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Bundesverwaltungsgericht 20.05.2011 E-2750/2011

20. Mai 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,306 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Mai 2011

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2750/2011, E-2751/2011 Urteil vom 20. Mai 2011 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 10. Mai 2011 / N (…) und N (…).

E-2750/2011, E-2751/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden - türkischsprachige Angehörige der Roma aus Strumica - ihr Heimatland am 6. April 2011 verliessen, am 7. April 2011 in die Schweiz einreisten und am 8. April 2011 um Asyl nachsuchten, dass der Beschwerdeführer E.R. anlässlich der Befragung im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) vom 19. April 2011 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 28. April 2011 zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, er habe sich für die SDSM (Sozialdemokratische Union Mazedoniens) engagiert, indem er Analphabeten zu den Wahllokalen begleitet und sich als Wahlbeobachter zur Verfügung gestellt habe, dass er im Vorfeld der Kommunalwahlen vom 22. März 2009 am 6. März 2009 bedroht und zwei Wochen nach dem kommunalen Wahlsieg der SDSM von Anhängern der gegnerischen Regierungspartei (VMRO) zusammengeschlagen worden sei, was er der Polizei gemeldet habe, welche den Vorfall schriftlich aufgenommen habe, dass er einen Monat später nochmals verprügelt worden sei und einen Gehörschaden erlitten habe, dass er im Februar 2010 erneut bedroht worden sei, was er bei der zuständigen Behörde zur Anzeige gebracht habe, dass er anlässlich einer grossen Demonstration Ende Juni 2010 Reisebusse in die Hauptstadt organisiert habe und er bei der Rückkehr wiederum bedroht worden sei, dass er vor diesem Hintergrund mit seiner Familie in Österreich um Asyl ersucht habe, ihr Gesuch jedoch mangels Beweismittel abgewiesen worden sei, weshalb sie am 16. November 2010 nach Mazedonien zurückgekehrt seien, dass auf den 5. Juni 2011 Neuwahlen angesetzt und gegen ihn Todesdrohungen ausgesprochen worden seien und seine ältere Tochter geohrfeigt worden sei, dass sich die weiteren Beschwerdeführenden im Wesentlichen auf den geltend gemachten Sachverhalt des Beschwerdeführers E.R. beziehen,

E-2750/2011, E-2751/2011 dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren Polizeiprotokolle (Überweisungen an die Kommission zur Behandlung geringfügiger Angelegenheiten) einreichten, dass das BFM mit Verfügungen vom 10. Mai 2011 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug anordnete und mit Eröffnung der Verfügungen Einsicht in die Verfahrensakten gewährte, dass das Bundesamt zur Begründung seines Nichteintretensentscheides auf die Tatsache hinwies, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Mazedonien als verfolgungssicheren Staat ("safe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe, dass das BFM auf Asylgesuche mazedonischer Staatsangehöriger deshalb nicht eintrete, ausser es gebe Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung, dass Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich seien, dass sich vorliegend vielmehr ergebe, dass die Polizei sich der Anzeigen der Beschwerdeführenden offensichtlich angenommen, entsprechende schriftliche Unterlagen erstellt und die Angelegenheiten ordnungsgemäss an die zuständige Kommission weitergeleitet habe, dass die dazu eingereichten Dokumente korrekt abgefasst seien, Gesetzesartikel zitiert und die Sachverhalte aufgeführt würden, dass sich somit ergebe, dass die Rechtssicherheit offensichtlich gewahrt sei, dass sich somit keine Hinweise ergäben, welche die widerlegbare Vermutung des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen vermöchten und es den Beschwerdeführenden somit nicht gelinge, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen,

E-2750/2011, E-2751/2011 dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 13. Mai 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die (jeweilige) Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten, ihre Flüchtlingseigenschaft pflichtgemäss zu prüfen und eine neue Verfügung zu erlassen, dass festzustellen sei, dass der Wegweisungsvollzug für sie unzumutbar sei, und daher das BFM anzuweisen sei, ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln, dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über diese Verfahren zu unterlassen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen, dass die Akten am 16. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung

E-2750/2011, E-2751/2011 der Beschwerden legitimiert sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass die beiden Beschwerden E-2750/2011 und E-2751/2011 aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zu vereinigen sind und über beide Beschwerden in einem Verfahren zu entscheiden ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

