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Bundesverwaltungsgericht 30.05.2008 E-2745/2008

30. Mai 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,806 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Ausland

Volltext

Abtei lung V E-2745/2008 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . M a i 2008 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, Sri Lanka wohnhaft _______, _______, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vom 26. Februar 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2745/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer deponierte am 12. November 2007 schriftlich ein Asylgesuch auf der Schweizer Botschaft in Colombo. In seiner Eingabe erläuterte er seine Gesuchsgründe und ersuchte um die Erteilung von Visa für die Einreise in die Schweiz für ihn sowie seine Familie. B. Mit Schreiben vom 16. November 2007 wurde der Beschwerdeführer von der Schweizer Botschaft aufgefordert, sein Asylgesuch detaillierter zu begründen. C. Am 10. Dezember 2007 reichte der Beschwerdeführer bei der Botschaft ein inhaltlich weitgehend identisches Schreiben ein und gab verschiedene Beweismittel (Kopien von Ausweisen, Geburtsregisterauszüge und eine Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka) zu den Akten. D. Die Schweizer Botschaft in Colombo übermittelte in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) am 21. Januar 2008 die Asylakten mit ihrem Bericht an das BFM. Im Bericht wurde festgehalten, es sei entschieden worden, keine Befragung mit dem Beschwerdeführer durchzuführen, da dieser die Voraussetzungen zur Erteilung von Asyl nicht erfülle. E. Mit Eingabe vom 15. Februar 2008 an die Schweizer Botschaft in Colombo wiederholt der Beschwerdeführer zusammenfassend seine Vorbringen und gab gleichzeitig als weiteres Beweismittel die Fotokopie einer Haftbestätigung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) Colombo zu den Akten. Am 29. Februar 2008 wurde diese Eingabe an das BFM übermittelt. F. Mit Verfügung vom 17. März 2008, welche dem Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizer Botschaft in Colombo am 31. März E-2745/2008 2008 mit Empfangsbestätigung zugestellt wurde, verweigerte das BFM die Einreise in die Schweiz und lehnte gleichzeitig das Asylgesuch ab. G. Mit Beschwerde vom 16. April 2008 ersucht der Beschwerdeführer sinngemäss um Aufhebung der Verfügung vom 17. März 2008 und um Überprüfung und Gutheissung seines Asylgesuchs. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Aus prozessökonomischen Gründen wird auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da die gestellten Rechtsbegehren verständlich begründet sind. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). E-2745/2008 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Bundesamt kann die Einreise in die Schweiz verweigern oder ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 20 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht. 4.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die zutreffenden und weiterhin geltenden Erwägungen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2e-g S. 131 ff.). E-2745/2008 5. Die Verfügung vom 17. März 2008 begründete das BFM im Wesentlichen folgendermassen: Der Beschwerdeführer habe weder in der Eingabe vom 12. November 2007 noch in derjenigen vom 10. Dezember 2007 seine Asylgründe detailliert erläutert. So werde beispielsweise nicht klar, weshalb er unter Polizeischutz gestellt worden sei. Immerhin sei den Akten zu entnehmen, dass er nach knapp zwei Monaten entlassen worden sei und kein Verfahren sowie keine Untersuchungen gegen ihn anhängig seien. Sowohl die Probleme mit der LTTE als auch mit der srilankischen Armee hätten lediglich lokalen Charakter, denen er sich durch einen Wegzug nach Colombo entzogen habe und wo er vom Gefühl der Unsicherheit abgesehen keine Probleme gehabt habe. Der als unbescholten geltende Beschwerdeführer müsse nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit einem gezielten Verfolgungsinteresse der Behörden rechnen oder eine direkte Verfolgunsmotivation der Sicherheitskräfte befürchten. Auch seine Herkunft aus B._______ begründe kein asylerhebliches Risikoprofil, zumal Tausende von in Colombo lebenden Tamilen von dort stammten. Weder verschärfte Sicherheitsbestimmungen noch seine schwierige soziale Situation stellten eine einreisebeachtliche Verfolgung dar. An den vorstehenden Erwägungen würden auch die eingereichten Dokumente nichts ändern. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG, das Asylgesuch deshalb abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei. 6. Zur Begründung seiner Beschwerdeschrift vom 16. April 2008 bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, er habe sich wegen echter Gründe an die Schweizer Botschaft gewandt. Sein Leben sei derart stark bedroht worden, dass er sich an die Kommission für Menschenrechte von Sri Lanka habe wenden müssen. In B._______ werde er immer noch von der srilankischen Armee gesucht, welche seinen Aufenthaltsort herauszufinden versuche. Die Armee habe dazu auch seine beiden älteren Brüder im C._______ Army Camp zu seiner Adresse und Telefonnummer befragt. Trotz massiver Drohungen hätten die beiden Brüder keine Einzelheiten über seinen Verbleib preisgegeben. Die Tochter seiner Schwester werde nun ebenfalls bedrängt, seinen Aufenthalt zu verraten. Er nehme mittlerweile Frau und Kinder überallhin mit, sogar zum Einkaufen, und sei gezwungen, seinen Wohnsitz oft zu wechseln, um einer Verfolgung zu entgehen. Wenn er nach der Freilassung in B._______ geblieben wäre, wäre er E-2745/2008 damals umgebracht worden. Indessen könne er auch nicht in D._______ bleiben. 7. 7.1 In einem Leitentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2007 (vgl. BVGE 2007/30) wurde auf die grundsätzliche gesetzliche Verpflichtung hingewiesen, asylsuchende Personen auch im Auslandverfahren persönlich anzuhören. Von einer Befragung kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen. 7.2 Vorliegend hat die Botschaft in Colombo auf eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers verzichtet. Die konkreten Gründe hierfür wurden in der drei Monate nach dem erwähnten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts verschickten BFM-Verfügung nicht erwähnt; der Verfügung ist keinerlei inhaltliche Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln (oder auch nur deren konkrete Erwähnung) zu entnehmen. Den rechtserheblichen Sachverhalt qualifizierte die Vorinstanz im Ergebnis selber als nicht hinreichend erstellt, indem zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe in seinem Asylgesuch vom 12. November 2007 sowie im Schreiben vom 10. Dezember 2007 seine Vorbringen nicht genügend erläutert und es werde beispielsweise nicht klar, weshalb er unter Polizeischutz gestellt und und von welchem Gericht er in Schutzhaft genommen worden sei (vgl. angefochtene Verfügung S. 3). Genau solche Fragen hätten gemäss dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Verfahrensgang durch eine Anhörung des – in D._______ lebenden – Beschwerdeführers geklärt werden müssen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2007/30 E. 5 S. 362 ff.). 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und die behördliche Untersuchungspflicht sowie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Sie hat es auch versäumt, den erfolgten Verzicht auf die Befragung in der angefochtenen Verfügung zu begründen. Eine Heilung dieser Verfahrensmängel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens steht schon deshalb nicht zur Debatte, weil die angefochtene Verfügung nach Ausfällung des Leitentscheids des Bundesver- E-2745/2008 waltungsgericht erstellt worden ist. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben und die Akten zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 17. März 2008 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat sich für das Verfahren nicht vertreten lassen, folglich sind ihm keine Kosten erwachsen. Aus den Akten gehen auch keine weiteren zu entschädigende Auslagen hervor. Daher ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-2745/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfügung des BFM vom 17. März 2008 wird aufgehoben; die Vorinstanz wird angewiesen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizer Vertretung in Colombo (per EDA-Kurier) - die Schweizer Botschaft in Colombo, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um nachträgliche Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie) - die Vorinstanz, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ und den mit der Beschwerde eingereichten beglaubigten beziehungsweise originalen Beweismitteln (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 8

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