Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-274/2017
Urteil v o m 1 7 . Februar 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Stefanie Brem.
Parteien
A._______, geboren am (…), Äthiopien, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2016 / N (…).
E-274/2017 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Äthiopien am 20. Januar 2015 und reiste am 7. September 2015 in die Schweiz ein. Am 8. September 2015 ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl. Am 23. September 2015 und am 14. November 2016 wurde er durch die Vorinstanz zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt. Im Rahmen dieser Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei äthiopischer Staatsangehöriger somalischer Ethnie. Er habe zusammen mit seiner Mutter und einer Schwester in B._______ gelebt. Als er noch ein Kind gewesen sei, sei sein Vater durch äthiopische Militärangehörige getötet worden. Auch sein Bruder sei gestorben. Nachdem ihn ein Freund bei der Polizei zu Unrecht als Mitglied der Ogaden National Liberation Front (ONLF) denunziert habe, sei er im August 2012 von zwei Meleshya-Polizisten auf dem Markt in B._______ verhaftet worden. Er habe jedoch noch vor der Ankunft auf der Polizeistation fliehen können. Danach habe er sich für einen Monat bei seiner Tante in C._______ versteckt, sei anschliessend zu seiner Mutter zurückgekehrt und habe seine Arbeit wieder aufgenommen. Mitte Oktober 2012 sei er ein zweites Mal auf dem Markt in B._______ festgenommen und im Gefängnis D._______ inhaftiert worden. Dort sei er körperlich und verbal misshandelt worden. Nach zwei Monaten habe er fliehen können und habe sich in einem unbewohnten Gebiet versteckt. Er sei hin und wieder zum Essen nach Hause zurückgekehrt. Im Januar 2013 sei er von Liyu-Polizisten verhaftet und im Gefängnis E._______ in F._______ inhaftiert worden. Dort sei er wiederholt verhört und geschlagen worden. Hiervon habe er Verletzungen davongetragen. Am 16. Januar 2015 habe ihn ein Wächter, welcher von seiner Mutter mit 100 US-Dollar bestochen worden sei, aus dem Gefängnis hinausgeschleust. Aus Angst vor einer erneuten Verhaftung sei er am 20. Januar 2015 aus Äthiopien ausgereist. B. Am (…) wurde der Beschwerdeführer infolge einer [Vorfall] im Asylzentrum G._______ im Zentralgefängnis H._______ inhaftiert und mit Verfügung vom 22. August 2016 wegen Verdachts der [Straftatbestand] in Untersuchungshaft gesetzt. Mit Verfügung vom 12. Januar 2017 wurde sein Gesuch um vorzeitigen Strafantritt bewilligt. C. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 – eröffnet am 15. Dezember 2016 –
E-274/2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 13. Januar 2017 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Bestellung eines Rechtsbeistandes seiner Wahl gemäss Art. 110a AsylG. E. Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 bestätigte das Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau die Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet über die vorliegende Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie im Anwendungsbereich des AuG (SR 142.20) auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
E-274/2017 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der Verfügung zum Schluss, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von Liyu-Polizisten verhaftet, für zwei Jahre inhaftiert und anschliessend durch Bestechung der Wachmänner freigelassen worden sei. Es widerspreche der Logik, dass er sich nach zwei Verhaftungen erneut nach Hause begeben und sich der Gefahr einer dritten Verhaftung ausgesetzt habe. Auch seine zeitlichen Angaben zu sei-
E-274/2017 ner dritten Verhaftung seien widersprüchlich. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, wie seine Mutter mehrere Polizisten des grössten Gefängnisses des Regionalstaates Somali für seine Freilassung habe bestechen können und wie sie die hohe Summe habe aufbringen können. Zudem seien die Verhaftungen im August und Oktober des Jahres 2012 nicht asylrelevant, da es an einer sachlichen und zeitlichen Kausalität für die Ausreise fehle. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe nach den ersten zwei Verhaftungen keine andere Möglichkeit gehabt, als zu seiner Mutter zu gehen. Er habe weder Geld noch Verwandte in Äthiopien oder Somalia gehabt, die ihn hätten aufnehmen können. Er habe sich die meiste Zeit versteckt gehalten und sei nur zum Essen zu seiner Mutter gegangen. Zudem seien seine zeitlichen Angaben stimmig. Er habe einmal versehentlich eine falsche Zeitangabe gemacht. Diesen Fehler habe er aber nachträglich korrigiert. Da die Flucht von seiner Mutter organisiert worden sei, sei auch nachvollziehbar, dass er dazu keine detaillierten Informationen habe geben können. Er sei bei seiner Flucht lediglich den Anweisungen des Wärters gefolgt. Überdies habe er sich während der Flucht in einem Schockzustand befunden, weshalb es ihm später schwer gefallen sei, darüber zu berichten. 