Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2746/2018
Urteil v o m 2 0 . Oktober 2020 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…), Marokko, vertreten durch MLaw Vanessa Koenig, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. April 2018 / N (…).
E-2746/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 1. April 2016 um Asyl in der Schweiz. Anlässlich der Befragung zur Person vom 5. April 2016 führte er aus, er sei Berber und habe in B._______ gelebt. Von 1984 bis 1985 sei er im Militär in der Westsahara stationiert gewesen. Im November oder Dezember 1985 sei er aus Marokko ausgereist. Von 1999 bis 2013 habe er sich in Deutschland aufgehalten, wo er eine Tochter (geboren am […]) habe. Im Jahr 2002 habe er in Deutschland um Asyl nachgesucht. Im Jahr 2013 sei das Asylgesuch abgelehnt und im August 2013 sei er nach Marokko ausgeschafft worden. Im Februar 2014 habe er Marokko erneut verlassen und sei unter anderem über Bulgarien in die Schweiz gelangt. B. Gestützt auf den EURODAC-Treffer ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden am 18. April 2016 um Rückübernahme des Beschwerdeführers; diese stimmten dem Ersuchen mit Schreiben vom 27. April 2016 ausdrücklich zu. Mit Verfügung vom 28. April 2016 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Bulgarien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil E-3034/2016 vom 27. Juni 2016 eine dagegen erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zur Neubeurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück. C. Im Rahmen des wiederaufgenommenen vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen ein: Bericht der Foundation for Access to Rights vom 13. Dezember 2014, Bericht des Assistance Centre for Torture Survivors (ACET) in Bulgarien vom 21. Mai 2015, Urteil der bulgarischen Asylrekurskommission vom 9. Oktober 2014 (Deckblatt mit Datum 27. Mai 2015), undatierte E-Mail einer Mitarbeiterin des AOZ Bundeszentrum Obere Allmend, fünf medizinische Überweisungsformulare (12. April 2016, 26. April 2016, 3. Mai 2016, 6. Mai 2016, 1. Juli 2016), ambulanter Bericht des Zuger Kantonsspitals vom 30. April 2016, Laborbefund vom 10. Mai 2016, Bericht der Erstkonsultation der Psychiatrischen Dienste Aargau vom 22. Juni 2016,
E-2746/2018 Bestätigung des Eintritts in die integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland (ipw) vom 28. Juli 2016, Vorgesprächsbericht der ipw vom 29. Juli 2016, Austrittsbericht der ipw vom 20. Oktober 2016, Schreiben der ipw vom 24. Oktober 2016, ärztliches Zeugnis der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 7. November 2016 respektive vom 17. November 2016, ärztlicher Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 22. November 2016. D. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Bulgarien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundeverwaltungsgericht mit Urteil E-305/2017 vom 5. September 2017 gut und wies die Vorinstanz an, sich für das Asylverfahren des Beschwerdeführers für zuständig zu erklären und das Asylgesuch zu behandeln. In der Begründung führte das Gericht aus, es halte das Vorbringen des Beschwerdeführers, im Heimatland gefoltert worden zu sein, bei der aktuellen Aktenlage für glaubhaft und erblicke darin ein gewichtiges Indiz dafür, dass ihm mit einiger Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Marokko die konkrete und ernsthafte Gefahr einer erneuten Folter drohe. Es könne somit nicht ausgeschlossen werden, dass die Schweiz bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien Gefahr laufe, gegen den Grundsatz des Non-Refoulement zu verstossen, weshalb ein Selbsteintritt angezeigt sei. Im Beschwerdeverfahren gab der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 13. Januar 2017 und ein undatiertes Schreiben eines spanischen Journalisten mit sieben Fotos zu den Akten. E. Am 18. September 2017 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, es werde das nationale Asylverfahren durchgeführt. F. Anlässlich der Anhörung vom 21. November 2017 führte der Beschwerdeführer aus, nach Abschluss der Militärausbildung habe er als Sergeant in der Westsahara gedient. Auf Befehl habe seine Patrouille 36 zivile Angehörige der Volksfront zur Befreiung von Saguia el Hamra und Río de Oro