E-2750/2011, E-2751/2011 dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Mazedonien zum verfolgungssicheren Staat ("safe country") erklärt hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist, dass das Bundesamt Mazedonien daher zu Recht als auf der bundesrätlichen Liste verfolgungssicherer Staaten erkannt hat und somit die formelle Bedingung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist, dass die in den angefochtenen Verfügungen nachgezeichneten Beweggründe für diesen Bundesratsbeschluss vom 25. Juni 2003 offensichtlich gesetzlich zureichend abgestützt sind (Art. 6 a Abs. 2 Bst a und Art. 34 Abs. 1 AsylG) und im vorliegenden Verfahren keiner Diskussion zugänglich sind, vorbehältlich der Überprüfung allfällig in concreto dennoch bestehender Hinweise auf Verfolgung, dass praxisgemäss bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Verfolgungsbegriff zur Anwendung gelangt wie bei Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch von Menschenhand verursachte Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20 [vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S.247]), dass ausserdem dabei ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismassstab des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist, dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann, auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten einlässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247 f.),

E-2750/2011, E-2751/2011 dass die Vorinstanz in den angefochtenen Entscheiden zutreffend ausgeführt hat, vorliegend ergebe sich, dass die Polizei sich der Anzeigen der Beschwerdeführenden offensichtlich angenommen, entsprechende schriftliche Unterlagen erstellt und die Angelegenheiten ordnungsgemäss an die zuständige Kommission weitergeleitet habe, und die dazu eingereichten Dokumente korrekt abgefasst seien, Gesetzesartikel zitiert und die Sachverhalte aufgeführt würden, dass das BFM zudem zu Recht erkannte und das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzungen teilt, die Rechtssicherheit sei vorliegend offensichtlich gewahrt, dass das Vorbringen in den Rechtsmitteleingaben, wonach die Beschwerdeführenden von einem Nachbarn in Strumica telefonisch erfahren hätten, dass am 6. Mai 2011 Anhänger der VMRO in ihr Haus eingebrochen seien, da die VMRO-Leute davon gehört hätten, Mazedonier, die sich im EVZ aufgehalten hätten, seien nach Mazedonien weggewiesen worden und die VMRO-Leute wahrscheinlich davon ausgegangen seien, es handle sich um die Beschwerdeführenden, die sie nun zu Hause überraschen könnten, in verschiedener Hinsicht offenkundig nicht nachvollziehbar erscheint und als unglaubhaften nachgeschobenen Sachverhalt bewertet werden muss, dass, selbst wenn das geltend gemachte Ereignis vom 6. Mai 2011 tatsächlich stattgefunden hätte, dies in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern vermöchte, dass entgegen der sinngemässen Vorbringen der Beschwerdeführenden den mazedonischen Behörden keine Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit vorgeworfen werden kann und die entsprechenden Einwände, es sei der (mazedonischen) Polizei willentlich oder nicht willentlich unmöglich, sie vor Übergriffen und Todesdrohungen der regierungsfreundlichen Partei zu schützen, offensichtlich unglaubhaft erscheinen, dass dies umso mehr für die Heimatstadt der Beschwerdeführenden Strumica zutrifft, dass in Strumica der stellvertretende Vorsitzende der SDSM, Zoran Zaev, seit Jahren das Amt des Bürgermeisters bekleidet,

E-2750/2011, E-2751/2011 dass die Stadt Strumica zudem als Hochburg der einflussreichsten Oppositionspartei SDSM gilt, dass nach dem Gesagten keine Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche die bundesrätliche Vermutung der Verfolgungssicherheit in Mazedonien umzustossen vermöchten, dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermögen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des

E-2750/2011, E-2751/2011 flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Mazedonien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Situation in Mazedonien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführerenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen sind, da sich die Rechtsbegehren als aussichtlos erwiesen (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass die Gesuche, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an diese Staaten zu unterlassen, mit vorliegendem Urteil gegenstandslos sind,

E-2750/2011, E-2751/2011 dass aus den Akten nicht hervorgeht, das BFM habe bereits Daten weitergegeben, weshalb auf den diesbezüglichen Antrag nicht weiter einzugehen ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-2750/2011, E-2751/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfahren E-2751/2011 und E-2750/2011 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:

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