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Bundesverwaltungsgericht 25.07.2023 E-276/2022

25. Juli 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,221 Wörter·~31 min·1

Zusammenfassung

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2021

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-276/2022, E-320/2021, E-367/2022

Urteil v o m 2 5 . Juli 2023 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Déborah D'Aveni, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien

A._______, geboren am (…), Staat unbekannt, vertreten durch MLaw Dimitri Witzig, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung und ZEMIS-Datenberichtigung; Verfügungen des SEM vom 22. Dezember 2020 und 23. Dezember 2021 / N (…).

E-276/2022, E-320/2021, E-367/2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am (…) 2020 in die Schweiz ein und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. Am 8. Oktober 2020 unterzeichnete er eine Vollmacht zugunsten des Rechtsschutzes für Asylsuchende des Bundesasylzentrums (BAZ) Region B._______. B. Anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) vom 22. Oktober 2020 und der Anhörung vom 7. Dezember 2020 gab er im Beisein seines Rechtsvertreters an, er sei am (…) in E._______ (Libyen) geboren. Dort sei er nur während kurzer Zeit zur Schule gegangen. Als er ungefähr (…) Jahre alt gewesen sei, vermutlich Ende 2010, sei seine Mutter verstorben. Nachdem im Jahr 2011 der Krieg ausgebrochen sei, sei er mit seinem Vater über Ägypten und Syrien in die Türkei ausgereist. Ohne Aufenthaltsbewilligung habe er jedoch dort keine Schulen besuchen können. In der Türkei habe sein Vater (ca. 2013 oder 2014) eine Kurdin geheiratet. Nach dessen Tod im Jahr 2016 sei er auf sich alleine gestellt gewesen und habe angefangen, in verschiedenen türkischen Städten im Gastgewerbe – zuletzt Ende 2018 in C._______ – sein Geld zu verdienen. Im Mai 2019 sei er nach Griechenland gereist, um über weitere Länder des Balkans nach Österreich und im September 2020 in die Schweiz zu gelangen. Hinsichtlich möglicher Ausweispapiere informierte er, dass er weder eine Identitätskarte noch einen Reisepass besitze; auch andere Dokumente könne er nicht beschaffen. An der EB UMA wurde ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen Vornahme einer medizinischen Altersabklärung sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. Er wies darauf hin, dass er psychisch schwer belastet sei und Mühe habe, über seine Vergangenheit zu sprechen. An der Anhörung wurde ferner seine Medikamentenabhängigkeit angesprochen. C. Am 14. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Tags darauf informierte sein Rechtsvertreter, dass er das Mandat weiterführen werde und reichte eine entsprechende Vollmacht gleichen Datums zu den Akten.

E-276/2022, E-320/2021, E-367/2022 D. D.a Am 6. November 2020 wurde der Beschwerdeführer zur Erstellung eines Altersgutachtens (mit Datum vom 10. November 2020) im Auftrag der Vorinstanz durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) (…) D._______ untersucht. Im damaligen Zeitpunkt wurde ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 17 Jahren ermittelt, eine Vollendung des 18. Lebensjahres könne nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden. Das vom Betroffenen angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von 16 Jahren) könne somit aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen. D.b Mit Schreiben vom 16. November 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…) (mit Bestreitungsvermerk) das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer nahm am 18. November 2020 hierzu Stellung. D.c Mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (…) und brachte einen Bestreitungsvermerk an. D.d Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20. Januar 2021 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (E-320/2021). Er beantragt, dass das SEM nach Aufhebung der Verfügung anzuweisen sei, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) abzuändern. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D.e Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2021 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. D.f Ein zweites Altersgutachten, welches dasjenige vom 10. November 2020 ersetzt, wurde im Rahmen des Schriftenwechsels durch dasselbe Institut wie im November 2020 am 12. Februar 2021 erstellt. In diesem Gutachten kam das IRM erneut zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 6. November 2020 das 17. Lebensjahr bereits abgeschlossen haben müsse und folglich seine Angabe, am (…) geboren zu sein, nicht zutreffen könne.