E-2746/2018 (Polisario-Front; militärische und politische Organisation in der Westsahara) verhaftet. Sie seien verdächtigt worden, Terroristen zu sein. Militärangehörige hätten die Verhafteten verhört und gefoltert. Ein Oberstleutnant habe ein zwölfjähriges Mädchen vergewaltigt. In Absprache mit seinem Team habe er den Verhafteten zur Flucht zu verholfen. Der Vorgesetzte habe ihm alleine die Schuld an der Flucht der Verhafteten gegeben. Er sei des Hochverrats (Kollaboration mit der Polisario-Front) beschuldigt worden, weshalb er Ende 1985 nach Spanien geflüchtet sei. Ab dem Jahr 1999 habe er in Deutschland gelebt. Er habe islamisch geheiratet und am (…) sei die Tochter geboren worden. Nachdem seine falsche Identität aufgedeckt worden sei, habe ihn Deutschland weggewiesen. Nach einem Selbstmordversuch sei er im August 2013 nach Marokko abgeschoben worden. Am Flughafen sei er der Militärpolizei übergeben worden. Die Militärpolizisten hätten ihn an einem unbekannten Ort drei Monate lang zur Polisario-Front verhört und gefoltert. Wegen der erlittenen Verletzungen hätten sie ihn in ein Militärspital gebracht. Von dort sei er nach C._______ zu seiner Schwester geflüchtet. Gegen Bestechungsgeld habe er sich einen Pass ausstellen lassen. Ein Mann, der im Dienst von Force auxiliaire gestanden habe, habe ihm im März oder April 2014 die Ausreise über den Flughafen in Casablanca ermöglicht. In Bulgarien sei sein im August 2014 gestelltes Asylgesuch mit Rekursentscheid vom 21. Mai 2015 abgelehnt worden. Er habe im Asylverfahren seine Probleme mit dem Militär nicht angegeben, weil ihm gesagt worden sei, Marokkaner hätten ohnehin keine Chance auf Asyl. Via Serbien sei er am 31. März 2016 in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer gab nebst bereits einreichten Unterlagen folgende Dokumente zu den Akten: Vaterschaftsanerkennung vom 13. Juni 2002, Sorgeerklärung betreffend Tochter vom 1. August 2002, Karte für Asylbewerber vom serbischen Asylzentrum D._______, ärztlicher Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 13. Januar 2017. G. Mit Schreiben vom 15. Januar 2018, 13. Februar 2018 und 15. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein: Arztbericht vom 11. Januar 2018, ärztlicher Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 12. Januar 2018,
E-2746/2018 Arztschreiben vom 30. Januar 2018 betreffend Medikamente, Arztschreiben vom 13. Februar 2018 betreffend Behandlungsunterbruch, Foto des Beschwerdeführers in Militäruniform. H. Mit Verfügung vom 12. April 2018 (eröffnet am 14. April 2018) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. I. Mit Eingabe vom 11. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund drohender Folter und Tod zu gewähren. Subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Es sei dem Beschwerdeführer die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen. Die Unterzeichnete sei dem Beschwerdeführer als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Nebst bereits eingereichten Beweismitteln gab der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Zentralen Abschiebestelle (ZAS) von Thüringen vom 14. August 2013 betreffend seine erfolgreiche Abschiebung nach Marokko, einen Bericht der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des Akademischen Lehrkrankenhauses des Universitätsklinikums Jena vom 8. Oktober 2013, einen Kurzbericht der Hilfswerksvertretung vom 21. November 2017 und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten. J. Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2018 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung.