5.3 Die Vorinstanz hat zu Recht die fehlende Asylrelevanz der ersten und zweiten Verhaftung festgestellt. Ebenso ist den von der Vorinstanz aufgeführten Gründen für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner dritten Verhaftung zuzustimmen. Der Beschwerdeführer vermag auf Beschwerdeebene keine stichhaltige Erklärung vorzubringen, weshalb er sich nach der zweiten Verhaftung erneut zu seiner Mutter begeben habe, obwohl er von der Polizei bereits gesucht worden sei. Seine diesbezügliche Begründung, er habe keine anderen Verwandten in Äthiopien, widerspricht seinen früheren Angaben. So gab der Beschwerdeführer noch anlässlich der Anhörung bezüglich seiner Familie an, er habe nebst seiner Mutter in B._______ weitere Verwandte (Tante und Schwestern) in Äthiopien (vgl. Akten der Vorinstanz A25/32, F74,75). Folglich hätte er sich ausser bei seiner Mutter auch bei seiner Tante und bei seinen Schwestern verstecken können. Da diese Verwandten zudem ausserhalb von B._______ leben sollen, hätte mit einer Flucht zu ihnen die Gefahr einer erneuten Verhaftung erheblich vermindert werden können, zumal er in der Anhörung selbst angab, er habe sich nach der ersten Verhaftung für einen Monat unentdeckt bei seiner Tante aufhalten können (vgl. Akten der Vorinstanz A25/32, F234-238). Daneben wäre es für ihn auch möglich gewesen, die Nahrungsmittel in sein Versteck bringen
E-274/2017 zu lassen, ohne sich der Gefahr einer erneuten Verhaftung aussetzen zu müssen. Weshalb er sich dennoch freiwillig nach Hause begeben haben sollte, ist nicht nachvollziehbar. Auch die Erzählungen im Zusammenhang mit der Flucht erscheinen konstruiert. Es ist wenig glaubhaft, dass ihm ein unbekannter Wächter zur Flucht verholfen und sich so freiwillig der Gefahr, selbst als Verräter bezeichnet und inhaftiert zu werden, ausgesetzt haben soll. Auch seine Aussagen bezüglich der zweijährigen Gefangenschaft sind vage und oberflächlich. Selbst wenn – wie er vorbringt – die Flucht nicht durch ihn organisiert worden wäre, wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass er einige detaillierte Angaben zu seinen Erfahrungen im Gefängnis machen könnte, zumal er angibt, zwei Jahre inhaftiert gewesen zu sein. Angesprochen auf seine Erlebnisse im Gefängnis konnte er in der Befragung anfänglich keine Angaben machen. Auch als der Sachbearbeiter nachfragte, blieb er substanzlos und gab einsilbig an, er sei gefoltert worden. Man begegne dort Leuten, die durch Folter behindert wurden und sehr viele Jahre im Gefängnis gewesen seien (vgl. Akten der Vorinstanz A25/32, F305, 306). Auch die weiteren Schilderungen zu diesem zentralen Element lassen jegliche Realkennzeichen vermissen. Bei einer solchen tiefgreifenden Erfahrung wären zumindest einzelne persönliche Darstellungen zu erwarten gewesen. Die von der Vorinstanz erkannte Substanzarmut und fehlende Erlebnisechtheit in der Schilderung des Gefängnisaufenthaltes ist nicht von der Hand zu weisen. 5.4 Zusammengefasst ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine letzte Verhaftung nicht glaubhaft machen konnte, weshalb sich eine Prüfung der Asylrelevanz dieser Vorbringen erübrigt. Zudem ist, da der Beschwerdeführer nach der ersten und zweiten Verhaftung knapp zweieinhalb Jahre bis zu seiner Ausreise zuwartete und in dieser Zeit unbehelligt blieb, nicht anzunehmen, er werde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Zukunft asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E-274/2017 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien in alle Regionen ist nach konstanter Praxis grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind allerdings relativ prekär, weshalb zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (BVGE 2011/25 E. 8.4). Am 9. Oktober 2016 verhängte die äthiopische Regierung zufolge von Protesten und Gewalt in den „regional states“ Oramia und Amhara einen landesweiten sechsmonatigen Ausnahmezustand (< http://www.bbc. com/news/world-africa-37600225 >, abgerufen am 17.1.2017). Die Folgen des Ausnahmezustandes sind noch nicht genau abschätzbar. Allerdings ist aufgrund der Berichte davon auszugehen, dass die Auseinandersetzungen
E-274/2017 ausschliesslich zwischen der Polizei und den Oromo stattfinden und sich die Gewalt der Sicherheitskräfte einzig gegen die politisch aktiven, demonstrierenden Oromo richtet (< http://www.bbc.com/news/world-africa- 37564770 >, abgerufen am 17.1.2017; < http://www.nzz.ch/international/nahost-und-afrika/reaktion-auf-proteste-aethiopien-erklaert-ausnahme zustand-ld.121089>, abgerufen am 17.1.2017). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, Angehöriger der sich im Konflikt mit den äthiopischen Behörden befindlichen Volksgruppe der Oromo zu sein. Weder die aktuelle, allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen daher auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Zudem spricht die persönliche Situation des Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Er ist jung, verfügt über eine fünfjährige Schulbildung sowie über ein soziales Beziehungsnetz (Mutter und Schwestern) in seinem Heimatstaat. Zuletzt hat er in Äthiopien zwei Jahre als Schuhputzer gearbeitet. In seiner Beschwerde macht er sodann keine aktuellen gesundheitlichen Probleme geltend, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 7.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7.5 Zusammenfassend ist der von der Vorinstanz angeordnete Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-274/2017 9. 9.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung unabhängig von der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 110a AsylG). 9.2 Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.– (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
E-274/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Stefanie Brem