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Bundesverwaltungsgericht 17.06.2021 E-2706/2021

17. Juni 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,840 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Juni 2021

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2706/2021

Urteil v o m 1 7 . Juni 2021 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Janine Sert.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihr Kind, B._______, geboren am (…), Somalia, beide vertreten durch MLaw Chantay Schelivan, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (…), (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Juni 2021 / N (…).

E-2706/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 31. März 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Angaben in der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) am 2. Juli 2019 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte und ihr und ihrem Kind am 19. August 2020 dort Schutz gewährt wurde (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 11/1), dass die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin am 14. April 2021 das sogenannte Dublin-Gespräch (persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfolgend: Dublin-III-VO] führte und ihr in diesem Rahmen das rechtliche Gehör zur möglichen asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit Griechenlands und der Überstellung dorthin gewährte, dass das SEM am 15. April 2021 die griechischen Behörden gestützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Griechenland und die Rückführungsrichtlinie Nr. 2008/115/EG um Rückübernahme der Beschwerdeführenden ersuchte (SEM act. 19/2), dass die griechischen Behörden am 19. April 2021 das Rückübernahmeersuchen des SEM für die Beschwerdeführerin und ihr Kind guthiessen (SEM act. 26/2), dass den Beschwerdeführenden dazu am 23. April 2021 das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 1. Juni 2021 – eröffnet am gleichen Tag – auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eintrat und ihre Wegweisung nach Griechenland anordnete unter Hinweis darauf, dass sie die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen hätten, dass das SEM gleichzeitig den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte,

E-2706/2021 dass die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihre zugewiesene Rechtsvertretung (Art. 102h AsylG SR [142.31]) – mit Eingabe vom 8. Juni 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, dass sie in der Hauptsache die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung an das SEM zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung beantragen; eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren; subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese aufzufordern, bei den griechischen Behörden eine individuelle Garantieerklärung einzuholen, dass die Beschwerdeführenden in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen, dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 11. Juni 2021 feststellte, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 10. Juni 2021 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),

und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asylrechts – in der Regel und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG richtet (Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG),

E-2706/2021 dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5) richten, dass sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst b AsylG richtet und deshalb zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass die Vorinstanz hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs eine materielle Prüfung vorgenommen hat, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft, dass die Beschwerde (in Bezug auf das Rückweisungsbegehren) offensichtlich begründet ist, weshalb über sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin – und mit summarischer Begründung – zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird, dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass das SEM seinen Nichteintretensentscheid zutreffend damit begründet hat, die Beschwerdeführenden könnten nach Griechenland und damit in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren, wo sie sich vorher aufgehalten haben und als Flüchtling anerkannt worden

E-2706/2021 sind, zumal die griechischen Behörden ihrer Rückkehr ausdrücklich zugestimmt haben, dass die griechischen Behörden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung den Beschwerdeführenden Schutz vor Verfolgung gewährt haben, so dass sie grundsätzlich nach Griechenland zurückkehren können, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes befürchten zu müssen, dass dies von den Beschwerdeführenden auch nicht grundsätzlich bestritten wird, dass der Begründung ihres Antrags auf vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung lediglich allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse (insbesondere gesundheitliche Probleme, aber auch die allgemeine Lage in Griechenland, die zu Völkerrechtsverletzungen führen würden) zu entnehmen sind, dass die formelle Rüge der mangelnden rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung im Rahmen der Prüfung des Vollzugs der Wegweisung zu berücksichtigen sein wird, dass somit festzustellen ist, dass das SEM zu Recht ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführenden an der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz verneint hat und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das SEM – lehnt es das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein – in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug anordnet, wobei es den Grundsatz der Einheit der Familie berücksichtigt; im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 AIG Anwendung, dass das SEM in seiner Verfügung festhielt, es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach den Beschwerdeführenden, nachdem ihnen in Griechenland Schutz gewährt wurde, die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten worden seien oder ihnen künftig vorenthalten würden, dass in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt festzuhalten sei, dieser erweise sich als ausreichend erstellt und der Zugang zu allfälligen weiteren Abklärungen oder Behandlungen sei auch in Griechenland gewährleistet,

E-2706/2021 dass beschwerdeweise insbesondere geltend gemacht wird, die Beschwerdeführenden hätten in Griechenland nach der Schutzgewährung weder Unterstützungsleistungen noch diesbezügliche Informationen erhalten, dass die (…) und (…) Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht ausreichend untersucht worden seien, womit die Gefahr bestehe, dass ein Wegweisungsvollzug nach Griechenland mit einer Re-traumatisierung einhergehen könne und die Behandlung ihrer medizinischen Leiden aufgrund systemischer Mängel im verlässlichen Zugang zu entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führe, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss kommt, dass der medizinische Sachverhalt nicht ausreichend erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren (…) und (…) Beschwerden geltend machte, dass den verschiedenen Stellungnahmen der Rechtsvertretung zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin auch in der Schweiz auf die Unterstützung von Drittpersonen, unter anderem des Pflegepersonals, angewiesen ist und im Bundesasylzentrum auch unterstützende Massnahmen eingeleitet wurden (SEM act. 32/5 und 47/5), dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Situation überfordert fühle und sie die Grundbedürfnisse (…) ohne Unterstützung nicht zu stillen vermöge, wodurch das Kindeswohl bei einer Rückkehr nach Griechenland gefährdet sei (SEM act. 47/5), dass die Vorinstanz die Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin indes nicht weiter abgeklärt hat, welche allenfalls zu einer existenzbedrohenden Situation im Falle einer Rückkehr nach Griechenland führen könnte, dass unter anderem nicht ersichtlich ist, weshalb die Beschwerdeführerin Mühe habe, (…) und ihr deshalb ein Zimmer (…) der Unterkunft zugeteilt worden sei (SEM act. 47/5), dass sich aufgrund der heutigen Aktenlage keine verlässlichen Aussagen zum (…) Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin machen und die

E-2706/2021 Richtigkeit der vorinstanzlichen Ausführungen zur konkreten Behandelbarkeit allfälliger (…) Probleme der Beschwerdeführerin, inklusive Zugang zu allfällig benötigen Institutionen in Griechenland nicht beurteilen lassen, dass das SEM damit den rechtserheblichen Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht unvollständig festgestellt hat (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG), dass die Beschwerde daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 1. Juni 2021 aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen und anschliessender Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass die Auseinandersetzung des Bundesverwaltungsgerichts mit den übrigen materiellen Rechtsbegehren bei diesem Verfahrensausgang offenbleiben kann, dass demgegenüber die Beschwerde zu einem integralen Bestandteil des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens wird, dass insbesondere auf die Ausführungen hinsichtlich der neuen Gesetzeslage in Griechenland zu verweisen ist, dass der Antrag um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und demnach auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos wird, dass die Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene durch ihre zugewiesene Rechtsvertretung (im Sinne von Art. 102f Abs. 1 i.V.m. Art. 102h Abs. 3 AsylG) vertreten waren, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-2706/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Janine Sert

Versand:

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