Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2735/2010
Urteil v o m 2 0 . Juli 2012 Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien
A._______, geboren (…), dessen Lebenspartnerin B._______, geboren (…), und deren Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), F._______, geboren (…), Serbien und Kosovo alle vertreten durch Dr. Stephane Laederich, Rroma Foundation, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. März 2010 / N (…).
E-2735/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, Roma mit letztem Wohnsitz in G._______, verliessen Kosovo eigenen Angaben zufolge im (…) und lebten bis (…) in einem Flüchtlingslager in H._______ (…). Von dort gelangten sie am (…) in einem Kombi durch ihnen unbekannte Länder in die Schweiz, wo sie am 27. Oktober 2008 im (…) um Asyl nachsuchten. B. Anlässlich der Erstbefragungen vom 30. Oktober 2008 und der Anhörungen vom 3. April 2009 machten die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten in H._______ Probleme mit den Serben und den Albanern gehabt, und die Kinder hätten deswegen nicht zur Schule gehen können. Das Leben sei dort nicht schön gewesen, sie hätten kaum zu essen und zu trinken gehabt. Aus G._______ seien sie kurz vor Ausbruch des Krieges (…) geflohen, nachdem dort eine Bombe zwei Menschen getötet habe. Als Roma seien sie sowohl von den Serben als auch von den Albanern gehasst worden. Sie seien geflohen, weil sie nicht hätten sterben wollen. Die Ehefrau sei damals hochschwanger gewesen. Eine Rückkehr nach Kosovo sei für sie nach wie vor völlig ausgeschlossen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden den Geburtsschein der Ehefrau ein. Weitere Identitätspapiere hätten sie in der Eile im Auto liegen lassen, mit dem sie in die Schweiz gelangt seien. C. Mit Verfügung vom 25. März 2010 – eröffnet am 26. März 2010 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und wies die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, und es sei vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen. Der Wegweisungsvollzug sei sowohl nach Kosovo als auch nach Montenegro zumutbar und möglich. Für Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19. April 2010 (Poststempel vom 20. April 2012) liessen die Beschwerdeführenden den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. In materieller Hin-
E-2735/2010 sicht beantragten sie, die Verfügung des BFM sei wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges aufzuheben und die Beschwerdeführenden seien vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Fremdenpolizei sei anzuweisen, während der hängigen Beschwerde auf Vollzugshandlungen zu verzichten. Weiter ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Für die Begründung und Einzelheiten wird auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden einen Bericht von Dr. med. I._______, (…) zum Gesundheitszustand der Ehefrau, Schulbestätigungen die vier Kinder betreffend und zwei Fürsorgebestätigungen (…) zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 30. April 2010 hielt der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. In seiner Vernehmlassung vom 27. Mai 2010 hielt das BFM vollumfänglich an seiner Verfügung vom 25. März 2010 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 14. Juni 2010 hielten die Beschwerdeführenden ihrerseits an den Rechtsbegehren fest. H. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte mit Anfrage vom 8. Februar 2012 an die Schweizerische Botschaft in Pristina und ersuchte um weitergehende Abklärungen bezüglich der familiären Situation der Beschwerdeführenden in ihrer Heimat, des Zugangs zu den medizinischen Strukturen und einer allfälligen kosovarischen Staatsbürgerschaft. I. Mit Schreiben vom 27. Februar 2012 (Eingang beim Gericht am 31. Mai 2012) beantwortete die Botschaft die ihr gestellten Fragen.
