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Bundesverwaltungsgericht 08.05.2009 E-2736/2009

8. Mai 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,244 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügun...

Volltext

Abtei lung V E-2736/2009 {T 0/2} Urteil v o m 8 . M a i 2009 Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. A._______ unbekannter Staatsangehöriger, angeblich Guinea- Bissau, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 23. April 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2736/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 6. April 2009 verliess und am 8. April 2009 in den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 8. April 2009 dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zuwies, dass der Beschwerdeführer am Flughafen Zürich am 9. April 2009 summarisch befragt wurde und am 15. April 2009 eine Anhörung zu seinen Asylgründen stattfand, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe im Dorf B._______, Provinz Bafata, Guinea Bissau, gelebt und als Farmer gearbeitet, dass er verheiratet sei und einen Sohn habe, dass sein Vater vor 18 Jahren seine Mutter getötet habe und selber vor 15 Jahren gestorben sei, dass es seit 1998 in Guinea-Bissau Unruhen gegeben habe, dass es im Jahre 2008 zu Kämpfen zwischen den Regierungstruppen und Rebellen gekommen sei, in deren Verlauf der Beschwerdeführer festgenommen und im Bafata-Camp inhaftiert worden sei, dass man ihm dabei vorgeworfen habe, den Rebellen anzugehören, und er misshandelt worden sei, dass ihm nach zirka sechs Monaten die Flucht aus dem Gefängnis gelungen sei, dass er sich daraufhin während zweier Wochen im Wald versteckt habe, bevor er in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei, E-2736/2009 dass eine geheime Gemeinschaft aus dem Dorf, die ihn bereits in seiner Kindheit durch seinen Vater habe umbringen lassen wollen, geplant habe, seinen Sohn umzubringen, dass nämlich sein Vater seinerzeit dieser Gesellschaft angehört habe, die seinen Mitgliedern ermöglicht habe, gegen Selbstopferung Land zu erhalten, weshalb dieser den Beschwerdeführer habe umbringen wollen, dass seine Mutter den Beschwerdeführer damals zum Schutz in ein anderes Dorf gebracht habe, dass die Mitglieder dieser Gemeinschaft den Beschwerdeführer geschlagen und seine Hütte in Brand gesteckt hätten, wobei seine Ehefrau und sein Sohn hätten fliehen können, dass der Beschwerdeführer aus Angst vor weiteren Nachstellungen eine im Dorf lebende Schweizerin aufgesucht habe, die ihm geholfen habe auszureisen und ihn über Senegal und Frankreich bis in die Schweiz begleitet habe, dass er sich, nachdem die Schweizerin ihn am Flughafen Zürich verlassen habe, dazu entschlossen habe, ein Asylgesuch einzureichen, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 23. April 2009 ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund offensichtlich unglaubhafter und realitätsfremder Aussagen des Beschwerdeführers sowie des bis heute nicht erbrachten Nachweises seiner Identität weder diese noch seine Staatsangehörigkeit feststehe, und klare Hinweise dafür vorliegen würden, dass er nicht aus Guinea- Bissau, sondern aus Kamerun stamme, dass er zwar Kenntnisse über Guinea-Bissau habe, indessen die meisten länderspezifischen Fragen nicht oder nicht korrekt beantwortet habe, dass er den bedeutenden, in Bafata geborenen Unabhängigkeitskämpfer nicht habe nennen können, keine genauen Angaben zur Distanz E-2736/2009 zwischen Bafata und seinem Heimatdorf B._______ habe machen können, sowie weder (...) noch (...) noch (...) habe angeben können, dass zudem die sprachlichen Kenntnisse des Beschwerdeführers nicht logisch nachvollziehbar seien, dass er die Schule nicht besucht habe und weder die Nationalsprache Portugiesisch noch das in Guinea-Bissau weit verwendete 'Criollo' beherrsche, dass er fliessend Englisch und gemäss eigenen Angaben Pidgin-Englisch spreche, und dies damit erklärte habe, seine Mutter habe mit ihm ständig Englisch gesprochen, wobei er jedoch nicht habe darlegen können, woher seine aus Bafata stammende Mutter ihrerseits Englisch gelernt habe, dass zudem die Erklärungen des Beschwerdeführers, wonach er seine Französischkenntnisse durch das Hören von französisch sprechenden Schülern erworben habe, nicht überzeugen würden, dass die Vorinstanz ferner festhielt, die Flughafenpolizei habe von Douala eine Scan-Kopie eines kamerunischen Reisepasses übermittelt erhalten, dass aufgrund einer Bild-zu-Bild-Identifizierung desselben mit Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass es sich beim Beschwerdeführer und der im Pass aufgeführten Person um ein und dieselbe Person handle, dass im Weiteren die geltend gemachte Festnahme durch die Armee und die Flucht nicht geglaubt werden könnten, da die Schilderungen nicht