Abtei lung V E-2743/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Juni 2010 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. A_______, Irak, vertreten durch Annelise Gerber, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. März 2010 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-2743/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein aus der Provinz Dohuk im Nordirak stammender Angehöriger der jezidischen Glaubensgemeinschaft, eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 15. November 2008 verliess und am 23. November 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am 25. November 2008 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 28. November 2008 sowie der direkten Anhörung vom 2. Juni 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe familiäre Probleme gehabt, weshalb er sich – auf Anraten seiner Mutter, das Heimatland zu verlassen – in die Türkei begeben habe, dass er des Weiteren ausführte, die Situation der Jeziden im Irak sei sehr kritisch, da sie weder von den Arabern noch von den Kurden akzeptiert seien und dass aufgrund dieser Diskriminierung er sein selbstgemachtes [Produkt] nicht habe verkaufen können, dass man ihn ferner beschimpft habe, weil er der Glaubensgemeinschaft der Jeziden angehöre, dass er im Übrigen seine ID-Karte auf dem Weg in die Schweiz verloren habe, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. März 2010 – eröffnet am 22. März 2010 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die Ungereimtheiten betreffend der widersprüchlich geschilderten Ausreisegründe - er habe familiäre wie geschäftliche Schwierigkeiten (Erschwernisse beim Verkauf von selbstgemachtem [Produkt], da sich die Jeziden in einer kritischen Lage befinden würden) gehabt und habe deshalb auf Anraten der Mutter sein Heimatland verlassen bzw. er habe das Land deshalb verlassen, weil die Jeziden im Irak kein an genehmes Leben führen würden und man ihn aufgrund seiner Glaubenszugehörigkeit beschimpft habe – nicht hätten plausibel aufgeklärt werden können, E-2743/2010 dass er ferner widersprüchliche Angaben dazu gemacht habe, welche Tätigkeiten er selber und sein Vater ausgeübt hätten, dass zudem seine Schilderungen zum Reiseweg sehr vage und daher als erfahrungswidrig und unsubstanziiert zu qualifizieren seien, dass die Aussagen des Beschwerdeführers somit unglaubhaft seien und den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen würden, dass im Übrigen die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen würden, da den Akten kein Hinweis zu entnehmen sei, dass er in seinem Heimat staat wegen der Zugehörigkeit zur jezidischen Glaubensgemeinschaft in eine Zwangslage geraten sei, welcher er sich nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. April 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (fristgerecht verbessert mit Eingabe vom 6. Mai 2010) erhob und dabei beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und dem Asylgesuch stattzugeben, eventualiter die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2010 aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abwies und einen Kostenvorschuss verlangte, dass der mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2010 verlangte Kostenvorschuss am 31. Mai 2010 fristgerecht geleistet wurde, E-2743/2010 dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 50 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), E-2743/2010 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Gericht nach Prüfung der Aktenlage zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der geschilderten Ausreisegründe Ungereimtheiten aufweisen, da der Beschwerdeführer zuerst angab, er habe aufgrund der Schwierigkeiten mit seinem Vater wie auch angesichts seiner beruflichen Nachteile als Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Jeziden sein Heimatland auf Anraten der Mutter verlassen, später jedoch vorbrachte, das Land deshalb verlassen zu haben, weil man ihn aufgrund seiner Glaubenszugehörigkeit beschimpft habe, dass sich die Aussagen über seine eigene sowie die berufliche Tätigkeit des Vaters widersprechen, da der Beschwerdeführer angab, sie hätten (...) bzw. (...) gearbeitet, dass die Erläuterungen zum Reiseweg – er sei namentlich nicht in der Lage anzugeben, wo in der Türkei er den Lastwagen bestiegen habe und durch welche Länder er gefahren sei – oberflächlich und unsubstanziiert sind, dass das geschilderte Ereignis, er habe seine ID-Karte auf der Fahrt in die Schweiz verloren, nicht genügend glaubhaft dargelegt wurde, weil sich der vorgetragene Sachverhalt lediglich in einer eingängigen und vereinfachten Zusammenfassung der vermeintlichen Geschehnisse erschöpft, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit unglaubhaft sind und den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügen, dass die Vorbringen im Übrigen auch nicht den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft genügen, E-2743/2010 dass der Beschwerdeführer selber ausführte, die Jeziden würden im Kurdengebiet nicht verfolgt (A12/10 S. 6), dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe einen Bericht des UNHCR aus dem Jahre 2005 und eine Publikation aus dem Jahre 1997 zur Lagebeurteilung der Jeziden einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht von einer anderen Lagebeurteilung ausgeht, und dass die Zugehörigkeit zur jezidischen Glaubensgemeinschaft für sich alleine nicht ausreicht, um eine asylrechtlich relevante Verfolgung anzunehmen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 17, mit weiteren Hinweisen), dass die Vorbringen in der Beschwerde, die Behörden könnten nicht vor Übergriffen schützen, nicht überzeugend sind, und das Bundesverwaltungsgericht vom Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit der nordirakischen Behörden ausgeht (vgl. BVGE 2008/4). dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen, dass auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zu keinem anderen Schluss als demjenigen des BFM führen, zumal darin im Wesentlichen der bereits gewürdigte Sachverhalt nochmals wiederholt wird, dass das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des E-2743/2010 Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht (vgl. zur Sicherheitslage im Nordirak BVGE 2008/4), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die in der Beschwerde vertretene Auffassung, dass sich seit dem Sturz des ehemaligen irakischen Regimes die Situation für die Jeziden nicht wesentlich verbessert hat, zutreffen mag, E-2743/2010 dass jedoch nicht von einer derartigen Gefährdung der Jeziden gesprochen werden kann, dass eine Kollektivverfolgung der Angehörigen dieser Gruppe zu bejahen wäre, zumal in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen, zu welchen auch das Heimatgebiet des Beschwerdeführers gehört, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass sodann der Vollzug in den Nordirak für Personen, die ursprünglich aus der Region stammen, als zumutbar gelten kann (vgl. zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak BVGE 2008/5 E. 7.5 S. 65 ff.), dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, zumal der Beschwerdeführer sein Leben lang in Dohuk gewohnt und gearbeitet hat, Kontakt zu seiner Mutter pflegt sowie aufgrund der Aktenlage er zwar im November 2008 von der Empfangsstelle aus wegen Atemproblemen zum Arzt musste (vgl. A9), seither jedoch nie wieder ein Arztzeugnis eingereicht wurde, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), E-2743/2010 dass die Kosten durch den am 31. Mai 2010 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) E-2743/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: Seite 10