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Bundesverwaltungsgericht 24.10.2007 E-2731/2007

24. Oktober 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,603 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 11. April 2007 in Sachen Asyl und We...

Volltext

Abtei lung V E-2731/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . Oktober 2007 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Therese Kojic, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Contessina Theis. A._______, geboren (...), Volksrepublik China, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung vom (...) / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der tibetischen Ethnie aus der Provinz B_______ in der Volksrepublik China, reiste zusammen mit seiner Frau und seinen drei Kindern, eigenen Angaben zufolge Ende (...) aus seiner Heimat aus und gelangte kurz darauf nach Nepal. Am (...) reiste der Beschwerdeführer alleine weiter und gelangte schliesslich in die Schweiz, wo er am (...) ein Asylgesuch stellte. Der Beschwerdeführer wurde am (...) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) summarisch befragt. Mit Schreiben vom (...) bat der Beschwerdeführer um Zuweisung in den Kanton Zürich, da er einerseits zuckerkrank sei und seit Jahren Magenbeschwerden habe, und andrerseits gläubiger tibetischer Buddhist sei, und sich in Rikon das tibetische Kloster befinde, wo er beten und Trost finden könnte. Mit Verfügung vom (...) wurde der Beschwerdeführer dem Kanton (...) zugewiesen, wo er am (...) durch das Amt für Migration angehört wurde. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er und andere Gäste anlässlich eines Hochzeitsfestes eines Cousins in seinem Heimatdorf C._______ einer Rede des Dalai Lama ab Band gelauscht hätten. Darob habe sich ein Streitgespräch entwickelt. Kurz darauf seien Geheimpolizisten auf dem Fest erschienen und hätten seinen Cousin festgenommen. Er sei mit seinen Töchtern vom Fest nach Hause geflohen und auf Anraten seiner Mutter habe er, zusammen mit seiner Frau und seinen drei Töchtern, noch gleichentags Tibet verlassen. Der Beschwerdeführer reichte innerhalb 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches keine Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten. B. Mit Verfügung vom (...) - zugestellt am (...) - trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31; Fassung gemäss Ziffer I der Änderungen des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007) auf das E Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit aufschob und den Beschwerdeführer vorläufig aufnahm. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom (...) (Poststempel) focht der Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheides, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom (...) verzichtete der zuständige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Beibringung eines Bedürftigkeitsnachweises. Mit Zwischenverfügung vom (...) forderte der zuständige Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung auf. E. Mit Schreiben vom (...) liess sich Vorinstanz innert Frist vernehmen, hielt an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Ausführungen in der Vernehmlassung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit Zwischenverfügung vom (...) wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. E Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Entscheiden gehören auch Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 Abs. 1 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] 1.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM, die gestützt auf die bis Ende 2006 gültige Fassung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen wurden, war die Beurteilungszuständigkeit im Beschwerdeverfahren auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten war; bei Begründetheit der Beschwerde wurde die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (vgl. statt vieler Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Nach dem revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AsylG bildet neu auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand, dagegen weiterhin nicht die Asylgewährung. Der Gesetzgeber hat nämlich mit der neuen Regelung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AsylG - trotz ihrer Einreihung unter die verschiedenen Nichteintretenstatbestände nach Art. 32 - 37 AsylG - ein materielles Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 5.6.1 und 5.6.5). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Übrigen im Wegweisungspunkt, da sich die Vorinstanz diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- E halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer begründet in seiner Beschwerdeeingabe ausführlich, weshalb ihm wiedererwägungsweise aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, und weshalb ein Anspruch auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuches bestehe. Hierbei handelt es sich um die falsche Rechtsmittelbezeichung innerhalb des ansonsten korrekt bezeichneten und eingereichten Rechtsmittels. Sinngemäss sind seine Ausführungen als Beschwerdebegründung zu werten, welche ausreichend ist (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 216, RZ 603). 2.2 Die Beschwerde ist demnach form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 sowie Art 108a AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 3.2 3.2.1 Unter den Begriff "Reise- oder Identitätspapier" gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG fallen nur fälschungssichere Dokumente und Ausweise, welche von den heimatlichen Behörden (hauptsächlich) zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind und sowohl eine zweifelsfreie Feststellung der Identität - einschliesslich der Staatsangehörigkeit - als auch den allfälligen Vollzug der Wegweisung der asylsuchenden Person ermöglichen. Diese Anforderungen erfüllen nur Reisepässe und Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken E ausgestellte Dokumente wie insbesondere Führerausweise, Berufsund Schulausweise sowie Geburtsurkunden (vgl. im Einzelnen das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 4 � 6). 3.2.2 Aus den Ausnahmeklauseln von Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG ergibt sich e contrario, dass gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten werden muss, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sei es, weil ihre Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen. Kann dagegen ein offensichtliches Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ist auf das Asylgesuch zwecks zusätzlicher, im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen einzutreten. Unter "zusätzlichen Abklärungen" im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG sind weitere (auch interne) Abklärungen zu verstehen, die sich auf Sachverhalts- oder Rechtsfragen beziehen können und im Übrigen nicht zwingend einen Niederschlag in den Akten finden müssen. Vielmehr ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Flüchtlingseigenschaft offenkundig und ohne grossen Begründungsaufwand ausgeschlossen werden kann. Damit wird sich das Beweismass in der Praxis nicht weit von der offensichtlichen Haltlosigkeit von Hinweisen auf Verfolgung der übrigen Nichteintretenstatbestände entfernen, durch die Anlehnung an Art. 40 AsylG ist aber dennoch von einer gewissen Verschärfung auszugehen, insbesondere auch insofern, als sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann. (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 5.6.4 � 5.6.6). 3.3 Der Beschwerdeführer reichte im EVZ einen Flüchtlingsausweis aus Kathmandu, vom (...) ein. Dieses Dokument ist jedoch nicht geeignet, die Identität des Beschwerdeführers zweifelsfrei festzustellen (siehe Ausführungen unter 3.2.1). Wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, hat es der Beschwerdeführer demnach trotz entsprechender Aufforderung versäumt, den schweizerischen Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs ein Dokument zur zweifelsfreien Feststellung seiner Identität zu übergeben, womit die Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist. Die Frage, ob aufgrund der vorliegenden Ge- E samtumstände entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches bestanden, kann - wie sich im Folgenden zeigen wird - gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden. 3.4 Die Vorinstanz hält in ihrer abweisenden Verfügung fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, da es sich bei seinen Ausführungen zu Identitätspapieren, Vorbringen, Reiseweg und Aufenthalt in Drittstaaten um markant widersprüchliche Angaben handle, welche deshalb nicht geglaubt werden könnten. Zur Begründung dieser Feststellung führt die Vorinstanz an, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben hinsichtlich des Hochzeitspaares, wie auch bezüglich des Besitzers des Tonbandes (jüngerer oder älterer Cousin) gemacht habe. Weiter habe der Beschwerdeführer hinsichtlich der Art des Mediums, welches am Hochzeitsfest abgespielt worden sei, widersprüchliche Angaben gemacht, da er im EVZ von einem Tonband und in der kantonalen Anhörung von einem Video gesprochen habe. Auch bezüglich des Zeitpunktes des Abhörens des Tonbandes habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht, da er diesen im EVZ auf den Zeitpunkt des Aufräumens situiert habe, währenddessen er anlässlich der kantonalen Anhörung vorgebracht habe, dass sie das Band am zweiten Tag, im Verlaufe des Festes gegen 11 Uhr anzuschauen begonnen hätten, gegen 12 Uhr hätte dann die Diskussion angefangen. Auch die Anzahl der Personen, welche das Tonband beziehungsweise das Video angehört respektive betrachtet hätten, sowie die Anzahl der Personen aus dieser Gruppe, die er nicht gekannt habe, habe er unterschiedlich beziffert. Was die Polizei angehe, habe er im EVZ von einem und an der kantonalen Anhörung von zwei Polizisten gesprochen. Auch den Zeitpunkt des Eintreffens der Polizei habe der Beschwerdeführer im EVZ mit "kurz vor Mittag" und an der kantonalen Anhörung mit "zwischen 13:30 und 14:00 Uhr" angegeben. Über den Erhalt seiner chinesischen Identitätskarte habe er im EVZ geltend gemacht, diese im Alter von 19 Jahren erhalten zu haben, währenddessen er an der Anhörung geltend gemacht habe, diese mit 18 Jahren erhalten zu haben. Weiter scheine die geschilderte Ausreise eher wie ein wohlorganisierter Plan, als wie eine überstürzte Flucht einer ganzen Familie. Damit entpuppten sich die Vorbringen als der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns E widersprechend. Der Beschwerdeführer mache geltend, an der Empfangsstelle für Flüchtlinge aus dem Tibet in Nepal registriert gewesen zu sein und dort zusammen mit seiner Familie und seiner Schwiegermutter gelebt und gearbeitet zu haben, was den Eindruck erwecke, dass er sich bereits längere Zeit in einem Drittstaat aufgehalten habe und dort vor Verfolgung in Sicherheit gewesen sei. Es widerspreche der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns, dass er aus dem geltend gemachten Anlass und zum geltend gemachten Zeitpunkt aus dem Tibet geflohen sei. Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. Des Weiteren würde kein begründeter Anlass für die Annahme einer beachtlichen zukünftigen Verfolgung bestehen, da, abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer weder Reiseweg noch Vorbringen geglaubt werden könnten, er sich nicht im Sinne einer "längeren Zeit" gemäss EMARK 2006 Nr. 1 in der Schweiz aufhalte. Den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Herkunfts- beziehungsweise den Heimatstaat oder in einen Drittstaat erachte das BFM jedoch - in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im Zeitpunkt des Erlasses des negativen Entscheides - für nicht zumutbar. 3.5 Demgegenüber hält der Beschwerdeführer zur angeführten Widersprüchlichkeit fest, dass er, hinsichtlich des Widerspruches seine beiden Cousins betreffend, anlässlich der Rückübersetzung dem Dolmetscher gesagt habe, dass die Namen seiner Cousins falsch stünden, woraufhin ihm der Dolmetscher gesagt habe, dass er dies am Schluss sagen könne. Nun stehe am Ende der Sachverhaltsabklärung dass er, der Beschwerdeführer gesagt habe, er habe die Namen verwechselt, was so nicht stimme. Der ältere Cousin, namens D._______ sei der Besitzer der Tonbandkassette und sei verhaftet worden. Der jüngere Cousin, E._______, habe geheiratet. Es sei unmöglich, dass er, der Beschwerdeführer selbst, die Namen verwechselt habe. Auch sei er mit seiner Ehefrau und den drei Töchtern geflüchtet. Diese würden nun in Nepal leben. Dass die Schwiegermutter dabei gewesen sei, habe er nie erwähnt. Zum angeführten Widerspruch bezüglich des Mediums führt er aus, dass er "drahzinkorta" gesagt habe; "Dra" bedeute wörtlich "Ton", "Zin" bedeute wörtlich "herunterladen" und "Korta" bedeute wörtlich "drehendes Band". Der Dolmetscher der kantonalen Anhörung habe das Wort falsch verstanden und als "Video" übersetzt. E Weiter seien zwei Polizisten gekommen und er habe nie gesagt, dass nur einer gekommen sei; er habe entweder die Zahl "zwei" benutzt oder in der Mehrzahl gesprochen. Hinsichtlich der Anzahl Besucher, welche das