substanziiert und zu wenig detailliert seien, dass auch die Aussagen bezüglich der Misshandlungen sowie der erfolgreichen Flucht stereotyp seien und damit nicht überzeugen würden, dass des Weiteren die Aussagen des Beschwerdeführers zur Geheimgesellschaft, die ihn seit seiner Kindheit verfolgt habe, nicht überzeugen würden, da der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, zu erklären, welche Ziele die Gesellschaft genau verfolgt habe, sondern lediglich erklärt habe, dass alle Erstgeborenen der Mitglieder umgebracht würden, um der Gesellschaft Macht und Land zu sichern, E-2736/2009 dass er auch nicht wisse, unter welchen Umständen die Gesellschaft gegründet worden sei, dass ferner nicht ersichtlich sei, weshalb sich die Gesellschaft nach vielen Jahren immer noch für den Beschwerdeführer interessiert haben solle, dass der Beschwerdeführer schliesslich nicht plausibel habe erklären können, wie er Guinea-Bissau verlassen habe und in die Schweiz gereist sei, dass er zur Schweizerin, die ihn in die Schweiz begleitet habe, keine überzeugenden Angaben gemacht habe und auch nicht glaubhaft habe erklären können, weshalb ihm diese Dame hätte helfen sollen, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Ankunft am Flughafen Zürich in der Non-Schengen-Zone befunden habe, obwohl er angeblich von Paris nach Zürich geflogen sei, dass damit klare Hinweise dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer von Douala nach Zürich geflogen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. April 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragte, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht von der Bezahlung eines Kostenvorschusses ersuchte, wobei ihm zumindest für die Dauer seines Aufenthaltes im Transitbereich des Flughafens Zürich der unterzeichnende Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen sei, dass ihm zudem eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde nach erfolgter Instruktion des Rechtsvertreters durch den Beschwerdeführer zu gewähren sei, dass für die Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen ist, E-2736/2009 dass die vorinstanzlichen Akten am 29. April 2009 (per Telefax) respektive am 6. Mai 2009 (Originaldossier) beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht der Flughafenpolizei am 5. Mai 2009 (per Telefax) mitteilte, es sei eine Beschwerde gegen die Verfügung des BFM hängig, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass zur formellen Rüge des Beschwerdeführers, wonach ihm die Scan-Kopie eines kamerunischen Reisepasses nicht zur Einsicht gegeben worden sei, festzustellen ist, dass das BFM ihm eine Einsichtnahme in dieses Aktenstück sowie in die entsprechende Bild-Vergleichung durch die Flughafenpolizei Zürich zu Recht verweigerte, E-2736/2009 dass es sich dabei um Unterlagen handelt, an deren Geheimhaltung ein öffentliches Interesse besteht, um ein allfälliges missbräuchliches Weiterverwenden dieser Unterlagen zu verhindern (Art. 27 VwVG), dass dem Beschwerdeführer indessen anlässlich der Befragung zu seinen Asylgründen zum wesentlichen Inhalt dieser Bildvergleichung Kenntnis und Gelegenheit gegeben worden ist, sich dazu zu äussern oder Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG), dass die Vorinstanz somit den Anspruch auf Akteneinsicht nicht verletzt hat, dass ferner der Antrag des Beschwerdeführers auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abzuweisen ist, zumal die vorliegende Beschwerde rechtsgenüglich begründet ist, dass im Übrigen der Rechtsvertreter bereits am 24. April 2009 im Besitze einer Vollmacht war und somit genügend Zeit gehabt hat, mit seinem Mandanten eine Besprechung durchzuführen, zumal er bereits am 28. April 2009 und damit noch vor Ablauf der Beschwerdefrist - 30. April 2009 - eine Beschwerde eingereicht hat, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, E-2736/2009 dass der Beschwerdeführer am Flughafen Zürich keine Identitätspapiere einreichte, mit denen er seine gegenüber den Schweizerischen Asylbehörden angegebene Identität belegen könnte, dass der Flughafenpolizei eine Scan-Kopie eines auf C._______, Kamerun, lautenden Reisepasses vorliegt, dass die Flughafenpolizei Zürich bei einem Bildvergleich zwischen dem im Dokument enthaltenen Passbild und einem Foto des Beschwerdeführers zum eindeutigen Schluss kam, dass es sich bei der im Reisepass aufgeführten Person mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um den Beschwerdeführer handelt, dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt darauf zum gleichen Schluss gelangt wie die Vorinstanz, dass diese Feststellungen auch nicht durch die in der Beschwerdeschrift gemachten Einwendungen, wonach diese Bild-zu-Bild-Identifikation gewagt sei und nur in seltenen Fällen - beim Vorliegen besonderer Merkmale wie Narben - einwandfrei gelingen dürfte, entkräftet werden können, dass die Flughafenpolizei Zürich nämlich bei der Überprüfung der Bilder zum Schluss kam, dass nebst anderen Merkmalen darauf eine besonders auffallende, gut zu erkennende Narbe auf der Stirnmitte zu erkennen sei, dass zudem auch aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers der Amtssprache Portugiesisch und der in Guinea- Bissau verwendeten Umgangssprache Kreol geschlossen werden kann, dieser stamme nicht aus Guinea-Bissau (Protokoll vom 9. April 2009, S. 3 und 11; A11, S. 4), dass er zwar erklärte, seine Mutter, die an einem ihm unbekannten Ort Englisch studiert habe, habe immer Englisch mit ihm gesprochen, dass jedoch angesichts des Umstandes, dass diese vor 18 respektive 13 Jahren gestorben sein soll, davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer habe spätestens seit diesem Zeitpunkt die portugiesische und/oder kreolische Sprache lernen müssen, zumal er eigenen Angaben zufolge seit 15 Jahren als (...) gearbeitet und (...) verkauft haben will (vgl. A11, S. 10), E-2736/2009 dass er überdies geltend machte, er habe sich seine Französischkenntnisse durch Zuhören angeeignet, dass er ferner seit drei Jahren verheiratet gewesen sei, wobei er nicht geltend machte, seine Ehefrau hätte (auch bloss) Englisch mit ihm gesprochen, dass der Beschwerdeführer ausserdem, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, zwar über gewisse Kenntnisse über Guinea-Bissau verfügt, diese sich jedoch auf allgemein bekannte Tatsachen beschränken, dass er nämlich auf mehrere darüber hinausgehende Fragen zu Politik (vgl. Protokoll vom 9. April 2009, S. 6 und 7; A11, S. 3, 5, 6) nicht antworten konnte, obwohl dies von ihm, selbst wenn er keine Schulbildung genossen haben sollte, hätte erwartet werden können, dass ferner auch aufgrund seiner fehlenden geographischen Kenntnisse (...) der Schluss gezogen werden muss, er stamme nicht aus Guinea-Bissau, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zudem der Einschätzung des BFM anschliesst, wonach der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft angesichts zahlreicher in seinen Vorbringen enthaltener Ungereimtheiten nicht erfüllt, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Festnahme durch die Armee, zur nachfolgenden sechs Monate dauernden Inhaftierung und zur Flucht zu wenig detailliert ausgefallen sind, dass er zwar angab, die Armee habe sein Dorf überfallen, da man dort Rebellen vermutet habe, jedoch keine Angaben darüber machen konnte, weshalb ausgerechnet er festgenommen worden sei, obwohl er zuvor nie etwas mit Politik zu tun gehabt habe und auch verneinte, zu den Rebellen gehört zu haben, dass schliesslich nicht geglaubt werden kann, der Beschwerdeführer hätte bei seiner Arbeit - beim Putzen der Toiletten - unbemerkt aus dem Gefängnis fliehen können, weil die Wärter nicht damit gerechnet hätten, E-2736/2009 dass zudem nicht nachvollziehbar ist, er sei nach der Flucht vorerst im Wald gewesen und nach zwei Wochen zur Farm seines Vaters zurückgekehrt, wäre er doch damit ein erhebliches Risiko eingegangen, dort gesucht und wiederum festgenommen zu werden, dass die festgestellten unglaubhaften Schilderungen entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht auch nicht durch die angeblichen Misshandlungen während der Festnahme erklärt werden können, zumal die anlässlich der Befragung vom 15. April 2009 anwesende Hilfswerksvertreterin keinerlei Bemerkungen dazu angebracht hat, dass daher davon ausgegangen werden kann, es sei dem Beschwerdeführer möglich gewesen, seine Asylgründe ungehindert, widerspruchsfrei und substanziiert, vorzutragen, dass ferner die geschilderten Schwierigkeiten des Beschwerdeführers mit einer geheimen Gesellschaft, die ihn während seiner Kindheit habe umbringen wollen und es nun auf seinen Sohn abgesehen habe, nicht nachvollziehbar erscheinen, dass nicht plausibel erscheint, die Gesellschaft habe seit Jahren beabsichtigt, den Beschwerdeführer, der während Jahren in B._______ gelebt habe, umzubringen, ihn aber erst viele Jahre später, nachdem er erstmals wieder auf der Farm seines Vaters gearbeitet habe, kontaktiert und ihm vorgeworfen habe, vom Land, das sein Vater erworben habe, zu profitieren, und schliesslich seine Hütte angezündet habe, dass der Beschwerdeführer auch widersprüchliche Aussagen zum Land, das er in den letzten 15 Jahren bewirtschaftet habe, gemacht hat, dass er einerseits vorgab, er habe das Land seiner Familie im Wald bearbeitet (A11, S. 3), und später erwähnte, er habe jahrelang auf der Farm seines Vaters gearbeitet (a.a.O., S. 5), im Verlaufe derselben Befragung hingegen angab, er habe Niemandsland im Wald bewirtschaftet, und habe das Land seines Vaters erst nach 15 Jahren wieder bewirtschaften wollen, da er Angst gehabt habe, dass die Leute dort