E-2746/2018 K. Mit Schreiben vom 25. Mai 2018 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 28. Mai 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt. L. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe seinen Reisepass über Kontakte in der Türkei besorgen können und ihn zwecks Eheschliessung dem zuständigen Zivilstandsamt eingereicht. Dem Schreiben lag eine Bestätigung des Zivilstandsamtes vom 4. Dezember 2019 betreffend Erhalt des Reisepasses des Beschwerdeführers bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
E-2746/2018 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe den angeblichen Rückflug und seine angebliche Ankunft am Flughafen in Marokko im Jahr 2013 trotz mehrmaligen Nachfragens ausweichend und oberflächlich geschildert. Gemäss bulgarischem Asylentscheid vom 5. November 2014 habe er in jenem Verfahren nie erwähnt, im Militär gedient zu haben. Dies widerspreche den Angaben im schweizerischen Asylverfahren. Der Bericht des ACET vom 21. Mai 2015 stimme im Wesentlichen mit den Angaben im schweizerischen Asylverfahren überein. Die Möglichkeit, dass eine Person unter den vom Beschwerdeführer geschilderten Umständen die wahren Asylvorbringen verschweige, sei zwar nicht von der Hand zu weisen. Aber jedem Asylsuchenden sollte bewusst sein, dass ein negativer Asylentscheid meist zu einer Wegweisung ins Heimatland führe. Seine erst im bulgarischen Beschwerdeverfahren vorgebrachten politischen Asylgründe würden daher als unverständlicher Nachschub erscheinen und stellten die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen grundsätzlich
E-2746/2018 in Frage. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht. An der Befragung habe er nicht gewusst, an welchem Flughafen er in Marokko angekommen sei, während er an der Anhörung den Flughafen Casablanca genannt habe. Es mache den Eindruck, er habe anlässlich der Befragung die Umstände seiner angeblichen Ankunft in Marokko verschleiern wollen oder die Ankunft habe nicht unter den geschilderten Umständen stattgefunden. Im Bericht der ACET vom 21. Mai 2015 und an der Befragung habe er angegeben, die Militärpolizei habe ihm eine Kapuze über den Kopf gestülpt. An der Anhörung habe er hingegen gesagt, ihm seien die Augen verbunden worden. Aufgrund der Schilderungen und des eingereichten Fotos sei nicht auszuschliessen, dass er in Marokko tatsächlich Militärdienst geleistet habe und im Verlauf seines Lebens gefoltert worden sei. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, diese Ereignisse seien unter den geschilderten Umständen und im angegebenen Zeitraum erfolgt. Die oberflächlichen und widersprüchlichen Schilderungen liessen die Verhaftung durch die Militärpolizei am Flughafen mit grosser Wahrscheinlichkeit unglaubhaft erscheinen. Folglich sei den Vorbringen, durch die Militärpolizei gefoltert worden und aus dem Militärspital geflohen zu sein, der Boden entzogen. Insgesamt würden sich seine Asylvorbringen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unglaubhaft erweisen. Im Übrigen erscheine es unwahrscheinlich, dass eine vor 28 Jahren begangene Dienstpflichtverletzung die marokkanischen Behörden veranlassen sollte, eine einreisende Person deswegen zu identifizieren, zu verhaften und zu foltern. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in verschiedenen Verfahren zu verschiedenen Zeitpunkten übereinstimmend angegeben, im Jahr 2013 von Deutschland nach Casablanca zurückgeschafft worden zu sein. Die erfolgreiche Abschiebung sei durch das eingereichte Schreiben der Zentralen Abschiebestelle (ZAS) von Thüringen vom 14. August 2013 belegt. Dass er anlässlich der Befragung den Ankunftsflughaften nicht gewusst habe, könne nicht als krasser Widerspruch gewertet werden, zumal er nervös gewesen sei und nicht irgendeinen anderen Flughafen angegeben habe. Vor der Abschiebung habe er einen Suizidversuch unternommen und sich vom 27. Juli 2013 bis 30. Juli 2013 in stationärer Behandlung befunden. Gemäss Bericht der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des Akademischen Lehrkrankenhauses des Universitätsklinikums Jena vom 8. Oktober 2013 habe er nach der Entlassung nach wie vor als akut suizidal gegolten. Angesichts dieser Umstände und der abrupten Trennung von seiner Tochter könne nicht erwartet werden, dass er die Abschiebung – welche zum heutigen Zeitpunkt über viereinhalb
E-2746/2018 Jahre zurückliege – intensiv und detailgetreu wahrgenommen habe. Die Vorinstanz habe bei der Beurteilung seiner Aussagen diese schwere Traumatisierung ausser Acht gelassen. Zudem habe er durchaus detaillierte und stimmige Angaben zu den Ereignissen nach der Ankunft am Flughafen machen können. Er habe schlüssig erklärt, weshalb er im bulgarischen Asylverfahren den Militärdienst anfangs nicht erwähnt habe. Die Vorinstanz halte dazu selbst fest, der Bericht der ACET stimme in wesentlichen Punkten mit seinen Angaben im schweizerischen Asylverfahren überein und es bestehe die Möglichkeit, dass eine asylsuchende Person in Bulgarien die wahren Asylgründe nicht offenlege. Bei dem Widerspruch, ihm sei eine Kapuze übergezogen oder die Augen verbunden worden, handle es sich um eine Nebensächlichkeit. An der Anhörung habe er angegeben, er könne sich nicht mehr genau erinnern. Er habe die Personen, die ihn geschlagen hätten, nicht gesehen, aber wie seine Augen verbunden gewesen seien, wisse er nicht. Diese Erinnerungslücke sei nachvollziehbar, da sich das Ganze vor vier Jahren abgespielt und er sich damals in einem Ausnahmezustand befunden habe. Zum marokkanischen Militärdienst habe er detaillierte Aussagen gemacht. So habe er seine Immatrikulationsnummer, die militärische Organisation, seinen Stützpunkt, die Funktion und Namen seiner Vorgesetzten, die Zuständigkeiten im Disziplinarverfahren, die Dauer einer einfachen Disziplinarstrafe, die Flugzeugtypen und die Dienstränge unter dem Sergeanten genannt. Zudem habe er eine wahrheitsgetreue Skizze des Militärflughafens in E._______ gemacht und gewusst, dass der Militärflughafen direkt an den Zivilflughafen grenze. Seine Folternarben seien durch den ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 12. Januar 2018 belegt. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil E-305/2017 E. 5.2 festgehalten, es halte sein Vorbringen, im Heimatland gefoltert worden zu sein, bei der aktuellen Aktenlage für glaubhaft und erblicke darin ein gewichtiges Indiz dafür, dass ihm mit einiger Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Marokko die konkrete und ernsthafte Gefahr einer erneuten Folter drohe. Die Vorinstanz äussere sich nicht zu diesem Urteil. Sie erachte es für unklar, wie und wann seine Misshandlungen stattgefunden hätten. Er habe seit dem Jahr 1999 in Deutschland gelebt. Dem Arztbericht vom 8. Oktober 2013 aus Deutschland sei kein Hinweis auf Folterspuren zu entnehmen. Zudem sei undenkbar, dass er in Deutschland eine derartige Folter erlitten haben könnte. Folglich könnten die Folternarben nur nach seiner Abschiebung nach Marokko entstanden sein. Insgesamt seien seine Angaben glaubhaft. Die Vorbringen seien zudem asylrelevant. Während des Militärdienstes im Jahr 1985 habe er Gefangene freigelassen, welche der Polisario-Front angehörten. Deswegen sei ihm eine Unterstützung der Polisario-Front unterstellt und Hochverrat