E-276/2022, E-320/2021, E-367/2022 D.g Am 18. Februar 2021 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten, woraufhin der Beschwerdeführer am 8. März 2021 replizierte. E. Am 12. November 2021 wurde der Beschwerdeführer notfallmässig wegen eines fremdaggressiven Verhaltens und Suizidalität vor dem Hintergrund eines Entzugs von Pregabalin und Clonazepam im Zentrum für Akute Psychische Erkrankungen der (…) B._______ für vier Tage hospitalisiert. Im Kurzaustrittsbericht vom 16. November 2020 wurden psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen (Entzugssyndrom) sowie durch Sedativa oder Hypnotika (Abhängigkeitssyndrom) diagnostiziert. F. F.a Am 11. Dezember 2020 führte die Fachstelle LINGUA im Auftrag der Vorinstanz ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer, um die Möglichkeit einer frühen Sozialisation in Libyen zu überprüfen und gegebenenfalls sprachliche Hinweise auf einen weiteren möglichen Sozialisationsort zu erhalten. Sachverständige Personen werteten die Aufzeichnungen aus und erstellten dazu drei Gutachten. F.b Aufgrund dieser Erkenntnisse gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 17. November 2021 zur Absicht, seine Staatsangehörigkeit im ZEMIS auf "Staat unbekannt" zu ändern (mit Bestreitungsvermerk), das rechtliche Gehör. Eine entsprechende Stellungnahme wurde am 5. Dezember 2021 zu den Akten gereicht. G. Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 23. Dezember 2021 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Ferner wurde festgehalten, dass seine Staatsangehörigkeit im ZEMIS mit "Staat unbekannt" (mit Bestreitungsvermerk) registriert werde und ihm wurden die editionspflichten Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. H. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer unter Beigabe verschiedener Beilagen durch seinen Rechtsvertreter am 20. Januar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, dass er nach Aufhebung der Verfügung aufgrund eines unzulässigen oder unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen und dass seine

E-276/2022, E-320/2021, E-367/2022 Staatsangehörigkeit im ZEMIS auf "Libyen" anzupassen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. I. Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2022 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über die beantragte Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Rechtsverbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Sodann wurde festgehalten, dass das Beschwerdeverfahren soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend unter der Geschäftsnummer E-276/2022 und soweit die Datenberichtigung ZEMIS betreffend unter der Geschäftsnummer E-367/2022 geführt werde. J. In seinen Vernehmlassungen vom 16. Februar 2022 (E-276/2022 und E- 367/2022) hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. K. Mit Eingabe vom 25. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Replik gemeinsam für die Verfahren E-276/2022 und E-367/2022 zu den Akten. L. Aus organisatorischen Gründen wurde das Verfahren der vorsitzenden Richterin zur weiteren Behandlung übertragen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-276/2022, E-320/2021, E-367/2022 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auch auf dem Gebiet der Datenberichtigung ZEMIS über entsprechende Beschwerden, da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich für die Beschwerdeverfahren nach (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Hinsichtlich des Beschwerdegegenstands der Verfahren ist Folgendes festzuhalten: 3.1.1 Im Verfahren E-276/2022 richtet sich die Beschwerde vom 20. Januar 2022 gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 bis 3 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung aus der Schweiz als solche) der Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2021 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 3.1.2 Soweit sich die Beschwerde vom 20. Januar 2022 gegen die Änderung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im ZEMIS auf "Staat unbekannt" (Ziffer 6 der Verfügung vom 23. Dezember 2021) richtet, wurde das Verfahren bisher unter der Geschäftsnummer E-367/2022 geführt. 3.1.3 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 20. Januar 2021 die ZEMIS-Änderung seines Geburtsdatums auf den (…), und beantragt, dass das SEM nach Aufhebung der Verfügung anzuweisen sei, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) abzuändern. Das Verfahren wurde bisher unter der Geschäftsnummer E-320/2021 geführt.

