stamme, sie nichts über eritreische Bräuche berichten könne und nicht einmal in passiver Hinsicht der eritreischen Sprache (Tigrinya) mächtig sei, dass die Schilderungen bezüglich der Deportation ihrer Eltern stereotyp und pauschal ausgefallen seien, und aufgrund der grossen Bedeutung dieses Ereignisses, welches sie plötzlich und für immer von ihren Eltern getrennt habe, eine detailreichere Schilderung zu erwarten gewesen wäre, dass der vollständige Kontaktabbruch zu ihrem Bruder, dem angeblich einzig verbliebenen Verwandten in Äthiopien, weder verständlich noch nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin zudem keinerlei Beweismittel beibringe zum Beleg ihrer angeblich eritreischen Staatsangehörigkeit, und zusammenfassend aufgrund der Aktenlage mit hoher Wahrscheinlichkeit von der äthiopischen Staatsangehörigkeit auszugehen sei, dass auch die Herkunft aus einem anderen Staat nicht gänzlich auszuschliessen sei, die Untersuchungspflicht des BFM aber ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person finde, weshalb der Vollzug der Wegweisung in erster Linie nach Äthiopien zu prüfen sei, dass in Äthiopien heute weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und keine individuellen Vollzugshindernisse auszumachen seien, es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gesunde junge Frau mit einigen Jahren Schulbildung und Berufserfahrung handle und davon auszugehen sei, sie verfüge über Familienangehörige in Äthiopien, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Mai 2012 – Poststempel 21. Mai 2012 – gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erhob und deren Aufhebung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie in prozessualer Hinsicht, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die vorsorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, die Datenweitergabe an die heimatlichen Behörden zu unterlassen

E-2769/2012 sowie die diesbezügliche Information bei bereits erfolgter Datenweitergabe und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte, dass sie im Wesentlichen geltend machte, keine ausreichenden Kenntnisse über Eritrea haben zu können, da sie in ihrer neuen Heimat, Äthiopien, aus Angst vor Kontrollen oder der Ausweisung nicht habe auffallen dürfen, und sich daher so gut wie möglich den dortigen Umständen angepasst habe, dass sie ebenfalls wegen einer befürchteten Deportation den Kontakt zu ihrem Bruder vermieden habe und ausserdem ein eher angespanntes Verhältnis zu ihm gehabt habe, dass sie überdies gelernt habe, sich unauffällig und emotionslos zu geben, und sich verbiete, der Vergangenheit zu stellen, da alles zu schrecklich gewesen sei, dass sie zum Beweis ihrer Identität eine Kopie ihres Taufscheins vom (…) ("Certificate of Baptism") beibrachte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 31. Mai 2012 den Eingang der Beschwerde bestätigte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

E-2769/2012 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzugehen ist, zumal die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat und diese von der Vorinstanz nicht entzogen worden ist (Art. 55 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

E-2769/2012 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, wobei Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz gesetzes- und praxiskonform erkannt hat, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, und die obige zusammenfassende Darstellung derselben verwiesen werden kann, dass die auf Rechtsmittelebene vorgebrachten Erläuterungen zu den mangelnden Sprach- und Landeskenntnissen als nachgeschoben zu bewerten sind und weitere Widersprüche begründen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vorbrachte, ihre Eltern hätten Tigrinya gesprochen, und in der Beschwerde die nicht vorhandenen Sprachkenntnisse damit begründete, aus Angst vor Kontrollen und einer Ausweisung habe die Familie nur manchmal, im Verborgenen in Tigrinya kommuniziert, dass sie bei der Vorinstanz nie behauptet hat, während ihrer Kindheit in Angst gelebt zu haben oder sie habe ihre eigentliche Herkunft verdecken müssen, und deshalb das Beschwerdevorbringen, sich an die Vergangenheit nicht erinnern zu können, weil das bisherige Leben so schlimm gewesen sei, nicht gehört werden kann, dass es sich beim eingereichten Taufschein, datiert vom (…), nicht um denjenigen der Beschwerdeführerin handeln kann, zumal sie den (…) als Geburtsdatum angegeben hat, und dieser somit nicht geeignet ist, ihre eritreische Staatsangehörigkeit zu belegen, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

E-2769/2012 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in mutmasslichen oder gar hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass das BFM zutreffend und mit umfassender Aktenabstützung zur Erkenntnis gelangt ist, die Beschwerdeführerin sei nicht eritreische, sondern wahrscheinlich äthiopische oder allenfalls drittländische Staatsangehörige und verunmögliche den Behörden eine adäquate Prüfung der Vollzugsvoraussetzungen, dass die Beschwerdeführerin die Folgen der von ihr nicht rechtsgenüglich nachgewiesenen tatsächlichen Identität und Herkunft zu tragen hat, indem davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung nach Äthiopien – wo sie vermutungsweise zumindest ein Aufenthaltsrecht besitzt – keine Vollzugshindernisse im Sinnen von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG entgegenstehen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4f.), dass auch die Beschwerdeschrift keine zureichenden Anhaltspunkte für eine von den Erkenntnissen des BFM abweichende Betrachtungsweise enthält, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-

E-2769/2012 sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass – wie vom BFM zutreffend erkannt – weder die allgemeine Lage in Äthiopien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen, dass die in der Rechtsmittelschrift vorgebrachten Vollzugshindernisse nach Äthiopien (illegaler Aufenthalt, fehlende Arbeitsmöglichkeit, nicht vorhandenes familiäres Beziehungsnetz) keine zureichende Anhaltspunk-

E-2769/2012 te für eine von den Erkenntnissen des BFM abweichende Betrachtungsweise darstellen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien (oder in einen nicht auszuschliessenden anderen Staat) schliesslich möglich ist, da sich aufgrund der Akten keine Vollzugshindernisse ergeben (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Entscheid das Begehren, die zuständigen Behörden seien anzuweisen, eine Kontaktaufnahme beziehungsweise Datenweitergabe an den Heimatstaat zu unterlassen, gegenstandslos geworden ist und sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, wonach bereits eine Datenweitergabe erfolgt wäre, dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mittlerweilen gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-2769/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi

Versand:

E-2769/2012 — Bundesverwaltungsgericht 19.06.2012 E-2769/2012 — Swissrulings