E-2746/2018 vorgeworfen worden. Der Konflikt in der Westsahara sei immer noch hoch aktuell. Dies sei durch den Bericht der Foundation for Access to Rights vom 13. Dezember 2014 und weitere Länderberichte belegt. Die direkte Inhaftierung nach seiner Ankunft am Flughafen im Jahr 2013 zeige, dass die marokkanischen Behörden immer noch ein grosses Interesse an ihm hätten. Bei einer Rückkehr drohe ihm eine erneute Verfolgung, Inhaftierung und Folter. Dies entspreche auch der Haltung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-305/2017. Es sei ihm daher Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer gab im Bericht des ACET vom 21. Mai 2015, im schweizerischen Asylverfahren und in den Arztberichten stimmig an, er habe sich nach Abschluss des Abiturs im Jahr 1984 dem Militär angeschlossen. Nach der Militärausbildung sei er in der Westsahara stationiert worden. Den Vorfall mit der Verhaftung und Folter der 36 zivilen Angehörigen der Polisario-Front, seinen Entschluss, diese zu befreien, die Beschuldigung des Hochverrates und seine anschliessende Flucht im Jahr 1985 erzählte er detailliert und widerspruchsfrei. Zudem konnte er konkrete Angaben zu seinem Militärdienst machen. So nannte er seine Immatrikulationsnummer (…), deren Ende offensichtlich mit dem Jahr seines Militäreintrittes übereinstimmt, sowie seinen Rang und den der Vorgesetzten, erläuterte die militärische Organisation, das Disziplinarverfahren und die Flugzeugtypen. Zudem reichte er ein Foto ein, auf welchem er in Militäruniform abgebildet ist. Gegen die Glaubhaftigkeit des Militärdienstes, des Vorfalls mit den verhafteten Anhängern der Polisario-Front und der Flucht spricht einzig, dass er dies im bulgarischen Asylverfahren nicht erwähnt hat. Der Beschwerdeführer erklärt indes nachvollziehbar, er habe in Bulgarien gar kein Asylgesuch stellen, sondern schnellstmöglich nach Deutschland zu seiner Tochter weiterreisen wollen. Als ihm die Dolmetscherin vor Anhörungsbeginn erklärt habe, Marokkaner hätten ohnehin keine Chance auf Asyl, habe er einfach irgendetwas erzählt. Erst auf Anraten seiner Anwältin, die ihm später beigeordnet worden sei, habe er seine wahren Fluchtgründe offengelegt. Die Vorinstanz weist selbst auf die Möglichkeit hin, dass ein Asylsuchender in Bulgarien nicht die wahren Asylgründe offenlege. Am Schluss hält sie denn auch fest, es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im marokkanischen Militär gedient habe, aber es sei unklar, zu welchem Zeitpunkt. Der angegebene Zeitpunkt des Militärdienstes, die Jahre 1984/1985, erscheinen indes bereits aufgrund des Alters des Beschwerdeführers naheliegend. Der Beschwerdeführer war damals zwanzig Jahre alt, was mit seiner Angabe, nach Abiturab-
E-2746/2018 schluss zum Militärdienst gegangen zu sein, übereinstimmt. Zudem ist dieses Alter für den Eintritt in den Militärdienst gemeinhin üblich. Des Weiteren hielt er sich nach seiner Ausreise aus Marokko mehrere Jahre in Spanien und weiteren europäischen Ländern auf. Vom Jahr 1999 bis zu seiner Ausschaffung im Jahr 2013 lebte er nachweislich in Deutschland. Die Unterstellung der Vorinstanz, er habe zu einem anderen Zeitpunkt den Militärdienst geleistet, ist angesichts der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Des Weiteren zweifelt die Vorinstanz grundsätzlich an der Ausschaffung des Beschwerdeführers im August 2013 nach Marokko. Selbst wenn die Ausschaffung stattgefunden hätte, hält sie die Verhaftung am Flughafen und die anschliessende Folter aufgrund vager und widersprüchlicher Angaben für unglaubhaft. Der Beschwerdeführer reichte ein Schreiben der Zentralen Abschiebestelle (ZAS) von Thüringen vom 14. August 2013 ein. Daraus geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer von Deutschland am 7. August 2013 erfolgreich nach Casablanca abgeschoben worden ist. An der Abschiebung besteht somit keinerlei Zweifel. Dass er sich anlässlich der Befragung an den Flughafen nicht erinnern konnte und Casablanca erst an der Anhörung nannte, wirkt sich demnach nicht negativ auf die