E-276/2022, E-320/2021, E-367/2022 3.2 Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs werden die Verfahren E-276/2022 (Vollzug der Wegweisung), E-320/2021 (ZEMIS-Datenberichtigung [Geburtsdatum]) und E-367/2022 (ZEMIS-Datenberichtigung [Staatsangehörigkeit]) vereinigt und im vorliegenden Urteil über sämtliche Rechtsbegehren befunden. 4. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügungen führte die Vorinstanz im Wesentlichen Folgendes aus: 4.1.1 Die LINGUA-Abklärungen hätten einerseits keinen Aufschluss über das Herkunftsland des Beschwerdeführers gegeben, anderseits seien die Zweifel an der vorgebrachten Herkunft aber durch diese auch nicht ausgeräumt worden. Seine Aussagen anlässlich der EB UMA und der Anhörung würden auf eine Verschleierung seiner Identität hindeuten, da er eine Biographie geltend gemacht habe, welche kaum Raum für weiterführende Fragen gelassen habe. Ausserdem weise er Auffälligkeiten im Sprachgebrauch auf und habe keine Kenntnis von typisch libyschen Wörtern. Sodann sei erstaunlich, dass er sich, obwohl er bei der Ausreise aus Libyen gemäss Einschätzung des SEM (…) Jahre alt gewesen sei, an nichts erinnern könne. Auch würden gewisse Aussagen des Beschwerdeführers, beispielsweise sein Vater habe einerseits keine Zeit für ihn gehabt, anderseits habe er ihm das Lesen und Schreiben beigebracht, nicht zusammenpassen. Die geltend gemachte Herkunft aus Libyen sei folglich nicht glaubhaft, weshalb im ZEMIS die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auf "Staat unbekannt" abzuändern sei. 4.1.2 Sodann seien zwar allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse von Amtes wegen zu prüfen, doch finde der Untersuchungsgrundsatz seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Daher sei vermutungsweise davon auszugehen, dass ihm bei einer Wegweisung in seinen tatsächlichen Herkunftsstaat keine Vollzugshindernisse entgegenstehen würden. 4.1.3 Betreffend die Frage der Minderjährigkeit erwog das SEM im Wesentlichen, dass die Angaben, welche der Beschwerdeführer anlässlich der EB UMA zu seinem Alter gemacht habe, zwar widerspruchsfrei seien. Gleichzeitig seien die Angaben jedoch zu vage und unsubstantiiert, um daraus Rückschlüsse auf sein Alter ziehen zu können, zumal keine Identitätspapiere eingereicht worden seien. Gemäss dem am 6. November 2020 durchgeführten Altersgutachten, welches hinsichtlich des Beweiswertes

E-276/2022, E-320/2021, E-367/2022 als starkes Indiz zu werten sei, könne ferner das angegebene Geburtsdatum nicht zutreffen. Folglich sei das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) (mit Bestreitungsvermerk) anzupassen. Die Resultate der Nachbegutachtung vom 12. Februar 2021 würden sich vom am 10. November 2020 erstellten Gutachten nicht unterscheiden. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde vom 20. Januar 2022 wurde den vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der Herkunft entgegengebracht, der Beschwerdeführer habe glaubhaft darlegen können, weshalb er über keine Identitätspapiere verfüge. So sei er mit seinem Vater bei Ausbruch des libyschen Bürgerkrieges im Alter von (…) oder (…) Jahren illegal in die Türkei ausgewandert, wo er fortan ohne Ausweispapiere gelebt habe. Dort habe er viel Zeit mit Flüchtlingen aus Syrien, aus dem Irak oder aus verschiedenen Ländern Nordafrikas verbracht, was sich auf seine Sprache ausgewirkt habe. Zu Verwandten in Libyen, welche ihm bei der Beschaffung von Identitätspapieren behilflich sein könnten, habe er keinen Kontakt. Hinsichtlich des LINGUA-Gutachtens, welche eine Herkunft aus Libyen nicht ausschliessen würde, sei ihm anzurechnen, dass er ehrlicherweise erklärt habe, er könne sich beispielsweise nicht mehr an den Namen seines Wohnquartiers in E._______ erinnern. Es wäre ein Leichtes gewesen, den Namen irgendeines Quartiers auswendig zu lernen. Sodann sei es plausibel, dass Kindheitserinnerungen fehlen würden, wenn jemand in jungen Jahren seinen Heimatstaat verlassen habe; dies umso mehr, wenn dies unter schwierigen Bedingungen geschehen sei. Ferner sei vorstellbar, dass sein Vater ihm typische libysche Wörter abgewöhnt habe, damit er von anderen arabisch sprechenden Personen verstanden werde. In Vornahme einer Gesamtwürdigung sei es folglich glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aus Libyen stamme, zumal die Auffälligkeiten seines Sprachgebrauchs erklärbar seien. 4.2.2 Gestützt auf diese Erkenntnisse sei ein Wegweisungsvollzug nach Libyen unter Verweis auf die Rechtspraxis grundsätzlich nicht zumutbar, da in weiten Teilen dieses Landes eine Situation allgemeiner Gewalt vorherrsche. Die Zumutbarkeit könne nur bei begünstigenden Faktoren bejaht werden, welche in Bezug auf den Beschwerdeführer jedoch klarerweise zu verneinen seien. Folglich sei er aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Zudem sei seine Herkunft aus Libyen wahrscheinlicher, weshalb die ZEMIS-Änderung seiner Staatsangehörigkeit auf "Staat unbekannt" nicht rechtens und zu korrigieren sei.

