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Bundesverwaltungsgericht 18.06.2014 E-2741/2014

18. Juni 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,864 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 6. Mai 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2741/2014

Urteil v o m 1 8 . Juni 2014 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien

A._______, Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 6. Mai 2014 / N (…).

E-2741/2014 Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe an die schweizerische Botschaft in Khartum (nachfolgend: Botschaft) ersuchte der eritreische Beschwerdeführer am 25. Juli 2011 sinngemäss um Asyl und Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe im Jahr 2005 die zwölfte Klasse in B._______ besucht, wo er auch Militärdienst habe leisten müssen. Ausserdem sei er während dieses Jahres immer wieder angehalten worden, Arbeiten für die Regierung auszuführen. Schliesslich habe er die Schule dennoch abschliessen können und sei am (…) aufgenommen worden. Während seines zweiten Studienjahres sei im Februar 2008 ein Dekret ergangen, wonach alle Studenten den Nationaldienst absolvieren müssten. Er sei hierfür einem Ort namens C._______ zugeteilt worden. Nachdem er den dreimonatigen Dienst absolviert habe, sei es ihm nicht erlaubt worden, weiter zu studieren, sondern er habe in der Armee bleiben müssen. Er habe alle möglichen Versuche unternommen, zum Studium zurückzukehren, was ihm jedoch verwehrt worden sei. Er sei sogar eingeschüchtert und bedroht worden. Anlässlich eines von der Regierung organisierten halbjährlichen Treffens von (…) 2008 habe er erneut darum ersucht, zum Studium zurückkehren zu können. Daraufhin sei er eines Nachts von Militärs mitgenommen und beschuldigt worden, der Regierung gegenüber nicht loyal zu sein und den Militärdienst zu verweigern. Er sei in ein Militärgefängnis gebracht worden, wo er gefoltert und misshandelt worden sei. Später sei er ins D._______ Militärgefängnis versetzt worden, wo er erneut misshandelt worden sei. Schliesslich sei er mit einer Verwarnung und gegen Entschuldigung entlassen worden. In der Folge sei er im September 2008 dem Gebiet E._______ zugeteilt worden, um unter anderem als (…) zu arbeiten. Im (…) 2009 sei er von seinem Offizier aufgefordert worden, einen Finanzbericht zu fälschen, um so durch Betrug 70'000 Nakfa zu erlangen. Als er sich geweigert habe dies zu tun, habe ihn der Offizier beschuldigt, "Radio Wagahta" zu hören und diesem Programm zu folgen, welches von der Oppositionsbewegung Eritreas aus Äthiopien gesendet werde. Er sei erneut gefangen genommen und erst nach sechs Monaten wieder freigelassen worden. Danach sei ihm sein jährlicher Urlaub sowie sein Taschengeld verwehrt worden, weshalb er einige Monate später in den Sudan ausgereist sei. Im Sudan sei er aber nicht in Sicherheit, da er jederzeit von eritreischen Spionen entführt oder von der sudanesischen

E-2741/2014 Regierung deportiert werden könnte. Ausserdem habe er keine Möglichkeit, seine Ausbildung weiterzuführen. Dem Gesuch legte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Flüchtlingsausweises bei, gemäss welcher er dem Flüchtlingscamp F._______ zugewiesen ist. B. Am 16. August 2013 bestätigte die Botschaft den Eingang des Asylgesuchs und setzte dem Beschwerdeführer Frist, detaillierte Informationen bezüglich seiner Asylgründe sowie allfällig vorhandene Beweismittel einzureichen. C. Mit fristgerechter Eingabe vom 15. Januar 2014 legte der Beschwerdeführer dar, er stamme aus G._______, sei katholischen Glaubens und gehöre der Ethnie der Bilen an. Von (…) 2005 bis (…) 2006 habe er das 12. Schuljahr in B._______ absolviert und danach von (…) 2006 bis (…) 2008 in H._______ das (…) besucht. Von (…) 2008 bis im (…) 2010 sei er in E._______ als (…) fürs Militär tätig gewesen. Er sei zweimal inhaftiert gewesen, einmal für drei Monate ([…] 2008) wegen fehlender Loyalität dem Militär gegenüber und einmal für sechs Monate ([…] 2009), da er sich geweigert habe, einem Offizier bei einem Betrug zu helfen. Von Juni 2005 bis zu seiner Ausreise im März 2010 habe er Militärdienst geleistet und all seine Bemühungen, seine Ausbildung weiterzuführen, seien erfolglos geblieben. Nach der letzten Freilassung habe er keinen Urlaub sowie keine Bezahlung mehr erhalten und habe zudem schwere Arbeit verrichten müssen. Vom (…) bis zum (…) 2010 habe er sich im Flüchtlingscamp F._______ aufgehalten, wo er registriert worden sei. Aus Gründen der Sicherheit und der mangelnden Grundversorgung habe er das Camp schliesslich verlassen und lebe heute mit Freunden in Khartum. Sein Leben finanziere er mit Gelegenheitsjobs als Tagelöhner. Im Sudan gebe es keine Arbeit, keine Reisefreiheit und regelmässige "Round-Ups" durch die Polizei, welche jederzeit zu seiner Deportation führen könnten. Ausserdem könne er seine Ausbildung nicht weiterführen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine "Admisssion Card" zur Abschlussprüfung des 12. Schuljahrs in B._______ aus dem Jahr 2006, seinen Studentenausweis des (…) vom 15. Februar 2007 sowie seinen Flüchtlingsausweis zu den Akten (alles in Kopie).

E-2741/2014 D. Mit Verfügung vom 20. Februar 2014 (eröffnet am 24. April 2014) lehnte das BFM das Asylgesuch ab und verweigerte dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz. E. Mit in Englisch verfasster Beschwerdeschrift vom 6. Mai 2014 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Mit dringlicher Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 im Ausland gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung nach wie vor anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.