E-2735/2010 Das Abklärungsergebnis wurde den Beschwerdeführenden am 6. Juni 2012 zur Stellungnahme unterbreitet. Innert Frist teilte deren Rechtsvertreter mit, er habe mit diesen keinen Kontakt herstellen können, und hielt an den bisherigen Argumenten fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. In der Beschwerde wird beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, weil der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat unzuläs-
E-2735/2010 sig, unzumutbar und unmöglich sei. Betreffend Asyl und die angeordnete Wegweisung wird weder ein konkreter Antrag gestellt, noch lässt sich ein solcher sinngemäss aus der Begründung ableiten. Die Beschwerde richtet sich damit einzig gegen Vollzug der Wegweisung Die Dispositivziffern 1, 2 und 3 der vorinstanzlichen Verfügung sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit ausschliesslich die Prüfung der Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat. 4. 4.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheides führte die Vorinstanz aus, in Kosovo sei es zwar in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige ethnischer Minderheiten, namentlich auf Roma, gekommen. Es könne aber nicht von allgemeinen Übergriffen ausgegangen werden. Die neue, am 15. Juni 2008 in Kraft getretene kosovarische Verfassung gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu, und es sei auch nach der Unabhängigkeitserklärung und dem Statuswechsel eine internationale zivile und militärische Präsenz vorhanden. Mit der UNMIK (The United Nations Interim Administration Mission in Kosovo) und der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union (EULEX) bestünden in Kosovo zwei internationale Missionen. Diese internationalen Sicherheitskräfte und die Kosovo Police (KP) würden die Sicherheit garantieren und seien weitgehend in der Lage, die ethnischen Minderheiten zu schützen. Bei Übergriffen würden sie regelmässig intervenieren, und bei Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden Ermittlungstätigkeiten aufgenommen. Es sei demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen, weshalb die geltend gemachten Übergriffe vorliegend nicht asylrelevant seien. Die Asylgesuche seien folglich abzulehnen. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltpunkte dafür, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die in Kosovo und in Montenegro herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen.
E-2735/2010 Aufgrund von Widersprüchen in ihren Aussagen lasse sich der letzte Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden nicht abschliessend feststellen. So habe die Beschwerdeführerin zunächst behauptet, vor der Reise in die Schweiz in keinem anderen Land ausser in Kosovo und Montenegro gewesen zu sein; Abklärungen bei (…) Behörden hätten jedoch ergeben, dass sie dort ein Asylverfahren durchlaufen habe und seit (…) als untergetaucht gelte. Ihre persönliche Glaubwürdigkeit sei deshalb nicht gegeben, weshalb es sich erübrige, auf weitere Widersprüche einzugehen. Es lasse sich nicht abschliessend feststellen, ob die Beschwerdeführenden – wie behauptet – tatsächlich ursprünglich aus Kosovo stammten. Festzuhalten sei jedoch, dass eine Wegweisung dorthin für Roma (…) im Grundsatz zulässig, zumutbar und möglich sei. Die Sicherheitslage habe sich verbessert, in vielen Dörfern und Bezirken sei die Lage stabil. Vor allem für die albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägypter hätten die Verbesserungen im interethnischen Zusammenleben positive Auswirkungen. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung aufgrund der Ethnie könne ausgeschlossen werden, auch sei der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen in aller Regel gewährleistet. Zwar hätten die Beschwerdeführenden angegeben, aus einem nach dem Krieg vollständig zerstörten (…) in G._______ zu stammen und dorthin nicht zurückkehren zu können. Es stehe allerdings mangels persönlicher Glaubwürdigkeit nicht fest, ob dem tatsächlich so sei. Aufgrund ihrer Aussagen sei zudem davon auszugehen, dass noch zahlreiche Verwandte sowohl im Norden wie auch in den mittleren und südlichen Bezirken des Landes wohnen würden. Es obliege nicht den Behörden, nach allfälligen Vollzugshindernissen zu forschen, wenn die Beschwerdeführenden beim Erstellen des Sachverhaltes offenkundig persönlich nicht glaubwürdig seien und dadurch eine genaue Einschätzung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse verunmöglichten. Sofern sich die Beschwerdeführenden tatsächlich während längerer Zeit in Montenegro aufgehalten hätten, sei der Vollzug der Wegweisung auch dorthin als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Flüchtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien hätten dort mehr Rechte bekommen, und falls sich der Beschwerdeführer dort während rund zehn Jahren aufgehalten habe, so sei er registriert gewesen und habe eine Aufenthaltsbewilligung gehabt, welche nach wie vor gültig sei. Es gebe keine persönlichen Wegweisungshindernisse. Der Beschwerdeführer verfüge über Berufserfahrung und habe zahlreiche Verwandte in verschiedenen Ländern des Südbalkan und in Westeuropa, welche ihn nach der Rückkehr unterstüt-