E-276/2022, E-320/2021, E-367/2022 4.2.3 Hinsichtlich seines Geburtsdatums wurde in den Beschwerden vom 20. Januar 2021 und vom 20. Januar 2022 ausgeführt, dass das Altersgutachten nur auf zwei Säulen basiere, weshalb sich sein Beweiswert reduziere. Ferner seien die Aussagen des Beschwerdeführers zum einen widerspruchsfrei und zum anderen auch in sich schlüssig und seinem Alter entsprechend, was als starkes Indiz zu werten sei. Sodann habe er für das Fehlen von Ausweispapieren entschuldbare Gründe vorgetragen, weshalb das von ihm angegebene Geburtsdatum ([…]) das wahrscheinlichere als das vom SEM eingetragene sei. 4.3 Im Rahmen seiner Vernehmlassungen führte das SEM aus, der Einwand des Beschwerdeführers, er habe glaubhaft dargelegt, weshalb er keine Möglichkeit zur Papierbeschaffung habe, sei nicht haltbar. Es stehe ihm frei, sich zur Bescheinigung seiner libyschen Staatsbürgerschaft an die libysche Botschaft zu wenden. Es sei unverständlich, dass er sich nicht um libysche Identitätspapiere bemühe, zumal ein solches Dokument seine Situation positiv beeinflussen würde. Weil seine vorgebrachte Herkunft aus Libyen weiterhin unglaubhaft sei, erübrige es sich, sich zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu äussern. Ferner wies das SEM auf den Schluss des IRM hin, dass der Beschwerdeführer das 17. Altersjahr abgeschlossen haben müsse, was eine Untergrenze umschreibe. Es sei nicht davon auszugehen, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum wahrscheinlicher als diese Einschätzung sei. Sodann wies es erneut auf seine Erwägungen hin, dass vorliegendes Altersgutachten als starkes Indiz zu gelten habe und dass der Beschwerdeführer seine Identität verschleiere. 4.4 Gegen die Ausführungen des SEM, er könne sich zwecks Papierbeschaffung an die libysche Botschaft wenden, argumentierte der Beschwerdeführer in seiner Replik, dass die Mitwirkungspflicht von asylsuchenden Personen nicht beinhalte, sich während eines hängigen Asylverfahrens bei den heimatlichen Behörden um Identitätspapiere zu bemühen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.3 ff.). Zudem legte er dar, dass Weisheitszähne als alleiniges Kriterium für eine forensische Altersschätzung nicht geeignet seien, weshalb vorliegendes Gutachten nur als schwaches Indiz angesehen werden könne. 5. 5.1 Zunächst ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz als zulässig, zumutbar oder

E-276/2022, E-320/2021, E-367/2022 möglich bezeichnet hat (E-276/2022). Ist dem nicht so, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Er ist ausserdem nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann (Art. 83 Abs. 2-4 AIG). 5.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.4 5.4.1 Vorab ist auf die Frage der Herkunft einzugehen, welche seitens des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft darzulegen ist. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, an der Feststellung des Sachverhalts in Verfahren mitzuwirken, welches durch sein Begehren eingeleitet wurde (Art. 13 VwVG). Art. 8 Abs. 1 AsylG konkretisiert diese Mitwirkungspflicht für das Asylverfahren. Insbesondere verpflichtet Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG Asylsuchende dazu, ihre Identität offenzulegen. Die Identität einer Person ist eine Tatsache, die von den Behörden ohne die Mitwirkung der Gesuchstellenden gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand festgestellt werden kann. Die Mitwirkungspflicht trifft grundsätzlich auch unbegleitete minderjährige Asylsuchende, soweit diese dazu aufgrund ihres Alters, ihrer Reife und ihrer Ausbildung in der Lage sind. Betreffend die Beurteilung von Verletzungen der Mitwirkungspflicht sind die Umstände des Einzelfalles zu beachten (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2 m.w.H.). 5.4.2 Nach einer Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die vorgebrachte Herkunft des Beschwerdeführers, nämlich dass er libyscher Staatsangehöriger sei, zu Recht in Zweifel gezogen hat. Somit kann vorab grundsätzlich auf die