Glaubhaftigkeit aus. Die Vorinstanz hat zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass sie den Beschwerdeführer mehrmals auffordern musste, die Verhältnisse im Flugzeug und die Ereignisse nach der Ankunft am Flughafen zu schildern. Entgegen ihrer Einschätzung wiesen die Angaben dann aber durchaus einen gewissen Detaillierungsgrad auf. Er schilderte, er könne sich an den Abschiedskuss seiner Tochter am Flughafen erinnern. Im Flugzeug sei er beidseits von Polizisten festgehalten worden. Am Flughafen in Casablanca sei er von der deutschen Polizei der lokalen Polizei übergeben worden. Sie hätten ihn in einen Raum geführt. Nachdem er einige Zeit gewartet habe, sei die Militärpolizei gekommen. Er habe sie an ihrem weissroten Helm und der Uniform erkannt. Sie hätten ihn zynisch gefragt, "haben sie dich zu deiner Mutter zurückgebracht?". Dann hätten sie ihm die Hände auf dem Rücken zusammengebunden und die Augen verbunden. Nach einem circa zehnminütigen Fussmarsch und einer einstündigen Autofahrt sei er in einen Raum gebracht worden. Nach drei bis vier Stunden sei er in einen anderen Raum gebracht worden. Dort hätten sie ihm die Handfesseln entfernt, ihn auf einen Stuhl gesetzt, die Hände erneut gefesselt und die Augenbinde entfernt. Anfangs habe er nicht viel sehen können; er habe wie Nebel vor den Augen gehabt. Schmerzen habe er keine verspürt. Es seien zwei maskierte Personen anwesend gewesen, ihre Ränge, Capitaine und Unteroffizier, seien aber erkennbar gewesen. Sie hätten ihn zu seiner
E-2746/2018 Beziehung zur Polisario-Front befragt und gefoltert. Sie hätten ihn geschlagen, insbesondere auf die frische Wunde vom Suizidversuch. Sie hätten ihn auf eine Glasflasche gesetzt, bis diese eingedrungen sei. Die Zähne seien ihm ausgeschlagen worden und die Brust sei voller Narben. An seiner Beinverletzung leide er noch heute. Nach circa drei Monaten hätten sie ihn wegen der Verletzungen in ein Militärspital gebracht. Gegen Bestechung habe er flüchten und nach einem kurzen Aufenthalt bei seiner Schwester ausreisen können (SEM-Akten, act. A65 F 31, 73, 75, 81 ff., 92 ff.). Gemäss ärztlichem Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 12. Januar 2018 weist der Beschwerdeführer am ganzen Körper diverse abgeheilte Narben durch Schnitte und Brandverletzungen auf: Narben von Schnittverletzungen am Gesicht (v.a. Schnittverletzungen am rechten Ohr, an der Nase, an beiden Wangen), knapp 20 Verbrennungsnarben an der linken Brust, eine sehr lange Narbe nach Schnittverletzung quer über das gesamte Abdomen, eine vier bis fünf Zentimeter lange Narbe am mittleren Rücken, diverse Narben am rechten Knöchel und Unterschenkel, eine grosse Narbe am Oberschenkel (von einer Operation) und Narben an den Unterarmen (vom Beschwerdeführer selbst zugefügt). Die von der Folter stammenden Narben stimmen mit seinen Angaben zur Folter an der Anhörung und in den Arztberichten überein. Die Vorinstanz führt dazu wiederum aus, es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer im Verlauf seines Lebens gefoltert worden sei, indes sei unklar, ob die Misshandlung unter den von ihm geschilderten Umständen und im angegebenen Zeitraum erfolgt sei. Der Beschwerdeführer erklärt, dem Arztbericht vom 8. Oktober 2013, verfasst nach dem stationären Aufenthalt wegen Suizidversuches, sei kein Hinweis auf Folterspuren zu entnehmen. Die Folternarben müssten also nach seiner Ausschaffung aus Deutschland entstanden sein. Diese Erklärung überzeugt, zumal die Vorinstanz offenlässt, wann er ihrer Meinung nach die Folter erlebt haben könnte. Zudem hielt das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-305/2017 fest, sein Vorbringen, im Heimatland gefoltert worden zu sein, sei bei der aktuellen Aktenlage als glaubhaft einzustufen. Seither hat sich