E-2735/2010 zen könnten. Falls die Beschwerdeführerin auf medikamentöse Behandlung angewiesen sei, könne sie entsprechende Medikamente auch in den erwähnten Ländern erhalten. Der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo wie nach Montenegro sei somit zumutbar und im Übrigen technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe machten die Beschwerdeführenden geltend, ihre Familie stamme aus Kosovo. Der Beschwerdeführer habe das Land im Jahr 1999 verlassen und bis zur Einreise in die Schweiz im Oktober 2008 illegal in Montenegro gelebt. Die Ehefrau sei (…) nach (…) gegangen, habe dort einen Asylantrag gestellt und sei nach dessen Abweisung im (…) zu ihrem Mann nach Montenegro zurückgekehrt. Sie habe bei der Vorinstanz einen Geburtsschein deponiert, wonach sie (…) aus der Gegend von G._______ sei. Dies könne durch Zeugenaussagen von (…) bestätigt werden. Beide Ehegatten würden in Kosovo über keine Verwandten mehr verfügen, da diese gestorben oder geflüchtet seien. Die Beschwerdeführerin leide an verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden, unter anderem an einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche zwar keine Behandlung in der Schweiz benötigen würde. Im Falle einer Rückkehr nach Kosovo könne die medizinische Versorgung aber für Roma ohne gültige Ausweise erhebliche Schwierigkeiten bereiten. Die Kinder seien in der Schule gut integriert. Die Schilderung der Lage von ethnischen Minderheiten in Kosovo durch das BFM widerspreche dem letzten Bericht des Europarates, wonach sich die Lage für ethnische Minderheiten dort keineswegs verbessert habe und derzeit nur eine freiwillige Rückkehr in Frage komme. Amnesty International und Human Rights Watch hätten von Angriffen auf Roma berichtet, und weder die EULEX noch die KP seien in der Lage gewesen, die Minderheiten zu schützen. Obwohl die Vorinstanz Angriffe auf Minderheiten durch Drittpersonen als nicht asylrelevant betrachte, sei anzumerken, dass noch immer kein Angriff auf Minderheiten in Kosovo gerichtlich verurteilt worden sei. Auch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) betrachte die Sicherheit dort als mangelhaft und sage, dass Kosovo immer noch von den Folgen des Krieges geprägt sei. Gemäss EDA sei das Justizwesen noch im Aufbau begriffen, und die Geltendmachung von Rechten sei nur beschränkt möglich. Das EDA habe damit bestätigt, dass Kosovo immer noch kein Rechtsstaat sei, und sogar der Europarat beschreibe den Zustand des dortigen Rechtssystems als schlecht.
E-2735/2010 Bezüglich der Zumutbarkeit, Zulässigkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs in den Kosovo wurde in der Beschwerdeschrift ausgeführt, die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob die Beschwerdeführenden ein Recht auf die kosovarische Staatsbürgerschaft hätten. Zwar habe die Ehefrau einen Geburtsschein, es sei aber nicht sicher, dass sie anhand dieses Dokumentes die Staatsbürgerschaft erhalten könne. Im Falle des Ehemannes sei die Lage noch ungewisser, da er keine Dokumente besitze. Sodann führten sie aus, sie könnten in Ermangelung der erforderlichen Dokumente die serbische Staatsbürgerschaft nicht erhalten, was Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Montenegro sei. Diese Frage sei von der Vorinstanz nicht geklärt worden. Der Vollzug der Wegweisung sei unmöglich (recte: unzulässig) im Sinne von Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), da die Wegweisung ohne Sicherung eines Anrechts auf Staatsbürgerschaft oder ein Bürgerrecht die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz verletze. Der Vollzug sei auch nicht möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG, weil die Beschwerdeführenden ohne gültigen Reisepass nur mit illegalen Mitteln zurückkehren könnten. Der Wegweisungsvollzug sei sodann unzumutbar, da sie in Kosovo keine Verwandten mehr hätten, und die Ehefrau an verschiedenen Erkrankungen leide und ohne gültigen Ausweis kein Recht auf medizinische Versorgung habe. Bei einer Rückkehr in die Region von G._______ könnten sie nur in den bleiverseuchten Flüchtlingslagern wohnen, da sie kein Haus und kein Familiennetz mehr besässen. Dies berge insbesondere für die Kinder eine konkrete gesundheitliche Gefahr. Der Wegweisungsvollzug würde gegen das Prinzip des Nonrefoulement verstossen und Art. 3 EMRK sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verletzen. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Bezüglich der Geltendmachung von