E-276/2022, E-320/2021, E-367/2022 zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügungen verwiesen werden. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 5.4.3 Die sprach- und länderkundliche Herkunftsanalyse der Fachstelle LINGUA erlaubt allenfalls eine Aussage darüber, welchem Land beziehungsweise welcher Region die asylsuchende Person aufgrund ihrer sprachlichen und kulturellen Sozialisation zuzuordnen ist. Eine Zuordnung der Staatsangehörigkeit ist indes nicht möglich, da der Ort der Sozialisation mit der Frage der Staatsangehörigkeit nicht gleichzusetzen ist (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.3 m.w.H.). Dennoch kann die LINGUA-Analyse dazu dienen, eine geltend gemachte Sozialisation in einer bestimmten Region respektive einem bestimmten Land glaubhaft zu untermauern oder auch in Frage zu stellen. 5.4.4 Aus den erstellten LINGUA-Gutachten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine geografischen oder kulturellen Fragen zu Libyen beantworten konnte. Gemäss dem Experten habe der Beschwerdeführer ein Quartier genannt, in welchem er bis zur Ausreise gelebt haben will, welches aber nicht bekannt sei. Der Beschwerdeführer habe sodann keine weiteren Angaben zu E._______ machen können. (…) habe er weder von sich aus aufzählen können noch habe er sie erkannt, als der Experte sie genannt habe. In der Sprechweise des Beschwerdeführers seien keine distinktiven, typisch libyschen Sprachelemente zu verzeichnen; hingegen würden Sprachelemente vorkommen, die der libyschen Varietät nicht entsprechen würden (vgl. A64 und Verfügung vom 23. Dezember 2021 Ziffer II). Es ist nicht klar, weshalb seine Sprache keine libyschen Sprachelemente oder sonstige Elemente aufweist, welche darauf hinweisen würden, dass er die ersten Lebensjahre in Libyen verbracht hat, zumal er angegeben hat, bei seinem libyschen Vater bis zu dessen Tod aufgewachsen zu sein; zu diesem Zeitpunkt war er (…) Jahre alt. Dass der Beschwerdeführer keine für Libyen typischen Wörter verwendet, könnte allenfalls noch mit der von ihm geltend gemachte Biographie erklärt werden. Dass er aber auch passiv die vom Experten genannten typisch libyschen Wörter nicht verstanden hat (beispielsweise die Entsprechung für […]) ist nicht nachvollziehbar und auch dadurch nicht zu erklären, dass der Vater mit dem Beschwerdeführer nicht viel gesprochen haben soll. 5.4.5 Nicht plausibel ist sodann, dass keine grössere Verbindung des Dialekts des Beschwerdeführers, welcher notabene das Schreiben und Lesen von seinem libyschen Vater erlernt haben will (vgl. A12 Ziff. 1.17.04), zum libyschen Arabisch hergestellt werden konnte. Die diesbezügliche

E-276/2022, E-320/2021, E-367/2022 Entgegnung, der Vater habe ihm libysche Wörter abgewöhnt, damit der Beschwerdeführer von anderen arabisch sprechenden Personen besser verstanden werde, überzeugt ebenfalls nicht. 5.4.6 Die Aussagen des Beschwerdeführers sind zwar grundsätzlich nicht widersprüchlich – ausser als er mitteilte, er könne nicht rechnen, dies habe er nie gelernt (vgl. A27 F12); später zeigte sich dann aber, dass er zumindest Jahreszahlen berechnen kann (vgl. A27 F22). Auffallend ist jedoch, dass er sich an relevante Gegebenheiten nicht erinnern konnte und generell nur vage Aussagen machte, weshalb sich kein substantiiertes und überzeugendes Bild seiner Vorbringen ergibt. So konnte er sich nicht an die Koranschule erinnern, welche er in Libyen besucht haben will, auch zu seiner Mutter konnte er keine weiterführenden Angaben machen, ausser dass diese ihn zum Meer gebracht, ihm beim Anziehen geholfen und ihm auferlegt habe, die Kleider nicht schmutzig zu machen. Über den Vater und dessen spätere neue Ehefrau wusste er ebenso wenig zu berichten und brachte vor, der Vater habe nicht mit ihm gesprochen, da er viel gearbeitet habe; 2016 sei er auch verstorben. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zumindest versucht hätte, wahrheitsgetreu von gewissen seiner Erlebnissen detaillierter zu berichten, auch wenn es ihm schwerfällt, über seine Vergangenheit zu erzählen und auch wenn es nicht möglich gewesen wäre, alle Fragen zu beantworten. 5.4.7 Die wenigen konkretisierten und mit Realkennzeichen versehenen Vorbringen betreffen seinen letzten Arbeitgeber ([…] in C._______; vgl. A12 Ziff. 1.17.05 und A27 F29 f.) sowie seine Ausführungen zu seinen Erwerbstätigkeiten in der Türkei und zum Reiseweg. Sie vermögen jedoch den Eindruck, dass der Beschwerdeführer seine Identität verschleiert, gesamthaft nicht umzustossen. 5.4.8 Der Beschwerdeführer hat bis anhin keine Identitätspapiere zu den Akten gereicht, und bringt vor, solche habe er nie besessen (vgl. A12 Ziff. 1.11). Ob er tatsächlich nie im Besitz eines libyschen Ausweispapiers oder anderer Dokumente seine eigene Person oder seine Eltern betreffend sowie nie im Besitz einer türkischen Aufenthaltsbewilligung gewesen ist, lässt sich auch nach seinen Einwendungen auf Beschwerdestufe nicht abschliessend klären. Indes wäre im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ein Versuch möglich gewesen, zu seiner Stiefmutter, mit welcher er bis zum Tod seines Vaters in der Türkei zusammengelebt haben will (vgl. A12 Ziff. 5.02), Kontakt aufzunehmen, um mindestens abzuklären, ob sie (noch) über Identitätspapiere oder Dokumente von ihm oder solche seines