nichts ereignet, das Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Foltervorbringen wecken könnte. Wie bereits darauf hingewiesen, fielen seine Schilderungen an der Anhörung detailliert aus. Dass mehrmals nachgefragt werden musste, ist angesichts des Ausnahmezustandes, in welchem er sich damals bei der Ausschaffung befunden hat (akut suizidgefährdet, von der Tochter getrennt), der späteren Folterungen und der Tatsache, dass sich das Ganze bereits vor vier Jahren ereignet hat, nachvollziehbar. Als Widerspruch führt die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer habe in der Befragung und in den Arztberichten angege-
E-2746/2018 ben, die Militärpolizei habe ihm eine Kapuze über den Kopf gestülpt, während er an der Anhörung gesagt habe, sie hätten ihm die Augen verbunden. Der Beschwerdeführer weist richtigerweise darauf hin, er habe an der Anhörung gesagt, er wisse nicht, wie ihm die Augen verbunden worden seien; er habe nicht darauf geachtet (act. A65 F 88). Die Ansicht der Vorinstanz, er müsste sich erinnern, ob er einen Druck auf dem Augenbereich gehabt habe (bei einer Augenbinde der Fall) oder nicht (bei einer Kapuze der Fall), ist realitätsfremd und spitzfindig. Aufgrund der damaligen Umstände ist es verständlich, dass sich der Beschwerdeführer an ein solches Detail nicht zu erinnern vermag. Zudem ist dies der einzige Widerspruch, den die Vorinstanz in seiner Schilderung zur Ausschaffung und den späteren Ereignissen finden konnte. Angesichts der Nebensächlichkeit des Widerspruchs und der ansonsten schlüssigen, detaillierten und widerspruchsfreien Schilderung, die durch verschiedene Beweismittel (Narben, Arztzeugnisse, Bericht der ACET) belegt ist, sind die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft einzustufen. Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1984 und 1985 Militärdienst geleistet hat, im Jahr 1985 gegen den Befehl vom Militär verhaftete Anhänger der Polisario-Front freigelassen hat und aus Marokko geflüchtet ist, nach seiner Ausschaffung nach Marokko im August 2013 von der Militärpolizei verhaftet und drei Monate lang gefoltert worden ist sowie gegen Bestechung aus dem Militärspital flüchten und anschliessend ausreisen konnte. 6.2 Im Rahmen der sogenannten Berliner „Kongo-Konferenz“ im Jahr 1884 wurde das Gebiet der Westsahara Spanien zugeteilt. Am 29. April 1973 gründete sich in Mauretanien die Polisario-Front, welche die Unabhängigkeit der Westsahara von Spanien anstrebte. Im Mai 1973 erfolgten die ersten militärischen Angriffe der Polisario-Front auf spanische Einheiten in der Westsahara. Im Rahmen der Politik einer Dekolonialisierung der Westsahara unterstützte Spanien im Jahr 1974 die Forderung der Vereinten Nationen nach der Durchführung eines Referendums. Der Konflikt um die Westsahara eskalierte, als der marokkanische König Hassan II. die Bevölkerung Marokkos am 6. November 1975 zum sogenannten „Grünen Marsch“ (Al Massira) in die Westsahara aufforderte. An diesem Marsch nahmen über 350'000 marokkanische Zivilsten teil. Am 14. November 1975 unterzeichneten Spanien, Marokko und Mauretanien ein Abkommen, in dem Spanien die Gebietsansprüche von Marokko und Mauretanien anerkennt. Am 26. Februar 1976 zog sich Spanien offiziell aus der Westsahara zurück. Einen Tag später rief die Polisario-Front die Demokratische Arabische Republik Sahara (DARS) aus. Die bewaffneten Auseinandersetzun-