E-2735/2010 Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WAL- TER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr (“real risk“)
E-2735/2010 nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3.2 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung festgestellt, die Wegweisung nach Kosovo sei für Roma, welche vor allem Albanisch und Romanes sprechen würden, grundsätzlich zumutbar. Die Sicherheitslage habe sich in den letzten Jahren gebessert und sei vielerorts seit langem stabil. Eine konkrete Gefährdung allein aufgrund der Ethnie könne ausgeschlossen werden. In der Beschwerde wird demgegenüber pauschal geltend gemacht, die allgemeine fehlende Sicherheit ethnischer Minderheiten in der Region spreche gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung, ausserdem hätten die Beschwerdeführenden keine Verwandten mehr in Kosovo. 5.3.3 Kosovo hat den Willen und die Fähigkeit, die ethnischen Minderheiten zu schützen, und es existieren keinerlei systematische Verfolgungen derselben. Das Land hat sich auch zu umfassenden Sicherheitsgarantien verpflichtet und verzichtet keineswegs auf die Strafverfolgung von Personen, die sich vorwerfbare Handlungen gegen Angehörige vom Minderheiten zuschulden kommen lassen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-6827/2010 vom 2. Mai 2011 E. 4.7). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet deshalb den Vollzug der Wegweisung von Angehörigen von Minderheiten nach Kosovo als zumutbar, wenn verschiedene Reintegrationskriterien (wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Koso-
E-2735/2010 vo) als gegeben erachtet werden können (vgl. dazu auch die frühere Praxis in BVGE 2007/10 m.w.H.). Die Botschaftsabklärung hat ergeben, dass (…) des Beschwerdeführers mit deren Familien in G._______ leben. Die Beschwerdeführerin hingegen hat kein familiäres Beziehungsnetz mehr in G._______ oder in Kosovo. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist damit erstellt, dass die Beschwerdeführenden in G._______ über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen, welches sie beim Aufbau einer neuen Existenz unterstützen kann. Gemäss Auskunft der Botschaft besitzen (…) die kosovarische Staatsbürgerschaft, und es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden diese ebenfalls bereits besitzen, da (…) das Land gleichzeitig verlassen haben. Schliesslich gebe es in allen Gemeinden Dienststellen, welche Rückkehrenden beim Erlangen der notwendigen Identitätspapiere helfen würden. 5.3.4 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimatoder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). In der Beschwerde wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide an verschiedenen Erkrankungen und habe psychologische Probleme, wobei sie im Falle einer Rückführung kein Anrecht auf medizinische Versorgung hätte. Gemäss dem Bericht von Dr. med. I._______ vom (…) hat sie Beschwerden, welche als leichtgradig und altersgemäss einzustufen seien. Es bestehe kein ärztlicher Grund, der eine dringende Therapie in der Schweiz erforderlich machen würde, wenngleich sie wegen der Verhältnisse in Kosovo unter Stress stehe und unter posttraumatischen Störungen leide. Nachdem keine weitergehenden Arztberichte mehr vorgelegt wurden, ist davon auszugehen, dass sich die gesundheitliche Situation
E-2735/2010 der Beschwerdeführerin seither nicht wesentlich verändert hat. Damit ist sie zurzeit nicht dringend auf medizinische Hilfe angewiesen. Im Übrigen ist auf die Abklärungen der Botschaft zu verweisen, welche ergeben haben, dass die medizinische Versorgung für Roma in G._______ gewährleistet ist. Im (…) gibt es ein medizinisches Zentrum für Erste Hilfe, welches trotz des albanischen Pflegepersonals von der Bevölkerung genutzt werde. Die Medikamente seien kostenpflichtig und die Qualität der Behandlung sei nicht die beste, weshalb die Roma das regionale Spital von G._______ bevorzugten, wo die Behandlung besser und kostenlos sei, ebenso die Medikamente. Trotz der politischen Probleme (…) sei der Zugang zum Spital gewährleistet (…). 5.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo auch als zumutbar. 5.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Kosovo zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Prüfung des Wegweisungsvollzuges nach Montenegro erübrigt sich daher. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen aber mit Zwischenverfügung vom 30. April 2010 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von deren Bedürftigkeit auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E-2735/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
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