E-276/2022, E-320/2021, E-367/2022 Vaters verfügt. Auch die vom SEM nach Beendigung des Asylverfahrens vorgeschlagene Kontaktaufnahme mit der libyschen Botschaft wäre allenfalls eine Möglichkeit gewesen. Eine solche Kontaktaufnahme ist nach einer rechtskräftigen Verneinung der Flüchtlingseigenschaft zulässig, da damit rechtsgültig festgestellt wurde, dass die betreffende Person nicht in flüchtlingsrelevanter Weise in Gefahr ist (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.3.1 und E. 3.6). Dies ist vorliegend der Fall. Da die materielle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (auch ohne Asylgewährung gemäss Art. 53 f. AsylG) des Beschwerdeführers mangels Anfechtung bereits rechtskräftig abgeschlossen ist und der Beschwerdeführer im Übrigen auch in Bezug auf den von ihm angegebenen Heimatstaat keine Fluchtgründe geltend machte, darf davon ausgegangen werden, dass er nicht im flüchtlingsrechtlichen Sinn gefährdet ist. In diesem Sinne ist dem Beschwerdeführer vorzuhalten, dass er sich nicht um die Beschaffung von Identitätsdokumenten oder anderen Beweismitteln bemüht hat, die geeignet sein könnten, seine Staatsangehörigkeit glaubhaft zu untermauern. 5.4.9 Nach einer Gesamtbeurteilung der verschiedenen Elemente ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die vorgebrachte Herkunft Libyen nicht glaubhaft machen konnte. Der Beschwerdeführer hat durch die Verheimlichung respektive Verschleierung seiner wahren Herkunft die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt und die diesbezüglichen Folgen zu tragen. Vor dem Hintergrund der vorangegangenen Erwägungen hat das SEM in der angefochtenen Verfolgung zutreffend festgehalten, dass es nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis des tatsächlichen Herkunftsortes und der Herkunftsregion sowie der persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers zur Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern und es nicht Aufgabe der Asylbehörden ist, bei fehlenden Hinweisen seitens der gesuchstellenden Person nach allfälligen Wegweisungshindernissen hypothetisch zu forschen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.2). 5.4.10 Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf allfällig bestehende völkerrechtliche Vollzugshindernisse, die in genereller Art und Weise einen Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz als unzulässig erscheinen lassen könnten. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Voraussetzung dafür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände (vgl. Urteil EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10,

E-276/2022, E-320/2021, E-367/2022 § 183). Solche Umstände liegen nicht nur in Fällen vor, in denen sich die von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Lebensgefahr befindet, sondern auch, wenn Personen, die angesichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Staat, in den sie zurückkehren müssen, einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen. Solche aussergewöhnlichen Umstände können – unabhängig davon, in welchen Staat die Wegweisung des Beschwerdeführers vollzogen wird – vorliegend hinlänglich ausgeschlossen werden. Zum einen ist der letzte medizinische Bericht vom 16. November 2020, welcher aufgrund einer notfallmässigen Hospitalisierung zustande kam, schon über zwei Jahre alt und für eine Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers nicht dienlich. Zum anderen stellen die damals gestellten Diagnosen (psychische und Verhaltensstörungen) und Therapien (Empfehlung einer ärztlichen Vorstellung des Beschwerdeführers und einer Reduzierung der Dosen von bestimmten Medikamenten), welchen sich der Beschwerdeführer aus eigenem Entscheid entzogen hat, keinen "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Folglich ist ein Vollzug der Wegweisung auch aus gesundheitlicher Perspektive zulässig. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 6. 6.1 In einem weiteren Schritt ist auf die vorinstanzlichen Änderungen im ZEMIS betreffend Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit einzugehen. Nach einer Prüfung der Akten ist festzustellen, dass diese zu Recht erfolgt sind und der Beschwerdeführer mit seinen Begehren auf Datenberichtigung nicht durchzudringen vermag.