E-2746/2018 gen zwischen der marokkanischen Armee und der Polisario-Front begannen im Januar 1976 und dauerten bis zum Abschluss eines Waffenstillstandes im Jahr 1991 an. Die Durchführung eines Referendums, bei welchem die Bevölkerung über die Zukunft der Westsahara entscheiden sollte, scheiterte trotz Mitwirkung des UN-Sicherheitsrats mehrmals. Im Februar 2017 eskalierte die Lage in der Grenzregion zwischen Marokko und Mauretanien, nachdem vermehrt Zwischenfälle verzeichnet wurden, bei denen sich die Polisario-Front und die marokkanischen Sicherheitskräfte gefährlich nahegekommen waren. Beide Seiten befanden sich mit dem grössten Umfang an bewaffneten Kräften innerhalb der im Jahr 1991 von der UN eingerichteten Pufferzone seit deren Einrichtung. Die UN forderte beide Seiten zu einem Rückzug aus dem Gebiet auf. Während Marokko zuletzt erklärte, dieser Aufforderung zu folgen, liess die Polisario-Front verlauten, ihre Präsenz vor Ort beschränke sich auf „befreite Zonen“. (Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Die Entwicklung des Westsahara-Konfliktes, 2006 < https://www.bundestag.de/resource/blob/414992/950e1c21 450915f1de9065e22a963791/WD-2-209-06-pdf-data.pdf >; US Departement of State, Country Report on Human Rights Practices 2019 – Western Sahara, < https://www.ecoi.net/de/dokument/2027517.html >; < https://ww w.amnesty.ch/de/ueber-amnesty/publikationen/magazin-amnesty/2012-1/ westsahara-die-letzte-kolonie-afrikas > [alle abgerufen am 12.10.2020]). 6.3 Im Jahr 1985 verhalf der Beschwerdeführer während seines Militärdienstes in der Westsahara verhafteten Anhängern der Polisario-Front zur Flucht. Aus Angst vor einer drohenden Verurteilung wegen Hochverrats flüchtete er aus Marokko. Nach seiner Ausschaffung von Deutschland nach Marokko im August 2013 wurde er von der Militärpolizei am Flughafen abgeführt. In den folgenden drei Monaten wurde er zur Polisario-Front befragt und gefoltert. Von der Folter trug er sichtbare Narben und eine posttraumatische Belastungsstörung davon (vgl. ärztlicher Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 12. Januar 2018). Die illegitime Haft und die erlittene Folter sind als gezielt zugefügte, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG einzustufen, welche auf dem asylrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv der (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung basieren. Der Beschwerdeführer ist während des Aufenthalts im Militärspital geflüchtet und gegen Bestechung sowie mit Hilfe eines Mannes, der im Dienst von Force auxiliaire gestanden hat, im März oder April 2014 aus Marokko ausgereist. Der sachliche und zeitliche Kausalzusammenhang zwischen der dreimonatigen Inhaftierung mit der Folter und der Ausreise ist daher gegeben. Die erlittene Verfolgung ist zudem nach wie vor aktuell, da der Westsahara-Konflikt zwischen Marokko und der Polisario-Front noch nicht
E-2746/2018 beigelegt ist und somit davon auszugehen ist, dass aufgrund des gegen ihn bestehenden Verdachts der Unterstützung der Polisario-Front und seiner erneuten Flucht aus der Gefangenschaft bei einer Rückkehr die konkrete Gefahr einer erneuten Inhaftierung mit Folter besteht. Insgesamt besteht ein konkreter Anlass zur Annahme, dass sich bei der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Marokko eine Verfolgung nach Art. 3 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen würde. 6.4 Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Gründe für den Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 53 AsylG sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Verfügung vom 12. April 2018 ist aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 7.3 Die Rechtsvertreterin reichte keine Honorarnote ein. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8–11 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Die Vorinstanz ist somit anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.– auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-2746/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 12. April 2018 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
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