Tonband gehört hätten, führt der Beschwerdeführer aus, dass es total sieben Personen gewesen seien, im EVZ habe er die Personen aufgezählt und an der kantonalen Anhörung habe er gesagt, dass neben ihm noch sechs weitere Leute waren, wovon er zwei nicht gekannt habe. Der Beschwerdeführer führt weiter an, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass die Chinesen ihn hätten gefangen nehmen wollen, da er sich politisch betätigt habe. Ohne eine Anerkennung als Flüchtling (sinngemäss: mit oder ohne Asylgewährung) befürchte er, wieder in sein Heimatland Tibet zurückgeschickt zu werden, wo ihm Verhaftung und Folter und allenfalls Tod drohe. Er sei illegal aus China ausgereist und habe in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, weshalb ihm eine Bestrafung wegen Republikflucht drohe. Er erfülle deshalb zumindest die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe. 3.6 Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner prägnanten Widersprüche sinngemäss die Frage der Qualität der Übersetzung in den Raum stelle. Beide Befragungsprotokolle seien jedoch vom Beschwerdeführer nach der Rückübersetzung gutgeheissen worden. Er habe sogar ausgeführt, dass er den Dolmetscher im EVZ "gut" und denjenigen an der kantonalen Anhörung sogar "noch besser" verstanden habe. Zudem sei es in der Befragung nicht bloss um isolierte Worte gegangen, sondern die Begriffe "Video" und "Tonband" seien im Rahmen der Schilderung von Tätigkeiten gefallen. Damit seien in der Anhörung deutlich sprachliche Hinweise auf die Tätigkeit "anschauen/betrachten" und demgegenüber im EVZ auf "hören/anhören" erfolgt. Es handle sich somit um sachliche Diskrepanzen, welche durch unterschiedliche Schilderungen und nicht durch ungenaue Übersetzungsarbeit erklärbar seien. 3.7 Der Argumentation der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder zu Wegweisungsvollzugshindernissen aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, kann nicht gefolgt werden. E Wie bereits oben unter 3.4 ausgeführt, kommen die Ausnahmeklauseln des Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c nur dann nicht zur Anwendung, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sei es, weil ihre Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen. Weder sind, nach Auffassung des Gerichts, die Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich unglaubhaft, noch weisen sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz auf: Die Widersprüchlichkeit ist, gemessen am geforderten Beweismass, nicht von einer derart schwerwiegenden Bedeutung, als dass von einer offensichtlichen Unglaubhaftigkeit ausgegangen werden könnte. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil es sich bei der Erstbefragung im EVZ in erster Linie um eine Anhörung zu den Personalien und zum Reiseweg, und erst in zweiter Linie und in summarischer Form um eine Anhörung zu den Asylgründen handelt. Weiter sind die angeführten Erklärungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Übersetzung nachvollziehbar und liegen Abweichungen durchaus - trotz unterschriebener Rückübersetzung - im Bereich des Möglichen, ist es doch jeweils die selbe dolmetschende Person, welche übersetzt und sodann wieder rückübersetzt, sodass eine fehlerhafte Übersetzung nicht unbedingt bemerkt werden kann oder muss. Der angeführte Widerspruch bezüglich der falschen Namensnennung der Cousins wurde vom Beschwerdeführer selbst, ohne Nachfragen seitens der befragenden Person, korrigiert, indem der Beschwerdeführer aussagte, dass D._______ der ältere Cousin, welcher im Besitz des Videos gewesen sei, und E._______ der jüngere Cousin, welcher geheiratet habe, gewesen sei (A11, S. 20 und 21). Die weiteren angeführten Widersprüche erscheinen marginal, handelt es sich doch um Widersprüche im Ausmasse von einer bis zwei Stunden (zur Mittagszeit / 13:30 resp. 14:00 Uhr), wobei der Beschwerdeführer aussagte, dass er die genaue Zeit nicht nennen könne (A11, S. 16), oder von einer Person (sechs Personen mit zwei Unbekannten gegenüber sechs beziehungsweise sieben Personen mit drei Unbekannten). Ebenso ist der angeführte Widerspruch bezüglich des Erhalts der Identitätskarte in China unbedeutend, zumal auch nicht zu erkennen ist, inwiefern dem Beschwerdeführer aus einer Falschaussage zum Ausstellungszeitpunkt von 18 oder 19 Jahren ein Vorteil erwachsen würde, und notabene auch hier eine