E-276/2022, E-320/2021, E-367/2022 6.2 6.2.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländerund dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem DSG und dem VwVG. 6.2.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf die Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (vgl. Urteil BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht in ihrem Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 6.2.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. Urteile BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3; A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3 und A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3). 6.2.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige

E-276/2022, E-320/2021, E-367/2022 der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS erfassten Daten zur Identität. Sofern das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit überwiegt, sieht Art. 25 Abs. 2 DSG die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über das Anbringen des Bestreitungsvermerks ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteile BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2; BANGERT JAN, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 25/25bis N. 53 ff.). 6.3 Die Vorinstanz hat die ursprünglichen Einträge über die Staatsangehörigkeit (Libyen) und das Geburtsdatum ([…]) des Beschwerdeführers abgeändert. Im ZEMIS ist diesbezüglich aktuell "Staat unbekannt" und als Geburtsdatum der (…) vermerkt. Mithin hat der Beschwerdeführer zu beweisen, dass die von ihm angegebenen Daten korrekt beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher sind als die im ZEMIS erfassten aktuellen Einträge. 6.4 Der Beschwerdeführer konnte seine geltend gemachte libysche Nationalität nicht glaubhaft machen (vgl. E. 5.4). Die Eintragung der Vorinstanz, wonach seine Herkunft unbekannt sei (mit Bestreitungsvermerk), ist daher nicht zu beanstanden, scheint die Richtigkeit dieses Eintrags doch wahrscheinlicher als die vom Beschwerdeführer angegebene und wie besehen unglaubhafte Herkunft respektive Staatsangehörigkeit Libyen. Der bestehende ZEMIS-Eintrag "Staat unbekannt" ist mithin zu belassen.

E-276/2022, E-320/2021, E-367/2022 6.5 6.5.1 Hinsichtlich des vorgebrachten Geburtsdatums ([…]) hat der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere oder sonstige taugliche Beweismittel eingereicht, mit denen er sein Geburtsdatum beweisen oder dieses zumindest glaubhaft machen kann. 6.5.2 Der aktuelle vom SEM vorgenommene ZEMIS-Eintrag ist ein fiktives chronologisches Geburtsdatum. Es beruht auf der durch rechtsmedizinische Untersuchungen vorgenommenen Altersschätzung. Dieses Vorgehehen des SEM lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteile BGer 1C 709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.5 und 1C 240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.5; Urteil BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4). 6.5.3 Die Festlegung des chronologischen Geburtsdatums basiert auf dem Altersgutachten, welches sich seinerseits auf eine Röntgenuntersuchung der Hand, einer Computertomographie beider Schlüsselbein-Brustgelenke sowie einer Panoramaröntgenuntersuchung von Ober- und Unterkiefer stützt. Im Gutachten wurde festgestellt, dass die knöcherne Handentwicklung weitgehend abgeschlossen sei und dass aufgrund einer fischmaulartigen Konfiguration beider inneren Schlüsselbeinanteile eine konklusive Beurteilung des Skelettalters anhand des Verknöcherungsgrades der Wachstumsfugen nicht möglich sei. Die zahnärztliche Untersuchung habe einen vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums (Zähne 1 bis 7 im dritten Quadranten) und ein Mineralisationsstadium von "H" der Weisheitszähne ergeben. Vor dem Hintergrund, dass keine relevante Entwicklungsstörung beim Beschwerdeführer festgestellt worden sei, ergebe sich ein durchschnittliches Alter von 18 bis 22 Jahren und der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Untersuchung vom 6. November 2020 das 17. Lebensjahr sicher vollendet, weshalb das angegebene Geburtsdatum ([...]) nicht zutreffen könne. Zwar kommt dem Altersgutachten angesichts der lediglich eingeschränkten Beurteilung aufgrund einer fischmaulartigen Konfiguration beider innerer Schlüsselbeinanteile nur ein geringer Beweiswert zu. Unter Berücksichtigung der trotzdem gewonnenen Erkenntnisse und auch des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers (vgl. E. 5.4.3 f.) ist das von ihm angegebene Geburtsdatum offenkundig nicht wahrscheinlicher als das vom SEM eingetragene. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass strafrechtliche Verfahren bezüglich des Beschwerdeführers von der Jugendanwaltschaft