E-2741/2014 2.1 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Verbesserung kann indes verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Eingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen sind. 2.2 Die Beschwerde ist frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG), welches über die Bewilligung der Einreise zur Abklärung des Sachverhalts entscheidet. Nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird oder für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und

E-2741/2014 Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128). 3.3 Kann einer asylsuchenden Person, die sich im Ausland befindet, zugemutet werden, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen, so stellt dies einen Asylausschlussgrund dar (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Hält sich eine asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind ausserdem die Beziehungsnähe zum Drittstaat oder zu anderen Staaten sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat oder in anderen Staaten. Allein die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesuches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2 f. S. 131 f.).

4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen aus, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere

E-2741/2014 die Anwesenheit des Beschwerdeführers nicht. Seine Schilderungen liessen darauf schliessen, dass er aufgrund seiner Haft ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Es sei deshalb zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden kann, wenn es ihr zuzumuten ist, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Der Beschwerdeführer sei im Sudan als Flüchtling registriert. Bezüglich der Frage, warum ein weiterer Verbleib im Sudan für ihn nicht möglich beziehungsweise zumutbar sein sollte, habe er angegeben, sich als Flüchtling nicht frei bewegen zu können und Angst vor einer Festnahme und einer darauffolgenden Deportation zu haben. Laut Berichten des Hochkommissariats für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR) würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan befinden. Es sei zwar nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte bestehen zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für den Beschwerdeführer nicht zumutbar oder möglich wäre. Nachdem er sich als Flüchtling im Sudan aufhalte, sei es ihm zuzumuten, sich beim UNHCR zu melden, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein. Die Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, ist gemäss Einschätzung der Vorinstanz als gering einzustufen. Es gebe vorliegend auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte. So verfüge er gemäss Akten nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine solche Befürchtung objektiv begründen könnte. Das Leben in Khartum sei für eritreische Flüchtlinge bestimmt nicht einfach. Aus den Angaben des Beschwerdeführers gehe indessen hervor, dass er mit Freunden zusammenlebe und als Tagelöhner Arbeit finde. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum seien in seinem Fall aus objektiver Sicht somit nicht unüberwindbar. Eine schwierige Lebenssituation alleine würde keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz darstellen. Überdies lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Auch sei keine besondere Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz gegeben, zumal sich gemäss dessen Angaben keine Angehörigen in der Schweiz aufhielten. Somit benötige er den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht und es sei ihm zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. 4.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene insbesondere vor, er habe das Flüchtlingscamp F._______ verlassen, da es

E-2741/2014 dort an Wasser und Essen fehle und dieses ein Zentrum für Entführungen und Menschenhandel geworden sei. Die dortige Sicherheitslage sei sehr schlecht, weshalb die meisten Flüchtlinge nach Khartum gingen. Doch auch in Khartum sei es beinahe unmöglich, Misshandlungen und Ausnützung anzuzeigen und das UNHCR sei nicht in der Lage, Schutz zu bieten. Dazu komme, dass die Polizei und das Militär in Khartum Flüchtlinge erpressen und ihnen die Deportation androhen würden. Er sei selber schon einmal Opfer eines solchen "Round-Ups" geworden und habe nach zweitägiger Festnahme für seine Entlassung bezahlen müssen. Das UNHCR sei zwar informiert gewesen, habe sich aber nicht eingeschaltet. Er habe ausserdem keine Angehörigen im Sudan und somit niemanden in der Diaspora, der ihn unterstützen könnte. 5. 5.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nach offenbar gravierenden Problemen mit den heimatlichen Behörden Eritrea verlassen hat, wobei offengelassen werden kann, ob er bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Es ist ihm, trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für eritreische Flüchtlinge im Sudan zuzumuten, dort zu verbleiben, und er ist nicht auf den Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG angewiesen. 5.2 Wie das BFM zu Recht feststellte, bestehen keine Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer eine Rückführung nach Eritrea droht. Obschon in der Vergangenheit von Deportationen von Eritreern in ihren Heimatstaat berichtet wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1452/2012 vom 15. Juni 2012 m.w.H., sowie Medienmitteilung des UNHCR, "UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Sudan", vom 26. Juli 2011), ist eine diesbezügliche Gefahr für den Beschwerdeführer als gering einzustufen. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, die auf ein besonderes Profil und damit auf die Annahme, die eritreische Regierung könnte an einer Auslieferung besonders interessiert sein, schliessen liessen. Seine subjektive Furcht erweist sich daher als objektiv unbegründet. Der Beschwerdeführer bestreitet seit längerer Zeit seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten, was durch die sudanesischen Behörden offensichtlich geduldet wird. Des Weiteren ist er beim UNHCR im Sudan als Flüchtling gemeldet. Daher vermag er die Regelvermutung, wonach er im Sudan Schutz gefunden habe oder diesen, sofern erforderlich, erlangen könnte, nicht umzustossen (vgl. E. 3.3). Die auf

E-2741/2014 Beschwerdeebene gemachten Einwendungen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer über keine in der Schweiz lebenden nahen Angehörigen verfügt. Der Verbleib in Khartum erweist sich deshalb als zumutbar. 5.3 Aufgrund dieser Erwägungen erscheint es für den Beschwerdeführer als objektiv zumutbar, weiterhin im Sudan zu verbleiben. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM mit weitgehend zutreffender Begründung feststellte, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes und ein Verbleib im Sudan sei ihm zuzumuten (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Unter diesen Umständen hat es die Erteilung einer Einreisebewilligung zu Recht verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-2741/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer Botschaft in Khartum.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel

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