auf ihn warten würden (a.a.O., S. 10), dass sich der Beschwerdeführer zudem widersprüchlich zum Todeszeitpunkt seiner Mutter geäussert hat, indem er vorerst angab, diese E-2736/2009 sei vor 18 Jahren gestorben (Protokoll vom 9. April 2009, S. 3), später aber geltend machte, seine Mutter habe ihn vor 12 Jahren nach B._______ gebracht (a.a.O., S. 6), um weiter hinten wiederum anzugeben, dies sei vor 13 Jahren gewesen (A11, S. 4 f.), dass der Beschwerdeführer im Widerspruch dazu auch angab, seine Mutter habe ihn kurz nach seiner Geburt zum Schutz vor seinem Vater nach B._______ gebracht (a.a.O., S. 12), dass überdies nicht geglaubt werden kann, sein Vater, der beabsichtigt habe, seine Mutter zu töten, sei durch die Medizin des Medizinmannes jahrelang daran gehindert worden, dass der Beschwerdeführer schliesslich keine überzeugenden Angaben zu den Zielen der Gesellschaft, die ihn seit seiner Kindheit verfolgt haben soll, machen konnte, sondern lediglich anführte, diese habe Land in Besitz nehmen wollen und dazu vorgängig das älteste Kind umbringen müssen, und später ausführte, die Gesellschaft beziehe Macht aus menschlichen Opfern (a.a.O., S. 12), dass es sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass die Vorinstanz im Dispositiv ihrer Verfügung die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich und den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat, E-2736/2009 dass aus der angefochtenen Verfügung jedoch keine Erwägungen bezüglich der Wegweisung und deren Vollzugs entnommen werden können, dass gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG und Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) - unter Vorbehalt von Art. 35 Abs. 3 VwVG - Verfügungen zu begründen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 4), dass sich aus dieser Pflicht ergibt, dass die verfügende Behörde kurz ihre Überlegungen zu nennen hat, von denen sie sich leiten liess und auf die sich der Entscheid stützt, dass aus der angefochtenen Verfügung hervorgeht, dass der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend abgeklärt worden ist, dass die Vorinstanz jedoch keinerlei Begründung der im Dispositiv verfügten Wegweisung und deren Vollzugs geliefert hat und damit ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen ist, dass das Unterlassen einer begründeten Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs in der Rechtsmitteleingabe zwar nicht explizit gerügt worden ist, indessen lediglich der Vollzug der Wegweisung nach Guinea-Bissau als unzulässig und unzumutbar bezeichnet worden ist, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten zum Schluss gelangt, dass die Vorinstanz - soweit die Wegweisung und deren Vollzug betreffend - die Begründungspflicht verletzt hat, dass eine Verletzung dieses Verfahrensmangels grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Heilung nur ausnahmsweise möglich ist, dass eine Heilung, bspw. durch das Einholen einer Vernehmlassung, im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens - auch aus prozessökonomischer Sicht - nicht sachgerecht erscheint und nicht angebracht wäre, dass daher die eingereichte Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung betreffend die Wegweisung und deren E-2736/2009 Vollzugs (Dispositivziffern 3-5) aufgehoben wird und im Übrigen abzuweisen ist, dass in der Folge die Akten zur Neubeurteilung der Sache an das BFM zurückzuweisen sind (Art. 61 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Beiordnung eines Anwaltes gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist, da das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines teilweisen Obsiegens eine vom BFM zu entrichtende Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), welche von Amtes wegen nach Ermessen auf Fr. 200.-- (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) E-2736/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit die Wegweisung und deren Vollzug betreffend gutgeheissen; im Übrigen wird sie abgewiesen. Die Ziffern 3 - 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM werden aufgehoben. 2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das Bundesamt zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen. 5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer zufolge teilweisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 200.-- (inkl. Auslagen und MwSt) zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM, die Flughafenpolizei und (...). Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: E-2736/2009 Zustellung erfolgt an : - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, vorab per Telefax) - das BFM, (...) (per interner Kurier, in Kopie, mit den Akten N 525 337, vorab per Telefax) - (...) - (...) Seite 15

E-2736/2009 — Bundesverwaltungsgericht 08.05.2009 E-2736/2009 — Swissrulings