E-276/2022, E-320/2021, E-367/2022 geführt würden (vgl. hierzu die zutreffenden Erwägungen des SEM in seiner Vernehmlassung vom 16. Februar 2022). 6.5.4 Der aktuelle ZEMIS-Eintrag erweist sich als sachgerecht, da sich nach den vorangegangenen Erwägungen nicht auf eine höhere Wahrscheinlichkeit des vom Beschwerdeführer behaupteten Geburtsdatums schliessen lässt. Auch wurden auf Beschwerdeebene weder Ausführungen getroffen noch Dokumente eingereicht, welche die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Altersangaben belegen oder zumindest glaubhaft untermauern könnten. 6.6 Gesamthaft sind die aktuellen ZEMIS-Einträge mit jeweils einem Bestreitungsvermerk zu belassen. Die Begehren des Beschwerdeführers auf eine Berichtigung der genannten ZEMIS-Einträge in Bezug auf sein Geburtsdatum und die Herkunft sind abzuweisen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen sind. Die Beschwerden sind folglich abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In den Beschwerden wird die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt. Aus den vorstehenden Erwägungen wird ersichtlich, dass die Rechtsbegehren im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht aussichtslos waren. Aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigungen zum Zeitpunkt des Gesuchs ist von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Veränderung der finanziellen Situation. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind mithin erfüllt und die entsprechenden Gesuche in den Beschwerden gutzuheissen. 8.2 Mit Beschwerde vom 20. Januar 2022 (Verfahren E-276/2022 und E-367/2022) wurde beantragt, den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand zu bestellen. 8.3 Bezüglich des Verfahrens E-276/2022 betreffend Wegweisungsvollzug ist gestützt auf Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen, nachdem die Voraussetzungen

E-276/2022, E-320/2021, E-367/2022 erfüllt gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG sind. Der Rechtsvertreter MLaw Dimitri Witzig ist in diesem Verfahren als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. 8.4 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung richtet sich im Verfahren E-367/2022 (ZEMIS-Datenberichtigung) nach Art. 65 Abs. 2 VwVG (vgl. Art. 102m Abs. 2 AsylG). Gemäss dieser Norm bestellt die Beschwerdeinstanz einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, einen Anwalt als unentgeltlichen Rechtsvertreter, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint und es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Die unentgeltliche Verbeiständung bleibt nach dem Wortlaut der Bestimmung ausdrücklich patentierten Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die im Anwaltsregister eingetragen sind (vgl. KAY- SER/ALTMANN, in: Auer/Müler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 65 N. 69 und 76). Weil vorliegend diese Bedingung nicht erfüllt ist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung betreffend die Rechtsbegehren im Verfahren E-367/2022 abzuweisen. 8.5 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist infolgedessen für das Verfahren E-276/2022 ein Honorar zu entrichten. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Kostennote vom 20. Januar 2022, welche für die Verfahren E-276/2022 und E-367/2022 zu den Akten gereicht wurde, setzt ein Honorar von Fr. 1'687.50 (ohne Mehrwertsteuerzuschlag und mit Spesenpauschale) fest. Der zeitliche Aufwand scheint unter Berücksichtigung der am 25. Februar 2022 eingereichten Replik angemessen (Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 VGKE), ebenso der Stundenansatz in Höhe von Fr. 150.-. Weil sich die Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG nur auf das Verfahren E-276/2022 bezieht, ist der Aufwand hälftig zu entschädigen. Die Spesenpauschale wird praxisgemäss nicht entschädigt. Insgesamt ergibt sich demgemäss für das Verfahren E-276/2022 ein amtliches Honorar in der Höhe von (aufgerundet) Fr. 909.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag), welches dem amtlichen Rechtsbeistand zu Lasten des Gerichts auszurichten ist.

E-276/2022, E-320/2021, E-367/2022 9. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.

(Dispositiv nächste Seite)

E-276/2022, E-320/2021, E-367/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde im Verfahren E-276/2022 betreffend Wegweisungsvollzug wird abgewiesen. 2. Die Beschwerden in den Verfahren E-320/2021 und E-376/2022 betreffend ZEMIS-Berichtigungen werden abgewiesen. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden gutgeheissen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung betreffend das Verfahren E-276/2022 wird gutgeheissen. MLaw Dimitri Witzig, Rechtsschutz für Asylsuchende, wird als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. 6. Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse betreffend das Verfahren E-276/2022 ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 909.- ausgerichtet.

E-276/2022, E-320/2021, E-367/2022 7. Bezüglich des Verfahrens E-367/2022 wird das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen. 8. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kantonale Behörde und das Generalsekretariat des EJPD.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Patricia Petermann Loewe

Versand:

E-276/2022, E-320/2021, E-367/2022 Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffern 2 und 7 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).

E-276/2022 — Bundesverwaltungsgericht 25.07.2023 E-276/2022 — Swissrulings