Übersetzungsschwierigkeit vorliegen könnte. Auch mit Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der kantonalen Anhörung einige Fehler hinsichtlich seiner im EVZ E aufgenommenen Personalien korrigierte (A11, S. 4), womit ersichtlich wird, dass sich auch seitens der Vorinstanz Fehler eingeschlichen haben könnten, erscheint das Qualifizieren der Diskrepanzen in den Aussagen des Beschwerdeführers als markant und prägnant weder dem summarischen Charakter der EVZ-Befragung noch dem geforderten Beweismass genüge zu tun. Bei den geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner überstürzten Flucht können durchaus Zweifel aufkommen, doch muss ebenso berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer aussagte, sein Vater sei früher verhaftet worden, danach nicht mehr gesund gewesen und gestorben, weshalb seine Mutter ihn gedrängt habe, sofort zu gehen (A1, S. 5). Einem solchen Vorgehen die Logik des Handelns aufgrund der allgemeinen Erfahrung abzusprechen, erscheint ebenfalls dem geforderten Beweismass nicht genüge zu tun, zumal auch nicht ersichtlich ist, von welcher Erfahrung und Logik die Vorinstanz ausgeht. Zusammenfassend muss ausgeführt werden, dass die Aussagen des Beschwerdeführers für das Gericht, wenn auch mitunter von leichten Ungereimtheiten geprägt, so doch nicht offensichtlich unglaubhaft erscheinen. Unter Berücksichtigung dessen, dass in China und insbesondere im Tibet, Menschen schon nur aufgrund ihrer Verehrung des Dalai Lama asylrelevante Nachteile erleiden können, ist es denn auch keineswegs offensichtlich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz aufweisen. 3.8 Obwohl bereits aufgrund obiger Ausführungen feststeht, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist, soll der Vollständigkeit halber aufgezeigt werden, dass der vorliegende Entscheid auch aus anderen Gründen nicht haltbar ist. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Schweiz (zum Zeitpunkt des Entscheides ca. siebeneinhalb Monate) nicht einer "längeren Zeit" im Sinne von EMARK 2006 Nr. 1 entspreche, und leitet daraus ein weiteres Mal das offensichtliche Fehlen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ab. Wohl ist in EMARK 2006 Nr. 1 von einer "längeren Zeit" die Rede, doch ist das Ausmass dieser Zeitspanne nicht definiert und E existiert dazu bis anhin auch keine Rechtsprechung. Demnach wären, zumindest im Hinblick auf die subjektiven Nachfluchtgründe des Beschwerdeführers, weitere Abklärungen (im Sinne obiger Ausführungen unter 3.2.2) vonnöten gewesen; es stellt sich nämlich die berechtigte Frage, ob der Beschwerdeführer nicht asylrelevante Nachteile aufgrund seiner Ausreise aus China und seiner Asylgesuchseinreichung in der Schweiz zu gewärtigen hätte. Ob bereits im, durch die neue Nichteintretensbestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG geschaffenen, Summarverfahren die Frage des Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen rechtsgenüglich - nämlich summarisch - geprüft werden kann, ist zu bezweifeln. In der vorliegenden Konstellation muss der Frage des Vorliegens solcher Gründe, gestützt auf Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG, jedenfalls in einer materiellen Prüfung nachgegangen werden. 4. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass das BFM zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AsylG erlassen und damit Bundesrecht verletzt hat. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist; die angefochtene Verfügung des BFM vom (...) ist aufzuheben und die Sache zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Dem Beschwerdeführer sind bei diesem Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos zu betrachten ist. 5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung der ihr erwachsenen, notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Vorliegend ist der Beschwerdeführer nicht vertreten, weshalb ihm auch keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sein können. Es wird deshalb keine Parteientschädigung gesprochen. E Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfügung des BFM vom (...) wird aufgehoben und zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. N_______; per Kurier) - das Amt für Migration des Kantons (...) (ad: (...)) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Contessina Theis Versand: Seite 13

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